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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG, [...]
vertreten durch lic. iur. C____,
c/o B____ AG, Regionaldirektion,
Gegenstand
UV.2017.52
Einspracheentscheid vom 18. August 2017
Beweiswert an ein Administrativgutachten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
b) Ab dem 13. April 2016 war der Beschwerdeführer wegen Herzproblemen krankgeschrieben. Am 2. August 2016 wurde der B____ AG wegen erneuter Behandlung der rechten Schulter ein Rückfall zum Unfall vom 23. November 2015 gemeldet (vgl. AB 11). Der Beschwerdeführer liess der Versicherung ärztliche Unterlagen zukommen (u.a. AB 14-17). In der Folge tätigte die B____ AG weitere Abklärungen. Zunächst wurde der Beschwerdeführer um schriftliche Auskunftserteilung gebeten (vgl. AB 20). Des Weiteren holte sie bei Dr. H____ den Bericht vom 13. September 2016 ein (vgl. AB 23).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die B____ AG (zusammen mit der IV-Stelle des Kantons I____) Dr. med. G____ einen Auftrag zur medizinischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 1. Februar 2017; AB 63). Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte die Versicherung dem Beschwerdeführer mit, per Ende Mai 2016 sei der Status quo sine wieder erreicht gewesen. Somit werde man (ab diesem Datum) keine Leistungen mehr aufgrund des Unfalls vom 23. November 2015 erbringen (vgl. AB 73). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. März 2017 (vgl. AB 74). Er liess der Versicherung weitere medizinische Unterlagen zukommen (vgl. AB 76.1 und AB 76.2). Dessen ungeachtet verneinte die B____ AG mit Verfügung vom 24. April 2017 für die Zeit ab Ende Mai 2016 eine Leistungspflicht (vgl. AB 77.1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer – unter Beilegung weiterer medizinischer Unterlagen – Einsprache (vgl. AB 80.1 bis 80.3). Dessen ungeachtet erliess die B____ AG am 18. August 2017 eine der Verfügung entsprechenden Einspracheentscheid (vgl. AB 83).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons I____ erhoben. Mit Entscheid vom 28. November 2017 tritt das Gericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und stellt das Dossier am 26. Januar 2018 dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Behandlung der Sache zu.
b) Die B____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 22. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.2.2. Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz eines medizinischen Gutachtens hängt – nebst der Einhaltung materieller Anforderungen – auch davon ab, ob der Gutachter gewisse "formelle" resp. aufbaumässige Kriterien einhält. Insbesondere hat er das Material aufzulisten, auf das sich die Begutachtung abstützt. Im Aktenauszug sind die relevanten Akten in konziser Zusammenfassung chronologisch aufzulisten. Alle in der späteren Begründung verwendeten Inhalte aus den Akten müssen in diesem Abschnitt aufgeführt werden (vgl. u.a. die Leitlinien für die orthopädische Begutachtung, swiss orthopaedics, 2.2017, S. 1 ff., S. 5).
4.4.2. Zunächst lässt das Gutachten von Dr. G____ einen Aktenauszug vermissen, so dass sich diverse im Gutachten erwähnte resp. für wichtig befundene Abklärungsergebnisse gar nicht nachprüfen resp. nachvollziehen lassen. So verweist der Gutachter mehrfach auf durchgeführte röntgendiagnostische Abklärungen. Einleitend macht er geltend, die Röntgenaufnahmen der rechten Schulter hätten keine ossäre Verletzung gezeigt (vgl. S. 2 des Gutachtens). Aufgrund der Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, worauf sich der Gutachter stützt. Insbesondere befindet sich in den Akten kein Röntgenbericht, aufgrund dessen man die Aussage von Dr. G____ überprüfen könnte.
4.4.3. Des Weiteren führt Dr. G____ aus, eine am 2. Dezember 2015 durchgeführte Computertomographie habe auf das Vorhandensein von Mikro-Geoden des Trochiters und des Akromioclavikulargelenkes schliessen lassen. Es habe kein Bruch und keine Verkalkung vorgelegen und auch keine Dysjunktion des Akromioklavikulargelenks bestanden. Der obere und untere Pol der Gelenkpfanne hätten Veränderungen im Sinne eines kleinen beginnenden und unregelmässigen Osteophyten gezeigt. Es handle sich somit um eine beginnende glenohumerale Arthrose (vgl. S. 3 des Gutachtens). Auch hier kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich um eine eigene Bild-Interpretation von Dr. G____ oder um eine (zusammenfassende) Wiedergabe eines dazugehörenden Röntgenberichtes handelt. Denn ein solcher findet sich nicht in den Akten.
4.4.4. Überdies macht Dr. G____ geltend, ein am 9. August 2016 durchgeführtes MRI der rechten Schulter habe einen kleinen interstitiellen Riss im distalen Teil der Supraspinatussehne gezeigt, ohne Anzeichen für einen durchgehenden Riss. Zudem seien bedeutsame degenerative Veränderungen des Akromioklavikulargelenks sichtbar gewesen (vgl. S. 4 des Gutachtens). Dr. G____ gibt hier nur die Zusammenfassung des Röntgenberichtes vom 9. August 2016 (vgl. AB 17) wieder.
4.4.5. Des Weiteren erwähnt Dr. G____ in seinem Gutachten von ihm in Auftrag gegebene Kontrollröntgenaufnahmen vom 24. Januar 2017. Diese hätten an der rechten Schulter Veränderungen in der Form von geodischen Zysten auf dem Trochiter gezeigt. Der subacromiale Raum sei virtuell. Es bestünden Veränderungen des Akromioklavikulargelenks im Sinne einer Arthrose. Die Gelenkpfanne zeige Unregelmässigkeiten in Form von kleinen polaren Osteophyten unterhalb und oberhalb. Eine periartikuläre Verkalkung liege nicht vor. An der linken Schulter bestehe eine geringfügige Sklerose des Trochiters (vgl. S. 5 des Gutachtens; AB 63). Es lässt sich in Bezug auf diese Aussagen des Gutachters nicht feststellen, ob es sich um eine eigene Interpretation der Röntgenbilder handelt. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Radiologiebericht vom 26. Januar 2017.
4.4.6. Schliesslich lässt das Gutachten von Dr. G____ auch jegliche fundierte Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Beurteilungen vermissen. Zu erwähnen ist hier insbesondere der Bericht von Dr. H____ vom 13. September 2016 (AB 23).
4.5.4. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Riss bereits vorbestehend ist, gilt es eine Vielzahl von Indizien zu würdigen. Namentlich lässt sich ein vorbestehender Riss indirekt erkennen an einer sichtbaren deutlichen Verschmächtigung der Schulterblattmuskulatur, besonders von Musculus supraspinatus et infraspinatus unmittelbar nach dem Unfall. Damit vergleichbar ist die Aussagekraft des kernspintomografischen Bildes der Muskulatur. Auch im Kernspintomogramm lässt sich eine Muskelverschmächtigung nachweisen. Zusätzlich finden sich gegebenenfalls noch Signaländerungen in der Binnenstruktur der Muskulatur, die auf eine Muskelverfettung hinweisen. Sowohl die Muskelverschmächtigung als auch die Muskelverfettung weisen im Kernspintomogramm auf eine ältere Rissbildung (Wochen bis Monate) hin. Der Nachweis von Knochenzysten im Tuberculum maius oder der Nachweis vermehrter Sklerosierungen in dieser Region kann allenfalls als Hinweis auf chronische degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gewertet werden. Zu beachten gilt es aber, dass derartige radiologische Befunde keine Rissbildung der Rotatorenmanschette belegen. Auch eine verstärkte Krümmung des knöchernen Schulterdaches und der Nachweis von osteophytären Ausziehungen am Schultergelenk können nicht als überzeugender Hinweis auf einen strukturellen Vorschaden der Rotatorenmanschette herangezogen werden. Abgesehen von diesen indirekten Kriterien eignen sich allenfalls auch die Aussagen des gutachterlich erfahrenen Operateurs, um alte Sehnenschäden von frischen Sehnenschäden zu unterscheiden. Mit Einschränkungen können auch Beschreibungen der Sehnenränder zur Abgrenzung beitragen. Fransige Ränder deuten eher auf einen frischen (Zusatz)Schaden, abgerundete wulstige Ränder auf einen alten Riss hin (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11 ff.). Auch angesichts dieser medizinischen Äusserungen kann die Auseinandersetzung von Dr. G____ mit den radiologischen Befunden nicht als ausreichend erachtet werden. In Bezug auf einen allfälligen Vorschaden gilt es im Übrigen auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. August 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit