Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.42

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017

Beweiswert Gerichtsgutachten zur Unfallkausalität

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete seit 11. Januar 2016 als Gerüstbauer bei der C____ AG, Basel. In dieser Eigenschaft ist er bei der Suva unfallversichert. Am 12. Februar 2016 erlitt er einen Unfall. Beim Verteilen der Gerüstelemente war er in eine nicht abgedeckte Schalung gefallen und schlug sich Ellenbogen, Hände, Füsse und Oberkörper an den Kanten und anschliessend bei der Landung am Boden an (Schadenmeldung vom 17. Februar 2016, Suva-Akte 1). Er fiel etwa 1.5 Meter in die Tiefe (Bericht D____ vom 14. März 2016, Suva-Akte 22). Diagnostiziert wurde eine Kontusion Hand links, Thorax links, Hüfte links und Knie links (Bericht D____ vom 16. Februar 2016, Suva-Akte 18). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer an der Hand operiert (Suva-Akte 51).

Der Beschwerdeführer macht im Telefonat vom 15. November 2016 (Suva-Akte 80) geltend, dass er seine Beschwerden am linken Fuss auf den Unfall zurückführe.

Im Schreiben vom 12. Dezember 2016 (Suva-Akte 88) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2016 und den erst später gemeldeten Beschwerden am linken Fuss bestünde. Demzufolge lehnte die Suva ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Fuss ab.

Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, verneinte anlässlich seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Februar 2017 (Suva-Akte 102) die Unfallkausalität der Beschwerden am linken Fuss. Am 9. Februar 2017 verfügte die Suva entsprechend (Suva-Akte 103). Am 4. April 2017 (Suva-Akte 122) wird der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Suva im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 (Suva-Akte 146) ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 7. September 2017 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juli 2017 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die Verletzungen im Bereich des linkeren oberen Sprunggelenkes im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Februar 2016. Eventualiter sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung der Unfallkausalität einzuholen.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer ein Photo über Verletzungen ein.

Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich reicht sie einen Arztbericht (chirurgische Beurteilung) vom 30. November 2017 ein.

Die Instruktionsrichterin bittet mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 die Suva, die Berichte zu den im am 15. Dezember 2017 eingereichten Arztbericht erwähnten MRI Fuss links vom 16. Januar 2017 und vom 3. Juli 2017 einzureichen.

Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 1. Februar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest. Die Suva verzichtet mit Eingabe vom 16. Februar 2018 auf eine Duplik.

III.      

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. April 2018 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Die Kammer entscheidet, den Fall auszustellen und ein orthopädisch-traumatologisches Obergutachten anzuordnen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2018 werden die Parteien entsprechend informiert und die Instruktionsrichterin schlägt als Expertin Dr. med. F____, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und die Abwicklung der Begutachtung über die G____ (im Folgenden: G____), vor. Alternativ schlägt sie einen weiteren Spezialisten vor. Die Instruktionsrichterin räumt den Parteien die Gelegenheit ein, zum beiliegenden Auftragsentwurf und zur vorgeschlagenen Gutachterin Stellung zu nehmen. Des Weiteren ordnet sie an, mehrere Röntgen- und MRI-Bilder einzureichen und bekannt zu geben, für welche Sprache der Beschwerdeführer eine Übersetzung benötigt. Diese Verfügung begründet sie damit, dass die Beurteilungen von Dr. med. E____ und Dr. med. H____ nicht restlos überzeugt hätten und führt dies entsprechend aus.

IV.     

Am 25. April 2018 sendet die Suva das vom Gericht gewünschte Bildmaterial zu, am 14. Mai 2018 tat dies ebenso der Beschwerdeführer. Er regte zudem eine Ergänzung der der Gutachterin zu stellenden Fragen an.

V.      

Am 28. Mai 2018 übermittelt die Instruktionsrichterin den Parteien den Entwurf des Gutachtensauftrags inklusive Fragenkatalog an Dr. med. F____. Gleichentags erlässt die Instruktionsrichterin eine Verfügung und gibt den Parteien Gelegenheit zum Widerspruch des bereinigten Gutachtensauftrags.

VI.     

Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er keine Einwände gegen den bereinigten Gutachtensauftrag habe.

VII.    

Die Instruktionsrichterin verfügt am 22. Juni 2018 den Gutachtensauftrag an Dr. med. F____ und übermittelt diesen samt Fragenkatalog, Eingaben der Parteien samt Beilagen und Bildmaterial an die G____.

VIII.  

Im Schreiben vom 27. Juni 2018 nimmt die G____ den Auftrag an und gibt einen Kostenrahmen von Fr. 7‘000.-- an. Dem stimmt die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zu.

IX.     

Die G____ reicht am 16. November 2018 das Gutachten ein. Am 19. November 2018 verfügt die Instruktionsrichterin die Zustellung des Gutachtens an die Parteien und räumt ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

X.      

Die Suva nimmt am 30. November 2018 und der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 zum Gutachten Stellung.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 

2.                

2.1.           Strittig ist die Unfallkausalität der Fussbeschwerden.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Suva die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt habe. Es habe eine Behandlung der Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk durch den Hausarzt zwei Wochen nach dem Unfallereignis stattgefunden. Der Bericht des Kreisarztes sei in Zweifel zu ziehen und der Unfall vom 12. Februar 2016 sei kausal für die strittigen Beschwerden (Beschwerde S. 4 f.). Dr. med. I____ habe auf telefonische Anfrage vom 20. März 2017 bestätigt, dass aufgrund der MRI-Bilder klarerweise von einer Unfallkausalität der Beschwerden am linken Fuss auszugehen sei. Der Kreisarzt nehme keinen Bezug auf den konkreten Fall und begründe seine Annahme nicht einmal mit dem Verweis auf Erfahrungstatsachen. Die von Dr. med. I____ als unfallkausal beurteilte Signalalteration sei vom Kreisarzt weder erwähnt noch diskutiert worden.

2.3.           Die Suva wendet dagegen ein, dass der behandelnde Hausarzt Dr. med. J____ in seinem Zwischenbericht vom 11. April 2016 (Suva-Akte 21) und damit echtzeitlich keine Beschwerden am linken Fuss bzw. linken oberen Sprunggelenk erwähnt habe. Dr. med. H____ von ihrem Kompetenz-Zentrum für Versicherungsmedizin komme in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 30. November 2017 zum Schluss, auf der Basis der klinischen und radiologischen Befunde sei eine Unfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Bildgebung zeige weder eine knöcherne Verletzung noch eine Sehnen- oder Bandverletzung im Bereich des oberen Sprunggelenks links.

2.4.           In der Replik bemängelt der Beschwerdeführer, dass gemäss BGE 135 V 465 E. 4.6 die Suva eine versicherungsexterne Begutachtung in die Wege hätte leiten müssen, damit die versicherte Person eine vernünftige Chance habe, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein.

2.5.           In der Stellungnahme zum vom Gericht eingeholten Obergutachten bemängelte der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen und sie habe daher einen Teil des Fragenkatalogs nicht beantwortet. Eine solche Beweiswürdigung hätte sie nicht vornehmen dürfen. Wenn die Gutachterin feststelle, dass der Verletzungsmechanismus vom 12. Februar 2016 geeignet gewesen sei, eine Traumatisierung des vorbestehenden subtilen Pes cavovarus hervorzurufen, so stelle sich die Frage, wie wahrscheinlich es sein könne, dass beim im Unfallzeitpunkt 30-jährigen Beschwerdeführer ohne Trauma die angeborene Stellungsdeformität im Fuss ausgerechnet in den Tagen nach dem Unfall symptomatisch werden könne. Die Schlussfolgerung der Gutachterin hätte daher lauten müssen, dass das Auftreten der Fussbeschwerden im Bereich der Fussdeformität sowohl traumatischer als auch krankhafter Natur sein könne, die Wahrscheinlichkeit der einen oder anderen Ursache hätte sodann aus juristischer Sicht beurteilt werden müssen. Insbesondere hätte die Gutachterin die Frage zum Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine beantworten müssen. Aus diesen Gründen sei das Gutachten zur Vervollständigung bzw. Verbesserung zurückzuweisen.

3.                

3.1.              Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

3.2.           Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.           Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).

3.4.           Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).

4.                

4.1.           Aufgrund der vorliegenden Zweifel (vgl. oben Erw. 3.4.) hat die Instruktionsrichterin Dr. med. F____, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, [...], mit der Abklärung der strittigen Frage beauftragt. Sie begründete die Anordnung des orthopädisch-traumatologischen Obergutachtens damit, dass die Beurteilung von Dr. med. E____ und Dr. med. H____ nicht restlos überzeuge. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mit den Füssen voran gestürzt. Wenn er sich noch kurz am Rand des Schalenlochs habe festhalten können, sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass er zuerst mit den Füssen aufgeschlagen sei und erst danach auf seine linke Seite gestürzt sei. Richtig sei, dass bei der Notfallbehandlung keine Fussverletzungen festgestellt worden seien. Dass jedoch Beschwerden, die nicht im Vordergrund stünden, im Notfall nicht dokumentiert würden, sei gerade angesichts der bestehenden Dringlichkeiten nachvollziehbar. Es sei nicht echtzeitlich dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26. Februar 2016 wegen Fussbeschwerden (Achillessehne) zu Dr. med. J____ begeben habe. Immerhin sei dies plausibel, wenn Dr. med. J____ daraufhin ein MRI veranlasst habe. Zudem lägen die Tibialis posterior und die Flexor hallucis longus Sehnen nahe bei der Achillessehne. Auch beschreibe Dr. med. I____ osteophytäre Anbauten an der Talusnase. Die Frage der Unfallkausalität sei somit nochmals abzuklären (instruktionsrichterliche Verfügung vom 13. April 2018).

4.2.           Das im Zuge der Begutachtung erstellte MRI des Sprunggelenks links vom 25. Oktober 2018 zeigte eine Flüssigkeitseinlagerung in der Sehnenscheide am Muskel-Sehnen-Übergang des M. flexor hallucis longus, ansonsten war der Befund unauffällig (Knochen/Knorpel, Ligamente und Weichteile).

4.3.           Dr. med. F____ diagnostizierte im orthopädischen Gutachten vom 16. November 2018 bezogen auf den linken Fuss einen symptomatischen subtilen Pes cavovarus links (unfallfremd) mit MR-diagnostisch Sehnenscheidenhygrom am muskulotendinösen Übergang des Musculus flexor hallucis longus (S. 13 des Gutachtens). Es bestünden bei dem glaubhaft vor dem Unfall beschwerdefreien Beschwerdeführer mit allerdings morphologisch vorbestehendem subtilem Pes cavovarus und im aktuellen MR nicht nachweisbarem morphologischem Korrelat zu den geschilderten Beschwerden keine Hinweise für eine Traumafolge. Eine zeitnahe, dokumentierte Beurteilung des Sprunggelenks fehle. Die posthoc durchgeführten Abklärungen und Erklärungen der Beschwerden hätten beim gleichen Arzt und im Rahmen von zwei verschiedenen MRIs zu zwei verschiedenen Diagnosen geführt, die beide gegenwärtig nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Im Rahmen des geschilderten Unfallhergangs sei eine Kontusion, allenfalls gar Distorsion des Fusses natürlich denkbar, lasse sich aber aus den Echtzeitakten nicht mit ausreichender Sicherheit herleiten. Aus einem solchen Verletzungsmechanismus liesse sich eine Traumatisierung des vorbestehenden subtilen Pes cavovarus postulieren, jedoch fehlten auch hier echtzeitliche Beschreibungen oder klare bildgebend nachgewiesene Veränderungen damals oder insbesondere auch im längerzeitlichen Verlauf bis zur aktuellen Begutachtung. Damit sei ein Zusammenhang im Sinne der Traumatisierung eines vormals asymptomatischen Zustands möglich, könne aber nicht mit ausreichender überwiegender Wahrscheinlichkeit postuliert werden. Bei Fehlen einer nachweisbaren strukturellen Schädigung auch im Langzeitverlauf sei selbst bei Annahme einer initialen Beschwerdeauslösung durch das Sturzereignis im Verlauf und aktuell ein Überwiegen unfallfremder Faktoren anzunehmen.

4.4.           Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als es einerseits tatsächlich die Aufgabe des Gerichts ist, die Beweiswürdigung vorzunehmen und damit Plausibilitätsüberlegungen anzustellen. Hingegen hat die Gutachterin die medizinische Seite der Problematik darzulegen, insbesondere die medizinische Seite der fehlenden echtzeitlichen Dokumentation. Andererseits sind die Aussagen der Gutachterin einer Beweiswürdigung durch das Gericht zu unterziehen. Hier ist zu beachten, dass dem Grundsatz nach die Beweise ohnehin frei zu würdigen sind. Das Bundesrecht schreibt nämlich nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.5.           Es ist entscheidend für die Frage der Unfallkausalität in den Ausführungen der Gutachterin, dass sich für die Beschwerden kein bildgebendes Korrelat findet, weder in den vorangehenden Untersuchungen, noch in der aktuellsten Bildgebung. Die Gutachterin betont, dass anlässlich der Begutachtung keinerlei morphologisch objektivierbare Auffälligkeit bestanden habe und vor allem, dass echtzeitlich jegliche Dokumentation des Zustandes des Rückfusses links gefehlt habe und damit ein unfallkausaler Zusammenhang nicht plausibel erscheine (S. 16 des Gutachtens). Sie hält zudem fest, dass auch wenn eine Traumatisierung durch den Unfall angenommen werde, im Verlauf und aktuell ein Überwiegen unfallfremder Faktoren anzunehmen sei.

4.6.           Das erste nach dem Unfall erstellte MRT des OSG links vom 31. Mai 2016 (Suva-Akte 38) zeigte ein insgesamt unauffälliges MRI des Rückfusses ohne fassbares morphologisches Korrelat der Beschwerden, ohne Bandläsionen und ohne knöcherne Läsionen. Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sah sodann im Bericht vom 24. Oktober 2016 (Suva-Akte 86) osteophytäre Anbauten, verneinte aber ansonsten wesentliche ossäre Pathologien.

4.7.           Ein weiteres MRI des Fusses links vom 16. Januar 2017 zeigte eine milde Tenosynovitis um die Tibialis posterior- und Flexor digitorum Sehne und eine Flüssigkeitsansammlung im Verlauf der Flexor hallucis Longus Sehnenscheide sowie einen abrupten Cut-off Höhe posteriorer Processus tali, aber keine Tendinopathie und kein Os trigonum. Des Weiteren zeigte es eine leichte Signalalteration des Pars tibiocalcanea des Lig. Deltoideum wie bei einem Status nach Zerrung. Das Spring-Ligament war unauffällig.

4.8.           Dr. med. I____ sprach im Bericht vom 20. Januar 2017 (Suva-Akte 100) davon, dass sich ein posteromediales Impingement OSG der FHL-Sehne sowie eine alte durchgemachte Partialruptur des Ligamentum deltoidum bestätigt habe. In Zusammenschau der Befunde sehe er die Ätiologie als posttraumatisch gegeben.

4.9.           Wenngleich Dr. med. I____ eine alte Partialruptur beschrieb, so zeigt das erste MRI vom 31. Mai 2016 tatsächlich einen unauffälligen Befund ohne Bandläsionen und ohne knöcherne Läsionen. Auf diesen Befund ist vorliegend abzustellen, da es sich um die zeitlich nächste Bildgebung zum Unfall vom 12. Februar 2016 handelt. Kreisarzt Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hält es im Bericht vom 6. Februar 2017 (Suva-Akte 102) für möglich, dass es im Zuge des Unfalls am 12. Februar 2016 zu einer Prellung des linken oberen Sprunggelenks gekommen sei, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate später vollständig abgeheilt gewesen sei. Zusätzlich dauerte es mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfall, bis sich der Beschwerdeführer in Physiotherapie begab (vgl. Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2016, Suva-Akte 86). Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die angeborene Stellungsdeformität im Fuss ausgerechnet in den Tagen nach dem Unfall symptomatisch geworden ist. Dr. med. F____ liess zudem für ihre Untersuchung ein weiteres MRI erstellen, das abgesehen von der Flüssigkeitseinlagerung in der Sehnenscheide am Muskel-Sehnen-Übergang des M. flexor hallucis longus einen unauffälligen Befund zeigte. Anzufügen bleibt, dass auch die klinischen Befunde anlässlich der Begutachtung in ihrer Intensität gering ausfielen mit einer grundsätzlich freien, wenn auch schmerzhaften Beweglichkeit des Rückfusses und einer freien, schmerzlosen Beweglichkeit des Mittel- und Vorfusses. Es ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass die Schmerzen im linken Fuss auf eine Prellung im Zuge des Unfalles zurückzuführen sind, die nach wenigen Monaten ausgeheilt ist.

4.10.        Zusammenfassend kann auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: