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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.41
Einspracheentscheid vom 14. Juni
2017
Adäquanz psychischer Unfallfolgen
verneint
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete als Reiniger bei der Firma [...]
und war über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 3. September 2013
(SUVA-Akte 1) ist der Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 auf der Treppe ausgerutscht
und hat sich dabei Prellungen im Bereich der oberen Extremitäten zugezogen. In
der Folge klagte der Beschwerdeführer über Beschwerden am Ellbogen und der
Hüfte. Mittels bildgebender Untersuchungen wurde eine Epikondylitis humeri
radialis mit Partialruptur der Extensorensehne festgestellt (SUVA-Akte 10)
sowie eine posttraumatisch aktivierte Coxarthrose rechts (SUVA-Akte 15). Am 28.
Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer am Ellbogen operiert (SUVA-Akte 27).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Versicherungsleistungen (IV-Akte 20).
Am 2. Dezember 2013 hat der Beschwerdeführer die Arbeit wieder
aufgenommen (SUVA-Akte 33). Nachdem die Hüftschmerzen in der Folge zunahmen und
auch am Ellbogen wieder starke Schmerzen auftraten (vgl. SUVA-Akte 57), wurde
der Beschwerdeführer wieder arbeitsunfähig. Am 25. Mai 2015 wurde der Ellbogen
erneut operiert (SUVA-Akte 65). Am 7. September 2015 erfolgte aufgrund der
anhaltenden Hüftschmerzen eine Hüfttotalprothese (SUVA-Akte 80). Während der
anschliessenden Hospitalisation erlitt der Beschwerdeführer bei einem Sturz mit
den Gehstöcken am 12. September 2015 eine Rückenkontusion (vgl. SUVA-Akte 124).
Die Beschwerden blieben im Verlauf unverändert (SUVA-Akte 110),
weswegen sich der Beschwerdeführer ebenso bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung anmeldete (vgl. SUVA-Akte 113). Am 26. Januar 2016 trat
der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in die Rehaklinik C____ ein
(SUVA-Akte 116). Nachdem auch dort keine gesundheitliche Verbesserung erreicht
werden konnte, ging die Beschwerdegegnerin von einem Endzustand aus (vgl.
SUVA-Akte 121). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (Suva-Akte 137) sprach sie dem
Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 24 % zu. Einen
Anspruch auf Rentenleistungen lehnte sie mangels Einbusse der Erwerbsfähigkeit
ab. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 141) wies sie mit
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 (SUVA-Akte 160) ab.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 9. August 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Am 5. September 2017 reicht der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19.
Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. November 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik
verzichtet.
III.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Beurteilung durch die
Rehaklinik C____ davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
Unfallfolgen an der rechten Hüfte und dem rechten Ellbogen die angestammte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten
bestehe aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Zur Bestimmung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf eine Auswahl von
DAP-Arbeitsplätzen abgestellt und ein zumutbares durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 60‘004.– ermittelt. Bei einem Valideneinkommen von CHF
56‘901.– hat dies rechnerisch zu keiner Erwerbsunfähigkeit geführt, womit die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Für
die bleibenden Beeinträchtigungen hat sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 24 % zugesprochen. Die vorliegenden psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers seien aufgrund der Leichte des Unfalls als
nicht adäquat kausal anzusehen, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht
bestehe. In Bezug auf den Unfall vom 12. September 2015 sei der Status quo sine
erreicht und die diesbezüglichen Versicherungsleistungen seien deshalb per 31.
März 2016 einzustellen.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass gestützt auf die
Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. D____ höchstens von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Auch das von der IV-Stelle
Basel-Stadt im Rahmen ihrer Abklärungen eingeholte Gutachten bei den Dres. E____
und F____ attestiere eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 %. Es sei beim
Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen und
er habe darum Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem mindestens
50%-igen Invaliditätsgrad. Die Leistungseinstellung in Bezug auf den 2. Unfall
vom 12. September 2015 sei nicht zu beanstanden.
2.3.
Die Höhe der Integritätsentschädigung sowie die Leistungseinstellung
bezüglich des Unfalles vom 12. September 2015 sind vorliegend unbestritten.
Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen sind aber die Höhe
der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalles vom 10. Juli 2013 sowie
der daraus resultierende Rentenanspruch.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten
Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine
Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8
ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.
Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung,
wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des
Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die
konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit
und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach
Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg
1998, S. 68 f. mit Hinweisen).
3.3.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289
f., je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der
Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Die
Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103
E. 5b/bb). Für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall ist die Rechtsprechung
gemäss BGE 115 V 133 anwendbar. Danach gelten psychische Beeinträchtigungen nur
bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquat kausale Folge. Banale
Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses)
oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen
regelmässig nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden
zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die
Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfallgeschehens alleine beantworten und
gilt es, weitere objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f.
E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Es ist
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht
hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,
352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdebeklagte eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen.
4.
4.1.
Umstritten ist zunächst, inwiefern die kausalen, organischen
Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Für diese
Beurteilung sind nachfolgend die wesentlichen medizinischen Einschätzungen darzulegen.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer war vom 26. Januar bis 1. März 2016 in
der Rehaklinik C____ hospitalisiert. Im Austrittsbericht (Beschwerdebeilage 4)
wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen
Symptomausweitung, unter progredienten belastungsabhängigen Schmerzen des
rechten Beines, belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Armes, lumbalen
Rückenschmerzen, einer Bewegungseinschränkung Ellbogen rechts sowie unter einem
defizitären Gangbild mit zwei Unterarmgehstöcken leide. Im Rahmen der
stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden
erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet
worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die
Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastung nur teilweise verwertbar. Das
Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die
angestammte Tätigkeit als Spezialreiniger sei unfallkausal nicht mehr zumutbar,
da die Anforderungen zu hoch seien. Es handle sich um eine schwere, vorwiegend
gehende-stehende Tätigkeit mit Ersteigen von Leitern/Gerüsten sowie Gehen auf
unebenem Gelände. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags
zumutbar. Die Arbeit müsse wechselbelastend sein ohne Vibrationsbelastung, ohne
repetitive Ellbogen- und Umwendbewegungen und ohne längerdauernde
Zwangshaltungen.
Während der Rehabilitation sei der Beschwerdeführer auch
psychologisch begleitet worden. Der Beschwerdeführer habe über zunehmende
Nervosität sowie schmerzbedingte Durchschlafstörungen geklagt. Zudem sei eine
Enttäuschung durch das Desinteresse des Arbeitgebers über seinen
Gesundheitszustand gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch an
Informationen und Anregungen über einen besseren Umgang mit Schmerzen teilweise
interessiert gezeigt, es hätten aber kaum positive Veränderungen im Verlaufe
des Aufenthalts beobachtet werden können. Die gelernten Copingstrategien habe
der Beschwerdeführer nur bedingt angewandt und er habe keinen aktiveren Umgang
mit Schmerzen gefunden. Die ausgeprägte Schmerzfokussierung sei aufgefallen,
welche zumindest für eine suboptimale Schmerzbewältigung spreche. Eine
eindeutige Klärung der psychischen Anteile an den vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden sei nicht möglich gewesen. Die festgestellte psychische
Störung begründe wahrscheinlich keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.
4.2.2. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens der IV-Stelle
Basel-Stadt hat diese eine bidisziplinäre Begutachtung beim Rheumatologen Dr.
med. E____ und beim Psychiater Dr. med. F____ in Auftrag gegeben. Das Gutachten
vom 6. April 2017 (Beschwerdebeilage 5) stellt aus rheumatologischer Sicht
fest, das Hauptbeschwerdebild, woran der Beschwerdeführer seit wahrscheinlich
beginnend 2013 leide, sei eine chronische generalisierte Schmerzstörung im
Sinne eines sog. Widespread Pain Syndroms/Fibromyalgie. Die Kriterien für eine
generalisierte Schmerzerkrankung sowie einen nicht adäquaten Umgang mit
Schmerzen hätten auch aktuell sowie während des Rehabilitationsaufenthaltes in C____
objektiviert werden können. Neben den multiplen, im ganzen Körper vorkommenden
Schmerzlokalisationen, seien typischerweise auch ein Erschöpfungszustand und
eine verminderte Leistungstoleranz sowie Schlafstörungen vorhanden. Ebenso
komme es zu funktionellen und vegetativen Beschwerden, wie
Darmunregelmässigkeiten, Muskelschwäche, Muskelschmerzen, Schwindelsymptomen,
Taubheitsempfinden, Kribbeln, depressiven Empfindungen sowie kalten
Extremitäten, im Sinne von Vegetativzeichen. Der Beschwerdeführer sei stark auf
seine Schmerzen fixiert und zeige, ausgehend von den Ellbogenschmerzen rechts
sowie den Hüftschmerzen rechts, eine Ausweitung in den ganzen Körper. Dabei
seien keine morphologisch strukturellen Veränderungen objektivierbar, die das
Schmerzniveau sowie das Schmerzerleben objektivieren könnten. Durch die
Schmerzsituation finde ein starkes Vermeidungsverhalten sowie Schonverhalten
statt, welches geprägt sei von Angst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer durch seine starke Schmerzangabe sowie die subjektiven
Funktionseinschränkungen die orthopädischen Chirurgen im Bereich des Ellbogens
sowie auch der Hüfte rechts ungünstig geleitet habe, was zu verfrühten
Operationen geführt habe. Konservative Therapiemassnahmen seien nicht ausgeschöpft
worden. Dass im Verlauf von Arthroseentwicklung Gelenksersatz-Operationen
durchgeführt worden seien, sei nachvollziehbar, jedoch sei nicht erkannt
worden, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzleiden erkrankt
sei. Die Hüft-Totalprothese habe technisch einen guten Sitz, bei leichtem
Beckentiefstand auf der rechten Seite. Jedoch sei es auch hier zu einer
Schmerzverstärkung im Hüft- und Gesässbereich rechts gekommen, was nicht
operationsbedingt gewertet werden könne, sondern im Rahmen der
Schmerzverarbeitungsstörung bestehe (Gutachten, a.a.o. S. 37 f.).
Die Vorbefunde seien nicht divergierend und würden durch die
aktuelle Begutachtung gestützt. Die angestammte Tätigkeit als
Autoservice-Fachmann sowie die Tätigkeit in der Spezialreinigung könnten nicht
mehr ausgeführt werden. Insbesondere sollte das Besteigen von Leitern und
Gerüsten vermieden werden. Keine Vibrationen, insbesondere der oberen
Extremitäten, sollten durchgeführt werden sowie länger andauernde
Haltefunktionen mit der dominanten rechten Hand mit Pro- und Supinationsbewegungen.
Ebenfalls seien Zwangshaltungen in gebückter Haltung ungünstig. Eine angepasste
Tätigkeit beinhalte eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit
mit freiem Positionswechsel, stehend, gehend und sitzend. Diese könne aus rein
somatischer Sicht uneingeschränkt zu 100 % durchgeführt werden. Infolge der
chronischen Schmerzsituation und verminderten Belastbarkeit bei Schmerz sei
eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zu attestieren. Es bestünden
ein erhöhter Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo (Gutachten, a.a.o.
S. 43).
Aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert das Gutachten eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Während der Untersuchung sei ein
Schmerzerleben beim Beschwerdeführer deutlich zu erkennen und somit zu
objektivieren. Andere psychiatrische Diagnosen seien aktuell nicht zu stellen.
So liege explizit keine depressive Störung vor. Der Beschwerdeführer sei nicht
deprimiert und zeige keine Reduktion des Antriebs und der Interessen. Aufgrund
der Schmerzen, welche durch die anhaltend somatoforme Schmerzstörung verursacht
würden, sei der Beschwerdeführer beim Gehen eingeschränkt. Dies zeige sich auch
beim durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo deutliche Beeinträchtigungen
bei Anpassung an Regeln und Routinen, Anwendung fachlicher Kompetenzen,
Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten und Selbstpflege gefunden worden seien.
Trotzdem sei er in der Lage, regelmässige längere soziale Kontakte
wahrzunehmen, gute innerfamiliäre Beziehungen zu führen, sich für politische
Themen zu interessieren und im letzten Sommer als Beifahrer mit dem Auto nach
Mazedonien zu reisen, was schon alleine als eine sehr hohe Belastung
einzustufen sei. Aus diesem Grund sei aus psychiatrischer Sicht von einer maximal
30%-igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft,
als auch für andere vergleichbare Tätigkeiten auszugehen (Gutachten, a.a.o. S.
59).
4.2.3. Den medizinischen Akten liegt zudem ein Schreiben von
Dr. med. D____ vom 9. August 2016 (Beschwerdebeilage 6) bei. Dr. D____ gibt an,
dass aus seiner Sicht kaum eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % vorhanden sei.
Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei nicht haltbar.
4.2.4. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin
schliesslich eine chirurgische Beurteilung bei ihrem Vertrauensarzt G____,
Facharzt für Chirurgie, eingeholt. Mit Bericht vom 22. September 2017
(Beschwerdeantwortbeilage) gibt dieser nach einer Auseinandersetzung mit den
zur Verfügung stehenden medizinischen Akten an, dass zusammengefasst alle
Begutachter hinsichtlich der somatischen Beschwerden zum gleichen Schluss
kämen. Dass nämlich die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei und eine
angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % durchgeführt werden könne. Aus
rein somatischer Sicht sei deshalb an der Zumutbarkeitsbeurteilung der
Rehaklinik C____, auf welcher die Entscheidung basiere, festzuhalten. Die
Divergenz in den Beurteilungen liege einzig in der Berücksichtigung der
chronischen Schmerzsituation, die indes einen adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfall voraussetze.
4.3.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann demnach zunächst festgehalten
werden, dass sich die Einschätzung der zuständigen Ärzte der Rehaklinik C____
und das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ in Beurteilung der somatischen
Beeinträchtigungen nicht widersprechen. So sind sich die Ärzte einig, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen an Ellbogen
und Hüfte in seiner angestammten, schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig
ist. Dies insbesondere, da Vibrationen und Schläge vermieden werden müssen und
die Arbeit wechselbelastend sein sollte. Ebenfalls übereinstimmend beschreiben
die Ärzte, dass das Schmerzleiden des Beschwerdeführers stark überlagert ist
und sich nicht somatisch erklären lasse. Sowohl während des Reha-Aufenthaltes
als auch in der gutachterlichen Untersuchung hat sich das Ausmass der
demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden in Einklang bringen können. Die von Dr. E____
attestierte 20%-ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer
verminderten Belastbarkeit bei Schmerz und eines erhöhten Pausenbedarfs bezieht
sich auf die chronische Schmerzsituation, deren Unfallkausalität nachfolgend
unter Ziffer 5 zu prüfen sein wird. Für die objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen, deren Unfallkausalität und dementsprechende Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin vorliegend nicht bestritten ist, resultiert die durch die Rehaklinik
C____ und den Gutachter Dr. E____ aus somatischer Sicht attestierte uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichter bis mittelschwerer
wechselbelastender Tätigkeit. Die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. D____
vermag diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es ihm einerseits
an der fachlichen Qualifikation und an der Neutralität mangelt und er offensichtlich
die Schmerzkomponente in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezieht.
4.4.
Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen.
5.
5.1.
Ob es sich bei den in Bezug auf die durch den Rheumatologen Dr. E____
diagnostizierten generalisierten Schmerzen im Sinne eines sog. Widespread Pain
Syndroms/Fibromyalgie und eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms
überhaupt um eine – natürlich kausale – Folge des Unfallereignisses vom 10.
Juli 2013 handelt, kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, alsdann bereits
zufolge mangelnder Adäquanz des Kausalzusammenhanges dahingestellt bleiben.
Zwar ist die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage
grundsätzlich auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2.1). Das Bundesgericht hat
entschieden, dass die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung zur
invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen sinngemäss
auch dann anwendbar ist, wenn es um die invalidisierende Wirkung einer «spezifischen
und unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle» und um andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale
Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage geht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 132; BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283; vgl.
auch BGE 137 V 199 E. 2.2 S. 202 f.). Die mit BGE 141 V 281 modifizierte Rechtsprechung
äussert sich jedoch nicht zur Frage der Unfallkausalität. Die Prüfung, ob
aktuell bestimmte Leiden im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zu derartigen
Leiden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten,
erübrigt sich, sofern die Unfallkausalität zu verneinen ist.
5.2.
Liegen keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat
eine besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten
Kriterien zu erfolgen. Die Schmerzverarbeitungsstörung ist entsprechend den
ärztlichen Ausführungen als psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen
aufzufassen und zu beurteilen. Aufgrund der Art und Pathogenese der Störung ist
die Adäquanzprüfung demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den
für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien vorzunehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Oktober 2000, U 96/00 E. 2 b; Urteil des Bundesgerichts
vom 22. November 2007, U 49/06 E. 3.3.2). Nach dieser Rechtsprechung setzt die
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und
einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall
voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits-
bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann
zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle
in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere
Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).
5.3.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei leichten Unfällen,
wie z.B. bei einem gewöhnlichen Sturz und Ausrutschen (BGE 115 V 133 E. 6a) oder
beim Ausrutschen auf einer nassen Wurzel und anschliessendem Sturz auf die
linke Seite anlässlich eines Spaziergangs im Wald (Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Mai 2009, 8C_526/2008 E. 5.1), bei einem Treppensturz auf das Gesäss
mit einem initialen Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem
Steissbeinbruch (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2001, U 91/01), bei
einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts vom
2. Dezember 2002, U 145/02), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer
Baumaschine (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2000, U 18/00) der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen
in der Regel ohne weiteres verneint werden.
5.4.
Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 10. Juli 2013
ist der Beschwerdeführer auf einer Treppenstufe ausgerutscht und hat sich den
rechten Ellbogen und die rechte Hüfte angeschlagen. Im Sinne der obgenannten
Rechtsprechung ist somit von einem leichten Unfall auszugehen. Entsprechend dem
Ausgeführten ist bei solchen Unfällen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs von
vorneherein zu verneinen, da solche Ereignisse im Allgemeinen nicht geeignet
erscheinen, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Und selbst wenn der
Sturz dem mittleren Bereich auf der Schwelle zu den leichten Unfällen
zuzuordnen wäre, müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden könnte (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 141). Dafür bestehen jedoch weder nach Lage der Akten
noch auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte.
5.5.
Entsprechend ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die durch Dr.
E____ diagnostizierten generalisierten Schmerzen im Sinne eines sog. Widespread
Pain Syndroms/Fibromyalgie und eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms
im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben und die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus UVG verneint hat.
6.
6.1.
Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten 100%-igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
6.2.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von CHF 56‘901.– mit
einem Invalideneinkommen von CHF 60‘005.– verglichen und entsprechend keine
Erwerbsunfähigkeit ermittelt (vgl. Einspracheentscheid Ziffer 5). Der
Beschwerdeführer hat die Vergleichseinkommen im Grundsatz nicht beanstandet,
aber geltend gemacht, es sei vom Invalideneinkommen ein Leidensabzug von
mindestens 20 % zu berücksichtigen.
6.4.
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Geht sie nach
Eintritt einer Invalidität keiner Erwerbstätigkeit nach, so können entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). Nach
der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf DAP-Lohnangaben voraus, dass sich
die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare
Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der
aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze,
über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem
jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Im Beschwerdeverfahren
ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer
zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich
gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472, E. 4.2.2.).
6.5.
Wie die Beschwerdegegnerin zunächst zu Recht ausgeführt hat, sind
bei der Anwendung der DAP-Methode keine leidensbedingten Abzüge vorzunehmen, da
den spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit mit der Auswahl
der zumutbaren DAP-Profile bereits Rechnung getragen wurde (BGE 139 V 592, E.
7.3.). Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile
Nr. 584, 804, 806, 9969 und 12895360 (SUVA-Akte 134) stellt sich aber die
Frage, inwiefern diese effektiv dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
entsprechen. Insbesondere ist fraglich, ob bei den ausgewählten Arbeitsstellen
die Arbeit wechselbelastend verrichtet werden kann und ohne längerdauernde
Zwangshaltungen bzw. repetitive Bewegungen mit den oberen Extremitäten
auskommt. So handelt es sich bei den betreffenden DAP-Arbeitsplätzen allesamt
um sogenannte Fliessband- oder Serienarbeiten. Es ist zwar von den Arbeitgebern
vermerkt, dass die Arbeit sowohl sitzend als auch stehend ausgeführt werden
kann. Dies alleine vermag aber die Anforderung einer Wechselbelastung wohl
nicht zu erfüllen. So oder so werden repetitive Ellbogen- und Umwendbewegungen
und Zwangshaltungen bei einer ganztätigen Arbeitstätigkeit nicht zu vermeiden
sein.
6.6.
Es ist somit fraglich, ob das anhand der DAP ermittelte Invalideneinkommen
in der Höhe von CHF 60‘005.– angemessen ist. Ein Blick auf die statistischen
Lohnangaben der LSE zeigt aber, dass das Invalideneinkommen ungefähr dem Einkommen
entspricht, das der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der LSE 2014,
Tabelle TA1, Zentralwert Männer, Kompetenzniveau 1 unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 10 % erzielen würde. Dieses betrüge CHF 60‘467.–
(CHF 5‘312 x 12 / 40 x 41.7 Wochenstunden [betriebsübliche Arbeitszeit], angepasst
an die Nominallohnentwicklung bis 2016, was CHF 67‘186.– ergibt, minus 10 %).
Es ist festzuhalten, dass ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % kaum
gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen führte auch ein Leidensabzug von 20 % –
was ein Invalideneinkommen von CHF 53‘749.– ergäbe – lediglich zu einem
Invaliditätsgrad von 5.5 %. Damit wäre der rentenbegründende Invaliditätsgrad
von 10 % ebenfalls noch nicht erreicht. Im Ergebnis ist der Einkommensvergleich
der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Dieser
Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen
Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen
Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 212.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: