Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.58

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017

Beweiswert Arztberichte zur Unfallkausalität eines Rückfalls

 


Tatsachen

I.         

a)        Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 2. Mai 2001 bei der [...] als Facharbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Suva-Akte 1). Der Beschwerdeführer erlitt am 15. Dezember 2015 einen Unfall, bei dem er sich an der rechten Schulter verletzte. Gemäss Schadenmeldung vom 14. Januar 2016 war er beim Absaugen abgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen (Suva-Akte 1). In der Zeit vom 18. Dezember 2015 bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 1. April 2016 richtete ihm die Suva ein Taggeld aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlungen (Suva-Akte 6 und 14).

b)        Im November 2016 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund weiterbestehender Schulterschmerzen erneut in ärztliche Behandlung und sein Arbeitgeber meldete einen Rückfall (Suva-Akte 28). Kreisarzt Dr. med. C____ hielt am 30. Dezember 2016 (Suva-Akte 33) fest, dass der Unfall keine zusätzlichen strukturellen Läsionen ausgelöst habe. Unfallfolgen spielten im Beschwerdebild keine Rolle mehr. Vom 21. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wurde eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Suva-Akte 29 und 32), ab dem 1. Januar 2017 eine 50 %ige (Suva-Akte 32). Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 (Suva-Akte 34) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Dezember 2015 und den gemeldeten Beschwerden sowie einer allfälligen Operation an der rechten Schulter bestehe und sie damit nicht leistungspflichtig sei. Der Arbeitgeber äusserte am 31. Januar 2017 (Suva-Akte 35) seine Bedenken gegen diese Beurteilung. Kreisarzt Dr. med. D____ begründete im Bericht vom 3. März 2017 (Suva-Akte 49) die fehlende Unfallkausalität des Rückfalls. Am 24. März 2017 (Suva-Akte 51) erliess die Suva eine entsprechende, die Kausalität ablehnende Verfügung. Der nunmehr vertretene Beschwerdeführer (Suva-Akte 55) liess am 8. Mai 2017 (Suva-Akte 55) Einsprache gegen die Verfügung erheben. In der Folge zog die Suva ihre Verfügung vom 24. März 2017 zurück (Schreiben vom 12. Mai 2017, Suva-Akte 56).

c)         Die Suva stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2017 die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2017 ein (Suva-Akte 57). Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 wies die Suva die dagegen erhobene Einsprache ab (Suva-Akte 77).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 27. November 2017 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 15. Dezember 2015 über den 31. Mai 2017 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)        Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. E____, Fachärztin für Chirurgie FMH, Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin der Suva, vom 24. Januar 2018 ein (Beilage Beschwerdeantwort [BBA]).

c)         Mit Replik vom 26. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verlangt die Durchführung einer Hauptverhandlung. Zudem beantragt er die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Klärung der Kausalitätsfrage.

d)        Mit Schreiben vom 17. April 2018 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung zurück.

III.      

Am 28. Mai 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Im Zentrum der Streitigkeit steht die Frage, ob die im November 2016 aufgetretenen und seither bestehenden Beschwerden auch nach dem 31. Mai 2017 unfallkausal sind.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreisarzt habe seine Beurteilung der Unfallkausalität nicht in nachvollziehbarer Weise begründet. Insbesondere lege der Kreisarzt nicht dar, weshalb der Unfall nicht geeignet gewesen sein soll, um eine Verletzung der Rotatorenmanschette und eine SLAP-Läsion zu verursachen. Des Weiteren äussere sich der Kreisarzt nicht dazu, welche medizinischen Befunde die bestehenden Beschwerden verursachten. Daher bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung. Der Suva misslänge deshalb der ihr obliegende Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs (vgl. Beschwerde vom 27. November 2017, S. 3 f.). Die Kausalität zwischen dem Unfall vom 15. Dezember 2015 und den Schulterbeschwerden sei folglich über den 31. Mai 2017 hinaus zu bejahen.

2.3.           Die Suva hält dagegen, dass die Beurteilung des Kreisarztes schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Stellungnahme von Dr. med. E____, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2018 stütze die Beurteilung der kreisärztlichen Einschätzung. Folglich sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die jetzt noch vorhandenen Schulterbeschwerden eine Unfallfolge seien (Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018, S. 5).

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.2.           Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

3.3.           Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2012, 8C_956/2011, E 4.1).

3.4.           Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158, E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232, E. 5.1; 125 V 352, E. 3a). Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465, E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).

3.5.              Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).

4.                

4.1.           Zur Beurteilung der Frage, ob die Suva die Unfallkausalität zwischen den heute noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 15. Dezember 2015 zu Recht verneint hat, sind im Folgenden die zur Verfügung stehenden medizinischen Stellungnahmen kurz darzulegen.

4.2.           Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Unfall vom 15. Dezember 2015 erstmals am 30. Dezember 2015 in medizinische Behandlung (Suva-Akte 21). Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie FMH, diagnostizierte anlässlich dieser Erstbehandlung ein posttraumatisches Impingement mit traumatisierter Partialläsion der Supraspinatussehne mit Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Suva-Akte 21). Gemäss Bericht vom 5. Januar 2016 von PD Dr. med. G____, Facharzt für Radiologie FMH, zeige die MR-Arthographie eine schwere bursalbetonte Tendinopathie in der vorderen und mittleren Supraspinatussehnenplatte mit kleiner bursalseitiger Partialruptur, die in eine intratendinöse Längsruptur münde mit begleitender Bursitis subdeltoidea und eine fokale bursaseitige Tendinopathie in der vorderen Infraspinatussehnenplatte (Goutallier I). Darüber hinaus stellte er die Diagnosen einer SLAP-Läsion am Bizepssehnenanker, gegen die Basis des vorderen und hinteren oberen Labrums einstrahlend sowie eine knöcherne Apposition subakromial, ein Impingement begünstigend (Suva-Akte 10). Mit Berichten vom 16. Januar 2016 sowie vom 14. März 2016 diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ein posttraumatisches Impingement mit traumatisierter degenerativer Partialläsion der Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf eine SLAP-Läsion der rechten Schulter (Suva-Akte 5 und 18). Dr. med. I____, Facharzt orthopädische Chirurgie FMH, attestierte mit Bericht vom 28. Juli 2016 eine bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter (Suva-Akte 25). Beim Arthro MRI vom 23. November 2016 stellte er eine leichte Zunahme der Rupturzone am Supraspinatus mit Flüssigkeitsaustritt in die chronisch verdickte Bursa fest (Suva-Akte 32). Gemäss Bericht vom 18. Februar 2017 von Dr. med. F____, Spezialarzt für Innere Medizin und Geriatrie FMH, habe der Unfall vom 15. Dezember 2015 zur Dekompensation an der rechten Schulter sowie zur damit einhergehenden partiellen Arbeitsunfähigkeit geführt (Suva-Akte 38). Diese Auffassung teilte Dr. med. I____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, im Schreiben vom 22. Februar 2017 (Suva-Akte 44). Seiner Einschätzung nach sei das Unfallereignis Auslöser der Beschwerden seit dem Rückfall, obwohl ein gewisser Vorzustand – nicht zuletzt aufgrund seiner körperlich schweren Arbeit - bestehe.

4.3.           Die Suva hat sich zur Beurteilung der Frage der Unfallkausalität der Rückfallbeschwerden ab November 2016 massgeblich auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestützt. Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, kam in seinem Bericht vom 3. März 2017 zum Ergebnis, dass der Unfall vom 15. Dezember 2015 nicht geeignet sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen oder eine bestehende Verletzung massgeblich zu verschlimmern (Suva-Akte 49). Der Unfall sei ebenfalls nicht geeignet, um eine SLAP-Läsion der rechten Schulter herbeizuführen. Der Kreisarzt stützte sich in seiner Beurteilung insbesondere auf den in den Akten diagnostisch festgestellten degenerativen Vorzustand. So seien in der MRI-Diagnostik vom 5. Januar 2016 unfallfremde degenerative Befunde beschrieben worden. Auch die anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar 2016 festgehaltene freie aktive und passive glenohumerale Schultergelenksbeweglichkeit spreche gegen eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette. Wahrscheinlicher sei deshalb, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls eine Schulterprellung erlitten habe.

4.4.           Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte die Suva das vorliegende Dossier ihrem Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin zur Beurteilung vor. Gemäss Bericht von Dr. med. E____, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2018 könne der kreisärztlichen Beurteilung gefolgt werden (BBA). Im Unfallzeitpunkt seien beim Beschwerdeführer eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit intratendinösen Kontinuitätsunterbrechungen und eine bursaseitige partielle Kontinuitätsunterbrechung sowie degenerativ verursachte Knochenanbauten am Schulterdach (Akromion) vorhanden gewesen (BBA, S. 8). Die Voraussetzungen für eine Impingement-Symptomatik seien ebenfalls bereits mit dem Vorzustand erfüllt gewesen. Der Unfall habe deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich zu strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt (BBA, S. 8 f.). Allerdings sei anzunehmen, dass der Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe (BBA, S. 9). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Schulterprellung erlitten habe, die nach spätestens sechs Monaten folgenlos abgeheilt gewesen sei. Insgesamt seien die Rückfallbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen (BBA, S. 9).

5.                

5.1.           Zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Rückfall und dem Unfall vom 15. Dezember 2015.

5.2.           Zunächst ist der Einwand zu prüfen, dass es sich beim Bericht des Kreisarztes um eine Aktenbeurteilung handelt. Dasselbe gilt für den von der Suva veranlassten Bericht von Dr. med. E____.

5.3.           Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass sowohl der Bericht des Kreisarztes als auch von Dr. med. E____ auf einer Aktenbeurteilung beruht, deren Beweiswert nicht zu mindern. Mit Hilfe der vorliegenden Akten konnte sich der Kreisarzt in seiner Beurteilung ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status machen (vgl. Suva-Akte 10, 21, 25, 32, 38 und 44). Diese Daten sind auch nicht bestritten. Aufgrund der zahlreichen vorliegenden Arztberichte und der bildgebenden Dokumentation konnten sich die Experten somit ein lückenloses Bild verschaffen. Damit sind die Aktenberichte grundsätzlich zulässig. Die Frage, ob die Berichte der beiden versicherungsinternen Ärzte schlüssig sind, wird nachfolgend geprüft.

5.4.           Während der Kreisarzt und Dr. med. E____ davon ausgehen, dass der Unfall eine Prellung nach sich gezogen hatte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Unfall zumindest Teilursache einer Rotatorenmanschettenruptur sei. Sowohl Dr. med. E____ als auch der Kreisarzt gehen von einer degenerativen Ursache der mit dem Rückfall geltend gemachten Beschwerden aus. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität nicht allein auf den Unfallhergang abgestellt werden dürfe (vgl. Replik, S. 2). Es seien weitere Faktoren, wie Begleitverletzungen, Vorgeschichte, klinische Untersuchungen oder radiologische Diagnostik zu berücksichtigen.

5.5.           Dr. med. E____ setzte sich einlässlich mit den Verletzungen und ihrer Ursache und dem Unfallhergang auseinander. So beschreibt sie, dass traumatisch verursachte Sehnenrisse und Sehnenrupturen auftreten, wenn die Sehne unphysiologisch, das heisst entgegen ihrer Zugrichtung belastet werde. Der Beschwerdeführer sei mit Wucht und angewinkeltem Arm mit der rechten Schulter gegen die Kante eines Metallgeländers geschlagen. Dabei trete keine Zugbelastung an der Supraspinatussehne auf und es sei kaum mit einwirkenden Scherkräften zu rechnen. Es sei aber zu einer Kompressionskraft durch die Kontusion gekommen. Die MRI-Bilder vom 5. Januar 2016 würden ein Einwirken einer für das Herbeiführen einer traumatischen Sehnenruptur ausreichenden Kompressionskraft ausschliessen. Es hätten sich über der rechten Schulter keine Hinweise für eine stattgehabte Einwirkung einer relevanten Kraft, die bis in die Tiefe zu der Supraspinatussehne gewirkt habe, gezeigt und es habe keine Schwellung oder Hämatombildung in den Weichteilen über der Supraspinatussehne gegeben. Die Supra- und Infraspinatussehne selbst habe sich weder ödematös verändert noch mit begleitendem Bluterguss dargestellt. Der Schleimbeutel habe sich ebenfalls nicht akut traumatisch verändert gezeigt (S. 6 des Berichts). Anamnestisch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den ersten Tagen nur mässige Schmerzen gehabt habe. Nach einem Anstossen an einer Kante würde der Hauptschmerz unmittelbar an den Unfall folgend auftreten mit einem Maximum nach zwei bis drei Tagen (S. 7 des Berichts).

5.6.           Bezüglich der Impingement-Symptomatik führte Dr. med. E____ aus, dass eine solche prinzipiell verschleiss- oder traumatisch bedingt sein könne. Voraussetzung für eine traumatische Ursache sei eine strukturelle Veränderung im Subacromialraum. Eine solche sei im MRI vom 5. Januar 2016 nicht abgebildet gewesen.

5.7.           Diese ausführlichen Beschreibungen zeigen, dass sich Dr. med. E____ detailliert mit möglichen Begleitverletzungen auseinandergesetzt hat und anhand der Umstände des Sturzes einerseits und der Bildgebung andererseits nachvollziehbar begründet hat, warum keine Begleitverletzungen vorliegen. Dies bedeutet auch, dass sie die radiologische Diagnostik in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Zusätzlich verweist sie auf degenerative Veränderungen, die sich im MRI zeigen, nämlich eine diffuse Signalalteration mit Strukturveränderungen der Supraspinatussehne. Auch die Bursawand sei dabei nicht akut ödematös verändert, sondern chronisch mittelgradig verdickt. Dr. med. E____ hat damit sehr wohl weitere Faktoren, nämlich Begleitverletzungen, Vorgeschichte, klinische Untersuchungen und die radiologische Diagnostik, berücksichtigt.

5.8.           Auch in verschiedenen anderen ärztlichen Berichten wurden unfallfremde degenerative Befunde festgestellt. So wurde anlässlich der MRI Untersuchung vom 5. Januar 2016 eine Verfettung im Bereich der Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutallier Typ I) sowie eine AC-Gelenksarthrose diagnostiziert (Suva-Akte 10). Die im Bericht vom 16. Januar 2016 festgestellte freie aktive und passive glenohumerale Schultergelenksbeweglichkeit spricht ebenfalls gegen eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette (Suva-Akte 5). Veränderungen der Weichteile durch Schwellungen oder Blutergüsse oder Verletzungen des Knochens wurden ebenfalls keine festgestellt (vgl. Suva-Akte 10; Suva-Akte 32). Sodann bejahten Dr. med. F____, Spezialarzt für Innere Medizin und Geriatrie FMH, und Dr. med. I____, Facharzt orthopädische Chirurgie FMH, das Vorhandensein eines degenerativen Vorzustands ausdrücklich (Suva-Akte 38; Suva-Akte 44). Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Voraussetzungen für eine Impingement-Symptomatik beim Beschwerdeführer bereits im Unfallzeitpunkt vorgelegen waren.

5.9.           Insgesamt sprechen der Unfallhergang, die radiologische Diagnostik und die degenerativen Veränderungen an der Schulter gegen die Unfallkausalität des geltend gemachten Rückfalls. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass die Schulterschmerzen erst nach dem Unfall aufgetreten sind, auch deswegen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, da es sich dabei um die unzulässige Formel „post hoc, ergo propter hoc" handelt, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335, 341f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Dezember 2015 eine Schulterprellung zugezogen, weswegen die Rückfallbeschwerden nicht unfallkausal sind. Die Beschwerden beruhen nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen (vgl. oben Erw. 3.3.).

5.10.        Zusammengefasst hat die Suva die Leistungen mangels Vorliegen der Unfallkausalität zu Recht per 31. Mai 2017 eingestellt. Auf den Bericht von Dr. med. E____ kann abgestellt werden. Es ist daher nicht erforderlich, ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten einzuholen.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2017 zu bestätigen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

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