Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.44

Einspracheentscheid vom 9. August 2017

Berücksichtigung des Sachverhalts bis zum Einspracheentscheid

 


 

 

 

 

 

 

Tatsachen

I.         

a)           Die 1959 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. November 1995 als Chefarztsekretärin im [...] (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2014, SUVA-Akte 1, und Fragebogen für Arbeitgebende zu Handen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 26. Mai 2014, SUVA-Akte 31, S. 70 ff.). Infolge wiederholter und auf längere Zeit angelegter Krankschreibungen (vgl. div. Arztzeugnisse aus den Jahren 2009, 2010 und 2011, SUVA-Akte 31, S. 82 bis 86 und 106 bis 113) meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. August 2011 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung an (SUVA-Akte 31, S. 177 f.; vgl. auch Meldeformular Früherfassung der Krankentaggeldversicherung vom 29. September 2011, SUVA-Akte 31, S. 133 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde auch in den folgenden Jahren, 2012 bis 2014 wiederholt krankgeschrieben (vgl. Arztzeugnisse 2012 - 2014, SUVA-Akte 31, S. 141 bis 154, S. 156 und S. 184 bis 187; vgl. auch die ab dem 9. August 2013 geltende Krankheitsanzeigen an die Krankentaggeldversicherung vom 28. August 2013, SUVA-Akte 31, S. 155). Unter Angabe verschiedener gesundheitlicher Beschwerden meldete sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 für berufliche Integration bzw. eine Rente bei der IV an (SUVA-Akte 31, S. 117 ff.).

b)           Während ihrer seit August 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. C____ vom 19. Juni 2014, SUVA-Akte 31, S. 58 ff.), hatte sie für eine Reise mit einem Kreuzfahrtschiff den Transport mit einem Rollstuhl beantragt. Beim Überqueren einer Rampe mit Abwärtsgefälle am 13. Juni 2014, passierte der Schiffsangestellte, der ihren Rollstuhl schob, das Gefälle vorwärts. Dabei verlor er die Kontrolle über den Rollstuhl und die Beschwerdeführerin stürzte vorwärts aus dem Rollstuhl. Dabei verletzte sie sich an der rechten Schulter (Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2014, SUVA-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin die Übernahme der Heilbehandlung infolge eines Nichtberufsunfalls zu. Ein Taggeld verneinte sie, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Tage gedauert habe (Schreiben vom 20. Juni 2104, SUVA-Akte 2).

c)            Die Beschwerdeführerin versuchte nach dem Unfall wieder teilweise zu arbeiten. Dabei wurde sie durch den Personaldienst der Arbeitgeberin unterstützt (vgl. z.B. Vorgehensplan vom 18. August 2014, SUVA-Akte 31, S. 40 f., und Standortbestimmungen vom 1. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, SUVA-Akten 34, S. 3 f., und 44, S. 2 f.).

d)           Am 16. Januar 2015 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Rückfall (SUVA-Akte 52) an. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin erfolgte am 20. Januar 2015 eine Operation in der D____ Klinik [...] (Operationsbericht vom 20. Januar 2015, SUVA-Akte 65). Ab diesem Datum anerkannte die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Heilkosten grundsätzlich auch ein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 2. Februar 2015, SUVA-Akte 61).

e)           Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Juli 2015 (SUVA-Akte 100) und einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung vom 17. August 2015 (SUVA-Akte 109) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 20. August 2015 (SUVA-Akte 112) ab und sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2015 Einsprache (SUVA-Akte 120). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2017 ab und hielt an ihrer Verfügung vom 20. August 2015 fest (SUVA-Akte 152).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung) zuzusprechen. Nach Vorliegen eines vom Gericht anzuordnenden schulterorthopädischen Gutachtens sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Konkretisierung der Rechtsbegehren einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen ein gerichtliches schulterorthopädisches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), nach erfolgter Einigung über die Gutachterstelle, ein externes/unabhängiges schulterorthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei über die UVG-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Mit Schreiben vom 24. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, der D____ Klinik [...] ein. Zugleich stellt sie den Antrag, die Kosten für dessen Erstellung in Höhe von CHF 150.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Replik vom 5. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die folgende Konkretisierung der Rechtsbegehren: Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab erfolgter Leistungseinstellung bis auf weiteres ein volles UVG-Taggeld zuzusprechen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die weiteren Heilkosten für die Behandlung der Unfallfolgen zu übernehmen. Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren, an denen vollumfänglich festgehalten werde, sei auf die Beschwerde vom 12. September 2017 verwiesen.

e)           Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik und verweist auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.           Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts endet im Zeitpunkt des Einspracheentscheides, vorliegend am 9. August 2017 (vgl. z.B. BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1., BGE 129 V 167, 169 E. 1., BGE 129 V 1, 4 E. 1.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2013 vom 5. April 2013 E. 4 und 8C_300/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1).

1.3.           Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin, bezogen auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2014, der medizinische Endzustand eingetreten sei, die Verfügung vom 20. August 2015 daher zu Recht erlassen wurde und die Leistungen per 31. August 2015 eingestellt werden durften. Sie verneint einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies begründet sie damit, dass die Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen stark eingeschränkt sei. Es liege jedoch keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Sie bejaht allerdings einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung. Für ihre Beurteilung stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Berichte von Dr. E____ (vgl. Bericht der Kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2015, SUVA-Akte 100, und ärztliche Beurteilung vom 17. August 2015, SUVA-Akte 109).

Zugleich anerkennt die Beschwerdegegnerin einen im August 2016 eingetretenen Rückfall. Zu dieser Zeit wurde eine neue Operation der rechten Schulter geplant (vgl. z.B. Bericht von Dr. F____, D____ Klinik [...], vom 28. August 2016 (SUVA-Akte 138, sowie Vorlage an den Kreisarzt vom 7. September 2016, SUVA-Akte 139, und Kostengutsprache vom 31. Oktober 2016, SUVA-Akte 145).

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf die kreisärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abgestützt. Entgegen dessen Darstellung sei der Endzustand noch nicht erreicht. Es sei nämlich bereits im August 2015 klar gewesen, dass noch die Implantation einer Schulterprothese in Frage komme. Die medizinische Sachlage sei bisher generell zu wenig abgeklärt worden. So könne auch nicht gesagt werden, sie sei zu 100% arbeitsfähig. Ausserdem sei der Integritätsschaden zu tief eingeschätzt worden. Dieser betrage mindestens 25%. Im Übrigen könne der Sachverhalt nicht in einen Grundfall und einen Rückfall unterteilt werden.

2.3.           Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unfallereignisses vom 13. Juni 2014 ein Endzustand eingetreten ist und der Fall daher per 31. August 2015 abgeschlossen werden durfte.

3.                

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).

3.2.       Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch im Unfallversicherungsrecht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom 3. September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Ist eine versicherte Person nach Eintritt des Endzustandes (und in Folge eines Unfalles) zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung Art. 18 UVG. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.

3.3.       3.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.3.2   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.                

4.1.       Rund ein Jahr nach dem Unfall stellte der Kreisarzt Dr. E____ in seinem Bericht der Kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2015 folgende Diagnosen: Status nach Schulterluxationsfraktur rechts 13. Juni 2014, primär konservative Behandlung, und Status nach arthroskopischer Acromioplastik und Débridement am 20. Januar 2015 (SUVA-Akte 100, S. 4 f.).

Er erklärte, gemäss der Fragestellung zur medizinischen Situation sehe er aktuell einen Punkt, an dem von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne. Nach der erst vor kurzem magnetresonanztomographisch gestellten Diagnose einer teilweisen Humeruskopfnekrose scheine als chirurgische Option wirklich nur noch die Implantation einer Prothese in Frage zu kommen, so wie es Dr. F____ vorgeschlagen habe (vgl. dazu dessen Berichte vom 9. Juni 2015, SUVA-Akte 120, S. 14., und vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 94, S. 1 f.). Sollte sich die Beschwerdeführerin dazu entschliessen, sehe der Kreisarzt aufgrund der Gesamtsituation und speziell auch einer möglichen Insuffizienz im Bereich der Rotatorenmanschette für Dr. F____ eine erhebliche Herausforderung. Aktuell dränge sich jedoch ein operatives Vorgehen nicht auf. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aufgrund der funktionellen Einschränkungen an der rechten Schulter, welche als Unfallfolge zu werten seien, ergäben sich Einschränkungen der Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführerin seien noch leichte Arbeiten mit dem rechten Arm zumutbar, körpernah und bis Brusthöhe. Repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm, womöglich durch Taktvorgabe von aussen, seien kurzzeitig möglich, über einen ganzen Arbeitstag jedoch nicht zumutbar. Im Rahmen der Zumutbarkeit spreche nichts gegen eine ganztägige Tätigkeit. Die Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen werde durch unfallfremde Erkrankungen in der Praxis wahrscheinlich nicht umsetzbar sein (SUVA-Akte 100, S. 5).

Dazu führte Dr. E____ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 17. August 2015 (SUVA-Akte 109) weiter aus, in Kenntnis der im Dossier sehr detailliert beschriebenen Aufgaben in der angestammten Tätigkeit der Versicherten sei er, rein von den Folgen des Ereignisses vom 13.06.2014, durchaus der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die gestellten Anforderungen ohne namhafte Abweichungen erfüllen könne. Die Tätigkeit sei eine leichte Tätigkeit, sie könne im Sitzen ausgeführt werden, bei Bedarf könne aber auch aufgestanden werden. Gemäss den Unterlagen im Dossier sei der Arbeitsplatz auch leidensangepasst und höhenverstellbar. Telefonate könnten mit Headset erfolgen. Die Beschwerdeführerin selbst fühle sich auch in der Lage, die erforderlichen Schreibarbeiten von etwa 15 bis 20 % des Gesamtumfangs der Arbeitszeit ausführen zu können, wenn nur die reinen Unfallfolgen von der rechten Schulter berücksichtigt würden. Insgesamt seien der Arbeitsplatz sowie die angestammte Tätigkeit im hohen Masse leidensadaptiert. Rein von den Unfallfolgen an der rechten Schulter aufgrund des Ereignisses vom Juni 2014 sei diese Tätigkeit aus Sicht des Kreisarztes der Beschwerdeführerin ohne namhafte Einschränkungen ganztags zumutbar.

4.2.       Der Kreisarzt Dr. E____ bestätigt in den erwähnten Berichten in Bezug auf die Diagnosen und Befunde, sowie auf die verbliebene Therapiemöglichkeit (Einsetzung einer Prothese) im Wesentlichen die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. F____ von der D____ Klinik [...]. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 (SUVA-Akte 120, S. 13 f.) eine sekundäre beginnende Humeruskopfnekrose mit Omarthrose rechts bei St. n. arthroskopischer Acromioplastik, subacromialem Débridement und intraartikulärem Débridement nach traumatischer Schulterluxation rechts mit ausgedehnter Frakturierung des Tuberkulum majus vom 13.06.2014 sowie einen ausgedehnten bariatrischen Eingriff durch Dr. G____ im H____spital mit noch anhaltender Wundheilung. Dazu führte er namentlich aus, eine radiologische Verlaufskontrolle habe gezeigt, dass es in den letzten zwei Monaten zu einer eindrücklichen Veränderung gekommen sei. Im Bereich des zentralen Humeruskopfes sei es zu einer unregelmässigen Abflachung gekommen. Zudem liege eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung vor. Zur genaueren Objektivierung werde eine ArthroMRI-Untersuchung durchgeführt.

Nach der Durchführung des genannten MRI, nannte Dr. F____ in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 (SUVA-Akte 94, S. 1 f.) im Wesentlichen dieselben Diagnosen, ergänzte die Liste jedoch um eine primär chronische Polyarthritis. Zur Humeruskopfnekrose erklärte er, obschon der Befund nicht sehr ausgedehnt sei, liege er genau in der zentralen Hauptbelastungszone. Dies erkläre die erheblichen Beschwerden mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung gut. Ansonsten sei die Tubercula nun gut eingeheilt. Die Kopfnekrose habe zum Teil auch zu einer Verletzung des Knorpels auf der glenoidalen Seite geführt. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin letztendlich nur noch mit der Implantation einer Schultertotalprothese geholfen werden könne. Mit einem solchen grösseren Eingriff wäre sie derzeit allerdings überfordert. Zunächst werde die Wundheilung nach bariatrischem Eingriff abgewartet, ebenso sei eine rheumatologische Verlaufskontrolle vorgesehen. Bei anhaltendendem Leidensdruck könnte die Prothesenoperation in der zweiten Jahreshälfte angegangen werden. Die Beschwerdeführerin würde sich bei Bedarf melden.

4.3.           Wie erwähnt, lassen sich zwischen der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ und den aufgeführten Berichten des behandelnden Dr. F____ hinsichtlich der Befunde, Diagnosen und Therapiemöglichkeiten keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Beurteilungen der beiden Ärzte feststellen. Es finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise darauf, dass diese in Frage zu stellen wären. Umstritten ist jedoch, ob der Kreisarzt daraus zu Recht auf das Erreichen des Endzustandes schloss, ob die Integritätsentschädigung zu Recht auf 15% festgesetzt wurde und welche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist. Da die beiden letzten Fragen von der Frage der Erreichung des Endzustandes abhängen, ist zunächst darauf einzugehen.

4.4.           4.4.1   Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist die Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann oder ob der medizinische Endzustand eingetreten ist, prognostisch zu beurteilen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin diese Frage im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. August 2015 verneint und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2017 hat sie diese Einschätzung bestätigt.

In der Zeit zwischen der Verfügung und dem Einspracheentscheid stellte die D____ Klinik [...] ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Operation der aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Juni 2014 verletzten rechten Schulter (Gesuch vom 26. Oktober 2016, SUVA-Akte 145). Der behandelnde Dr. F____ der D____ Klinik [...] hatte kurz zuvor eine deutliche Zunahme der Omarthrose und der Humeruskopfnekrose festgestellt. Er erklärte, die Beschwerdeführerin wünsche aufgrund ihres Leidensdrucks eine Schulter-Prothesenoperation. Er könne ihr nur die Implantation einer sogenannten inversen Schulter-Teilprothese anbieten (Berichte 28. August 2016, SUVA-Akte 138, und vom 5. September 2016, SUVA-Akte 140). In einer Kreisarztvorlage vom 7. September 2016 (SUVA-Akte 139) bestätigte Dr. E____, dass die im Bericht von Dr. F____ vom 28. August 2016 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter sowie die vorgesehene Schulterprothese auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2014 zurückzuführen seien. In der Folge bewilligte die Beschwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch am 31. Oktober 2016, SUVA-Akte 145). Bezogen auf diese Ereignisse ging die Beschwerdegegnerin von einem Rückfall aus (vgl. dazu Beschwerdeantwort, Ziff. 6.2.). Sie stellt sich dementsprechend auf den Standpunkt, dass dieser Rückfall noch nicht abgeschlossen sei und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieses beziehe sich auf den Grundfall, der im August 2015 abgeschlossen worden sei.

4.4.2   Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das versicherungsinterne Verwaltungsverfahren gemäss Lehre und Rechtsprechung erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen. Deshalb muss die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitberücksichtigen (vgl. Kieser, Art. 52 N 60 und BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1. je mit Hinweisen). Dem entspricht die unter E. 1.2. dargelegte Überprüfungsbefugnis des Gerichts. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen ist, wenn die versicherte Person während einer leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 und 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin hat ‑ wie erwähnt ‑ ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der in der zweiten Jahreshälfte 2016 geplanten Schulteroperation mit der Kostengutsprache anerkannt (vgl. auch E. 4.4.1). Da die Kostengutsprache für die geplante Schulteroperation während des laufenden Einspracheverfahrens erteilt wurde, hätten diese bzw. die berichtete Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht als Rückfall erfasst werden dürfen, da der Grundfall noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr hätte diese Entwicklung anlässlich des Einspracheentscheides berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. August 2015 prospektiv von einem Endzustand ausgegangen werden konnte und musste, auch wenn bereits damals die Implantation einer Schulterprothese als (letzte) Option in Frage stand, jedoch aus verschiedenen Gründen hinausgeschoben wurde (vgl. Berichte von Dr. F____ vom 16. April 2015, SUVA-Akte 80, vom 9. Juni 2015, SUVA-Akte 120, S. 13 f., und vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 94, S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort eine chirurgische Beurteilung von Dr. I____, Fachärztin FMH für Chirurgie, ein. Dr. I____ bestätigte darin die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E____ betreffend der Erreichung des medizinischen Endzustands im Jahr 2015. Sie führte weiter aus, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter wieder neu in Behandlung befunden. Die Zumutbarkeit und der Integritätsschaden seien nach erfolgter Implantation der geplanten inversen Schulterprothese unter Berücksichtigung einer abgeschlossenen Rehabilitation neu zu beurteilen. Diese Beurteilung vermag am Gesagten nichts zu ändern, da die Beschwerdegegnerin ‑ wie gesagt ‑ es jedenfalls unterlassen hat, sich mit der von Dr. I____ bestätigten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.

4.5.           Das bedeutet, dass der Unfall vom 13. Juni 2014 bisher nicht abgeschlossen wurde, sondern stets weiter lief. Dass die Beschwerdeführerin im Januar 2015 mittels „Rückfallmeldung“ (SUVA-Akte 52) um Kostenübernahme für die Operation vom 20. Januar 2015 ersuchte, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdegegnerin den Fall auch davor noch nicht abgeschlossen hatte. Damit kann derzeit die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch nicht festgelegt werden. Auch die Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. UVG kann erst beim Fallabschluss festgesetzt werden. Hierzu sei jedoch bemerkt, dass die Bemessung des Integritätsschadens vor der allfälligen Einsetzung einer Schulterprothese vorgenommen werden muss. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die Integritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Implantation einer Prothese die verlorene Gesundheit stets nur behelfsmässig widerherstellen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_561/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3. und U 313/02 vom 4. September 2003 E. 4.3. mit Hinweisen). Insofern ist der bereits im Juli 2015 durch den Kreisarzt Dr. E____ gemäss Tabelle 1 der SUVA festgelegte Integritätsschaden von 15% (Beurteilung des Integritätsschadens vom 9. Juli 2015, SUVA-Akte 99) insofern als ausgewiesen, als dies als Minimum der auszuzahlenden Integritätsentschädigung gelten muss.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.           5.3.1   Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).

5.3.2   Die Beschwerdeführerin beantragt zudem in ihrer Eingabe vom 24. November 2017, die Kosten für den (diesem Schreiben beigelegten) Bericht von Dr. F____ vom 17. November 2017 in Höhe von CHF 150.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss auch für einfache Arztberichte gelten. Der erwähnte Bericht von Dr. F____ vermag am Ergebnis des Verfahrens nichts zu ändern. Das Gericht benötigte diesen für seine Entscheidfindung nicht. Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Kosten dafür der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteientschädigung wird daher ohne diese Kosten bemessen.

5.3.3   Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote) an, dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 176.--) und für das Jahr 2018 ein Honorar von CHF 1‘100.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 84.70) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. August 2017 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 260.70.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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