|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 12.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.47
Einspracheentscheid vom 17.
August 2017
Beweiswert eines
versicherungsinternen Arztberichts bezüglich Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenverletzung
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete bei der [...]
GmbH mit einem Pensum von 70 % als Chauffeur mit zusätzlichen Aufgaben und war
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 28.
Oktober 2016 rutschte er beim Abladen eines eisernen Gerüstrahmens aus und stürzte
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 3.11.2016, SUVA-Akte 1). In der Folge klagte er
über Schmerzen an der linken Schulter und im Hals-/Nackenbereich und befand
sich ab dem 31. Oktober 2016 in Behandlung am [...]spital [...] (vgl.
Arztbericht vom 1.11.2016, SUVA-Akte 17; Austrittsbericht, SUVA-Akte 24;
Arztbericht vom 30.3.2017, SUVA-Akte 36; Arztbericht vom 13.4.2017, SUVA-Akte
42). Infolge persistierender Beschwerden fand am 5. Dezember 2016 am [...]spital
[...] eine CT-gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C7 links statt (vgl.
SUVA-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf Anraten ihres Kreisarztes tätigte
sie ausserdem Abklärungen zum Unfallhergang (vgl. die schriftlichen Angaben des
Beschwerdeführers auf dem Formular vom 4.1.2017, vgl. SUVA-Akte 15 und die persönliche
Befragung vom 18.1.2017, SUVA-Akte 21). Nachdem die Infiltration sowie die
durchgeführte Physiotherapie keine Linderung der Beschwerden brachten, wurde am
16. Februar 2017 eine Arthrographie des Schultergelenks links und eine MRI
Arthrographie Schulter links durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 35). Am 18. April
2017 nahm der Kreisarzt Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, Stellung (vgl. SUVA-Akte 44). Am 2. Mai 2017 musste
sich der Beschwerdeführer einer Operation an der linken Schulter unterziehen
(vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 49; Austrittsbericht, SUVA-Akte 48).
b) Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen ein und lehnte eine Kostenübernahme für die Operation vom 2.
Mai 2017 ab (vgl. SUVA-Akte 45). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache und
präzisierte darin den Unfallhergang (vgl. SUVA-Akte 51), worauf die
Beschwerdegegnerin eine erneute Stellungnahme des Kreisarztes einholte, welcher
an seiner Auffassung festhielt (vgl. SUVA-Akte 52). Nachdem der Beschwerdeführer
erneut seinen behandelnden Arzt PD Dr. D____, [...]spital [...], aufgesucht
hatte (vgl. Arztbericht vom 29.5.2017, SUVA-Akte 54; Arztbericht vom 16.6.2017,
SUVA-Akte 57), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17.
August 2017 an der Leistungseinstellung fest (vgl. SUVA-Akte 60).
c) Am 5. September 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut an
der linken Schulter operiert (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 66; Arztbericht
vom 12.9.2017, SUVA-Akte 70).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. September 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es seien der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017 und die
Verfügung der SUVA [...] vom 15. Mai 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin holt bei PD Dr. E____, FMH Chirurgie,
Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, die Beurteilung vom 6. November 2017 ein
und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 die Beschwerdeabweisung.
c) Mit Replik vom 9. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und reicht in der Beilage den Arztbericht von PD Dr. D____
vom 19. Januar 2018 ein, welcher sich zur Beurteilung von PD Dr. E____ äussert.
d) In der Folge legt die Beschwerdegegnerin PD Dr. E____ den
Arztbericht von PD Dr. D____ vom 19. Januar 2018 vor, welcher hierzu in seiner Beurteilung
vom 22. März 2018 Stellung nimmt (vgl. Duplikbeilage/DB 2). Gestützt
darauf beantragt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 17. April 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 gewährt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokatin.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 12. Juni 2018 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 17. August 2017
bestätigten Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen per 2. Mai 2017 ein. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich
dabei auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. C____ vom 18. April 2017,
wonach die aktuellen Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr
unfallbedingt seien. Diese Einschätzung schloss sich der im Verlauf des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens angefragte beratende Arzt PD Dr. E____ in
seinen Stellungnahmen vom 6. November 2017 und 22. März 2018 an.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den von der Beschwerdegegnerin
festgestellten Sachverhalt, darunter den von ihr zugrunde gelegten Unfallhergang.
Darüber hinaus macht er unter Hinweis auf die Auffassung seines behandelnden
Arztes PD Dr. D____ geltend, auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. C____ und
PD. Dr. E____ könne nicht abgestellt werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht per 2. Mai 2017 zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung, beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der ihr
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.2.
Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht
entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine, vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende
Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und
Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.
4.1.
4.1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Beschwerden an der linken Rotatorenmanschette, welche vorliegend im
Vordergrund stehen, unfallbedingt sind.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 17. August
2017, in welchem sie ihre Leistungen per 2. Mai 2017 einstellte, in
medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen ihres Kreisarztes Dr. C____ vom 18.
April 2017.
4.1.3. Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 auf dem „Erhebungsblatt
für die persönliche Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen“ folgendes angegeben:
„Damals lief ich mit zwei Seiten-Hauptgerüsteteilen auf jener Baustelle, als
ich mit dem rechten Fuss auf dem nassen/dreckigen Terrain nach vorne hin ausrutschte,
dadurch nach hinten rechts fiel, wo ich mit meiner rechten Gesässhälfte am
Boden aufsetzte, ebenfalls mit meiner rechten Hand. Es waren zwei Elemente des
Gerüstes aus Eisen, je 22 kg., gesamthaft also 44 kg. Sie sind 80 cm breit und
2M. lang. Ich trug das eine Ende dieser übereinanderliegenden Elemente, die 80
cm-Seite, hinter meinem Kopf mit der Schulteroberseite tragend/transportierend
und den Rest horizontal resp. aufgrund des Gewichtes leicht diagonal nach unten
weisend vor mir, mit beiden Armen seitlich haltend. Wegen des Sturzes kam es zu
einem heftigen Schlag seitens dieser Eisenelemente auf/in meinen Hals-/
Nacken-/ Schulterbereich links.“ (vgl. SUVA-Akte 21, S. 1).
4.1.4. Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 (vgl. SUVA-Akte 44) aus, nach
den Angaben vom 18. Januar 2017 sei es zu einem Sturz auf die rechte
Gesässhälfte gekommen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
sei, dass der Hauptsturz durch das Gesäss abgefangen worden sei. Der Beschwerdeführer
hätte sich auch mit der rechten Hand abgestützt. Zusätzlich gebe der
Beschwerdeführer an, dass er einen Schlag durch Eisenelemente auf die linke
Schulter bzw. den Hals-/ Nackenbereich erhalten hätte. Dieses Ereignis vom 28.
Oktober 2016 sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Rotatorenmanschette
im Bereich der linken Schulter zu verursachen oder eine bestehende Rotatorenmanschettenverletzung
richtungsgebend zu verschlimmern. Weder der Schlag durch die Eisenelemente,
noch der Sturz auf die rechte Gesässhälfte seien dazu geeignet. In der
durchgeführten MRI-Diagnostik der linken Schulter vom 16. Februar 2017 würden
sich keine strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom
28. Oktober 2016 zeigen. Die beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne
beziehungsweise die Partialruptur der Infraspinatussehne seien degenerativ
bedingt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die Unfallfolgen im
Bereich der linken Schulter ab heute keine Rolle mehr spielen (vgl. SUVA-Akte
44).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der
Beschwerdeführer geltend, dass er beim Sturz die linke Hand immer am Gerüst gehabt
bzw. mit dieser noch immer das wie beschrieben getragene Gerüst gehalten habe.
Der Winkel Oberarm/Unterarm habe dabei weit über 90° Grad betragen, beinahe
gestreckt (vgl. SUVA-Akte 51).
4.2.2. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das Dossier erneut dem
Kreisarzt vor und fragte nach, ob der vom Beschwerdeführer im
Einspracheverfahren geltend gemachte Unfallhergang an der bestehenden
Einschätzung etwas ändere. Der Kreisarzt hielt in seiner Stellungnahme am 1.
Juni 2017 an seiner bisherigen Einschätzung fest und gab an, die Präzisierung
des Unfallherganges führe zu keiner Änderung der Beurteilung vom 18. April 2017
(vgl. SUVA-Akte 52).
4.3.
4.3.1. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage ergeben
sich Zweifel an den Ausführungen des Kreisarztes. Diese rühren daher, dass
sämtliche Ärzte des [...]spitals [...], bei welchen sich der Beschwerdeführer
in Behandlung begab, zeitnah nach dem Unfall von einer unfallbedingten
Verletzung ausgegangen sind.
4.3.2. So diagnostizieren die Ärzte der interdisziplinäre Notfallstation
des [...]spitals [...], welche der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016, mithin
drei Tage nach dem Unfall, aufsuchte, gestützt auf ein Röntgen des
Schultergelenks und ein Röntgen der HWS (vgl. SUVA-Akte 18) einen „V.a.
[Verdacht auf, Anm.] Rotatorenmanschettenverletzung nach Sturz am 28.10.2016“ (Bericht
vom 1.11.2016, SUVA-Akte 17). Als weiteres Procedere bei Beschwerdepersistenz
fassten sie ein MRI der linken Schulter ins Auge (vgl. a.a.O.). Diese MRI Untersuchung
fand daraufhin am 15. November 2016 statt, wobei unter dem Titel
„Anamnese“ vermerkt wurde: „Posttraumatisches radikuläres Schmerzsyndrom C7
links nach direkter Schulterprellung mit 44 kg 28.10.16“ (SUVA-Akte 12). Dieser
rund zwei Wochen nach dem Unfall erhobene Befund findet sich deckungsgleich im
Bericht der interdisziplinären Notfallstation des spitals [...] vom 16.
November 2016 (vgl. SUVA-Akte 24). Neben der Diagnose „posttraumatisches
radikuläres Schmerzsyndrom C7 links nach direkter Schulterprellung mit 44 kg am
28. Oktober 2016“ (a.a.O., S. 1) attestierten die behandelnden Ärzte beim
Beschwerdeführer eine „persistierend leichte RM-Reizung der Schulter links“
(a.a.O., S. 1). Weiter planten die behandelnden Ärzte eine CT-gesteuerte
Infiltration des betroffenen HWS-Segments (vgl. a.a.O., S. 2) und meldeten den
Beschwerdeführer zur spinalchirurgischen Sprechstunde bei Dr. F____ an.
4.3.3. Aus den Berichten vom 1. November 2016 und 16. November 2016 sowie
dem MRI Bericht vom 15. November 2016 ergibt sich, dass schon zu Beginn der
Behandlung die Beschwerden an der linken Schulter ausgewiesen waren und deren
unfallbedingte Ursache von den behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt
wurde.
4.4.
4.4.1. Die weiteren medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte
des [...]spitals [...] bestätigen diese Einschätzung.
4.4.2. So ergibt sich aus dem Bericht vom 7. Februar 2017, dass Dr. F____, Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Spinale Chirurgie,
[...]spital [...], dem Beschwerdeführer eine Cervicobrachialgie links attestierte
und dabei wie, bereits die vorhergehenden behandelnden Ärzte, Bezug auf den
Sturz am 28. Oktober 2016 nahm (vgl. Bericht vom 7.2.2017, SUVA-Akte 26, S. 1).
Als Differentialdiagnose nannte er eine Pathologie im Bereich der linken
Schulter. Ferner gab er an, dass die am 5. Dezember 2016 durchgeführte
CT-gesteuerte Infiltration der Wurzel C7 erfolgreich und ohne Komplikationen
verlaufen sei und dem Beschwerdeführer eine leichte Regredienz der Schmerzen gebracht
habe. Es gehe dem Beschwerdeführer unter der aktuellen Therapie im Vergleich
zum November letzten Jahres deutlich besser, nach Absetzen der Medikation würden
die Beschwerden allerdings wieder einen unerträglichen Wert erreichen. Vor einer
etwaigen operativen Therapie der Diskushernie sollte noch eine relevante Pathologie
in der linken Schulter ausgeschlossen werden, welche ebenfalls, zumindest zu
einem Anteil, für die Beschwerden verantwortlich sein könnte. Hierzu gab er ein
MRI der Schulter in Auftrag (vgl. a.a.O., S. 2). Ausserdem verordnete Dr. F____
dem Beschwerdeführer Physiotherapie und vermerkte auf der Physiotherapieverordnung
unter den Diagnosen, es bestehe ein Verdacht auf eine Rottatorenmanschettenläsion
der Schulter links „nach Sturz/Unfall“ (vgl. SUVA-Akte 27).
4.4.3. In der am 16. Februar 2017, rund vier Monate nach dem
Unfallereignis, durchgeführten MRI Arthografie der Schulter links wurde eine
Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne Grad III nach Habermayer sowie
eine articularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt (vgl.
SUVA-Akte 35). In den im Anschluss daran am 22. Februar 2017 erfolgten weiteren
Untersuchungen auf der Anästhesie/Schmerztherapie des [...]spitals [...] gab
der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen an (in Ruhe: NRS 2-3; bei Bewegung bis
NRS 5) und charakterisierte diese als stechend, scharf. Zudem gab der
Beschwerdeführer eine Hypästhesie im Bereich des Schulterblattes auf der linken
Seite an und nannte krampfartige Schmerzen im Bereich des linken Musculus
pectoralis bei Innenrotation der Schulter als ganz speziell störend (vgl.
SUVA-Akte 31, S. 1).
4.4.4. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 22. März 2017 von den
Ärzten auf der Orthopädie/Traumatolgie des [...]spitals [...] untersucht. Diese
hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2017 ausdrücklich fest, es bestehe die
Diagnose einer traumatischen ansatznahen Partialruptur der Supraspinatussehne
sowie einer Partialruptur der Infraspinatussehne Schulter links nach Unfall vom
28. Oktober 2016 (vgl. SUVA-Akte 36, S. 1). In der Beurteilung hielten sie
fest, seit dem Unfall würden zum einen neurologische Schmerzen im Sinne einer
Zervikobrachialgie mit positivem Infiltrationstest C6/C7 und zum anderen eine
bewegungsabhängige Schultersymptomatik bestehen. Das MRI sowie die Klinik
hätten eine Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne gezeigt. Der
Versicherte führe seit ca. 6 Wochen intensive Physiotherapie durch, zu einer
Besserung der Beschwerdesymptomatik sei es jedoch nicht gekommen (vgl. a.a.O.,
S. 2)
4.5.
Vor dem Hintergrund, dass sämtliche behandelnden Ärzte des [...]spitals
[...] auf der interdisziplinären Notfallstation, der spinalen Chirurgie und der
Orthopädie/Traumatologie bereits in ihren ersten Berichten nach dem Unfall den
Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion äusserten und von einer unfallbedingte
Genese der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen ausgingen, wäre zu erwarten
gewesen, dass sich hierzu vertiefte Ausführungen in der kreisärztlichen Stellungnahme
finden würden. Solche fehlen indes und der Kreisarzt beschränkt sich in seiner
Stellungnahme auf den Hinweis, der geltend gemachte Unfallmechanismus sei nicht
geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen, ohne diese Auffassung
näher zu begründen. Zwar legte die Beschwerdegegnerin im Verlauf des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens die medizinischen Akten ihrem beratenden
Arzt, PD Dr. E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, vor
und dieser nahm in seiner chirurgischen Beurteilungen vom 6. November 2017 auf
26 Seiten eingehend Stellung, dessen Ausführungen sind vorliegend jedoch nicht
geeignet, die bestehenden Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung vollumfänglich
auszuräumen.
4.6.
4.6.1. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass die von PD Dr. E____
unter Beizug von Bildgebung und Operationsbefunden vorgenommene Beurteilung
grundsätzlich sehr sorgfältig verfasst wurde, was auch der den Beschwerdeführer
behandelnde PD Dr. D____, Leitender Arzt der Orthopädie und Traumatologie am [...]spital
[...], anerkennt (vgl. Beilage zur Replik, S. 1). So zitierte PD Dr. E____ in
einem ersten Schritt allgemeine medizinische Literatur, wonach bei einer Rotatorenmanschettenläsion
insbesondere die Parameter Unfallmechanismus, Klinik, Bildgebung sowie das
Alter des Patienten zu berücksichtigen seien und nahm in einem zweiten Schritt seine
Beurteilung des vorliegenden Falles unter Beizug der einschlägigen Literatur vor
(vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 17 ff.). Allerdings weist PD Dr. D____
in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 darauf hin, dass der Unfallmechanismus
nach wie vor unklar zu sein scheint (vgl. a.a.O., S. 1). Zudem bringt PD Dr. D____
einerseits vor, dass ein direkter Schlag gegen die Schulter zwar tatsächlich
nicht zu einer Rotatorenmanschettenverletzung führe, wenn jedoch nachgewiesen
werden könne, dass tatsächlich eine Zugbelastung auf die linke Schulter
eingewirkt habe, von einer traumatischen Genese ausgegangen werden müsse (vgl.
a.a.O., S. 1). Andererseits gibt PD Dr. D____ zu bedenken, dass eine craniale
Subscapularisläsionen durchaus degenerativer Natur sein könne, jedoch dieser
Befund nicht zu einer vor dem Unfall bestehenden asymptomatischen Ruptur passe.
Asymptomatische Rupturen würden das Bizepspulley nicht mit einbeziehen und
gemäss der aktuellen Literatur scheine gerade der Übergang von asymptomatischen
zu symptomatischen Rupturen dadurch zustande zu kommen, dass sich die Ruptur
nach ventral in Richtung Bizepspulley und cranialem Subscapularis ausweite.
Insofern erscheint es für PD. Dr. D____ nicht als überwiegend wahrscheinlich,
dass eine solche Ruptur vor dem Unfall hätte komplett asymptomatisch sein
können (vgl. a.a.O., S. 2).
4.6.2. Zwar nimmt PD Dr. E____ zu diesen Einwänden in seiner Beurteilung
vom 22. März 2018 Stellung und verweist darauf, dass der Auffassung, wonach Pulley-Läsionen
symptomatisch sein müssen, in der Literatur widersprochen werde (vgl. Beilage
zur Replik, S. 2 ff., insb. S. 5), jedoch kann vorliegend aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Schmerzen an der linken Schulter
beklagt hatte, nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die nunmehr
vorhandenen Beschwerden degenerativer Herkunft sind. Zudem kann vorliegend nicht
ausgeschlossen werden, dass eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung
eines vorbestehenden Gesundheitszustands stattgefunden hat, weshalb eine
unabhängige externe Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen
Experten als angebracht erscheint. Darauf hatte auch das Bundesgericht in einem
Verfahren erkannt, in welchem die Aktenlage bezüglich der Unfallkausalität eines
Rotatorenmanschettenrisses und der damit allenfalls einhergehenden Behandlungsbedürftigkeit
und Arbeitsunfähigkeit der Versicherten unklar und widersprüchlich waren und
entschied, dass über den Leistungsanspruch erst nach der Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens entschieden werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2011
vom 20. Juni 2011 E. 9).
4.6.3. Der externe medizinische Gutachter wird zu klären haben,
ob die Rotatorenmanschettenläsion des Beschwerdeführers traumatischen oder
degenerativen Ursprungs ist und dabei folgende Datenklassen zu beachten haben:
Alter und Konstitution des Patienten, Vorgeschichte, konkrete Umstände der
schädigenden Einwirkung, Art der Schulterbeschwerden und ärztliche Befunde
unmittelbar nach der Einwirkung, Klinik sowie makroskopisches Erscheinungsbild
der Rotatorenmanschette und des benachbarten Gewebes in bildgebenden
Untersuchungen (vgl. Bär/Stutz/Gächter/Gerber/Zanetti, Defekte der
Rotatorenmanschette und unfallähnliche Körperschädigung, Schweizerische
Ärztezeitung, 2000, S. 2785 ff., insb. S. 2786; vgl. ferner den Steckbrief für
eindeutige Erkrankung oder Degeneration, a.a.O., S. 2788 und die Merkmale für
eine unfallähnliche Körperschädigung, a.a.O., S. 2789). Schliesslich wird er
sich unter Hinweis auf die neuste Literatur mit dem Einwand von PD Dr. D____
auseinanderzusetzen und zu entscheiden haben, ob craniale Subscapularisläsionen
zu einer vor dem Unfall bestehenden asymptomatischen Ruptur passen.
4.7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Stellungnahmen des Kreisarztes
Dr. C____ und des beratenden Arztes PD Dr. E____ vorliegen. Da bei
Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen, die
im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen sind, ist ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches
Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. dazu BGE 139 V 225 E. 5.2. S. 229). Im
Anschluss hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 17. August 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur
Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum
anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen
Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar
in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
5.4.
In Bezug auf den anwendbaren Mehrwertsteuersatz, welcher am 1.
Januar 2018 von 8 % auf 7,7% reduziert wurde, ist festzustellen, dass die
Beschwerde vom 22. September 2017 und die Replik vom 9. Februar 2018 datiert, weshalb
davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen je zur Hälfte im Jahr
2017 und im Jahr 2018 angefallen sind. Daher rechtfertigt es sich auf die eine
Hälfte des Honorars den Mehrwertsteuersatz von 8 % und auf die andere
denjenigen von 7,7 % anzuwenden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 17. August 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'650.00 (Fr. 132.00) und von 7.7 % auf Fr.
1‘650.00 (Fr. 127.05).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: