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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.42
Einspracheentscheid vom 19. Juli
2017
Beweiswert Gerichtsgutachten zur
Unfallkausalität
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit 11. Januar 2016 als
Gerüstbauer bei der C____ AG, Basel. In dieser Eigenschaft ist er bei der Suva
unfallversichert. Am 12. Februar 2016 erlitt er einen Unfall. Beim Verteilen
der Gerüstelemente war er in eine nicht abgedeckte Schalung gefallen und schlug
sich Ellenbogen, Hände, Füsse und Oberkörper an den Kanten und anschliessend
bei der Landung am Boden an (Schadenmeldung vom 17. Februar 2016, Suva-Akte 1).
Er fiel etwa 1.5 Meter in die Tiefe (Bericht D____ vom 14. März 2016, Suva-Akte
22). Diagnostiziert wurde eine Kontusion Hand links, Thorax links, Hüfte links
und Knie links (Bericht D____ vom 16. Februar 2016, Suva-Akte 18). Die Suva übernahm
die gesetzlichen Leistungen. Am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer an der
Hand operiert (Suva-Akte 51).
Der Beschwerdeführer macht im Telefonat vom 15. November 2016
(Suva-Akte 80) geltend, dass er seine Beschwerden am linken Fuss auf den Unfall
zurückführe.
Im Schreiben vom 12. Dezember 2016 (Suva-Akte 88) teilte die
Suva dem Beschwerdeführer mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2016 und den erst
später gemeldeten Beschwerden am linken Fuss bestünde. Demzufolge lehnte die
Suva ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Fuss ab.
Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, verneinte anlässlich seiner
ärztlichen Beurteilung vom 6. Februar 2017 (Suva-Akte 102) die Unfallkausalität
der Beschwerden am linken Fuss. Am 9. Februar 2017 verfügte die Suva entsprechend
(Suva-Akte 103). Am 4. April 2017 (Suva-Akte 122) wird der Beschwerdeführer
kreisärztlich untersucht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die
Suva im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 (Suva-Akte 146) ab.
II.
Mit Beschwerde vom 7. September 2017 erhebt der
Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 19. Juli 2017 und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen für die Verletzungen im Bereich des linkeren oberen Sprunggelenkes
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Februar 2016. Eventualiter sei eine
gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung der Unfallkausalität
einzuholen.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer
ein Photo über Verletzungen ein.
Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017
auf Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich reicht sie einen Arztbericht
(chirurgische Beurteilung) vom 30. November 2017 ein.
Die Instruktionsrichterin bittet mit Verfügung vom 20. Dezember
2017 die Suva, die Berichte zu den im am 15. Dezember 2017 eingereichten
Arztbericht erwähnten MRI Fuss links vom 16. Januar 2017 und vom 3. Juli 2017
einzureichen.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 1. Februar 2018 an
seinen Rechtsbegehren fest. Die Suva verzichtet mit Eingabe vom 16. Februar
2018 auf eine Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. April 2018 die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Die Kammer entscheidet, den Fall auszustellen und ein
orthopädisch-traumatologisches Obergutachten anzuordnen. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2018 werden die Parteien entsprechend
informiert und die Instruktionsrichterin schlägt als Expertin Dr. med. F____,
Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und die
Abwicklung der Begutachtung über die G____ (im Folgenden: G____), vor.
Alternativ schlägt sie einen weiteren Spezialisten vor. Die
Instruktionsrichterin räumt den Parteien die Gelegenheit ein, zum beiliegenden
Auftragsentwurf und zur vorgeschlagenen Gutachterin Stellung zu nehmen. Des
Weiteren ordnet sie an, mehrere Röntgen- und MRI-Bilder einzureichen und
bekannt zu geben, für welche Sprache der Beschwerdeführer eine Übersetzung
benötigt. Diese Verfügung begründet sie damit, dass die Beurteilungen von Dr.
med. E____ und Dr. med. H____ nicht restlos überzeugt hätten und führt dies
entsprechend aus.
IV.
Am 25. April 2018 sendet die Suva das vom Gericht gewünschte
Bildmaterial zu, am 14. Mai 2018 tat dies ebenso der Beschwerdeführer. Er regte
zudem eine Ergänzung der der Gutachterin zu stellenden Fragen an.
V.
Am 28. Mai 2018 übermittelt die Instruktionsrichterin den
Parteien den Entwurf des Gutachtensauftrags inklusive Fragenkatalog an Dr. med.
F____. Gleichentags erlässt die Instruktionsrichterin eine Verfügung und gibt
den Parteien Gelegenheit zum Widerspruch des bereinigten Gutachtensauftrags.
VI.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 teilt der Beschwerdeführer mit,
dass er keine Einwände gegen den bereinigten Gutachtensauftrag habe.
VII.
Die Instruktionsrichterin verfügt am 22. Juni 2018 den
Gutachtensauftrag an Dr. med. F____ und übermittelt diesen samt Fragenkatalog,
Eingaben der Parteien samt Beilagen und Bildmaterial an die G____.
VIII.
Im Schreiben vom 27. Juni 2018 nimmt die G____ den Auftrag an
und gibt einen Kostenrahmen von Fr. 7‘000.-- an. Dem stimmt die
Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zu.
IX.
Die G____ reicht am 16. November 2018 das Gutachten ein. Am 19.
November 2018 verfügt die Instruktionsrichterin die Zustellung des Gutachtens
an die Parteien und räumt ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
X.
Die Suva nimmt am 30. November 2018 und der Beschwerdeführer am
11. Dezember 2018 zum Gutachten Stellung.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid
über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist die Unfallkausalität der Fussbeschwerden.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Suva die Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers und den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG
verletzt habe. Es habe eine Behandlung der Beschwerden am linken oberen
Sprunggelenk durch den Hausarzt zwei Wochen nach dem Unfallereignis
stattgefunden. Der Bericht des Kreisarztes sei in Zweifel zu ziehen und der
Unfall vom 12. Februar 2016 sei kausal für die strittigen Beschwerden
(Beschwerde S. 4 f.). Dr. med. I____ habe auf telefonische Anfrage vom 20. März
2017 bestätigt, dass aufgrund der MRI-Bilder klarerweise von einer Unfallkausalität
der Beschwerden am linken Fuss auszugehen sei. Der Kreisarzt nehme keinen Bezug
auf den konkreten Fall und begründe seine Annahme nicht einmal mit dem Verweis
auf Erfahrungstatsachen. Die von Dr. med. I____ als unfallkausal beurteilte
Signalalteration sei vom Kreisarzt weder erwähnt noch diskutiert worden.
2.3.
Die Suva wendet dagegen ein, dass der behandelnde Hausarzt Dr. med. J____
in seinem Zwischenbericht vom 11. April 2016 (Suva-Akte 21) und damit echtzeitlich
keine Beschwerden am linken Fuss bzw. linken oberen Sprunggelenk erwähnt habe.
Dr. med. H____ von ihrem Kompetenz-Zentrum für Versicherungsmedizin komme in
ihrer chirurgischen Beurteilung vom 30. November 2017 zum Schluss, auf der
Basis der klinischen und radiologischen Befunde sei eine Unfallkausalität nicht
überwiegend wahrscheinlich. Die Bildgebung zeige weder eine knöcherne Verletzung
noch eine Sehnen- oder Bandverletzung im Bereich des oberen Sprunggelenks
links.
2.4.
In der Replik bemängelt der Beschwerdeführer, dass gemäss BGE 135 V
465 E. 4.6 die Suva eine versicherungsexterne Begutachtung in die Wege hätte leiten
müssen, damit die versicherte Person eine vernünftige Chance habe, ihre Sache
dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt
zu sein.
2.5.
In der Stellungnahme zum vom Gericht eingeholten Obergutachten bemängelte
der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen
und sie habe daher einen Teil des Fragenkatalogs nicht beantwortet. Eine solche
Beweiswürdigung hätte sie nicht vornehmen dürfen. Wenn die Gutachterin
feststelle, dass der Verletzungsmechanismus vom 12. Februar 2016 geeignet
gewesen sei, eine Traumatisierung des vorbestehenden subtilen Pes cavovarus hervorzurufen,
so stelle sich die Frage, wie wahrscheinlich es sein könne, dass beim im
Unfallzeitpunkt 30-jährigen Beschwerdeführer ohne Trauma die angeborene Stellungsdeformität
im Fuss ausgerechnet in den Tagen nach dem Unfall symptomatisch werden könne.
Die Schlussfolgerung der Gutachterin hätte daher lauten müssen, dass das
Auftreten der Fussbeschwerden im Bereich der Fussdeformität sowohl
traumatischer als auch krankhafter Natur sein könne, die Wahrscheinlichkeit der
einen oder anderen Ursache hätte sodann aus juristischer Sicht beurteilt werden
müssen. Insbesondere hätte die Gutachterin die Frage zum Zeitpunkt des
Erreichens des Status quo sine beantworten müssen. Aus diesen Gründen sei das
Gutachten zur Vervollständigung bzw. Verbesserung zurückzuweisen.
3.
3.1.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V
177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache
eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
3.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V
352 E. 3a).
3.3.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b).
3.4.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,
ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.
44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).
4.
4.1.
Aufgrund der vorliegenden Zweifel (vgl. oben Erw. 3.4.) hat die
Instruktionsrichterin Dr. med. F____, Fachärztin für Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, [...], mit der Abklärung der
strittigen Frage beauftragt. Sie begründete die Anordnung des
orthopädisch-traumatologischen Obergutachtens damit, dass die Beurteilung von
Dr. med. E____ und Dr. med. H____ nicht restlos überzeuge. Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, er sei mit den Füssen voran gestürzt. Wenn er sich noch
kurz am Rand des Schalenlochs habe festhalten können, sei nicht ganz von der
Hand zu weisen, dass er zuerst mit den Füssen aufgeschlagen sei und erst danach
auf seine linke Seite gestürzt sei. Richtig sei, dass bei der Notfallbehandlung
keine Fussverletzungen festgestellt worden seien. Dass jedoch Beschwerden, die
nicht im Vordergrund stünden, im Notfall nicht dokumentiert würden, sei gerade angesichts
der bestehenden Dringlichkeiten nachvollziehbar. Es sei nicht echtzeitlich dokumentiert,
dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26. Februar 2016 wegen
Fussbeschwerden (Achillessehne) zu Dr. med. J____ begeben habe. Immerhin sei
dies plausibel, wenn Dr. med. J____ daraufhin ein MRI veranlasst habe. Zudem
lägen die Tibialis posterior und die Flexor hallucis longus Sehnen nahe bei der
Achillessehne. Auch beschreibe Dr. med. I____ osteophytäre Anbauten an der
Talusnase. Die Frage der Unfallkausalität sei somit nochmals abzuklären (instruktionsrichterliche
Verfügung vom 13. April 2018).
4.2.
Das im Zuge der Begutachtung erstellte MRI des Sprunggelenks links
vom 25. Oktober 2018 zeigte eine Flüssigkeitseinlagerung in der Sehnenscheide
am Muskel-Sehnen-Übergang des M. flexor hallucis longus, ansonsten war der
Befund unauffällig (Knochen/Knorpel, Ligamente und Weichteile).
4.3.
Dr. med. F____ diagnostizierte im orthopädischen Gutachten vom 16. November
2018 bezogen auf den linken Fuss einen symptomatischen subtilen Pes cavovarus
links (unfallfremd) mit MR-diagnostisch Sehnenscheidenhygrom am muskulotendinösen
Übergang des Musculus flexor hallucis longus (S. 13 des Gutachtens). Es
bestünden bei dem glaubhaft vor dem Unfall beschwerdefreien Beschwerdeführer
mit allerdings morphologisch vorbestehendem subtilem Pes cavovarus und im aktuellen
MR nicht nachweisbarem morphologischem Korrelat zu den geschilderten Beschwerden
keine Hinweise für eine Traumafolge. Eine zeitnahe, dokumentierte Beurteilung
des Sprunggelenks fehle. Die posthoc durchgeführten Abklärungen und Erklärungen
der Beschwerden hätten beim gleichen Arzt und im Rahmen von zwei verschiedenen
MRIs zu zwei verschiedenen Diagnosen geführt, die beide gegenwärtig nicht mehr
nachvollzogen werden könnten. Im Rahmen des geschilderten Unfallhergangs sei
eine Kontusion, allenfalls gar Distorsion des Fusses natürlich denkbar, lasse
sich aber aus den Echtzeitakten nicht mit ausreichender Sicherheit herleiten.
Aus einem solchen Verletzungsmechanismus liesse sich eine Traumatisierung des
vorbestehenden subtilen Pes cavovarus postulieren, jedoch fehlten auch hier echtzeitliche
Beschreibungen oder klare bildgebend nachgewiesene Veränderungen damals oder
insbesondere auch im längerzeitlichen Verlauf bis zur aktuellen Begutachtung.
Damit sei ein Zusammenhang im Sinne der Traumatisierung eines vormals
asymptomatischen Zustands möglich, könne aber nicht mit ausreichender überwiegender
Wahrscheinlichkeit postuliert werden. Bei Fehlen einer nachweisbaren strukturellen
Schädigung auch im Langzeitverlauf sei selbst bei Annahme einer initialen
Beschwerdeauslösung durch das Sturzereignis im Verlauf und aktuell ein Überwiegen
unfallfremder Faktoren anzunehmen.
4.4.
Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als es einerseits
tatsächlich die Aufgabe des Gerichts ist, die Beweiswürdigung vorzunehmen und
damit Plausibilitätsüberlegungen anzustellen. Hingegen hat die Gutachterin die
medizinische Seite der Problematik darzulegen, insbesondere die medizinische
Seite der fehlenden echtzeitlichen Dokumentation. Andererseits sind die
Aussagen der Gutachterin einer Beweiswürdigung durch das Gericht zu
unterziehen. Hier ist zu beachten, dass dem Grundsatz nach die Beweise ohnehin
frei zu würdigen sind. Das Bundesrecht schreibt nämlich nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass
der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
4.5.
Es ist entscheidend für die Frage der Unfallkausalität in den
Ausführungen der Gutachterin, dass sich für die Beschwerden kein bildgebendes
Korrelat findet, weder in den vorangehenden Untersuchungen, noch in der
aktuellsten Bildgebung. Die Gutachterin betont, dass anlässlich der Begutachtung
keinerlei morphologisch objektivierbare Auffälligkeit bestanden habe und vor allem,
dass echtzeitlich jegliche Dokumentation des Zustandes des Rückfusses links
gefehlt habe und damit ein unfallkausaler Zusammenhang nicht plausibel
erscheine (S. 16 des Gutachtens). Sie hält zudem fest, dass auch wenn eine
Traumatisierung durch den Unfall angenommen werde, im Verlauf und aktuell ein
Überwiegen unfallfremder Faktoren anzunehmen sei.
4.6.
Das erste nach dem Unfall erstellte MRT des OSG links vom 31. Mai
2016 (Suva-Akte 38) zeigte ein insgesamt unauffälliges MRI des Rückfusses ohne
fassbares morphologisches Korrelat der Beschwerden, ohne Bandläsionen und ohne
knöcherne Läsionen. Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sah sodann im Bericht vom 24. Oktober
2016 (Suva-Akte 86) osteophytäre Anbauten, verneinte aber ansonsten wesentliche
ossäre Pathologien.
4.7.
Ein weiteres MRI des Fusses links vom 16. Januar 2017 zeigte eine
milde Tenosynovitis um die Tibialis posterior- und Flexor digitorum Sehne und
eine Flüssigkeitsansammlung im Verlauf der Flexor hallucis Longus Sehnenscheide
sowie einen abrupten Cut-off Höhe posteriorer Processus tali, aber keine Tendinopathie
und kein Os trigonum. Des Weiteren zeigte es eine leichte Signalalteration des
Pars tibiocalcanea des Lig. Deltoideum wie bei einem Status nach Zerrung. Das
Spring-Ligament war unauffällig.
4.8.
Dr. med. I____ sprach im Bericht vom 20. Januar 2017 (Suva-Akte 100)
davon, dass sich ein posteromediales Impingement OSG der FHL-Sehne sowie eine alte
durchgemachte Partialruptur des Ligamentum deltoidum bestätigt habe. In Zusammenschau
der Befunde sehe er die Ätiologie als posttraumatisch gegeben.
4.9.
Wenngleich Dr. med. I____ eine alte Partialruptur beschrieb, so
zeigt das erste MRI vom 31. Mai 2016 tatsächlich einen unauffälligen Befund
ohne Bandläsionen und ohne knöcherne Läsionen. Auf diesen Befund ist vorliegend
abzustellen, da es sich um die zeitlich nächste Bildgebung zum Unfall vom 12.
Februar 2016 handelt. Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hält es im Bericht vom
6. Februar 2017 (Suva-Akte 102) für möglich, dass es im Zuge des Unfalls am 12.
Februar 2016 zu einer Prellung des linken oberen Sprunggelenks gekommen sei,
die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate später vollständig
abgeheilt gewesen sei. Zusätzlich dauerte es mehr als ein halbes Jahr nach dem
Unfall, bis sich der Beschwerdeführer in Physiotherapie begab (vgl. Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2016, Suva-Akte 86). Unter
diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die angeborene
Stellungsdeformität im Fuss ausgerechnet in den Tagen nach dem Unfall
symptomatisch geworden ist. Dr. med. F____ liess zudem für ihre Untersuchung
ein weiteres MRI erstellen, das abgesehen von der Flüssigkeitseinlagerung in
der Sehnenscheide am Muskel-Sehnen-Übergang des M. flexor hallucis longus einen
unauffälligen Befund zeigte. Anzufügen bleibt, dass auch die klinischen Befunde
anlässlich der Begutachtung in ihrer Intensität gering ausfielen mit einer grundsätzlich
freien, wenn auch schmerzhaften Beweglichkeit des Rückfusses und einer freien,
schmerzlosen Beweglichkeit des Mittel- und Vorfusses. Es ist damit überwiegend
wahrscheinlich, dass die Schmerzen im linken Fuss auf eine Prellung im Zuge des
Unfalles zurückzuführen sind, die nach wenigen Monaten ausgeheilt ist.
4.10.
Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. med. F____
abgestellt werden.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 19.
Juli 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: