Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.51

Einspracheentscheid vom 19. September 2017

Unfallkausalität nach Rückfallmeldung verneint

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin hatte sich gemäss Schadenmeldung vom 1. Oktober 2009 (SUVA-Akte 1) am 19. September 2009 auf dem Parcours eines Seilparks Zerrungen an beiden Fussgelenken zugezogen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Gemäss Schreiben vom 19. Februar 2010 (SUVA-Akte 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass die medizinischen Behandlungen abgeschlossen seien. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrem Schreiben auf das Rückfallmelderecht. Eine solche Rückfallmeldung erfolgte bereits am 26. April 2010 (SUVA-Akte 9). Nach einer Konsultation am 9. März 2012 im [...]spital [...] (vgl. Bericht vom 13. März 2012, SUVA-Akte 47) mit anschliessender Physiotherapie erfolgte längere Zeit keine Behandlung mehr (vgl. Verordnung vom 12. Mai bzw. 25. Juni 2012, SUVA-Akte 49).

b)        Gemäss Telefonnotiz vom 23. Juni 2017 (SUVA-Akte 50) erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Rückfallmeldung mit der Angabe von akuten Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG). In der Stellungnahme vom 20. Juli 2017 erachtete der Kreisarzt den Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss und dem Ereignis vom 19. September 2009 nicht als überwiegend wahrscheinlich (SUVA-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2017 (SUVA-Akte 58 S. 3) die Leistungspflicht mangels Kausalität. Mit ärztlicher Beurteilung vom 3. August 2017 (SUVA-Akte 62) hielt der Kreisarzt an seiner Einschätzung fest.

c)         Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. August 2017 (SUVA-Akte 63) die Leistungspflicht ab. Die Einsprache vom 29. August 2017 (SUVA-Akte 64) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (SUVA-Akte 66) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2017 beantragt die Versicherte sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. September 2017 zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für die mit der Rückfallmeldung vom 23. Juni 2017 geltend gemachten Folgen des Unfallereignisses vom 19. September 2009 zu verpflichten.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch B____, verzichtet mit Eingabe vom 7. Februar 2018 auf eine Replik.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 14. März 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.                

Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale Beschwerden vorliegen.

2.1.           Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) konkretisiert den Gegenstand der Unfallversicherung dahingehend, dass Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden (bei Invalidenrenten unter den Voraussetzungen von Artikel 21 UVG). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Gesundheitsschadens, so dass es zu ärztlicher Behandlung kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt (Kieser/Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 529). 

Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf – bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2) – wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen.

Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 44, 47 E. 2a und BGE 121 V 204, 208 E. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des EVG U 77/03 vom 2. September 2003 E. 2.3, mit Hinweis auf RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende).

2.2.           In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

2.3.           Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen. 

3.                

3.1.           Die Beschwerdeführerin wurde im [...]spital […] im Zeitraum vom 19. September bis zum 16. Dezember 2009 ambulant behandelt. Gemäss Überweisungsbericht dieses Spitals vom 17. Dezember 2009 an die C____ AG, [...] (SUVA-Akte 3), wurde eine Distorsion des oberen Sprunggelenks beidseits im Sinne eines erheblichen Hyperextensionstraumas mit Kompression der ventrolateralen Anteile des Pilon tibiale mit Entwicklung eines Knochenmarködems rechts diagnostiziert. Die C____ AG berichtete am 20. Januar 2010 (SUVA-Akte 5), aufgrund eines Magnetresonanztomogramms (MRT) vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bericht der Radiologie der D____ AG vom 29. Oktober 2009, SUVA-Akte 37 S. 1) habe sich ein erhebliches gelenknahes Knochenmarksödem im ventralen und lateralen Bereich des Pilon tibiale sowie möglicherweise eine alte Teilruptur des Lig. fibulo-talarer anterius (OSG rechts) gezeigt.

Nach der Rückfallmeldung vom 26. April 2010 (SUVA-Akte 9) erfolgte ein weiteres MRT am 11. Januar 2012 (vgl. Notiz des Kreisarztes am 2. Februar 2012, SUVA-Akte 40; Bericht der E____, [...], vom 12. Januar 2012, SUVA-Akte 45) sowie eine Konsultation am 9. März 2012 im [...]spital [...] (vgl. Bericht vom 13. März 2012, SUVA-Akte 47) mit anschliessender Physiotherapie (vgl. Verordnung vom 12. Mai bzw. 25. Juni 2012, SUVA-Akte 49).

Nach der zweiten Rückfallmeldung (vgl. Telefonnotiz vom 23. Juni 2017, SUVA-Akte 50) nahm die Beschwerdegegnerin einen „Radiology Report“ der E____, [...], vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 55) zu den Akten. Im Abschnitt „Beurteilung“ wurden „Signalveränderungen einer Plantarfasziitis“ notiert. Dazu führt der „Radiology Report“ weiter aus: „Akzentuiert Flüssigkeit angrenzend an die posteriore Facette des unteren Sprunggelenks ohne Nachweis eines gröberen Knorpelschadens oder eines Ödems im Markraum angrenzend. Umschriebenes Ödem im Os cuboideum angrenzend an die Gelenkfläche zum Processus anterior des Calcaneus am ehesten arthrotisch bedingt“.

3.2.           In der Stellungnahme vom 20. Juli 2017 erachtete der Kreisarzt den Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss und dem Ereignis vom 19. September 2009 nicht als überwiegend wahrscheinlich (SUVA-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2017 (SUVA-Akte 58 S. 3) die Leistungspflicht mangels Kausalität. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 3. August 2017 (SUVA-Akte 62) führt der Kreisarzt in der Rubrik „Beurteilung“ (SUVA-Akt 62 S. 3 f.) aus, die geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19. September 2009 zurückzuführen.

Der Kreisarzt begründet dies anhand der ihm vorgelegten Bilder und Befunde der drei oben angeführten MRT zwischen 2009 und 2017 sowie einer Ultraschalluntersuchung des rechten oberen Sprunggelenkes in diesem Zeitraum Er kommt zum Schluss, dass in keiner dieser Untersuchungen eine Läsion nachgewiesen sei, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlich kausalen Zusammenhang zu dem Ereignis vom 19. September 2009 stehe. Im ersten MRT (sc.: vom 29. Oktober 2009, SUVA-Akte 37 S. 1) habe sich ein Knochenödem gezeigt. Dabei handelt es sich gemäss den Erläuterungen des Kreisarztes um eine vermehrte Flüssigkeitseinlagerung im Knochen nach einer Prellung, ähnlich wie sie auch in den Weichteilen vorhanden sei, wenn man sich stosse oder wenn man hinfalle und anschliessend für einen gewissen Zeitraum eine Schwellung auftrete. Dies sei aber keine strukturelle Läsion. Der Kreisarzt stellt klar, dass dieses Knochenödem in den nachfolgenden MRT-Untersuchungen nicht mehr nachweisbar gewesen und somit abgeklungen sei. Der Kreisarzt gelangt zur Beurteilung, dass nach dem Abklingen der Knochenprellung innert eines erfahrungsgemäss angemessenen Zeitraums von sechs bis spätestens neun Monaten keine Unfallfolgen des Ereignisses vom 19. September 2009 mehr vorliegen konnten. Aktuelle Beschwerden liessen sich nicht mit strukturellen Unfallfolgen von damals erklären. Beweisend sei hierfür das aktuelle MRT vom Juni 2017 (SUVA-Akte 55), in welchem dafür abnützungsbedingte Veränderungen zur Darstellung kommen.

Der Kreisarzt erwähnt, dass im ersten MRT auch geringe Folgen einer früheren (,alten') Verletzung festgestellt worden seien (bzw. dass die Veränderungen an einem Band am rechten OSG dem entsprechen könnten). Der Kreisarzt kommt zum Schluss, dass sich auch aufgrund dieses Befundes ein Kausalzusammenhang nicht herstellen lasse.

3.3.            Gut nachvollziehbar ist die Feststellung des Kreisarztes anhand der Bildgebung, dass das Ereignis vom 19. September 2009 nicht zu nachweisbaren strukturellen Verletzungen im OSG des rechten Fusses geführt hatte. Der Kreisarzt selbst weist zwar auf den im ersten MRT vom 29. Oktober 2009 erhobenen Befund einer früheren „alten“ Verletzung hin (SUVA-Akte 16 S. 1: „Mögliche alte Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterius“). Dieser Befund wurde knapp 6 Wochen nach dem Unfallereignis erhoben. Die Formulierung „alte“ Verletzung kann nicht anders verstanden werden, als dass damit keine erst zum Zeitpunkt des Unfalles vom 19. September 2009 aufgetretene Schädigung gemeint sein kann, sondern dass sich die Beschwerdeführerin diese bereits vor dem Unfall zugezogen haben muss. Hervorzuheben ist zudem, dass der MRI-Bericht selber lediglich von einer möglichen alten Teilruptur spricht (Bericht der D____ AG vom 29. Oktober 2009, SUVA-Akte 37 S. 1). Auch in der Patientengeschichte der C____ AG findet sich unter dem Datum des 10. November 2009 (SUVA-Akte 11 S. 1) beim Punkt „MRT“ (Fremdaufnahmen vom 29.10.09) lediglich die Notiz eines Verdachtsbefundes: „V.a. Ruptur des Lig. Fibulo talara anterior“.

Das vom Kreisarzt erwähnte Knochenödem (bzw. Knochenprellung) war gemäss Patientengeschichte der C____ AG (Eintrag vom 10. November 2009, SUVA-Akte 7 S. 1) lokalisiert bei der Tibiavorderkante. Im Vergleichs-MRI vom 11. Januar 2012 (Bericht E____ vom 12. Januar 2012, SUVA-Akte 39 S. 2) wird ein Knochenödem an dieser Position nicht mehr erwähnt. Es folgen in der Beurteilung die Befunde „Unauffällige ossäre Strukturen ohne Nachweis eines Ödems“ sowie „Durchgehende Sehnen und Bandstrukturen“.

Es ergeben sich aufgrund dieser Aktenlage keine Hinweise, die auch nur geringfügige Zweifel an der Schlussfolgerung des Kreisarztes wecken könnten.

3.4.           Die Beschwerdegegnerin ist darum zu Recht der kreisärztlichen Einschätzung gefolgt, dass zum Zeitpunkt der zweiten Rückfallmeldung im Juni 2017 die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. September 2009 und im Juni 2017 noch existierenden körperlichen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.

4.                

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begr.dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: