Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

 

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.48

Einspracheentscheid vom 8. September 2017

Kreisärztlichen Beurteilungen kommt volle Beweiskraft zu; beim Invalideneinkommen kann auf DAP-Zahlen abgestellt werden.

 


Tatsachen

I.          

Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauisoleur bei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Suva-Akte 1). Am 23. Juni 2014 stolperte der Beschwerdeführer beim Transport einer Dachpappenrolle und fiel die Treppe hinunter. Er verletzte sich dabei den Rücken rechts sowie das Knie rechts [recte: links] (vgl. Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2014 und vom 1. September 2014, Suva-Akten 1 und 9). Daraufhin erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (Suva-Akten 2 und 3). Am 27. August 2014 sowie am 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer am linken Knie operiert (Suva-Akten 19 und 40). Am 14. April 2015 fand eine erste kreisärztliche Untersuchung statt (Suva-Akte 75). Im Wesentlichen gestützt auf diesen Untersuchungsbericht teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2015 mit, die Versicherungsleistungen würden – was die noch geklagten Rückenbeschwerden anbelange – per 10. Mai 2015 eingestellt (Suva-Akte 83). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 vorsorglich Einsprache (Suva-Akte 88), welche er am 14. September 2015 zurückzog (Suva-Akte 120). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere (medizinische) Unterlagen zu den Akten. Zudem führte sie am 12. Februar 2016 sowie am 20. Juli 2016 weitere kreisärztliche Untersuchungen durch (Suva-Akten 148 und 183) und holte am 15. September 2016 eine ärztliche Beurteilung des Kreisarztes ein (Suva-Akte 205). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2016 einstellen und prüfen, ob per 1. Dezember 2016 noch Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestünden (Suva-Akte 214). Mit Verfügung vom 9. November 2016 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10 % zu (Suva-Akte 223). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit vorsorglicher Einsprache vom 28. November 2016 (Suva-Akten 235) und ergänzenden Begründungen vom 30. Januar 2017 und 14. Juni 2017 (Suva-Akte 247 und 264). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes vom 17. August 2017 (Suva-Akte 269) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. September 2017 ab (Suva-Akte 272).  

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 28. September 2017 Beschwerde. Darin beantragt er, dem Beschwerdeführer sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. September 2017 und der Verfügung vom 9. November 2016 eine monatliche Rente im Betrag von Fr. 3‘660.80 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 64 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 50‘400.-- zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. März 2018 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren, abgesehen von der Integritätsentschädigung, fest. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % sei in Abänderung des diesbezüglichen im Rahmen der Beschwerde am 28. September 2017 gestellten Rechtsbegehrens zu bestätigen.

Mit Duplik vom 5. April 2018 hält die Beschwerdegegnerin am gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die IV-Akten zum Verfahren bei. Die Parteien können diese bei der Gerichtskanzlei einsehen und dazu im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen.

IV.      

Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 9. Mai 2018 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid vom 8. September 2017 (Suva-Akte 272) ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 28 % eine Invalidenrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Juli 2016 (Suva-Akte 183), 15. September 2016 (Suva-Akte 205) und 17. August 2017 (Suva-Akte 269). Danach seien dem Beschwerdeführer leidensangepasste, leichte, punktuell auch mittelschwere Tätigkeiten ganztägig zumutbar (Suva-Akte 183). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Gemäss dem Kreisarzt Dr. D____ bestehe bei einer Femorotibialarthrose, aktuell mässig im oberen Bereich, gemäss Tabelle 5 bei einer Medialbetonung eine geschuldete Integritätsentschädigung von ca. 15-20 %. Hiervon sei ein in der Bildgebung zeitnah zum Ereignis bestehender arthrotischer Vorzustand abzuziehen. Es resultiere deshalb die Schätzung einer geschuldeten Integritätsentschädigung von 10 % (Suva-Akte 184). 

2.2.             Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die behandelnden Fachärzte geltend, er sei zwar unbestrittenermassen als Bauisolierer zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch sei er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund seiner Einschränkungen lediglich zu 50 % arbeitsfähig. In Anbetracht der schweren Knieverletzung, die er sich zugezogen habe und unter deren Folgen er nach wie vor leide, liege es auf der Hand, dass er auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei. Er könne weder länger sitzen noch könne er lange stehen oder gehen. Dies werde von der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen. Dementsprechend habe er Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 64 %. Klarheit bezüglich der Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne auch die Anordnung einer unabhängigen Begutachtung bringen (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017 und Replik vom 2. März 2018).

2.3.             Nicht mehr bestritten werden das Vorliegen eines Endzustandes, die fehlende Unfallkausalität der Rückenbeschwerden sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. Strittig und zu prüfen ist vorliegend indes, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28% zugesprochen hat und ob diesbezüglich allenfalls noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind (Erwägung 3).

3.                   

3.1.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.2.             Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in wie weit und bezüglich welcher Tätigkeit sie arbeitsfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).

3.3.             Nachstehend werden die wichtigsten medizinischen Unterlagen, auf die sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützt, kurz dargestellt:

Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 20. Juli 2016 erhebt der Kreisarzt Dr. D____ einen Status nach Treppensturz am 23. Juni 2014 mit Rückenprellung und Knieprellung links, grossflächiger trochlearer Knorpelschaden linkes Knie, Status nach Kniearthroskopie und Débridement der instabilen Knorpelanteile linkes Kniegelenk, Status nach Mikrofrakturierung medialer Femurcondylus und offener Implantation einer Novocard Trochlea am 1. Oktober 2014 sowie aktuell eine Gonarthrose linkes Kniegelenk mit belastungsinduzierten Schmerzen als Diagnosen. Von einer weiteren Behandlung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Zustandes zu erwarten, es liege ein medizinischer Endzustand vor. Mittelfristig werde es sicher zur Implantation einer Knieprothese auf der linken Seite kommen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit sei etwas schwierig. Der Kreisarzt sehe eine gewisse Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und beklagten sowie demonstrierten Beschwerden. Bei gegebener Gonarthrose am linken Kniegelenk, teilweise unfallkausal, sei dem Beschwerdeführer noch eine selbstbestimmt wechselbelastende, leichte, punktuell auch mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Einschränkungen: Kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine knienden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten in der Hocke. Tätigkeiten in unebenem Gelände nur ausnahmsweise und kurzzeitig. Wenig Treppensteigen (Suva-Akte 183).

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2016 bestätigt Dr. D____ im Wesentlichen seine Ausführungen. Eine Schmerztherapie sei sicherlich ein Versuch wert, der Kreisarzt habe jedoch keine allzu grossen Hoffnungen, dass die Beschwerden dadurch gemindert werden könnten. Einfluss auf die Zumutbarkeit, welche im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juli 2016 beurteilt worden sei, habe eine allfällige Schmerzbehandlung zunächst nicht. Im günstigsten Fall werde die Zumutbarkeit verbessert (Suva-Akte 205).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 17. August 2017 gibt Dr. D____ bezüglich der Knieproblematik an, es sei unstrittig, dass erhebliche degenerative Veränderungen vorlägen. Durch eine weitere Behandlung sei keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen eingetreten. Damit könnten die Feststellungen des Kreisarztes bestätigt werden. Der Kreisarzt empfehle den behandelnden Orthopäden an dieser Stelle, ihre mehrfach geäusserte Zurückhaltung zu einem operativen Eingriff beizubehalten. Nach Verlauf sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Knieteil- oder -totalprothese keine namhafte Linderung der Symptomatik erfahre (Suva-Akte 269).

3.4.             In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D____ abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Die Berichte sind eingehend begründet, wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und sind in Darlegung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die kreisärztlichen Berichte nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst verweist der Beschwerdeführer zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Arztberichte von Dr. med. E____ und Dr. med. F____, von der Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates des G____. Dres. F____ und E____ halten in den Arztberichten vom 4. Oktober 2017 und 10. Januar 2018 fest, dass bei einer angepassten Tätigkeit auf Knien, Hocken, Treppensteigen, Besteigen von Gerüsten etc. verzichtet werden sollte. Eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Da jedoch auch die arthrotischen Veränderungen bei leichter Tätigkeit bereits symptomatisch sein könnten, würden sie nicht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Das von ihnen angegebene Arbeitspensum von 75 % sei jedoch zumutbar. Dies würden sie mit einer allenfalls schmerzbedingten eingeschränkten Gehstärke oder auch der Notwendigkeit von längeren Pausen zwischen längerem Stehen und Gehen begründen (Beschwerdebeilage 5 und 6 sowie Replikbeilage 2). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von Dres. F____ und E____ erhobene Anforderungsprofil nicht wesentlich von demjenigen, welches der Kreisarzt Dr. D____ erstellt hat, abweicht. Einzig in Bezug auf das Arbeitspensum bestehen divergierende Ansichten. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. H____, Facharzt für Chirurgie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA eingeholt. Mit chirurgischer Beurteilung vom 27. März 2018 kommt Dr. H____ zum Schluss, der Beschwerdeführer könne gemäss der Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____ selbstbestimmt wechselbelastende leichte, punktuell auch mittelschwere Tätigkeiten ausführen. Die Wechselbelastung bestehe dabei in einem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Wenn der Beschwerdeführer diese Wechsel selbstbestimmt vornehmen könne, sei es jederzeit möglich, bei Schmerzen im Gehen oder Stehen abzusitzen und seine Tätigkeit im Sitzen weiter auszuführen. Eine Pause, also eine Entfernung vom Arbeitsplatz und ein Sistieren der Arbeit könne damit nicht begründet werden (Duplikbeilage 2). Diese Ausführungen von Dr. H____ sind nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Mit Blick auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sofern der Arbeitsplatz entsprechend angepasst ist – im selbstbestimmten Wechsel der Positionen keine zusätzlichen schmerzbedingten Pausen benötigt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind bezüglich der Kniegelenkschmerzen rechts keine weiteren Abklärungen erforderlich. In diesem Zusammenhang hat Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 schlüssig dargelegt, es gebe Hinweise, die Beschwerden im rechten Kniegelenk würden durch die anlagebedingte, anatomische Variante eines Scheibenmeniskus verursacht. Eine Überbelastung des gegenseitigen Kniegelenks durch eine Beeinträchtigung des anderen Kniegelenks sei wissenschaftlich nicht belegt und werde von den behandelnden Ärzten auch nicht geltend gemacht. Auch das Hinken könne nicht als Faktor für eine erhöhte Belastung des gesunden Kniegelenks bewiesen werden. Damit sei eine Schädigung des rechten Kniegelenks durch die unfallkausalen Veränderungen des linken Kniegelenks nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Duplikbeilage 2). Da auch die behandelnden Ärzte nichts Gegenteiliges vorbringen, kann auf diese nachvollziehbaren Erwägungen abgestellt werden. Somit sind diesbezügliche weitere Abklärungen nicht angezeigt.

Anzumerken bleibt, dass zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 23. Juni 2014 der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden kann, da die diesbezüglichen Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c). Im Übrigen liegt ohnehin keine psychologisch bzw. psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 33, S. 4).

3.5.             Gesamthaft betrachtet liegen keine - auch nicht geringe - Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____ und derjenigen von Dr. H____ vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin vor. Diese vermögen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Somit ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.                   

4.1.             In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen (vgl. E. 3.1.). Das Valideneinkommen hat sie mit Fr. 79'170.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 56'993.-- beziffert. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 28 %, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘601.60 monatlich zugesprochen hat (vgl. Suva-Akte 223).

4.2.             Das auf den Lohnangaben der C____ AG beruhende Valideneinkommen von Fr. 79'170.-- (vgl. Suva-Akten 212 und 218) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 56'993.-- hat die Beschwerdegegnerin die DAP-Zahlen beigezogen. Die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile berücksichtigen die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und stimmen mit dem von Dr. D____ attestierten Anforderungsprofil überein. Vorwiegend müsste der Beschwerdeführer in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Profilen sitzend, stehend oder gehend arbeiten, er kann die Stellung frei wählen und muss selten Treppensteigen. Nie müsste der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten Leitern besteigen oder knien (vgl. Suva-Akte 219). Dies ist dem Beschwerdeführer - nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 3.4.) - zumutbar. Im Übrigen sind die bundesgerichtlichen Anforderungen an die DAP-Angaben erfüllt und es ergeben sich keine Hinwiese auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP (BGE 139 V 592, E. 6.3). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das auf den DAP-Profilen ermittelte Invalideneinkommen im Wesentlichen den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2014 entspricht und daher als angemessen erscheint. Danach lässt sich das Ausgangsinvalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 mit Fr. 66‘453.-- beziffern. Nach Gewährung eines Abzugs von 15 % aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen (BGE 126 V 78, E. 5) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘485.--. Vor diesem Hintergrund kann das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56'993.-- nicht bemängelt werden und es ist darauf abzustellen.

4.3.             Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einem Valideneinkommen von 79'170.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'993.-- ausgegangen. Dies führt nach Vergleich der Einkommen zu einer Erwerbseinbusse von 28% und zur Zusprechung einer entsprechenden Invalidenrente. Folglich ist die angefochtene Verfügung bzw. der Einspracheentscheid zu schützen.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 8. September 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: