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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.59
Einspracheentscheid vom 13.
November 2017
Ermittlung des Valideneinkommens
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit dem 16. April 2014
als Bauarbeiter in unregelmässigen Einsätzen für die Firma D____ und war über
diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 29. Mai 2015 (Suva-Akte 1) erlitt der Beschwerdeführer
am 13. Mai 2015 einen Motorradunfall, bei dem er sich den linken Arm brach. Die
Fraktur musste operativ behandelt werden. Die Beschwerdegegnerin anerkannte
ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-Akte
16).
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 24. Oktober 2016 stellte
der Kreisarzt fest, dass am linken Handgelenk ein medizinischer Endzustand
vorliege. Die Bewegung der linken Hand sei bleibend eingeschränkt und es
bestünden Schmerzen auch im Ruhezustand. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter
sei nicht mehr zumutbar (Suva-Akte 155). Aufgrund dieser bleibenden
Handgelenksarthrose sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung auf der Basis von 10 % zu (Suva-Akte 156). Weiterhin
zumutbar seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallrestfolgen leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ganztags ohne Vibrations- und Schlagbelastungen für
die linke Hand (Suva-Akte 157, S. 4). Gestützt auf diese festgestellte
Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme von
DAP-Lohnangaben eine Erwerbseinbusse von 1 % ermittelt. Dementsprechend hat sie
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2016
(Suva-Akte 178) verneint. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Akte 188) wies
sie mit Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (Suva-Akte 198) ab.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 29. November 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihm zurückgehend auf das Unfallereignis vom 13. Mai 2015 die
gesetzlichen Leistungen insbesondere in Form einer Rente auf Basis eines
Invaliditätsgrades von mindestens 12 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2.
Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Februar 2018 und Duplik vom 22. März 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2018 ist
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 8. Mai 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die kreisärztliche
Beurteilung von Dr. E____, Facharzt für Chirurgie, davon ausgegangen, dass dem
Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der
verbliebenen Unfallfolgen nicht mehr zumutbar sei, indessen in einer leidensangepassten
leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne
zeitliche Einschränkung bestehe. Mittels DAP-Lohnangaben hat die
Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 58‘451.–
ermittelt. Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische
Bauhauptgewerbe (LMV) mit der Begründung, dass auch der Lohn des Beschwerdeführers
in seiner letzten Tätigkeit auf dieser Grundlage basierte. Das so ermittelte
Valideneinkommen von CHF 59‘124.– setzte sie dem Invalideneinkommen von CHF 58‘451.–
gegenüber und errechnete einen Invaliditätsgrad von 1 %.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es sei zur Ermittlung
des Valideneinkommens nicht auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische
Bauhauptgewerbe, sondern richtigerweise auf den Totalwert der Tabelle TA1 der
LSE 2014 abzustellen. Bei einem entsprechenden Valideneinkommen von mindestens
CHF 66‘453.10 ergebe sich im Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von
mindestens 12 %. Dem Beschwerdeführer sei auf dieser Basis eine Rente zuzusprechen.
2.3.
Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen ist
demnach einzig die Höhe des Valideneinkommens.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10
% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer (voll) erwerbstätigen
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind die hypothetischen
Vergleichseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander
gegenüberzustellen (BGE 128 V 30, E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b).
3.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Das
Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln. Gleichzeitig gilt der
Grundsatz, dass es so konkret wie möglich zu bestimmen ist. Deshalb wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft und auf konkrete
Lohnauskünfte des ehemaligen Arbeitgebers abgestellt, wenn anzunehmen ist, dass
die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden weiterhin beim selben
Arbeitgeber tätig wäre (vgl. BGE 129 V 222, 224; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E.
3b; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 E. 4.1.1.). Fehlen aussagekräftige
Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf
Tabellenlöhne darf jedoch auch im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens
nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil T. vom 23. Mai
2000 [U 243/99] Erw. 2b).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei der D____ angestellt geblieben
wäre. Am 6. März 2015 habe dieser einen Einsatzvertrag unterschrieben, der dem Landesmantelvertrag
für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstehe. Die Beschwerdegegnerin
hat geltend gemacht, die Rechtsprechung habe wiederholt die Zulässigkeit der
Ermittlung des Valideneinkommens ausgehend von einem Gesamtarbeitsvertrag
bestätigt. Zudem habe auch der Lohn des Beschwerdeführers in seiner letzten
Tätigkeit auf dieser Grundlage basiert. In den letzten Jahren vor dem Unfall
habe der Beschwerdeführer gemäss Einträgen im IK-Auszug sodann klar unter bzw.
lediglich im Jahr 2014 Einkommen erzielt, die auf der Höhe des ermittelten Valideneinkommens
gelegen haben, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er ohne Unfall ein CHF
59‘124.– übersteigendes Einkommen erzielt hätte.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass – wenn wie
im vorliegenden Fall auf Statistiken zurückzugreifen ist –
rechtsprechungsgemäss die LSE beigezogen würden. Ein Abweichen von den LSE und
von deren Totalwert der Tabelle TA1 rechtfertige sich nur im Ausnahmefall. Dann
nämlich, wenn anzunehmen sei, dass der beigezogene Landesmantelvertrag oder
dergleichen die Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Person im Gesundheitsfall
präziser wiedergeben könne. Dies bedinge gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass die versicherte Person vor der Gesundheitsschädigung lange
Zeit in einem Bereich tätig gewesen sei und eine Arbeit in anderen Bereichen
kaum in Frage komme. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Maurerlehre,
sei aber ab 2005 über 8 Jahre lang nicht im Baugewerbe tätig gewesen. Ein
Abstellen auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe
komme deshalb nicht in Frage. Es sei vorliegend zutreffend, dass ein Abstellen
auf die LSE zu Gunsten des Beschwerdeführers ein hohes Einkommen ausweisen würde.
Alleine der Umstand, dass die Anwendung der LSE dem Beschwerdeführer zum
Vorteil gereichte, könne aber nicht Anlass sein, davon ohne stichhaltige
Begründung abzuweichen.
4.2.
Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist das Valideneinkommen entgegen
dem Wortlaut von Art. 16 ATSG nicht jenes Einkommen, welches die versicherte
Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen welches die versicherte
Person ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.
2012, S. 126 f.). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Das
Bundesgericht nahm etwa in Fällen, wonach über den Arbeitgeber im massgebenden
Zeitpunkt für die Festlegung des Valideinkommens der Konkurs eröffnet war (vgl.
Bundesgerichtsurteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010, E. 6.2.1) oder die versicherte
Person im Zeitpunkt des Unfalls bereits während mehrerer Monate wegen
fristloser Kündigung arbeitslos war (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_793/2011 vom
4. April 2012, E. 3.2 f.) Ausnahmefälle an.
4.3.
4.3.1. Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der D____ angestellt geblieben
wäre, wäre er nicht verunfallt. Konkrete Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer die Anstellung beim Stellenvermittlungsbüro aufgeben wollte
und sich um eine Festanstellung bemüht hatte, sind vorliegend nicht
ersichtlich. Auch dass die Anstellung bei der D____ nur unregelmässige Einsätze
garantiert und der Beschwerdeführer in gewissen Monaten nur
unterdurchschnittliche Einkommen erzielt hatte, spricht nicht grundlegend
dagegen, dass der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis weitergeführt
hätte. Erst per anfangs März hat der Beschwerdeführer über die D____ einen unbefristeten
Vollzeit-Arbeitseinsatz bei der F____ angetreten. In einer Vollbeschäftigung
erzielt der Beschwerdeführer einen höheren Lohn als bei seiner ehemaligen
Festanstellung als Betriebsmitarbeiter bei der G____ in den Jahren 2005 bis
2013, was auch gegen die Annahme spricht, es handle sich nur um eine
Verlegenheitslösung. In der Baubranche mangelt es erfahrungsgemäss auch nicht
an Einsatzmöglichkeiten. Und aus den befristeten Einsätzen ergibt sich nicht
selten eine Anschlusslösung in Form einer Festanstellung. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens
die Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin, der D____, beigezogen hat.
4.3.2. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hat die D____ in
einem am 22. September 2015 ausgefüllten Arbeitgeber-Fragebogen
(Beschwerdebeilage 5) angegeben, der Beschwerdeführer würde weiterhin einen
Stundenlohn in der Höhe von CHF 25.89 erwirtschaften zuzüglich CHF 15.–
Verpflegungsspesen pro Arbeitstag. Dieses Einkommen entspricht den
Mindestlohnangaben gemäss Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe
Lohnklasse C, Lohnzone Rot. Gestützt auf Art. 41 des LMV entspricht dies einem
Netto-Monatslohn in der Höhe von CHF 4‘548.– bzw. einem Jahreslohn von CHF
59‘124.– inkl. 13. Monatslohn. Unabhängig davon in welchem Umfang der
Beschwerdeführer in den letzten Monaten über seine Anstellung bei der D____
effektiv beschäftigt gewesen war, hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise
gemäss der geltenden Rechtsprechung das Valideneinkommen aufgrund einer ganzjährigen
vollzeitlichen Beschäftigung bemessen (Bundesgerichtsurteil 8C_664/2007 vom 14.
April 2008, E. 7). Vergleicht man dieses Einkommen mit dem IK-Auszug des
Beschwerdeführers so sieht man im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2014 in verschiedenen Anstellungen nebst Bezug von Arbeitslosentaggeldern ein
Jahreseinkommen in ebendieser Höhe von CHF 59‘222.– erwirtschaftet hat. Ein
Blick auf die restliche Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers zeigt, dass er
in den Jahren davor und insbesondere auch in seiner Festanstellung als Betriebsmitarbeiter
bei der […] nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt hat.
4.4.
Da vorliegend auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen
abzustellen ist, erübrigt sich der Beizug von Statistiken. Es kann aber darauf
hingewiesen werden, dass das Bundesgericht auch in Fällen, wo die versicherte
Person zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gar nicht mehr bei der Unternehmung
angestellt, sondern stellensuchend war, die Orientierung am zuletzt erzielten
Verdienst vorgibt, wenn dies die tatsächlichen beruflichen und persönlichen
Verhältnisse sachgerechter wiedergibt als statistische Lohnangaben. In seinem
Entscheid 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 hat es das Bundesgericht als unzulässig
erachtet bei der Festlegung des Valideneinkommens auf den LSE-Wert abzustellen,
wenn der Versicherte in all den Jahren vor dem Unfallereignis nie ein auch nur
annähernd derart hohes Einkommen erzielt hatte.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 13. November 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Dieser Ansatz erhöht
sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend
liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen
zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich
ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1'767.– und von 7.7 % auf CHF 883.– aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1'767.– und von 7.7 % auf CHF 883.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: