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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Gegenstand
UV.2017.54
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Erwägungen
1.
1.1. 1.1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war ab dem 12. September 2016 als Koch bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG: SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. September 2016 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich gemäss Unfallmeldung Prellungen am Rücken und am Fuss zu (Beschwerdeantwortbeilage [AB] S. 2). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer in den darauf folgenden Monaten volle Arbeitsunfähigkeit (AB S. 7-9, 12, 16, 21-25). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (AB S. 4). Mit Schreiben vom 24. November 2016 (AB S. 32) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Erteilung einer Vollmacht zwecks Einsicht in die medizinischen Akten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete die Vollmacht am 16. Dezember 2016 und versah diese jedoch mit der Notiz „Unter Vorbehalt“ (AB S. 42). In seinem am 5. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht erwähnte der behandelnde Arzt, Dr. med. D____ (AB S. 51), es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor, schon vor dem Unfall habe eine LWS-Problematik bestanden. Am 2. März 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per Mail mit, sie könne keine weiteren Leistungen erbringen, da es ihr mangels ärztlicher Unterlagen nicht möglich sei, ihre Leistungspflicht zu prüfen (AB S. 64). Aus den ihr daraufhin zugestellten Unterlagen schloss die Beschwerdegegnerin auf einen medizinischen Vorzustand und nahm den Standpunkt ein, das Unfallereignis habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt, zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch der status quo sine erreicht (Schreiben vom 25. April 2017, AB S. 77).
1.1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mangels natürlichen Kausalzusammenhangs per 20. März 2017 (AB S. 85). Am 3. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (AB S. 91). Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer daraufhin nahe, sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anzumelden und stellte die nochmalige Prüfung des Anspruchs nach UVG in Aussicht (AB S. 99, 101). Am 10. August 2017 ersuchte sie den Beschwerdeführer erneut um eine Vollmacht zur Einholung weiterer medizinischer Akten (AB S. 120), deren Unterzeichnung der Beschwerdeführer wiederum verweigerte (AB S. 121), ebenso wie die Erteilung einer enger abgefassten Vollmacht (AB S. 125). Er bezeichnete diese Vollmacht als Verletzung seiner Würde und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zum Erlass des Einspracheentscheids bis zum 30. September 2017 (AB S. 130). Mit Mail vom 10. Oktober 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr bestimmte Dokumente wie MRT-Bilder und KG-Auszüge einzureichen (AB S. 131). Nachdem die Bilder am 15. Oktober 2017 (AB S. 138f.) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, konnte diese das gesamte Dossier ihrem Vertrauensarzt zur Stellungnahme unterbreiten. Seine Beurteilung datiert vom 26.Oktober 2017 (AB S. 134).
1.2. Am 30. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin ein. Diese schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde und reicht ihre Akten ein. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung. Innert Frist geht keine Stellungnahme ein.
3.1.2. Das mit der Rechtszögerungs- oder verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an die gerichtliche Instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit