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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Gegenstand
UV.2017.56
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017
Unfall und unfallähnliches Ereignis als Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert.
Der Beschwerdeführer verletzte sich am 24. Oktober 2009 am rechten Knie (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 4. Februar 2010, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] S. 1). Die Radiologie der C____ Klinik, [...] (sig. Dr. D____), berichtete am 10. Februar 2010 (AB S. 2 f.) über die im Bereich des rechten Kniegelenks erhobenen Befunde. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Leistungen. Der Arbeitgeberin wurde am 27. April 2011 (AB S. 6) der Fallabschluss mitgeteilt sowie, dass „Heilungskosten ambulant“ für insgesamt CHF 718.-- geleistet worden seien.
b) Mit Schadenmeldung UVG („Rückfall“) vom 14. Februar 2017 (AB S. 22) machte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers erneut Leistungen aus dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 geltend. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (AB S. 28 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 (AB 36) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2017 (AB S. 42 ff.) abgewiesen.
c) Zur Kausalität äusserte sich zu Handen der Beschwerdegegnerin als behandelnder Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], am 30. Mai 2017 (AB S. 33; vgl. auch Bericht der Radiologie der C____ Klinik, [...], sig. Dr. F____, vom 17. Februar 2017 über das MRI betreffend Knie rechts vom 15. Februar 2017, AB S. 13 f.). Als beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin nahmen am 10. Mai 2017 Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (AB S. 23 f.) sowie an 14. September 2017 und am 14. Dezember 2017 (AB S. 41 und S. 48 f.) PD Dr. H____, FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin, Stellung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. November 2017 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2017 zu verpflichten, für die mit der Schadenmeldung vom 14. Februar 2017 geltend gemachten Folgen aus dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter beantragt er sinngemäss, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines orthopädischen Gutachtens betreffend das rechte Knie zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. März 2018 und Duplik vom 23. März 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. Mai 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale Beschwerden als Voraussetzung für die mit der Rückfallmeldung vom 14. Februar 2017 geltend gemachten Leistungen vorliegen.
Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf – bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2) – wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen.
Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 45, 47 E. 2a und BGE 121 V 204, 208 E. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des EVG U 77/03 vom 2. September 2003 E. 2.3, mit Hinweis auf RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende).
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert von sog. versicherungsinternen Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert der Berichte der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Gemäss Arztzeugnis von Dr. E____ vom 29. April 2010 (AB S. 7) hatte sich der Beschwerdeführer bei ihm am 4. Februar 2010 wegen dem rechten Kniegelenk gemeldet. „Im Herbst Sprung aus grösserer Höhe, hat dann einen Schlag im rechten Kniegelenk gespürt. Jedoch keine Schwellung und keine grossen Schmerzen. Seither hat er immer wieder bei Belastung Schmerzen medial, teilweise auch lateral, so dass er nicht mehr joggen kann und auch beim Sport Mühe hat. In der Folge mehrmals leichte Distorsion bzw. Schmerzen“ (vgl. auch Verlaufsbericht, AB S. 4). Auch in der Beschwerde wird der Hergang im Wesentlichen gleich geschildert. Danach erlitt der Versicherte am 24. Oktober 2009 bei einem Sprung aus grosser Höhe einen Schlag ins rechte Knie. Dabei verspürte er einen stichartigen Schmerz. In der Folge seien bei sportlicher Belastung im rechten Knie immer wieder heftige Schmerzen aufgetreten. Am 4. Februar 2010 und am 11. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer Dr. E____ in der Sprechstunde aufgesucht. In der Bagatellunfall-Meldung vom 9. Februar 2010 (AB S. 1) wird zum Unfallhergang festgehalten: „Von einer Mauer runtergesprungen und ausgerutscht“. Die Unfallmeldung enthält zwar in der Rubrik Schädigung den Vermerk „Verdehung/Verstauchung“. Dies lässt allerdings keinen klaren Rückschluss auf den Unfallhergang zu. Sodann wird weder in den Arztberichten noch in der Beschwerde ein Ausrutschen erwähnt. Die Beschreibungen des Unfallherganges deuten nicht darauf hin, dass sich ein eigentlicher Sturz, ein Hinfallen oder ein Ablauf im Sinne eines Aussenrotations- oder Valgisationstraumas (vgl. vorstehend Erw. 4.2.) ereignet hat.
Sodann notierte Dr. E____ im Arztzeugnis vom 29. April 2010 als Röntgenbefund, im MRI zeige sich ein Radiärriss des medialen Meniskus. Er stützte sich dabei auf den MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 (AB S. 2 f.). Gemäss diesem MRI-Bericht fand sich beim Innenmeniskus (meniscus medialis) ein grosser, vom Innenrand bis zur Basis durchgehender Radiärriss des medialen Meniskushinterhornes im Anteil nahe der Meniskuswurzel sowie eine leichte Extrusion der Meniskusbasis des medialen Corpus. Dagegen erwies sich das mediale Vorderhorn als unauffällig.
Der MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 hält im Befund bezüglich ossärer Strukturen ein subchondrales Knochenmarksödem im Rahmen der Chondromalazie im Bereiche der lateralen Patellafacette sowie im Bereiche der Trochlea lateral am Femurcondylus sowie ein subchondrales Ödem auch am Tibiakopf medial überlastungsbedingt im Rahmen der Meniskopathie fest. Eine Fraktur wurde gemäss MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 aber nicht erhoben. Der Meniskusriss kann somit nicht die Begleitverletzung zu einer Knochenfraktur bilden.
Im Befund bezüglich der Bänder (Ligamente) nennt der MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 eine Ruptur des meniskofemoralen Ligaments im ventralen Corpusbereich, eine degenerative narbige Strukturalteration und Verdickung des medialen Kollateralbandes vorwiegend proximal bei Status nach Partialruptur sowie ein deutlich ausgedünntes laterales Kollateralband bei Status nach Partialruptur und ein Status nach Zerrung der Popliteussehne. Kein klarer Hinweis ist dem MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 nun aber dazu zu entnehmen, ob es sich dabei um (relativ) frische Läsionen der genannten Bänder handelt, die mit dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 in Zusammenhang stehen könnten. Es erscheint somit fraglich, ob am 24. Oktober 2009 eine Bandläsion eintrat, als deren Begleitverletzung der Meniskusriss interpretiert werden könnte.
Dagegen wurde bereits im MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 eine Femoropatellararthrose mit Dezentrierung der Patella nach lateral sowie eine schwere Chondromalazie Grad 4 des retropatellaren Knorpels im Bereiche der lateralen Facette und der Trochlea lateral erhoben.
All dies spricht nun aber nicht für einen akuten Meniskusriss, sondern vielmehr für eine Rissbildung aufgrund eines chronisch-degenerativen Vorzustands des Meniskus. Die angeführten, zeitnah zum Ereignis vom 24. Oktober 2009 erstellten ärztlichen Unterlagen stützen die Schlussfolgerung, dass der Vorfall vom 24. Oktober 2009 lediglich die schmerzhafte Aktivierung eines bereits zuvor bestehenden pathologischen Vorzustandes im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bewirkt hatte. Es bleibt damit insbesondere auch fraglich, ob nicht der fragliche Meniskusriss selbst Teil dieses Vorzustandes gebildet hatte.
4.6.2. Dass die Menisken im rechten Kniegelenk im Falle des Beschwerdeführers bereits 2010 infolge einer degenerativen Entwicklung geschädigt gewesen sein könnten, erscheint umso wahrscheinlicher, als auch das MRI des linken Kniegelenks vom 15. Februar 2017 (AB S. 11) beim medialen Meniskus ein aufgefasertes, weitgehend destruiertes Corpus im Sinne eines degenerativen Zustandes, ergab. In diesem Sinne hält PD Dr. H____ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 (AB 48 f.) zutreffend fest, auch beim linken Knie seien mehrere fortgeschrittene degenerative Veränderungen beschrieben.
Fest steht sodann, dass im MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 notiert wurde, der Knorpel im medialen und lateralen femorotibialen Kompartiment sei „normal breit und glatt begrenzt“. Diese Partie im Kniegelenk war somit im Jahr 2010 intakt, sodass eine unmittelbare schädigende Auswirkung des Ereignisses vom 24. Oktober 2009 darauf als ausgeschlossen erscheint.
5.2.2. PD Dr. H____ schreibt dazu am 14. Dezember 2017 (AB 48 f.), aus dem MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 zur Untersuchung des rechten Knies gehe hervor, dass sich ein subchondrales Knochenmarksödem im Rahmen der Chondromalazie im Bereiche der lateralen Patellafacette sowie im Bereich der Trochlea lateral am Femurcondylus darstelle. Es werde von einem Grad 4 gesprochen. Dies seien somit erste Hinweise für die sich langsam entwickelnde Gonarthrose rechts im Binnenbereich des Knies. Zudem seien im Kapselbandapparat des rechten Knies degenerative narbige Strukuralterationen und Verdickungen zu erkennen gewesen und zudem eine sogenannte Tendinose im Bereich des Ligamentum patellae. PD Dr. H____ kommt gestützt darauf zum Ergebnis, dass im Februar 2010 eine beginnende Kniegelenksarthrose rechts beschrieben wurde. Dies nebst dem zusätzlich gefundenen Radiärriss im Hinterhorn des Innenmeniskus.
Gemäss MRI-Bericht vom 17. Februar 2017 (AB S. 13 f.) besteht nun eine fortgeschrittene Chondropathie im Grad 4 mit aufgebrauchtem Knorpel, subchondralem Ödem und osteoproliferativen Randleisten sowohl femoropatellar als auch femorotibial medial mit Betonung der inferioren Belastungszone der medialen Kondyle (condylus medialis femoris = Innere Gelenkknorren von Ober- und Unterschenkel).
Dazu hält PD Dr. H____ am 14. Dezember 2017 (AB 48 f.) fest, nebst bekannten, voranschreitenden Veränderungen der Knorpeloberfläche bis Grad 4 sei zudem neu ein verdicktes und vernarbtes vorderes Kreuzband neu beschrieben. PD Dr. H____ würdigt die Knorpelveränderungen als einen weiter voranschreitenden Prozess degenerativer Erscheinungen.
5.2.3. Die Argumentation von Dr. E____ mag zwar auf die Möglichkeit des von ihm postulierten Kausalzusammenhangs hinweisen. Dr. E____ stützt sich hierfür auf die bereits erwähnte Publikation. Diese erwähnt Studien, welche einen signifikanten Zusammenhang zwischen Meniskuswurzelverletzungen und Meniskus-Extrusion, höhergradigen Knorpelschäden, Osteonekrosen und Arthrose nachweisen. PD Dr. H____ weist aber in seiner mit der Duplik eingereichten Stellungnahme vom 15. März 2018 zu Recht darauf hin, auch Dr. E____ bestätige in seinem Bericht vom 7. Februar 2018 (Replikbeilage 3), es seien bereits auf den Bildern von 2010 degenerative Veränderungen dokumentiert. Somit bestätige der behandelnde Orthopäde die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass das rechte Kniegelenk rechts bereits im Jahre 2010 den Zustand einer Degeneration aufgewiesen hat. Die festgestellte Verletzung am Innenmeniskus als solche sei aber nicht die Ursache für die damals bereits festgestellte Degeneration gewesen, noch habe sie sich richtungsweisend ausgewirkt. PD Dr. H____ hält darum mit gut nachvollziehbarer Begründung an seiner Beurteilung vom 14. Dezember 2017 (AB 48 f.) fest, wonach keine Rückfallsituation vorliege. Zu folgen ist seiner Schlussfolgerung, dass Kniegelenksbeschwerden Ausdruck der sich weiterentwickelnden Gonarthrose sind, wie sie sich bereits erstmals im Jahr 2010 als solche dokumentierte.
5.2.4. Zu ergänzen ist, dass gemäss MRI-Bericht vom 17. Februar 2017 bezüglich des medialen Meniskus im rechten Knie ein volumengemindertes und konturirreguläres Hinterhorn und Übergang zum Corpus diagnostiziert wird. Ein Meniskusriss wird nicht mehr erwähnt. Im Verlaufsbericht wird unter dem Datum vom 28. März 2017 (AB S. 17) festgehalten, der mediale Meniskus sei im Hinterhornbereich unregelmässig, habe jedoch „keinen eigentlichen Riss“. Differenzialdiagnostisch werden im MRI-Bericht vom 17. Februar 2017 “Teilresektion“ bzw. eine komplexe Ruptur und Dekonstruktion genannt. Hinweise auf die differenzialdiagnostisch erwogenen Beeinträchtigungen sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Eine Operation am rechten Knie fand nicht statt. Auch im MRI-Bericht vom 10. Februar 2010 wird eine „komplexe“ Ruptur oder gar eine Dekonstruktion des inneren Meniskus nicht erwähnt. Selbst Dr. E____ postuliert nicht, dass allein der im Jahre 2010 erhobene radiäre Riss des inneren Meniskus für die im Jahr 2017 offensichtlich weit stärkere Schädigung des Meniskus verantwortlich gemacht werden könnte. Der Schluss liegt nahe, dass auch für diese Schädigung am Meniskus die mindestens ebenso hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie Folge eines degenerativen Prozesses ist.
Zu erinnern ist nochmals daran (vgl. Vorstehende Erw. 2.2.), dass nur sofern die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht. Wesentlich ist überdies für die Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes, dass zwischen dem Ereignis vom 24. Oktober 2009 und der Rückfallmeldung vom 14. Februar 2017 mehr als 7 Jahre liegen. Ebenfalls (a.a.O.) wurde bereits dargelegt, dass an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Vorliegend spricht zwar einiges dafür, dass sich am 24. Oktober 2009 im rechten Knie eine vorübergehende Verschlimmerung des gegebenen degenerativen Zustandes eingestellt hatte. Gegen eine durch den Vorfall vom 24. Oktober 2009 verursachte richtungsweisende Verschlimmerung spricht demgegenüber der Hinweis im Verlaufsbericht unter dem Datum vom 28. März 2017, es sei „seit 2010 bisher eigentlich recht ordentlich“ gegangen, (erst) jetzt sei der Anlaufschmerz stärker geworden und die Probleme hätten zugenommen. Es ist den Akten aber kein klarer Hinweis auf Ursachen dafür zu entnehmen, dass sich die am 24. Oktober 2009 erfolgte schädigende Einwirkung nach so langer Zeit noch auf den Gesundheitszustand des Versicherten auswirkt. Damit erweist sich die Feststellung von Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 (AB S. 23 f.), die aktuellen Beschwerden seien auf eine ausschliesslich ereignisfremde beginnende mediale Gonarthose bei Varusfehlstellung zurückzuführen, als schlüssig. Ebenso besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Feststellung dieses Arztes, der Status quo sine sei mit Abschluss des Grundfalles erreicht gewesen (AB S. 24).
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit