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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.58
Einspracheentscheid vom 25.
Oktober 2017
Beweiswert Arztberichte zur
Unfallkausalität eines Rückfalls
Tatsachen
I.
a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem
2. Mai 2001 bei der [...] als Facharbeiter und war in dieser Eigenschaft bei
der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Suva-Akte 1). Der
Beschwerdeführer erlitt am 15. Dezember 2015 einen Unfall, bei dem er sich an
der rechten Schulter verletzte. Gemäss Schadenmeldung vom 14. Januar 2016 war
er beim Absaugen abgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Akte 1).
In der Zeit vom 18. Dezember 2015 bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
am 1. April 2016 richtete ihm die Suva ein Taggeld aus und übernahm die Kosten
der Heilbehandlungen (Suva-Akte 6 und 14).
b) Im November 2016 begab sich der Beschwerdeführer
aufgrund weiterbestehender Schulterschmerzen erneut in ärztliche Behandlung und
sein Arbeitgeber meldete einen Rückfall (Suva-Akte 28). Kreisarzt Dr. med. C____
hielt am 30. Dezember 2016 (Suva-Akte 33) fest, dass der Unfall keine zusätzlichen
strukturellen Läsionen ausgelöst habe. Unfallfolgen spielten im Beschwerdebild
keine Rolle mehr. Vom 21. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wurde
eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Suva-Akte 29 und 32), ab dem 1.
Januar 2017 eine 50 %ige (Suva-Akte 32). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017
(Suva-Akte 34) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass kein sicherer
oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Dezember
2015 und den gemeldeten Beschwerden sowie einer allfälligen Operation an der
rechten Schulter bestehe und sie damit nicht leistungspflichtig sei. Der
Arbeitgeber äusserte am 31. Januar 2017 (Suva-Akte 35) seine Bedenken gegen
diese Beurteilung. Kreisarzt Dr. med. D____ begründete im Bericht vom 3. März
2017 (Suva-Akte 49) die fehlende Unfallkausalität des Rückfalls. Am 24. März
2017 (Suva-Akte 51) erliess die Suva eine entsprechende, die Kausalität
ablehnende Verfügung. Der nunmehr vertretene Beschwerdeführer (Suva-Akte 55)
liess am 8. Mai 2017 (Suva-Akte 55) Einsprache gegen die Verfügung erheben. In
der Folge zog die Suva ihre Verfügung vom 24. März 2017 zurück (Schreiben vom
12. Mai 2017, Suva-Akte 56).
c) Die Suva stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2017 die
Versicherungsleistungen per 31. Mai 2017 ein (Suva-Akte 57). Mit
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 wies die Suva die dagegen erhobene
Einsprache ab (Suva-Akte 77).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. November 2017 beantragt der Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Oktober 2017 aufzuheben
und die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom
15. Dezember 2015 über den 31. Mai 2017 hinaus die gesetzlichen
Versicherungsleistungen zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 29.
Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine chirurgische
Beurteilung von Dr. med. E____, Fachärztin für Chirurgie FMH, Kompetenzzentrum
für Versicherungsmedizin der Suva, vom 24. Januar 2018 ein (Beilage Beschwerdeantwort
[BBA]).
c) Mit Replik vom 26. März 2018 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verlangt die Durchführung einer
Hauptverhandlung. Zudem beantragt er die Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens zur Klärung der Kausalitätsfrage.
d) Mit Schreiben vom 17. April 2018 zieht der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung zurück.
III.
Am 28. Mai 2018 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Im Zentrum der Streitigkeit steht die Frage, ob die im November 2016
aufgetretenen und seither bestehenden Beschwerden auch nach dem 31. Mai 2017
unfallkausal sind.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreisarzt habe seine
Beurteilung der Unfallkausalität nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Insbesondere
lege der Kreisarzt nicht dar, weshalb der Unfall nicht geeignet gewesen sein
soll, um eine Verletzung der Rotatorenmanschette und eine SLAP-Läsion zu
verursachen. Des Weiteren äussere sich der Kreisarzt nicht dazu, welche
medizinischen Befunde die bestehenden Beschwerden verursachten. Daher bestünden
mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellung. Der Suva misslänge deshalb der
ihr obliegende Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs (vgl. Beschwerde vom
27. November 2017, S. 3 f.). Die Kausalität zwischen dem Unfall vom
15. Dezember 2015 und den Schulterbeschwerden sei folglich über den 31.
Mai 2017 hinaus zu bejahen.
2.3.
Die Suva hält dagegen, dass die Beurteilung des Kreisarztes
schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Stellungnahme von Dr. med. E____,
Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2018 stütze die Beurteilung der kreisärztlichen
Einschätzung. Folglich sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die jetzt
noch vorhandenen Schulterbeschwerden eine Unfallfolge seien (Beschwerdeantwort
vom 29. Januar 2018, S. 5).
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf
die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die
versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie
hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.2.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V
177, E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache
eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
vom 20. Juni 2012, 8C_956/2011, E 4.1).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158, E.
1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232, E. 5.1; 125 V 352, E. 3a). Soweit sich
ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind
nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465, E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).
3.5.
Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel
an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer
Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der
Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist,
sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Suva die Unfallkausalität zwischen
den heute noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom
15. Dezember 2015 zu Recht verneint hat, sind im Folgenden die zur Verfügung stehenden
medizinischen Stellungnahmen kurz darzulegen.
4.2.
Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Unfall vom
15. Dezember 2015 erstmals am 30. Dezember 2015 in medizinische Behandlung
(Suva-Akte 21). Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie
FMH, diagnostizierte anlässlich dieser Erstbehandlung ein posttraumatisches
Impingement mit traumatisierter Partialläsion der Supraspinatussehne mit
Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Suva-Akte 21). Gemäss Bericht vom 5. Januar 2016
von PD Dr. med. G____, Facharzt für Radiologie FMH, zeige die
MR-Arthographie eine schwere bursalbetonte Tendinopathie in der vorderen und
mittleren Supraspinatussehnenplatte mit kleiner bursalseitiger Partialruptur,
die in eine intratendinöse Längsruptur münde mit begleitender Bursitis
subdeltoidea und eine fokale bursaseitige Tendinopathie in der vorderen Infraspinatussehnenplatte
(Goutallier I). Darüber hinaus stellte er die Diagnosen einer SLAP-Läsion am
Bizepssehnenanker, gegen die Basis des vorderen und hinteren oberen Labrums
einstrahlend sowie eine knöcherne Apposition subakromial, ein Impingement
begünstigend (Suva-Akte 10). Mit Berichten vom 16. Januar 2016 sowie vom
14. März 2016 diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein posttraumatisches Impingement
mit traumatisierter degenerativer Partialläsion der Supraspinatussehne sowie
einen Verdacht auf eine SLAP-Läsion der rechten Schulter (Suva-Akte 5 und 18).
Dr. med. I____, Facharzt orthopädische Chirurgie FMH, attestierte mit
Bericht vom 28. Juli 2016 eine bursaseitige Partialruptur der
Supraspinatussehne der rechten Schulter (Suva-Akte 25). Beim Arthro MRI vom
23. November 2016 stellte er eine leichte Zunahme der Rupturzone am
Supraspinatus mit Flüssigkeitsaustritt in die chronisch verdickte Bursa fest
(Suva-Akte 32). Gemäss Bericht vom 18. Februar 2017 von Dr. med. F____, Spezialarzt
für Innere Medizin und Geriatrie FMH, habe der Unfall vom 15. Dezember
2015 zur Dekompensation an der rechten Schulter sowie zur damit einhergehenden
partiellen Arbeitsunfähigkeit geführt (Suva-Akte 38). Diese Auffassung teilte Dr. med.
I____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, im Schreiben vom 22. Februar
2017 (Suva-Akte 44). Seiner Einschätzung nach sei das Unfallereignis Auslöser
der Beschwerden seit dem Rückfall, obwohl ein gewisser Vorzustand – nicht
zuletzt aufgrund seiner körperlich schweren Arbeit - bestehe.
4.3.
Die Suva hat sich zur Beurteilung der Frage der Unfallkausalität der
Rückfallbeschwerden ab November 2016 massgeblich auf die Einschätzung des
Kreisarztes abgestützt. Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, kam in seinem Bericht
vom 3. März 2017 zum Ergebnis, dass der Unfall vom 15. Dezember 2015 nicht
geeignet sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine
bestehende Verletzung massgeblich zu verschlimmern (Suva-Akte 49). Der Unfall
sei ebenfalls nicht geeignet, um eine SLAP-Läsion der rechten Schulter
herbeizuführen. Der Kreisarzt stützte sich in seiner Beurteilung insbesondere
auf den in den Akten diagnostisch festgestellten degenerativen Vorzustand. So
seien in der MRI-Diagnostik vom 5. Januar 2016 unfallfremde degenerative
Befunde beschrieben worden. Auch die anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar
2016 festgehaltene freie aktive und passive glenohumerale
Schultergelenksbeweglichkeit spreche gegen eine traumatische Schädigung der
Rotatorenmanschette. Wahrscheinlicher sei deshalb, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Unfalls eine Schulterprellung erlitten habe.
4.4.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Suva das vorliegende Dossier
ihrem Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor. Gemäss
Bericht von Dr. med. E____, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2018
könne der kreisärztlichen Beurteilung gefolgt werden (BBA). Im Unfallzeitpunkt
seien beim Beschwerdeführer eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit intratendinösen
Kontinuitätsunterbrechungen und eine bursaseitige partielle Kontinuitätsunterbrechung
sowie degenerativ verursachte Knochenanbauten am Schulterdach (Akromion)
vorhanden gewesen (BBA, S. 8). Die Voraussetzungen für eine Impingement-Symptomatik
seien ebenfalls bereits mit dem Vorzustand erfüllt gewesen. Der Unfall habe
deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich zu strukturellen Läsionen an der rechten
Schulter geführt (BBA, S. 8 f.). Allerdings sei anzunehmen, dass der Unfall zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe (BBA, S. 9).
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Schulterprellung
erlitten habe, die nach spätestens sechs Monaten folgenlos abgeheilt gewesen
sei. Insgesamt seien die Rückfallbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen (BBA, S. 9).
5.
5.1.
Zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Rückfall und dem Unfall
vom 15. Dezember 2015.
5.2.
Zunächst ist der Einwand zu prüfen, dass es sich beim Bericht des
Kreisarztes um eine Aktenbeurteilung handelt. Dasselbe gilt für den von der
Suva veranlassten Bericht von Dr. med. E____.
5.3.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Tatsache,
dass sowohl der Bericht des Kreisarztes als auch von Dr. med. E____ auf einer Aktenbeurteilung
beruht, deren Beweiswert nicht zu mindern. Mit Hilfe der vorliegenden Akten
konnte sich der Kreisarzt in seiner Beurteilung ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status machen (vgl. Suva-Akte 10, 21, 25, 32,
38 und 44). Diese Daten sind auch nicht bestritten. Aufgrund der zahlreichen vorliegenden
Arztberichte und der bildgebenden Dokumentation konnten sich die Experten somit
ein lückenloses Bild verschaffen. Damit sind die Aktenberichte grundsätzlich
zulässig. Die Frage, ob die Berichte der beiden versicherungsinternen Ärzte
schlüssig sind, wird nachfolgend geprüft.
5.4.
Während der Kreisarzt und Dr. med. E____ davon ausgehen, dass der
Unfall eine Prellung nach sich gezogen hatte, macht der Beschwerdeführer
geltend, dass der Unfall zumindest Teilursache einer Rotatorenmanschettenruptur
sei. Sowohl Dr. med. E____ als auch der Kreisarzt gehen von einer degenerativen
Ursache der mit dem Rückfall geltend gemachten Beschwerden aus. Der Beschwerdeführer
macht zudem geltend, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität nicht allein
auf den Unfallhergang abgestellt werden dürfe (vgl. Replik, S. 2). Es seien
weitere Faktoren, wie Begleitverletzungen, Vorgeschichte, klinische
Untersuchungen oder radiologische Diagnostik zu berücksichtigen.
5.5.
Dr. med. E____ setzte sich einlässlich mit den Verletzungen und
ihrer Ursache und dem Unfallhergang auseinander. So beschreibt sie, dass
traumatisch verursachte Sehnenrisse und Sehnenrupturen auftreten, wenn die
Sehne unphysiologisch, das heisst entgegen ihrer Zugrichtung belastet werde. Der
Beschwerdeführer sei mit Wucht und angewinkeltem Arm mit der rechten Schulter
gegen die Kante eines Metallgeländers geschlagen. Dabei trete keine
Zugbelastung an der Supraspinatussehne auf und es sei kaum mit einwirkenden
Scherkräften zu rechnen. Es sei aber zu einer Kompressionskraft durch die
Kontusion gekommen. Die MRI-Bilder vom 5. Januar 2016 würden ein Einwirken
einer für das Herbeiführen einer traumatischen Sehnenruptur ausreichenden
Kompressionskraft ausschliessen. Es hätten sich über der rechten Schulter keine
Hinweise für eine stattgehabte Einwirkung einer relevanten Kraft, die bis in
die Tiefe zu der Supraspinatussehne gewirkt habe, gezeigt und es habe keine
Schwellung oder Hämatombildung in den Weichteilen über der Supraspinatussehne gegeben.
Die Supra- und Infraspinatussehne selbst habe sich weder ödematös verändert
noch mit begleitendem Bluterguss dargestellt. Der Schleimbeutel habe sich
ebenfalls nicht akut traumatisch verändert gezeigt (S. 6 des Berichts).
Anamnestisch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den ersten Tagen
nur mässige Schmerzen gehabt habe. Nach einem Anstossen an einer Kante würde
der Hauptschmerz unmittelbar an den Unfall folgend auftreten mit einem Maximum
nach zwei bis drei Tagen (S. 7 des Berichts).
5.6.
Bezüglich der Impingement-Symptomatik führte Dr. med. E____ aus,
dass eine solche prinzipiell verschleiss- oder traumatisch bedingt sein könne. Voraussetzung
für eine traumatische Ursache sei eine strukturelle Veränderung im Subacromialraum.
Eine solche sei im MRI vom 5. Januar 2016 nicht abgebildet gewesen.
5.7.
Diese ausführlichen Beschreibungen zeigen, dass sich Dr. med. E____
detailliert mit möglichen Begleitverletzungen auseinandergesetzt hat und anhand
der Umstände des Sturzes einerseits und der Bildgebung andererseits
nachvollziehbar begründet hat, warum keine Begleitverletzungen vorliegen. Dies
bedeutet auch, dass sie die radiologische Diagnostik in ihre Überlegungen
miteinbezogen hat. Zusätzlich verweist sie auf degenerative Veränderungen, die
sich im MRI zeigen, nämlich eine diffuse Signalalteration mit
Strukturveränderungen der Supraspinatussehne. Auch die Bursawand sei dabei
nicht akut ödematös verändert, sondern chronisch mittelgradig verdickt. Dr.
med. E____ hat damit sehr wohl weitere Faktoren, nämlich Begleitverletzungen,
Vorgeschichte, klinische Untersuchungen und die radiologische Diagnostik, berücksichtigt.
5.8.
Auch in verschiedenen anderen ärztlichen Berichten wurden
unfallfremde degenerative Befunde festgestellt. So wurde anlässlich der MRI
Untersuchung vom 5. Januar 2016 eine Verfettung im Bereich der
Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutallier Typ I) sowie eine AC-Gelenksarthrose
diagnostiziert (Suva-Akte 10). Die im Bericht vom 16. Januar 2016 festgestellte
freie aktive und passive glenohumerale Schultergelenksbeweglichkeit spricht
ebenfalls gegen eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette (Suva-Akte
5). Veränderungen der Weichteile durch Schwellungen oder Blutergüsse oder Verletzungen
des Knochens wurden ebenfalls keine festgestellt (vgl. Suva-Akte 10; Suva-Akte
32). Sodann bejahten Dr. med. F____, Spezialarzt für Innere Medizin und
Geriatrie FMH, und Dr. med. I____, Facharzt orthopädische Chirurgie FMH, das
Vorhandensein eines degenerativen Vorzustands ausdrücklich (Suva-Akte 38; Suva-Akte
44). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Voraussetzungen für eine Impingement-Symptomatik beim Beschwerdeführer
bereits im Unfallzeitpunkt vorgelegen waren.
5.9.
Insgesamt sprechen der Unfallhergang, die radiologische Diagnostik
und die degenerativen Veränderungen an der Schulter gegen die Unfallkausalität des
geltend gemachten Rückfalls. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass aus
dem Umstand, dass die Schulterschmerzen erst nach dem Unfall aufgetreten sind,
auch deswegen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
da es sich dabei um die unzulässige Formel „post hoc, ergo propter hoc"
handelt, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann
als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist
(vgl. BGE 119 V 335, 341f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sich der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Dezember 2015 eine Schulterprellung
zugezogen, weswegen die Rückfallbeschwerden nicht unfallkausal sind. Die
Beschwerden beruhen nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
(vgl. oben Erw. 3.3.).
5.10.
Zusammengefasst hat die Suva die Leistungen mangels Vorliegen der Unfallkausalität
zu Recht per 31. Mai 2017 eingestellt. Auf den Bericht von Dr. med. E____ kann abgestellt
werden. Es ist daher nicht erforderlich, ein versicherungsexternes medizinisches
Gutachten einzuholen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: