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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.50
Einspracheentscheid vom 14.
September 2017
Keine organischen Unfallfolgen,
indessen sind organisch nicht fassbare Unfallfolgen gegeben; adäquater
Kausalzusammenhang ist nach Kriterienprüfung der HWS-Praxis bei mittelschwerem
Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu bejahen; Rückweisung zur
Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs in Form einer Rente und einer
Integritätsentschädigung.
Tatsachen
I.
Der 1952 geborene Beschwerdeführer war als IT Manager bei der D____
tätig und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 8. Mai 2013 kam es zu einer
Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Auto. Der Beschwerdeführer
verletzte sich dabei das Rückengrat (vgl. Suva-Akten 2). Gleichentags begab sich
der Beschwerdeführer in die Notfallstation des E____ in Behandlung. Dort
diagnostizierten die Ärzte eine HWK 6 Fraktur und bescheinigten dem
Beschwerdeführer für zwei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl.
Suva-Akten 9 und 12). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin (teilweise)
die gesetzlichen Leistungen (vgl. Suva-Akten 4 und 116). Nach Einholung einer
psychiatrischen Untersuchung vom 2. Juni 2014 (Suva-Akte 67), einer neurologischen
Untersuchung durch Dr. med. F____ vom 30. Juni 2014 (Suva-Akte 71), einer
kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2014 (Suva-Akte 75), einer neurootologischen
Untersuchung vom 22. September 2014 (Suva-Akte 83), einer neurologischen
Beurteilung vom 23. Januar 2015 (Suva-Akte 105), eines neuroradiologischen Konsils
vom 10. Februar 2015 (Suva-Akte 134), einer interdisziplinären Fallbesprechung
vom 23. Juli 2015, einer neurologischen Beurteilung vom 24. Juli 2015
(Suva-Akte 137), einer psychiatrischen Beurteilung vom 16. November 2015
(Suva-Akte 158), einer kreisärztlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2016
(IV-Akte 165) sowie einer psychiatrischen Beurteilung mit Untersuchung vom 24.
Mai 2016 (IV-Akte 186) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5.
Juli 2016 an, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Deshalb richte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014
das volle Taggeld aus. Da die aktuell noch geklagten Beschwerden organisch
nicht hinreichend nachweisbar seien, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu
prüfen. Nach Prüfung der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz zu verneinen,
weshalb die Versicherungsleistungen per 31. Juli 2016 eingestellt würden
(Suva-Akte 190). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2016 (Suva-Akte
191) mit ergänzender Begründung vom 28. März 2017 (Suva-Akte 201) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2017 ab und hielt
an ihrem abweisenden Entscheid fest (Suva-Akte 204).
II.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2017 beantragt der
Beschwerdeführer, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. September 2017
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Einstellung
der gesetzlichen Leistungen eine UVG-Rente und eine Integritätsentschädigung in
noch zu bestimmender Höhe auszurichten.
Nach Eingang der Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober
2017, 16. November 2017 und 17. April 2018 sowie der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2017 sistierte die Instruktionsrichterin das
Verfahren bis zum 14. Mai 2018 (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom
31. Oktober 2017, 20. November 2017, 18. April 2018 und 14. Mai 2018).
Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2018 hält der
Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Er beantragt indes
nunmehr - neben einer noch zu bestimmenden Integritätsentschädigung - eine
volle UVG-Rente ab dem Zeitpunkt der Einstellung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. August 2018 und Duplik vom 13. September 2018
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,
findet am 23. Oktober 2018 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint eine weitere Leistungspflicht über
den 31. Juli 2016 hinaus. In somatischer Hinsicht könne festgehalten werden,
dass die Fraktur des Processus articularis superior C6 vollständig konsolidiert
sei. Insofern verblieben keine Restfolgen, welche den Beschwerdeführer in der
Ausübung der angestammten Tätigkeit beeinträchtigten und/oder einen Integritätsschaden
zu zeitigen vermöchten. Weiter sei keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall zurückführbare organische Hirnschädigung gegeben und es fehle
für die weiter geklagten Beschwerden an einem unfallbedingten organischen
strukturellen Substrat. Bezüglich der psychischen Beschwerden müsse der
adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Vorliegend seien die typischen
Beschwerden eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule im Vergleich zu der
ausgeprägten psychischen Problematik in den Hintergrund getreten. Deshalb sei
der adäquate Kausalzusammenhang praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen. Der Unfall sei als mittelschwer
im engeren Sinne zu qualifizieren. Die Prüfung der entsprechenden
unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass dem Unfallereignis keine massgebende
Bedeutung für das Vorliegen der psychischen Beschwerden beigemessen werden
könne. Somit müsse eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 31.
Juli 2016 hinaus verneint werden (Einspracheentscheid vom 14. September 2017,
Suva-Akte 204).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass zum Verfügungszeitpunkt
nach wie vor auch körperliche Beschwerden bestanden hätten. Es könne in diesem
Zusammenhang auf die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. G____ vom 24. Mai
2016 verwiesen werden. Die streitige Adäquanzfrage sei daher ohne Kriterienprüfung
zu bejahen, zumal den verbliebenen somatischen und psychischen Dauerbeschwerden
ohne Wenn und Aber eine unfallbedingte Verletzung an der Halswirbelsäule
zugrunde liege, die organisch ausgewiesen werden könne. Selbst wenn aber davon
ausgegangen werde, dass eine Adäquanzprüfung mit Kriterienprüfung vorgenommen
werden müsse, sei der adäquate Kausalzusammenhang von der Beschwerdegegnerin zu
Unrecht verneint worden. Es liege ein für HWS-Verletzungen typisches buntes
Beschwerdebild vor. Daher habe die Adäquanzprüfung nach der
„Schleudertraumapraxis“ zu erfolgen und es sei von einem Unfall im mittleren Bereich
an der Grenze zu einem schweren Unfall auszugehen. Da drei oder mehr Kriterien
erfüllt seien, ausgeprägt aber zumindest das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen sowie der Grad und die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung, sei das Vorliegen des
adäquaten Kausalzusammenhangs zu bejahen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und auf eine noch zu bestimmende
Integritätsentschädigung (vgl. Beschwerde vom 9. Mai 2018, Nachtrag vom 11. Mai
2018 und Replik vom 2. August 2018).
2.3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen
zu Recht per 31. Juli 2016 eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder einer
unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein
natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden
gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht
als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es
für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass
das Unfallereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Beeinträchtigungen ist; vielmehr genügt es bereits, dass das schädigende
Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten
nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Beeinträchtigung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). Der natürliche
Kausalzusammenhang kann somit als gegeben erachtet werden, wenn das
Unfallereignis für eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung eine Teilursache
darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,
worüber die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1). Die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhanges kann indessen offenbleiben, wenn ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ohnehin verneint werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1).
3.3.
Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26.
Oktober 2016 E. 3.3). Demgegenüber hat bei organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen eine besondere Adäquanzprüfung zu
erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu differenzieren ist: Hat die
versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und liegt in der
Folge das für diese Verletzungen typische bunte Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.; BGE 119 V 335 E. 1), so ist die
Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 entwickelten und mit BGE 134 V 109
modifizierten Grundsätze (sog. „HWS-Praxis“) zu prüfen. Liegt kein Unfall mit
einem HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen
nach einer solchen Verletzung die zum hierfür typischen Beschwerdebild
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur
psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E. 2a),
beurteilt sich die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für
psychische Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. „Psycho-Praxis“)
festgelegten Kriterien (zum Ganzen BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 127 V 102 E.
5b/bb). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden die
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (zum Ganzen: BGE
134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und
sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil
8C_354/2007 E. 2.2).
4.
4.1.
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.
Juli 2016 noch natürlich kausale organische Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende
Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und
nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125 V 352, E. 3a).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 14. September 2017 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im
Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. H____, Facharzt
für Chirurgie, vom 14. Juli 2014 und vom 4. Februar 2016 (Suva-Akten 75 und
165), auf die neurologische Beurteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli
2015 (Suva-Akte 137) sowie auf die psychiatrische Beurteilung mit Untersuchung
vom 24. Mai 2016 (Suva-Akte 186) abgestellt. Diese Berichte werden im
Nachfolgenden kurz dargelegt:
Mit kreisärztlicher Untersuchung vom 14. Juli 2014 führt Dr. H____
aus, dass ein komplexer Verlauf nach Frontalkollision vom 8. Mai 2013 bestehe.
Bei dieser Frontalkollision habe sich der Versicherte neben einer
Rissquetschwunde im Stirnbereich eine nicht dislozierte Fraktur des Processus
articularis superior des 6. Halswirbelkörpers rechts zugezogen. Diese sei
konservativ behandelt worden und eindeutig als Unfallfolge zu werten. Die
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nach rechts könne auch als Unfallfolge
gewertet werden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei sicherlich nicht mit
einer namhaften Besserung zu rechnen. Inwieweit eine Contusio cerebri als Unfallfolge
vorgelegen habe, lasse sich aus seiner Sicht nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit bestätigen. Ob noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
bezüglich eines allfälligen Status nach Contusio cerebri, möglicherweise
organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, der Hinweise auf funktionelles
sensomotorisches Hemisyndrom rechts erwartet werden könne, könne nicht
beantwortet werden, da seines Erachtens hier lediglich eine Möglichkeit mit dem
Unfallzusammenhang hergestellt werden könne. Seines Erachtens sei eine
otoneurologische Abklärung wegen der Schwindelbeschwerden erforderlich. Dies
gehöre zur umfassenden Abklärung der momentan noch nicht eindeutig im Unfallzusammenhang
zu sehenden Beschwerden dazu (Suva-Akte 75).
Mit neurologischer Beurteilung vom 24. Juli 2015 hält Dr. med. I____,
Facharzt für Neurologie FMH, fest, dass zwischenzeitlich eine kraniale
Magnetresonanztomographie am 20. März 2015 in der Neuroradiologie am E____
durchgeführt worden sei. Im Originalbefund kämen die Ärzte zum Schluss, dass
eine traumatische Genese subkorikaler Signalveränderungen frontal beidseits
(rechtsbetont) und temporal links nur möglich sei. Auch nach eigener
Beurteilung der Bilder im Rahmen einer interdisziplinären Fallbesprechung vom
23. Juli 2015 mit dem Neuroradiologen könne festgestellt werden, dass die bildmorphologischen
Charakteristika insgesamt untypisch für nicht hämorrhagische diffus axonale
Läsionen seien. Eine substanzielle Hirnverletzung infolge des Unfalls vom 8.
Mai 2013 könne unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde somit nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen
werden. Es liege kein Schädel-Hirn-Trauma vor, welches mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. Mai 2013 zurückzuführen sei.
Abgestützt auf die zur Verfügung stehenden Befunde könne eine substanzielle
Hirnverletzung infolge des Ereignisses vom 8. Mai 2013 nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen
werden. Eine unfallbedingte organische Grundlage für ein hirnorganisches Psychosyndrom
könne damit nicht angenommen werden (Suva-Akte 137).
Mit kreisärztlicher Stellungnahme vom 4. Februar 2016 kommt der
Chirurg Dr. H____ zum Schluss, dass ein allfälliger unfallbedingter Integritätsschaden
auf 0 % aufgrund organischer Unfallfolgen festzusetzen sei. Die ehemalige
stabile Fraktur am 6. Halswirbelkörper sei vollständig konsolidiert. Die bei
der kreisärztlichen Untersuchung beschriebene Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit begründe ebenfalls keine Integritätsentschädigung (Suva-Akte
165).
Mit psychiatrischer Beurteilung vom 2. Juni 2016 mit
Untersuchung vom 24. Mai 2016 diagnostiziert Dr. med. G____, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, eine spezifische phobische Störung mit
Klaustrophobie und Autophobie, eine mittelschwer depressive Episode ohne
psychotische Symptome und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, DD
Abhängigkeitssyndrom. Die vorliegende psychische Störung mit den Diagnosen phobische
Störung, der Depression und des Alkoholgebrauchs stehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis.
Die phobische Störung sei als Residuum der posttraumatischen Belastungsstörung
zu betrachten, was die phobischen Inhalte deutlich machten. Die depressive
Störung habe sich ebenfalls in der Folge der Belastung und der Einschränkungen
entwickelt. Zwischen der Depression und der früheren PTBS bzw. der heutigen
phobischen Störung bestünden Wechselwirkungen. Rückzugverhalten und soziale Isolation
könnten Folge des vermeidungsbedingten Rückzugs zu Hause oder einer Depression
sein, könnten aber auch eine Depression verursacht oder gefördert haben.
Tatsache sei, dass mit den Ängsten und dem Wegfallen der Arbeit, verstärkt
durch die Depression, heute eine tiefe Sinnleere bestehe. Nicht nur die Ängste,
sondern wohl auch die schwere Aushaltbarkeit dieser Leere und Sinnleere scheine
vom Beschwerdeführer mit vermehrtem Alkoholgenuss „betäubt“ zu werden. Die
berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem durch die Unfähigkeit
sich an einen Arbeitsort zu begeben, durch die schweren kognitiven Beeinträchtigungen
und durch die Antriebsstörung bestimmt. Die Störung der Konzentrationsfähigkeit,
die sowohl im Rahmen der Depression, wie auch des PTBS-Residuums zum Bild
gehörten, sei eines der Leitsymptome des aktuellen Zustandbildes. Mit den Beeinträchtigungen
der genannten Qualitäten und mit erheblichem Schweregrad sei es bei dem Beschwerdeführer
mit dem Beruf eines IT-Fachmannes und Managers, also in einem intellektuellen
Tätigkeitsbereich mit hohen Anforderungen an komplexe Abläufe und soziale
Kompetenzen, nicht mehr möglich, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.
Die Leistungsfähigkeit müsse als umfassend eingeschränkt beurteilt werden.
Diese Einschränkung sei voraussichtlich dauerhaft und liege in dem psychischen
Störungsbild begründet, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal
sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer namhaften
Besserung bei entsprechender psychiatrisch-psychotherapeutischer und auch
medikamentöser Behandlung auszugehen. Wie der Verlauf zeige und die Kenntnis
des Krankheitsbildes nahe lege, sei eine krankheitsbedingte Grenze der Behandelbarkeit
beim Beschwerdeführer erreicht (Suva-Akte 186).
4.4.
Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt
werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die
geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, E.
5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage.
Zwar ist eine objektivierbare organische Verletzung der
Halswirbelsäule erfolgt, indes hielten bereits die Ärzte der
Wirbelsäulenchirurgie des E____ mit Bericht vom 18. Juni 2013 und somit kurz
nach dem Unfallereignis am 8. Mai 2013 fest, dass es sich um eine kleine
Fraktur im Bereich des Processus articularis superior C6 auf der rechten Seite
handle, die keine Instabilität hervorrufe. Es könne aktuell die schmerzfreie
Beweglichkeit der HWS dokumentiert werden (Suva-Akte 18). Mit kreisärztliche Untersuchung
vom 14. Juli 2014 kam der Kreisarzt Dr. H____ zudem zum Ergebnis, dass in Bezug
auf die eindeutigen HWK 6-Frakturfolgen eine ganztags volle Zumutbarkeit für
die Tätigkeit als IT-Manager als auch für jede leichte körperliche Tätigkeit,
wechselbelastend, bestehe. Schliesslich schildert er in der Beurteilung vom 4.
Februar 2016, dass die HWK 6-Fraktur vollständig konsolidiert sei (Suva-Akte
165). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass spätestens seit dem 4.
Februar 2016 die HWK 6-Fraktur geheilt und ein Status quo ante eingetreten ist.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen noch bestehenden natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen der HWK 6- Fraktur und dem Unfallereignis vom 8.
Mai 2016 zu Recht verneint. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Schmerzen ist festzuhalten, dass diese organisch nicht hinreichend
nachweisbar sind (vgl. auch Bericht des Neurologen Dr. F____ vom 30. Juni 2014,
Suva-Akte 71, S. 5, Bericht der Neurootolgie des E____ vom 22. September 2014,
Suva-Akte 83). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar
und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig
sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1
S. 252; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008 [8C_806/2007] , E. 8.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Dies kann vorliegend mit Blick auf die Aktenlage
verneint werden.
4.5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine hinreichend
erstellten Anhaltspunkte für persistierende, organisch objektiv nachweisbare
Unfallfolgen bestehen, welche die Restbeschwerden zu erklären vermögen. Die
Beschwerdegegnerin hat für die organisch nicht fassbaren Beschwerden die Adäquanz und eine daraus folgende weitere Leistungspflicht
verneint. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.
5.
5.1.
Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs ist zunächst zu
klären, ob für die geklagten – organisch nicht (hinreichend) erklärbaren –
Beschwerden die Adäquanz-Prüfung nach der Praxis für
psychische Unfallfolgen oder der HWS-Praxis zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2.).
5.2.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer gerade nach
dem Unfall eine HWK 6-Fraktur diagnostiziert wurde (Suva-Akten 12 und 18).
Danach erhob Dr. med. J____ mit Bericht vom 22. Oktober 2013 die Diagnose des
zervikovertebralen Syndroms, des thorakovertebralen Syndroms sowie einen Status
nach Riss-Quetsch-Wunde Stirne. Der Beschwerdeführer leide aktuell unter Schmerzen
der HWS und BWS. Des Weiteren bestünden oft Schwindel und Gleichgewichtsstörungen,
zudem habe er subjektiv Angst vor dem Autofahren (Suva-Akte 30). In der psychiatrischen
Untersuchung vom 2. Juni 2014 gibt der Beschwerdeführer sodann an, er leide
unter einer Reizbarkeit, Schmerzen sowie Schwindelgefühlen und sei zeitweilig
traurig, habe Konzentrations-, Antriebs- und Motivationsschwierigkeiten,
Schlafstörungen, ein gewisses Vermeidungsverhalten sowie eine ausgeprägt reduzierte
Libido (vgl. Suva-Akte 67). Gleiches schildert er in der Untersuchung beim
Neurologen Dr. F____ am 11. Juni 2014. Dort klagt der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen,
welche in die rechte Schulter und manchmal bis zum Ellbogen ausstrahlten und
eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit. Hinzu kämen Gleichgewichts-,
Gedächtnis-, Konzentrations- sowie Schlafstörungen (Suva-Akte 71). Auch
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juli 2014 erwähnt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen dieselben Beschwerden (vgl. Suva-Akte 75). Die Ärzte der K____
halten sodann mit Bericht vom 13. Februar 2015 fest, dass der Beschwerdeführer
unter starken Ängsten und Vermeidungsverhalten leide. Zudem bestünden
Durchschlafstörungen und eine grosse Müdigkeit (Suva-Akte 110). Im Bericht der K____
vom 21. August 2015 wird beschrieben, dass ein reduziertes Auffassungsvermögen
und eine eingeschränkte Konzentration bestünden. Im Antrieb sei der
Beschwerdeführer deutlich vermindert, im Affekt deprimiert, ängstlich, reizbar,
schreckhaft. Er berichte über Gefühlsabstumpfung, Schuldgefühle,
Schlafstörungen und Albträume (Suva-Akte 147). Im Abschlussbericht der K____
vom 16. Februar 2016 bestätigen die Ärzte im Wesentlichen die erhobenen
Befunde, wobei sie angeben, dass der Beschwerdeführer auch von körperlichen
Schmerzen berichte (Suva-Akte 172). Schliesslich schildert der Beschwerdeführer
anlässlich der psychiatrischen Beurteilung von Dr. G____ vom 2. Juni 2016, dass
er immer müde sei und sehr zurückgezogen lebe. Zudem leide er unter Konzentrations-
und Merkfähigkeitsstörungen. Weiter habe er oftmals Schmerzen im rechten Arm,
vom Nacken aus. Dr. G____ stellt in diesem Zusammenhang fest, dass eine starke
Fatigue bestehe. Im affektiven Erleben liege neben den Ängsten und den klar
formulierten Schuldgefühlen vor allem ein Fehlen von Gefühlen, eine ausgeprägte
Gefühllosigkeit und ein Fehlen von Vitalgefühlen vor. Der Antrieb sei deutlich
gehemmt. Im Zusammenhang mit den Ängsten und Phobien bestehe ein ausgeprägtes
Vermeidungsverhalten (Suva-Akte 186).
5.3.
Nach dem Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdeführer unter
einem sogenannten bunten Beschwerdebild leidet (diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 117 V 359 E. 4a). Zwar standen im Laufe der
Zeit die psychischen Beschwerden mehrheitlich im Vordergrund, dennoch gibt der
Beschwerdeführer auch immer wieder an, dass er körperliche Beschwerden habe
(vgl. Suva-Akte 172 und 186). Zudem beklagt der Beschwerdeführer weiterhin eine
grosse Müdigkeit sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, was zum
typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten
Verletzung gehört. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein komplexes und vielschichtiges
Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum
zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur (BGE 134 V 109 E. 6.2.1
mit Hinweisen) handelt, ist daher die „Schleudertrauma-Praxis“ anwendbar. Dies
gilt vorliegend umso mehr, als dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht zulässig ist, längere Zeit nach dem Unfall, wenn die zum typischen
Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend abgeklungen sind,
die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in
einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war,
nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2008 [8C_331/2007],
E. 3.3).
5.4.
Die Bejahung der Adäquanz nach der „Schleudertrauma-Praxis“ setzt
vorliegend voraus, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins
Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis
anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen
banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen
anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei
schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts
vom 22. September 2016 [8C_306/2016], E. 4.2). Daher ist im Folgenden in einem nächsten
Schritt zu prüfen, welcher Schweregrad dem Unfallereignis vom 8. Mai 2013
zukommt.
5.5.
Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 8. Mai 2013
handelt es sich um eine Frontalkollision zwischen zwei Personenwagen. Durch die
Wucht des Aufpralls sind beide Fahrzeuge ins angrenzende Wiesland geschleudert
worden und dort zum Stillstand gekommen. Die beteiligten Personen konnten ihre
Fahrzeuge selbständig verlassen. Der beim Beschwerdeführer mitfahrende
16-jährige Sohn blieb dabei körperlich unverletzt. Beide Fahrzeuge sind massiv
beschädigt worden und erlitten einen Totalschaden (vgl. Suva-Akten 10 und 67,
S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dieses Ereignis als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden.
So hat das Bundesgericht bei einer Frontalkollision eines Motorrads mit einem
entgegen kommenden Personenwagen und einer Geschwindigkeit von rund 40 bis 50
km/h den Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen
qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015
[8C_134/2015], E. 5.3.). Ebenso qualifizierte das Bundesgericht eine
seitlich-frontale Kollision zweier Personenwagen, wobei das Fahrzeug der
versicherten Person sich um die eigene Achse drehte und schliesslich von der
Strasse geschleudert wurde und eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
von 32 bis 42 Stundenkilometer bestand, als mittelschwer im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2009
[8C_129/2009], E. 5.2). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend Geschwindigkeiten
von ca. 40 km/h bis 120 km/h im Raum stehen (vgl. Suva-Akten 67, S. 10 und 197,
S. 8) und beide Personenwagen auf die Wiese geschleudert wurden, ist davon
auszugehen, dass erhebliche Krafteinwirkungen vorlagen. Im Lichte der vorerwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb das Ereignis vom 8. Mai 2013 als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren.
5.6.
Demnach kann die adäquate Kausalität der organisch nicht
nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn mindestens eins der sieben
Adäquanzkriterien erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September
2015 [8C_134/2015], E. 5.3.). Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109, E. 10.3).
5.7.
Unumstritten ist, dass die Kriterien der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztliche Behandlung, der erheblichen Dauerbeschwerden, der ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert sowie des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht erfüllt
sind.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Kriterien der
besonders dramatischen Begleitumstände, der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen und der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengung gegeben seien.
5.8.
Mit Blick auf die Aktenlage kann das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls als
erfüllt betrachtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist
zwar jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit
eigen, indes erweist sich das hier vorliegende Unfallereignis auch bei einer
objektiven Betrachtungsweise als besonders eindrücklich. Denn der Beschwerdeführer
war nicht alleine im Auto, sondern wurde von seinem 16-jährigen Sohn begleitet.
Dass er sich bei der Frontalkollision um sich und um seinen Sohn ängstigte und ihn
in Todesgefahr sah, ist nachvollziehbar und stellt ein prägendes Ereignis dar.
Unter Mitberücksichtigung der übrigen objektiven Begleitumstände kann deshalb
dem Ereignis eine besondere Eindrücklichkeit nicht in Abrede gestellt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, [8C_590/2008], E. 5.3).
5.9.
Schliesslich stellt sich in Erwägung der Aktenlage auch die Frage,
ob das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen erfüllt ist. Der Beschwerdeführer war gerade nach dem Unfall
während lediglich zwei Tagen zu 100% arbeitsunfähig, danach nahm er seine
Arbeitstätigkeit wieder auf (Suva-Akte 30). Indes war es ihm nicht möglich, die
Büroräumlichkeiten seines Arbeitgebers regelmässig aufzusuchen, sondern er
arbeitete bis zu seiner Kündigung per 31. Juli 2014 in der Hauptsache von
Zuhause aus (Suva-Akten 30, 39 und 67). Dabei konnte der Beschwerdeführer
gewisse Kontrolltätigkeiten von Zuhause wahrnehmen, jedoch war er nicht mehr in
der Lage, den Anforderungen an seine anspruchs- und verantwortungsvolle
Tätigkeit zu genügen, weshalb ihm per 31. Juli 2014 gekündigt bzw. er
frühpensioniert wurde (Suva-Akte 67). Mit psychiatrischer Beurteilung vom 2.
Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer sodann (rückwirkend) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
für jegliche Tätigkeiten attestiert (Suva-Akten 186 und 190). Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich Mühe gegeben hat
– trotz seiner Einschränkungen – seiner verantwortungsvollen Tätigkeit nachzugehen
und das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Mittel- und langfristig wurden
seine Einschränkungen für ihn und sein privates und berufliches Umfeld jedoch
unübersehbar. Er musste seine angestammte Tätigkeit aufgeben. Mit Blick auf
diese Umstände wäre auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen grundsätzlich zu bejahen. Dies kann indes offen bleiben,
da bereits die Erfüllung eines Kriteriums für die Bejahung der Adäquanz genügt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015 [8C_134/2015], E. 5.3.).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch Weiterungen zum Kriterium der besonderen
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
5.10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass für die organisch nicht fassbaren
Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Die Beschwerdegegnerin
hat demnach einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Form
einer Rente und einer Integritätsentschädigung für die organisch nicht
fassbaren Beschwerden zu prüfen und darüber neu zu verfügen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 14. September 2017 aufzuheben ist. Die Sache ist
zur Prüfung allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung
zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu einem Viertel im 2017 und zu drei Viertel im 2018
angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 825.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und
auf Fr. 2'475.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. September 2017 aufgehoben und die Sache zur Prüfung
allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 825.-- und von 7.7 % auf Fr. 2'475.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: