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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.48
Einspracheentscheid vom 8.
September 2017
Kreisärztlichen Beurteilungen
kommt volle Beweiskraft zu; beim Invalideneinkommen kann auf DAP-Zahlen
abgestellt werden.
Tatsachen
I.
Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauisoleur bei
der C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akte 1). Am 23. Juni 2014
stolperte der Beschwerdeführer beim Transport einer Dachpappenrolle und fiel
die Treppe hinunter. Er verletzte sich dabei den Rücken rechts sowie das Knie
rechts [recte: links] (vgl. Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2014 und vom
1. September 2014, Suva-Akten 1 und 9). Daraufhin erbrachte die
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und
Taggeld (Suva-Akten 2 und 3). Am 27. August 2014 sowie am 1. Oktober 2014 wurde
der Beschwerdeführer am linken Knie operiert (Suva-Akten 19 und 40). Am 14.
April 2015 fand eine erste kreisärztliche Untersuchung statt (Suva-Akte 75). Im
Wesentlichen gestützt auf diesen Untersuchungsbericht teilte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 7. Mai 2015 mit, die Versicherungsleistungen würden – was die
noch geklagten Rückenbeschwerden anbelange – per 10. Mai 2015 eingestellt
(Suva-Akte 83). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 vorsorglich
Einsprache (Suva-Akte 88), welche er am 14. September 2015 zurückzog (Suva-Akte
120). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere (medizinische) Unterlagen
zu den Akten. Zudem führte sie am 12. Februar 2016 sowie am 20. Juli 2016
weitere kreisärztliche Untersuchungen durch (Suva-Akten 148 und 183) und holte
am 15. September 2016 eine ärztliche Beurteilung des Kreisarztes ein (Suva-Akte
205). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer an, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30.
November 2016 einstellen und prüfen, ob per 1. Dezember 2016 noch Anspruch auf
weitere Versicherungsleistungen bestünden (Suva-Akte 214). Mit Verfügung vom 9.
November 2016 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbseinbusse von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend
einem Integritätsschaden von 10 % zu (Suva-Akte 223). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit vorsorglicher Einsprache vom 28. November 2016 (Suva-Akten
235) und ergänzenden Begründungen vom 30. Januar 2017 und 14. Juni 2017 (Suva-Akte
247 und 264). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes vom
17. August 2017 (Suva-Akte 269) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 8. September 2017 ab (Suva-Akte 272).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt am 28. September 2017 Beschwerde. Darin beantragt er, dem
Beschwerdeführer sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. September
2017 und der Verfügung vom 9. November 2016 eine monatliche Rente im Betrag von
Fr. 3‘660.80 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 64 % sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 50‘400.-- zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. März 2018 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren, abgesehen von der Integritätsentschädigung, fest.
Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10 % sei in Abänderung des diesbezüglichen im Rahmen
der Beschwerde am 28. September 2017 gestellten Rechtsbegehrens zu bestätigen.
Mit Duplik vom 5. April 2018 hält die Beschwerdegegnerin am gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 15. Dezember
2017 die IV-Akten zum Verfahren bei. Die Parteien können diese bei der
Gerichtskanzlei einsehen und dazu im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung
nehmen.
IV.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 9. Mai 2018 die Beratung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid
vom 8. September 2017 (Suva-Akte 272) ausgehend von einer Erwerbseinbusse von
28 % eine Invalidenrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie
sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 20. Juli 2016 (Suva-Akte 183), 15. September 2016 (Suva-Akte 205) und 17.
August 2017 (Suva-Akte 269). Danach seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste,
leichte, punktuell auch mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar (Suva-Akte
183). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Gemäss dem Kreisarzt Dr. D____ bestehe
bei einer Femorotibialarthrose, aktuell mässig im oberen Bereich, gemäss
Tabelle 5 bei einer Medialbetonung eine geschuldete Integritätsentschädigung
von ca. 15-20 %. Hiervon sei ein in der Bildgebung zeitnah zum Ereignis bestehender
arthrotischer Vorzustand abzuziehen. Es resultiere deshalb die Schätzung einer
geschuldeten Integritätsentschädigung von 10 % (Suva-Akte 184).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die behandelnden Fachärzte
geltend, er sei zwar unbestrittenermassen als Bauisolierer zu 100 % arbeitsunfähig,
jedoch sei er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund seiner Einschränkungen
lediglich zu 50 % arbeitsfähig. In Anbetracht der schweren Knieverletzung, die er
sich zugezogen habe und unter deren Folgen er nach wie vor leide, liege es auf
der Hand, dass er auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht voll
arbeitsfähig sei. Er könne weder länger sitzen noch könne er lange stehen oder
gehen. Dies werde von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen. Dementsprechend
habe er Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von
64 %. Klarheit bezüglich der Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
könne auch die Anordnung einer unabhängigen Begutachtung bringen (vgl.
Beschwerde vom 28. September 2017 und Replik vom 2. März 2018).
2.3.
Nicht mehr bestritten werden das Vorliegen eines Endzustandes, die
fehlende Unfallkausalität der Rückenbeschwerden sowie die Höhe der
Integritätsentschädigung. Strittig und zu prüfen ist vorliegend indes, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente basierend
auf einer Erwerbseinbusse von 28% zugesprochen hat und ob diesbezüglich
allenfalls noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind (Erwägung 3).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend
oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand
der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in wie weit und
bezüglich welcher Tätigkeit sie arbeitsfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
3.3.
Nachstehend werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen, auf die
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützt, kurz dargestellt:
Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 20. Juli 2016 erhebt der
Kreisarzt Dr. D____ einen Status nach Treppensturz am 23. Juni 2014 mit
Rückenprellung und Knieprellung links, grossflächiger trochlearer
Knorpelschaden linkes Knie, Status nach Kniearthroskopie und Débridement der
instabilen Knorpelanteile linkes Kniegelenk, Status nach Mikrofrakturierung
medialer Femurcondylus und offener Implantation einer Novocard Trochlea am 1.
Oktober 2014 sowie aktuell eine Gonarthrose linkes Kniegelenk mit
belastungsinduzierten Schmerzen als Diagnosen. Von einer weiteren Behandlung
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Zustandes zu erwarten, es liege ein medizinischer Endzustand vor. Mittelfristig
werde es sicher zur Implantation einer Knieprothese auf der linken Seite
kommen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei etwas schwierig. Der Kreisarzt sehe
eine gewisse Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und beklagten sowie
demonstrierten Beschwerden. Bei gegebener Gonarthrose am linken Kniegelenk,
teilweise unfallkausal, sei dem Beschwerdeführer noch eine selbstbestimmt
wechselbelastende, leichte, punktuell auch mittelschwere Tätigkeit ganztags
zumutbar. Einschränkungen: Kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine
knienden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten in der Hocke. Tätigkeiten in unebenem
Gelände nur ausnahmsweise und kurzzeitig. Wenig Treppensteigen (Suva-Akte 183).
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2016
bestätigt Dr. D____ im Wesentlichen seine Ausführungen. Eine Schmerztherapie
sei sicherlich ein Versuch wert, der Kreisarzt habe jedoch keine allzu grossen
Hoffnungen, dass die Beschwerden dadurch gemindert werden könnten. Einfluss auf
die Zumutbarkeit, welche im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 20.
Juli 2016 beurteilt worden sei, habe eine allfällige Schmerzbehandlung zunächst
nicht. Im günstigsten Fall werde die Zumutbarkeit verbessert (Suva-Akte 205).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 17. August 2017 gibt Dr. D____
bezüglich der Knieproblematik an, es sei unstrittig, dass erhebliche
degenerative Veränderungen vorlägen. Durch eine weitere Behandlung sei keine
namhafte Verbesserung der Unfallfolgen eingetreten. Damit könnten die
Feststellungen des Kreisarztes bestätigt werden. Der Kreisarzt empfehle den
behandelnden Orthopäden an dieser Stelle, ihre mehrfach geäusserte
Zurückhaltung zu einem operativen Eingriff beizubehalten. Nach Verlauf sei die
Wahrscheinlichkeit gross, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Knieteil-
oder -totalprothese keine namhafte Linderung der Symptomatik erfahre (Suva-Akte
269).
3.4.
In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D____ abgestellt hat und
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit ausgegangen ist. Die Berichte sind eingehend begründet, wurden in
Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und
sind in Darlegung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so
dass ihnen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die kreisärztlichen Berichte
nicht in Zweifel zu ziehen.
Zunächst verweist der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
auf die Arztberichte von Dr. med. E____ und Dr. med. F____, von der Orthopädie
und Traumatologie des Bewegungsapparates des G____. Dres. F____ und E____ halten
in den Arztberichten vom 4. Oktober 2017 und 10. Januar 2018 fest, dass bei
einer angepassten Tätigkeit auf Knien, Hocken, Treppensteigen, Besteigen von Gerüsten
etc. verzichtet werden sollte. Eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit sei
dem Beschwerdeführer zumutbar. Da jedoch auch die arthrotischen Veränderungen
bei leichter Tätigkeit bereits symptomatisch sein könnten, würden sie nicht von
einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Das von ihnen angegebene
Arbeitspensum von 75 % sei jedoch zumutbar. Dies würden sie mit einer
allenfalls schmerzbedingten eingeschränkten Gehstärke oder auch der
Notwendigkeit von längeren Pausen zwischen längerem Stehen und Gehen begründen
(Beschwerdebeilage 5 und 6 sowie Replikbeilage 2). Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass das von Dres. F____ und E____ erhobene Anforderungsprofil nicht
wesentlich von demjenigen, welches der Kreisarzt Dr. D____ erstellt hat,
abweicht. Einzig in Bezug auf das Arbeitspensum bestehen divergierende
Ansichten. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr.
med. H____, Facharzt für Chirurgie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der
SUVA eingeholt. Mit chirurgischer Beurteilung vom 27. März 2018 kommt Dr. H____
zum Schluss, der Beschwerdeführer könne gemäss der Beurteilung des Kreisarztes
Dr. D____ selbstbestimmt wechselbelastende leichte, punktuell auch
mittelschwere Tätigkeiten ausführen. Die Wechselbelastung bestehe dabei in
einem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Wenn der Beschwerdeführer
diese Wechsel selbstbestimmt vornehmen könne, sei es jederzeit möglich, bei
Schmerzen im Gehen oder Stehen abzusitzen und seine Tätigkeit im Sitzen weiter
auszuführen. Eine Pause, also eine Entfernung vom Arbeitsplatz und ein
Sistieren der Arbeit könne damit nicht begründet werden (Duplikbeilage 2).
Diese Ausführungen von Dr. H____ sind nachvollziehbar und es kann darauf
abgestellt werden. Mit Blick auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer – sofern der Arbeitsplatz entsprechend angepasst ist – im
selbstbestimmten Wechsel der Positionen keine zusätzlichen schmerzbedingten
Pausen benötigt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind bezüglich der
Kniegelenkschmerzen rechts keine weiteren Abklärungen erforderlich. In diesem
Zusammenhang hat Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 schlüssig
dargelegt, es gebe Hinweise, die Beschwerden im rechten Kniegelenk würden durch
die anlagebedingte, anatomische Variante eines Scheibenmeniskus verursacht.
Eine Überbelastung des gegenseitigen Kniegelenks durch eine Beeinträchtigung
des anderen Kniegelenks sei wissenschaftlich nicht belegt und werde von den
behandelnden Ärzten auch nicht geltend gemacht. Auch das Hinken könne nicht als
Faktor für eine erhöhte Belastung des gesunden Kniegelenks bewiesen werden.
Damit sei eine Schädigung des rechten Kniegelenks durch die unfallkausalen
Veränderungen des linken Kniegelenks nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt (Duplikbeilage 2). Da auch die behandelnden Ärzte nichts Gegenteiliges
vorbringen, kann auf diese nachvollziehbaren Erwägungen abgestellt werden.
Somit sind diesbezügliche weitere Abklärungen nicht angezeigt.
Anzumerken bleibt, dass zwischen allfälligen psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Juni 2014 der adäquate
Kausalzusammenhang verneint werden kann, da die diesbezüglichen Kriterien nicht
in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c). Im
Übrigen liegt ohnehin keine psychologisch bzw. psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 33, S. 4).
3.5.
Gesamthaft betrachtet liegen keine - auch nicht geringe - Zweifel an
der Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____ und derjenigen von Dr. H____ vom Kompetenzzentrum
Versicherungsmedizin vor. Diese vermögen den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen.
Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Somit ist zur Ermittlung
des Invaliditätsgrades von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich
vorgenommen (vgl. E. 3.1.). Das Valideneinkommen hat sie mit Fr. 79'170.-- und
das Invalideneinkommen mit Fr. 56'993.-- beziffert. Aus dem Vergleich der beiden
Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 28 %, weshalb die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘601.60 monatlich
zugesprochen hat (vgl. Suva-Akte 223).
4.2.
Das auf den Lohnangaben der C____ AG beruhende Valideneinkommen von
Fr. 79'170.-- (vgl. Suva-Akten 212 und 218) wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 56'993.-- hat die Beschwerdegegnerin die
DAP-Zahlen beigezogen. Die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile
berücksichtigen die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers und stimmen mit dem von Dr. D____ attestierten
Anforderungsprofil überein. Vorwiegend müsste der Beschwerdeführer in den von
der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profilen sitzend, stehend oder gehend
arbeiten, er kann die Stellung frei wählen und muss selten Treppensteigen. Nie
müsste der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten Leitern besteigen oder knien
(vgl. Suva-Akte 219). Dies ist dem Beschwerdeführer - nach dem oben Dargelegten
(vgl. E. 3.4.) - zumutbar. Im Übrigen sind die bundesgerichtlichen
Anforderungen an die DAP-Angaben erfüllt und es ergeben sich keine Hinwiese auf
eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde
Repräsentativität der DAP (BGE 139 V 592, E. 6.3). Abschliessend bleibt
festzuhalten, dass das auf den DAP-Profilen ermittelte Invalideneinkommen im Wesentlichen
den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2014
entspricht und daher als angemessen erscheint. Danach lässt sich das Ausgangsinvalideneinkommen
gestützt auf die LSE 2014, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 und angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 mit
Fr. 66‘453.-- beziffern. Nach Gewährung eines Abzugs von 15 % aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen (BGE 126 V 78, E. 5) ergibt dies ein
Invalideneinkommen von Fr. 56‘485.--. Vor diesem Hintergrund kann das von der
Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56'993.--
nicht bemängelt werden und es ist darauf abzustellen.
4.3.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einem
Valideneinkommen von 79'170.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'993.--
ausgegangen. Dies führt nach Vergleich der Einkommen zu einer Erwerbseinbusse
von 28% und zur Zusprechung einer entsprechenden Invalidenrente. Folglich ist
die angefochtene Verfügung bzw. der Einspracheentscheid zu schützen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 8. September
2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: