Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____ AG, [...]

vertreten durch lic. iur. C____,

c/o B____ AG, Regionaldirektion,

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.52

Einspracheentscheid vom 18. August 2017

Beweiswert an ein Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, ist wohnhaft in Frankreich. Seit dem 5. November 2008 arbeitete er als Lagerist/Auslieferer für D____ resp. die Genossenschaft E____ mit Sitz in [...]. In dieser Eigenschaft war er bei der B____ AG unfallversichert. Am 23. November 2015 schob er auf vereistem Boden einen Stapel Kartons mit Wein, rutschte aus und fiel zu Boden, wobei die Kartons auf ihn fielen. Hierbei verletzte er sich am Rücken und an der rechten Schulter (vgl. die Unfallmeldung vom 26. November 2015; Antwortbeilage [AB] 1). Dr. F____, der die ärztliche Erstversorgung vornahm, stellte am 24. November 2015 eine Kontusion der rechten Hüfte und eine Schulterkontusion rechts mit Bewegungseinschränkung (Heben limitiert auf 45°) fest. Seine Diagnose lautete auf Tendinopathie der rechten Schulter (vgl. AB 4). Im Arztzeugnis vom 30. November 2015 (AB 7) erwähnte Dr. F____ einen Verdacht auf Fraktur der Schultergelenkspfanne sowie eine Schwäche. Es wurden in der Folge mehrfach röntgendiagnostische Abklärungen vorgenommen (vgl. S. insb. 2 f. des Gutachtens von Dr. G____ vom 1. Februar 2017; AB 63). Die Behandlung erfolgte konservativ mittels Schmerzmittel und Physiotherapie (vgl. u.a. AB 18 und 20).

b)        Ab dem 13. April 2016 war der Beschwerdeführer wegen Herzproblemen krankgeschrieben. Am 2. August 2016 wurde der B____ AG wegen erneuter Behandlung der rechten Schulter ein Rückfall zum Unfall vom 23. November 2015 gemeldet (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer liess der Versicherung ärztliche Unterlagen zukommen (u.a. AB 14-17). In der Folge tätigte die B____ AG weitere Abklärungen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer um schriftliche Auskunftserteilung gebeten (vgl. AB 20). Des Weiteren holte sie bei Dr. H____ den Bericht vom 13. September 2016 ein (vgl. AB 23).

c)         Im weiteren Verlauf erteilte die B____ AG (zusammen mit der IV-Stelle des Kantons I____) Dr. med. G____ einen Auftrag zur medizinischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 1. Februar 2017; AB 63). Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte die Versicherung dem Beschwerdeführer mit, per Ende Mai 2016 sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Somit werde man (ab diesem Datum) keine Leistungen mehr aufgrund des Unfalls vom 23. November 2015 erbringen (vgl. AB 73). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. März 2017 (vgl. AB 74). Er liess der Versicherung weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. AB 76.1 und AB 76.2). Dessen ungeachtet verneinte die B____ AG mit Verfügung vom 24. April 2017 für die Zeit ab Ende Mai 2016 eine Leistungspflicht (vgl. AB 77.1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer – unter Beilegung weiterer medizinischer Unterlagen – Einsprache (vgl. AB 80.1 bis 80.3). Dessen ungeachtet erliess die B____ AG am 18. August 2017 eine der Verfügung entsprechenden Einspracheentscheid (vgl. AB 83).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons I____ erhoben. Mit Entscheid vom 28. November 2017 tritt das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und stellt das Dossier am 26. Januar 2018 dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der Sache zu.

b)        Die B____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 22. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2017 (AB 63) sei man zu Recht davon ausgegangen, dass der Status quo sine am 1. Juni 2016 wieder erreicht gewesen sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide weiterhin an Unfallfolgen. Die Leistungseinstellung sei nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ ab dem 1. Juni 2016 zu Recht eine weitere Leistungspflicht verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.       3.3.1.  Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.3.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.3.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

3.3.4.  Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.             

4.1.       Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.       4.2.1.  Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.2.2.  Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz eines medizinischen Gutachtens hängt – nebst der Einhaltung materieller Anforderungen – auch davon ab, ob der Gutachter gewisse "formelle" resp. aufbaumässige Kriterien einhält. Insbesondere hat er das Material aufzulisten, auf das sich die Begutachtung abstützt. Im Aktenauszug sind die relevanten Akten in konziser Zusammenfassung chronologisch aufzulisten. Alle in der späteren Begründung verwendeten Inhalte aus den Akten müssen in diesem Abschnitt aufgeführt werden (vgl. u.a. die Leitlinien für die orthopädische Begutachtung, swiss orthopaedics, 2.2017, S. 1 ff., S. 5).

4.3.       Dr. G____ gelangte in seinem Gutachten vom 1. Februar 2017 (AB 63) zur Überzeugung, der Sturz vom 23. November 2015 habe eine rechte Schulter getroffen, welche bereits einen degenerativen Vorzustand in Form eines subacromialen "Konflikts" und einer akromioklavikularen Arthrose aufgewiesen habe. Der interstitielle Riss im distalen Teil der Supraspinatussehne, der im MRI am 9. August 2016 festgestellt worden sei, habe einen mechanischen und vaskulären Ursprung, d.h. er sei verknüpft mit dem degenerativen Zustand und dem Alter des Patienten. Der Riss sei nicht kausal zum Sturz vom 23. November 2015. Diesen Typ von Riss sehe man häufig bei älteren Patienten ab fünfzig, bei welchen die Schultern degenerative Phänomene aufweisen würden. Der Sturz vom 23. November 2015 habe eine schmerzhafte Symptomatik in der rechten Schulter ausgelöst. Die schädigende Wirkung dieses Sturzes müsse für ungefähr sechs Monate berücksichtigt werden, d.h. bis Ende Mai 2016. Ab dem 1. Juni 2016 sei der krankhafte Zustand verantwortlich für die Schmerzen.

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 1. Februar 2017 kann jedoch nicht abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Insbesondere mangelt es an der Nachvollziehbarkeit. Zudem ist eine Auseinandersetzung mit den (relevanten) Vorakten weitgehend unterblieben (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Zunächst lässt das Gutachten von Dr. G____ einen Aktenauszug vermissen, so dass sich diverse im Gutachten erwähnte resp. für wichtig befundene Abklärungsergebnisse gar nicht nachprüfen resp. nachvollziehen lassen. So verweist der Gutachter mehrfach auf durchgeführte röntgendiagnostische Abklärungen. Einleitend macht er geltend, die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter hätten keine ossäre Verletzung gezeigt (vgl. S. 2 des Gutachtens). Aufgrund der Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, worauf sich der Gutachter stützt. Insbesondere befindet sich in den Akten kein Röntgenbericht, aufgrund dessen man die Aussage von Dr. G____ überprüfen könnte.

4.4.3.  Des Weiteren führt Dr. G____ aus, eine am 2. Dezember 2015 durchgeführte Computertomographie habe auf das Vorhandensein von Mikro-Geoden des Trochiters und des Akromioclavikulargelenkes schliessen lassen. Es habe kein Bruch und keine Verkalkung vorgelegen und auch keine Dysjunktion des Akromioklavikulargelenks bestanden. Der obere und untere Pol der Gelenkpfanne hätten Veränderungen im Sinne eines kleinen beginnenden und unregelmässigen Osteophyten gezeigt. Es handle sich somit um eine beginnende glenohumerale Arthrose (vgl. S. 3 des Gutachtens). Auch hier kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich um eine eigene Bild-Interpretation von Dr. G____ oder um eine (zusammenfassende) Wiedergabe eines dazugehörenden Röntgenberichtes handelt. Denn ein solcher findet sich nicht in den Akten.

4.4.4.  Überdies macht Dr. G____ geltend, ein am 9. August 2016 durchgeführtes MRI der rechten Schulter habe einen kleinen interstitiellen Riss im distalen Teil der Supraspinatussehne gezeigt, ohne Anzeichen für einen durchgehenden Riss. Zudem seien bedeutsame degenerative Veränderungen des Akromioklavikulargelenks sichtbar gewesen (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. G____ gibt hier nur die Zusammenfassung des Röntgenberichtes vom 9. August 2016 (vgl. AB 17) wieder.

4.4.5.  Des Weiteren erwähnt Dr. G____ in seinem Gutachten von ihm in Auftrag gegebene Kontrollröntgenaufnahmen vom 24. Januar 2017. Diese hätten an der rechten Schulter Veränderungen in der Form von geodischen Zysten auf dem Trochiter gezeigt. Der subacromiale Raum sei virtuell. Es bestünden Veränderungen des Akromioklavikulargelenks im Sinne einer Arthrose. Die Gelenkpfanne zeige Unregelmässigkeiten in Form von kleinen polaren Osteophyten unterhalb und oberhalb. Eine periartikuläre Verkalkung liege nicht vor. An der linken Schulter bestehe eine geringfügige Sklerose des Trochiters (vgl. S. 5 des Gutachtens; AB 63). Es lässt sich in Bezug auf diese Aussagen des Gutachters nicht feststellen, ob es sich um eine eigene Interpretation der Röntgenbilder handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Radiologiebericht vom 26. Januar 2017.

4.4.6.  Schliesslich lässt das Gutachten von Dr. G____ auch jegliche fundierte Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Beurteilungen vermissen. Zu erwähnen ist hier insbesondere der Bericht von Dr. H____ vom 13. September 2016 (AB 23).

4.5.       4.5.1.  Auch aus der (im Internet einsehbaren) medizinischen Literatur ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilende Frage medizinisch komplex ist resp. diverse Kriterien eine Rolle spielen können und daher zu würdigen sind. Auch angesichts dieser Tatsache erscheint die Begründung von Dr. G____ als zu wenig differenziert (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer Sehnenruptur ist unter anderem bedeutsam, ob ein "geeignetes" Unfallereignis vorliegt, mithin die Frage nach der biomechanischen Belastung der Schulter (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, S. 14 ff. [einsehbar unter https://www.gutachtenseminar.com]; siehe auch PD Dr. med. Oberst, Begutachtung des Bandapparates und der Sehnen, in: Begutachtungsseminar für Chefärzte und Chefärztinnen an den am Verletzungsartenverfahren beteiligten Kliniken zum Thema Schulterverletzungen, S. 45 ff. [https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf]).

4.5.3.  Der vorliegend infrage stehende Unfall vom 23. November 2015 erscheint – zumindest aus der Optik des nicht schulterchirurgisch geschulten Richters – nicht per se als ungeeignet, um eine relevante Schulterverletzung herbeizuführen. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht bloss auf vereistem Boden ausrutschte und stürzte, sondern dass überdies mit Wein gefüllte Kartons auf ihn fielen (vgl. die Unfallmeldung vom 26. November 2015; AB 1). Bei degenerierten Sehnen kann im Übrigen schon ein verhältnismässig leichtes Trauma zur Rotatorenmanschettenruptur führen. Daher kommen als Ursachen durchaus auch leichte, vielleicht gar nicht als schlimm wahrgenommene Verletzungen infrage (vgl. https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/rotatorenmanschettenruptur-rotatorenmanschettenriss).

4.5.4.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Riss bereits vorbestehend ist, gilt es eine Vielzahl von Indizien zu würdigen. Namentlich lässt sich ein vorbestehender Riss indirekt erkennen an einer sichtbaren deutlichen Verschmächtigung der Schulterblattmuskulatur, besonders von Musculus supraspinatus et infraspinatus unmittelbar nach dem Unfall. Damit vergleichbar ist die Aussagekraft des kernspintomografischen Bildes der Muskulatur. Auch im Kernspintomogramm lässt sich eine Muskelverschmächtigung nachweisen. Zusätzlich finden sich gegebenenfalls noch Signaländerungen in der Binnenstruktur der Muskulatur, die auf eine Muskelverfettung hinweisen. Sowohl die Muskelverschmächtigung als auch die Muskelverfettung weisen im Kernspintomogramm auf eine ältere Rissbildung (Wochen bis Monate) hin. Der Nachweis von Knochenzysten im Tuberculum maius oder der Nachweis vermehrter Sklerosierungen in dieser Region kann allenfalls als Hinweis auf chronische degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gewertet werden. Zu beachten gilt es aber, dass derartige radiologische Befunde keine Rissbildung der Rotatorenmanschette belegen. Auch eine verstärkte Krümmung des knöchernen Schulterdaches und der Nachweis von osteophytären Ausziehungen am Schultergelenk können nicht als überzeugender Hinweis auf einen strukturellen Vorschaden der Rotatorenmanschette herangezogen werden. Abgesehen von diesen indirekten Kriterien eignen sich allenfalls auch die Aussagen des gutachterlich erfahrenen Operateurs, um alte Sehnenschäden von frischen Sehnenschäden zu unterscheiden. Mit Einschränkungen können auch Beschreibungen der Sehnenränder zur Abgrenzung beitragen. Fransige Ränder deuten eher auf einen frischen (Zusatz)Schaden, abgerundete wulstige Ränder auf einen alten Riss hin (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11 ff.). Auch angesichts dieser medizinischen Äusserungen kann die Auseinandersetzung von Dr. G____ mit den radiologischen Befunden nicht als ausreichend erachtet werden. In Bezug auf einen allfälligen Vorschaden gilt es im Übrigen auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).

4.5.5.  Gemäss der konsultierten medizinischen Literatur ist überdies im Normalfall zu erwarten, dass die Betroffenen nach einem traumatischen Riss rasch eine ausgeprägte Schmerz- und Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.). Im vorliegenden Fall konsultierte der Beschwerdeführer bereits am 24. November 2015 Dr. F____, der unter anderem eine Bewegungseinschränkung feststellte (vgl. AB 4).

4.6.       Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhanges ab dem 1. Juni 2016 kann nicht ohne weiteres als richtig erachtet werden. Aus diesem Grunde erscheint es angebracht, dass die Beschwerdegegnerin den medizinisch relevanten Sachverhalt erneut gutachterlich klären lässt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet. Dem Gutachter sind sämtliche Akten zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch die in der Zwischenzeit ergangenen neuen Berichte. Allenfalls sind dem Gutachter auch die (relevanten) IV-Akten zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Komplexität der zu beurteilenden Materie erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin einen ausgewiesenen Spezialisten mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Das Gericht ist diesbezüglich zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei PD Dr. J____, stellvertretender Chefarzt Orthopädie des K____spitals [...], [...], um einen derartigen profilierten Spezialisten handelt. Der Beschwerdegegnerin wird daher nahegelegt, PD Dr. J____ mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen.

4.7.       Abschliessend ist klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Berichte von Dr. L____ vom 26. April 2017 [AB 80.2] und vom 23. Oktober 2017 [Beschwerdebeilage]) keine Leistungspflicht trifft. Denn der Sturz vom 23. November 2015 ist in die Kategorie der leichten Unfälle einzuteilen, weshalb praxisgemäss die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. u.a. Urteil U 487/06 vom 11. September 2007 E. 5.2.2 und Urteil U 503/05 vom 17. August 2006 E. 3.1 und 3.2).

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. August 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines Gutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten, wie namentlich PD Dr. J____, stellvertretender Chefarzt Orthopädie des K____spitals [...], [...], zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Juni 2016 zu entscheiden.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. August 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: