Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.47

Einspracheentscheid vom 17. August 2017

Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts bezüglich Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenverletzung

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete bei der [...] GmbH mit einem Pensum von 70 % als Chauffeur mit zusätzlichen Aufgaben und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 28. Oktober 2016 rutschte er beim Abladen eines eisernen Gerüstrahmens aus und stürzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3.11.2016, SUVA-Akte 1). In der Folge klagte er über Schmerzen an der linken Schulter und im Hals-/Nackenbereich und befand sich ab dem 31. Oktober 2016 in Behandlung am [...]spital [...] (vgl. Arztbericht vom 1.11.2016, SUVA-Akte 17; Austrittsbericht, SUVA-Akte 24; Arztbericht vom 30.3.2017, SUVA-Akte 36; Arztbericht vom 13.4.2017, SUVA-Akte 42). Infolge persistierender Beschwerden fand am 5. Dezember 2016 am [...]spital [...] eine CT-gesteuerte Infiltration der Nervenwurzel C7 links statt (vgl. SUVA-Akte 11). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf Anraten ihres Kreisarztes tätigte sie ausserdem Abklärungen zum Unfallhergang (vgl. die schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular vom 4.1.2017, vgl. SUVA-Akte 15 und die persönliche Befragung vom 18.1.2017, SUVA-Akte 21). Nachdem die Infiltration sowie die durchgeführte Physiotherapie keine Linderung der Beschwerden brachten, wurde am 16. Februar 2017 eine Arthrographie des Schultergelenks links und eine MRI Arthrographie Schulter links durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 35). Am 18. April 2017 nahm der Kreisarzt Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung (vgl. SUVA-Akte 44). Am 2. Mai 2017 musste sich der Beschwerdeführer einer Operation an der linken Schulter unterziehen (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 49; Austrittsbericht, SUVA-Akte 48).

b) Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ein und lehnte eine Kostenübernahme für die Operation vom 2. Mai 2017 ab (vgl. SUVA-Akte 45). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache und präzisierte darin den Unfallhergang (vgl. SUVA-Akte 51), worauf die Beschwerdegegnerin eine erneute Stellungnahme des Kreisarztes einholte, welcher an seiner Auffassung festhielt (vgl. SUVA-Akte 52). Nachdem der Beschwerdeführer erneut seinen behandelnden Arzt PD Dr. D____, [...]spital [...], aufgesucht hatte (vgl. Arztbericht vom 29.5.2017, SUVA-Akte 54; Arztbericht vom 16.6.2017, SUVA-Akte 57), hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. August 2017 an der Leistungseinstellung fest (vgl. SUVA-Akte 60).

c) Am 5. September 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut an der linken Schulter operiert (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 66; Arztbericht vom 12.9.2017, SUVA-Akte 70).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 22. September 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2017 und die Verfügung der SUVA [...] vom 15. Mai 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.     Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

4.     Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin holt bei PD Dr. E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, die Beurteilung vom 6. November 2017 ein und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 die Beschwerdeabweisung.

c) Mit Replik vom 9. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reicht in der Beilage den Arztbericht von PD Dr. D____ vom 19. Januar 2018 ein, welcher sich zur Beurteilung von PD Dr. E____ äussert.

d) In der Folge legt die Beschwerdegegnerin PD Dr. E____ den Arztbericht von PD Dr. D____ vom 19. Januar 2018 vor, welcher hierzu in seiner Beurteilung vom 22. März 2018 Stellung nimmt (vgl. Duplikbeilage/DB 2). Gestützt darauf beantragt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 17. April 2018 die Abweisung der Beschwerde.

III.       

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokatin.

IV.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 12. Juni 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

 

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der durch den Einspracheentscheid vom 17. August 2017 bestätigten Verfügung vom 15. Mai 2017 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 2. Mai 2017 ein. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. C____ vom 18. April 2017, wonach die aktuellen Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr unfallbedingt seien. Diese Einschätzung schloss sich der im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angefragte beratende Arzt PD Dr. E____ in seinen Stellungnahmen vom 6. November 2017 und 22. März 2018 an.

2.2.             Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Sachverhalt, darunter den von ihr zugrunde gelegten Unfallhergang. Darüber hinaus macht er unter Hinweis auf die Auffassung seines behandelnden Arztes PD Dr. D____ geltend, auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. C____ und PD. Dr. E____ könne nicht abgestellt werden.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht per 2. Mai 2017 zu Recht eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). 

3.2.             Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.

3.3.             Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.4.             Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.                   

4.1.             4.1.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden an der linken Rotatorenmanschette, welche vorliegend im Vordergrund stehen, unfallbedingt sind.

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 17. August 2017, in welchem sie ihre Leistungen per 2. Mai 2017 einstellte, in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen ihres Kreisarztes Dr. C____ vom 18. April 2017.

4.1.3. Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 auf dem „Erhebungsblatt für die persönliche Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen“ folgendes angegeben: „Damals lief ich mit zwei Seiten-Hauptgerüsteteilen auf jener Baustelle, als ich mit dem rechten Fuss auf dem nassen/dreckigen Terrain nach vorne hin ausrutschte, dadurch nach hinten rechts fiel, wo ich mit meiner rechten Gesässhälfte am Boden aufsetzte, ebenfalls mit meiner rechten Hand. Es waren zwei Elemente des Gerüstes aus Eisen, je 22 kg., gesamthaft also 44 kg. Sie sind 80 cm breit und 2M. lang. Ich trug das eine Ende dieser übereinanderliegenden Elemente, die 80 cm-Seite, hinter meinem Kopf mit der Schulteroberseite tragend/transportierend und den Rest horizontal resp. aufgrund des Gewichtes leicht diagonal nach unten weisend vor mir, mit beiden Armen seitlich haltend. Wegen des Sturzes kam es zu einem heftigen Schlag seitens dieser Eisenelemente auf/in meinen Hals-/ Nacken-/ Schulterbereich links.“ (vgl. SUVA-Akte 21, S. 1).

4.1.4. Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2017 (vgl. SUVA-Akte 44) aus, nach den Angaben vom 18. Januar 2017 sei es zu einem Sturz auf die rechte Gesässhälfte gekommen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Hauptsturz durch das Gesäss abgefangen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich auch mit der rechten Hand abgestützt. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer an, dass er einen Schlag durch Eisenelemente auf die linke Schulter bzw. den Hals-/ Nackenbereich erhalten hätte. Dieses Ereignis vom 28. Oktober 2016 sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung der Rotatorenmanschette im Bereich der linken Schulter zu verursachen oder eine bestehende Rotatorenmanschettenverletzung richtungsgebend zu verschlimmern. Weder der Schlag durch die Eisenelemente, noch der Sturz auf die rechte Gesässhälfte seien dazu geeignet. In der durchgeführten MRI-Diagnostik der linken Schulter vom 16. Februar 2017 würden sich keine strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 28. Oktober 2016 zeigen. Die beschriebene Partialruptur der Supraspinatussehne beziehungsweise die Partialruptur der Infraspinatussehne seien degenerativ bedingt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden die Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter ab heute keine Rolle mehr spielen (vgl. SUVA-Akte 44).

4.2.             4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, dass er beim Sturz die linke Hand immer am Gerüst gehabt bzw. mit dieser noch immer das wie beschrieben getragene Gerüst gehalten habe. Der Winkel Oberarm/Unterarm habe dabei weit über 90° Grad betragen, beinahe gestreckt (vgl. SUVA-Akte 51).

4.2.2. In der Folge legte die Beschwerdegegnerin das Dossier erneut dem Kreisarzt vor und fragte nach, ob der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend gemachte Unfallhergang an der bestehenden Einschätzung etwas ändere. Der Kreisarzt hielt in seiner Stellungnahme am 1. Juni 2017 an seiner bisherigen Einschätzung fest und gab an, die Präzisierung des Unfallherganges führe zu keiner Änderung der Beurteilung vom 18. April 2017 (vgl. SUVA-Akte 52).

4.3.             4.3.1. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage ergeben sich Zweifel an den Ausführungen des Kreisarztes. Diese rühren daher, dass sämtliche Ärzte des [...]spitals [...], bei welchen sich der Beschwerdeführer in Behandlung begab, zeitnah nach dem Unfall von einer unfallbedingten Verletzung ausgegangen sind.

4.3.2. So diagnostizieren die Ärzte der interdisziplinäre Notfallstation des [...]spitals [...], welche der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016, mithin drei Tage nach dem Unfall, aufsuchte, gestützt auf ein Röntgen des Schultergelenks und ein Röntgen der HWS (vgl. SUVA-Akte 18) einen „V.a. [Verdacht auf, Anm.] Rotatorenmanschettenverletzung nach Sturz am 28.10.2016“ (Bericht vom 1.11.2016, SUVA-Akte 17). Als weiteres Procedere bei Beschwerdepersistenz fassten sie ein MRI der linken Schulter ins Auge (vgl. a.a.O.). Diese MRI Untersuchung fand daraufhin am 15. November 2016 statt, wobei unter dem Titel „Anamnese“ vermerkt wurde: „Posttraumatisches radikuläres Schmerzsyndrom C7 links nach direkter Schulterprellung mit 44 kg 28.10.16“ (SUVA-Akte 12). Dieser rund zwei Wochen nach dem Unfall erhobene Befund findet sich deckungsgleich im Bericht der interdisziplinären Notfallstation des spitals [...] vom 16. November 2016 (vgl. SUVA-Akte 24). Neben der Diagnose „posttraumatisches radikuläres Schmerzsyndrom C7 links nach direkter Schulterprellung mit 44 kg am 28. Oktober 2016“ (a.a.O., S. 1) attestierten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer eine „persistierend leichte RM-Reizung der Schulter links“ (a.a.O., S. 1). Weiter planten die behandelnden Ärzte eine CT-gesteuerte Infiltration des betroffenen HWS-Segments (vgl. a.a.O., S. 2) und meldeten den Beschwerdeführer zur spinalchirurgischen Sprechstunde bei Dr. F____ an.

4.3.3. Aus den Berichten vom 1. November 2016 und 16. November 2016 sowie dem MRI Bericht vom 15. November 2016 ergibt sich, dass schon zu Beginn der Behandlung die Beschwerden an der linken Schulter ausgewiesen waren und deren unfallbedingte Ursache von den behandelnden Ärzten nicht in Frage gestellt wurde.

4.4.             4.4.1. Die weiteren medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte des [...]spitals [...] bestätigen diese Einschätzung.

4.4.2. So ergibt sich aus dem Bericht vom 7. Februar 2017, dass Dr. F____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Spinale Chirurgie, [...]spital [...], dem Beschwerdeführer eine Cervicobrachialgie links attestierte und dabei wie, bereits die vorhergehenden behandelnden Ärzte, Bezug auf den Sturz am 28. Oktober 2016 nahm (vgl. Bericht vom 7.2.2017, SUVA-Akte 26, S. 1). Als Differentialdiagnose nannte er eine Pathologie im Bereich der linken Schulter. Ferner gab er an, dass die am 5. Dezember 2016 durchgeführte CT-gesteuerte Infiltration der Wurzel C7 erfolgreich und ohne Komplikationen verlaufen sei und dem Beschwerdeführer eine leichte Regredienz der Schmerzen gebracht habe. Es gehe dem Beschwerdeführer unter der aktuellen Therapie im Vergleich zum November letzten Jahres deutlich besser, nach Absetzen der Medikation würden die Beschwerden allerdings wieder einen unerträglichen Wert erreichen. Vor einer etwaigen operativen Therapie der Diskushernie sollte noch eine relevante Pathologie in der linken Schulter ausgeschlossen werden, welche ebenfalls, zumindest zu einem Anteil, für die Beschwerden verantwortlich sein könnte. Hierzu gab er ein MRI der Schulter in Auftrag (vgl. a.a.O., S. 2). Ausserdem verordnete Dr. F____ dem Beschwerdeführer Physiotherapie und vermerkte auf der Physiotherapieverordnung unter den Diagnosen, es bestehe ein Verdacht auf eine Rottatorenmanschettenläsion der Schulter links „nach Sturz/Unfall“ (vgl. SUVA-Akte 27).

4.4.3. In der am 16. Februar 2017, rund vier Monate nach dem Unfallereignis, durchgeführten MRI Arthografie der Schulter links wurde eine Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne Grad III nach Habermayer sowie eine articularseitige Partialruptur der Infraspinatussehne festgestellt (vgl. SUVA-Akte 35). In den im Anschluss daran am 22. Februar 2017 erfolgten weiteren Untersuchungen auf der Anästhesie/Schmerztherapie des [...]spitals [...] gab der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen an (in Ruhe: NRS 2-3; bei Bewegung bis NRS 5) und charakterisierte diese als stechend, scharf. Zudem gab der Beschwerdeführer eine Hypästhesie im Bereich des Schulterblattes auf der linken Seite an und nannte krampfartige Schmerzen im Bereich des linken Musculus pectoralis bei Innenrotation der Schulter als ganz speziell störend (vgl. SUVA-Akte 31, S. 1).

4.4.4. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 22. März 2017 von den Ärzten auf der Orthopädie/Traumatolgie des [...]spitals [...] untersucht. Diese hielten in ihrem Bericht vom 30. März 2017 ausdrücklich fest, es bestehe die Diagnose einer traumatischen ansatznahen Partialruptur der Supraspinatussehne sowie einer Partialruptur der Infraspinatussehne Schulter links nach Unfall vom 28. Oktober 2016 (vgl. SUVA-Akte 36, S. 1). In der Beurteilung hielten sie fest, seit dem Unfall würden zum einen neurologische Schmerzen im Sinne einer Zervikobrachialgie mit positivem Infiltrationstest C6/C7 und zum anderen eine bewegungsabhängige Schultersymptomatik bestehen. Das MRI sowie die Klinik hätten eine Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne gezeigt. Der Versicherte führe seit ca. 6 Wochen intensive Physiotherapie durch, zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik sei es jedoch nicht gekommen (vgl. a.a.O., S. 2)

4.5.             Vor dem Hintergrund, dass sämtliche behandelnden Ärzte des [...]spitals [...] auf der interdisziplinären Notfallstation, der spinalen Chirurgie und der Orthopädie/Traumatologie bereits in ihren ersten Berichten nach dem Unfall den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion äusserten und von einer unfallbedingte Genese der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen ausgingen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich hierzu vertiefte Ausführungen in der kreisärztlichen Stellungnahme finden würden. Solche fehlen indes und der Kreisarzt beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf den Hinweis, der geltend gemachte Unfallmechanismus sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen, ohne diese Auffassung näher zu begründen. Zwar legte die Beschwerdegegnerin im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt, PD Dr. E____, FMH Chirurgie, Kompetenz-Zentrum Versicherungsmedizin, vor und dieser nahm in seiner chirurgischen Beurteilungen vom 6. November 2017 auf 26 Seiten eingehend Stellung, dessen Ausführungen sind vorliegend jedoch nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung vollumfänglich auszuräumen.

4.6.             4.6.1. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass die von PD Dr. E____ unter Beizug von Bildgebung und Operationsbefunden vorgenommene Beurteilung grundsätzlich sehr sorgfältig verfasst wurde, was auch der den Beschwerdeführer behandelnde PD Dr. D____, Leitender Arzt der Orthopädie und Traumatologie am [...]spital [...], anerkennt (vgl. Beilage zur Replik, S. 1). So zitierte PD Dr. E____ in einem ersten Schritt allgemeine medizinische Literatur, wonach bei einer Rotatorenmanschettenläsion insbesondere die Parameter Unfallmechanismus, Klinik, Bildgebung sowie das Alter des Patienten zu berücksichtigen seien und nahm in einem zweiten Schritt seine Beurteilung des vorliegenden Falles unter Beizug der einschlägigen Literatur vor (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 17 ff.). Allerdings weist PD Dr. D____ in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 darauf hin, dass der Unfallmechanismus nach wie vor unklar zu sein scheint (vgl. a.a.O., S. 1). Zudem bringt PD Dr. D____ einerseits vor, dass ein direkter Schlag gegen die Schulter zwar tatsächlich nicht zu einer Rotatorenmanschettenverletzung führe, wenn jedoch nachgewiesen werden könne, dass tatsächlich eine Zugbelastung auf die linke Schulter eingewirkt habe, von einer traumatischen Genese ausgegangen werden müsse (vgl. a.a.O., S. 1). Andererseits gibt PD Dr. D____ zu bedenken, dass eine craniale Subscapularisläsionen durchaus degenerativer Natur sein könne, jedoch dieser Befund nicht zu einer vor dem Unfall bestehenden asymptomatischen Ruptur passe. Asymptomatische Rupturen würden das Bizepspulley nicht mit einbeziehen und gemäss der aktuellen Literatur scheine gerade der Übergang von asymptomatischen zu symptomatischen Rupturen dadurch zustande zu kommen, dass sich die Ruptur nach ventral in Richtung Bizepspulley und cranialem Subscapularis ausweite. Insofern erscheint es für PD. Dr. D____ nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche Ruptur vor dem Unfall hätte komplett asymptomatisch sein können (vgl. a.a.O., S. 2).

4.6.2. Zwar nimmt PD Dr. E____ zu diesen Einwänden in seiner Beurteilung vom 22. März 2018 Stellung und verweist darauf, dass der Auffassung, wonach Pulley-Läsionen symptomatisch sein müssen, in der Literatur widersprochen werde (vgl. Beilage zur Replik, S. 2 ff., insb. S. 5), jedoch kann vorliegend aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Schmerzen an der linken Schulter beklagt hatte, nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die nunmehr vorhandenen Beschwerden degenerativer Herkunft sind. Zudem kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszustands stattgefunden hat, weshalb eine unabhängige externe Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Experten als angebracht erscheint. Darauf hatte auch das Bundesgericht in einem Verfahren erkannt, in welchem die Aktenlage bezüglich der Unfallkausalität eines Rotatorenmanschettenrisses und der damit allenfalls einhergehenden Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit der Versicherten unklar und widersprüchlich waren und entschied, dass über den Leistungsanspruch erst nach der Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens entschieden werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2011 vom 20. Juni 2011 E. 9).

4.6.3. Der externe medizinische Gutachter wird zu klären haben, ob die Rotatorenmanschettenläsion des Beschwerdeführers traumatischen oder degenerativen Ursprungs ist und dabei folgende Datenklassen zu beachten haben: Alter und Konstitution des Patienten, Vorgeschichte, konkrete Umstände der schädigenden Einwirkung, Art der Schulterbeschwerden und ärztliche Befunde unmittelbar nach der Einwirkung, Klinik sowie makroskopisches Erscheinungsbild der Rotatorenmanschette und des benachbarten Gewebes in bildgebenden Untersuchungen (vgl. Bär/Stutz/Gächter/Gerber/Zanetti, Defekte der Rotatorenmanschette und unfallähnliche Körperschädigung, Schweizerische Ärztezeitung, 2000, S. 2785 ff., insb. S. 2786; vgl. ferner den Steckbrief für eindeutige Erkrankung oder Degeneration, a.a.O., S. 2788 und die Merkmale für eine unfallähnliche Körperschädigung, a.a.O., S. 2789). Schliesslich wird er sich unter Hinweis auf die neuste Literatur mit dem Einwand von PD Dr. D____ auseinanderzusetzen und zu entscheiden haben, ob craniale Subscapularisläsionen zu einer vor dem Unfall bestehenden asymptomatischen Ruptur passen.

4.7.             Zusammenfassend ist festzustellen, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. C____ und des beratenden Arztes PD Dr. E____ vorliegen. Da bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, ist ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. dazu BGE 139 V 225 E. 5.2. S. 229). Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

5.                   

5.1.             Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 17. August 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

5.4.             In Bezug auf den anwendbaren Mehrwertsteuersatz, welcher am 1. Januar 2018 von 8 % auf 7,7% reduziert wurde, ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 22. September 2017 und die Replik vom 9. Februar 2018 datiert, weshalb davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen je zur Hälfte im Jahr 2017 und im Jahr 2018 angefallen sind. Daher rechtfertigt es sich auf die eine Hälfte des Honorars den Mehrwertsteuersatz von 8 % und auf die andere denjenigen von 7,7 % anzuwenden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. August 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'650.00 (Fr. 132.00) und von 7.7 % auf Fr. 1‘650.00 (Fr. 127.05).

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

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