|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 30.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.5
Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2016
Unfallkausalität, versicherungsinterne
ärztliche Beurteilung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Oktober 2006 bei
der [...] als Maurer und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch
gemäss UVG unfallversichert. Am 16. September 2014 erlitt der Beschwerdeführer
einen Unfall (Suva-Akte 1), bei der er eine Beckenringfraktur Typ B mit
Symphysensprengung sowie oberer und unterer Schambeinastfraktur mit Beteiligung
des metralen Acetabelumpfeilers und ISG-Sprengung links sowie Absprengung des
Os coccygis erlitt. Dazu kam eine Verbrennung Grad II B an der Bauchdecke und
am Unterarm links (Suva-Akte 21 und 22). In der Folge wurde der
Beschwerdeführer drei Mal am Becken operiert (supraacetabulärer Fixateur
externe, Beckenverplattung und -verschraubung, partielle Metallentfernung,
Suva-Akte 90 S. 5). Die Suva erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.
b) Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22.
September 2015 (Suva-Akte 90) hielt Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für
Chirurgie FMH, fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis maximal
mittelschwere körperliche Tätigkeit ganztags mit gewissen Einschränkungen
zumutbar sei. Am 29. Januar 2016 (Suva-Akte 108) schätzte Dr. med. D____ den
Integritätsschaden auf 30 %. Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 31. März 2016 (Suva-Akte 125) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016
eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung
auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einsprache (Suva-Akte 130). Mit Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2016 (IV-Akte 169) wies die Suva die Einsprache ab.
c) Am 22. März 2016 (IV-Akte 38) vereinbarte die IV-Stelle mit
dem Beschwerdeführer ein Coaching vom 1. März bis 31. August 2016 zur
Unterstützung bei der Eingliederung. Vom 1. Juni bis 31. August 2016 wurde ein
Belastbarkeitstraining bei der [...] vereinbart (Zielvereinbarung vom 12. Mai
2016, IV-Akte 41). Am 12. August 2016 (IV-Akte 58) wurde der Beschwerdeführer
aufgrund einer Leistenhernie operiert. Das vereinbarte Ziel konnte aus
gesundheitlichen Gründen nicht erreicht werden (IV-Akte 59), ein neues
Belastbarkeitstraining wurde vom 5. Dezember 2016 bis 17. März 2017 vereinbart
(IV-Akte 41), über welches am 11. April 2017 (Bericht [...] Basel, IV-Akte 85)
berichtet wurde.
II.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 1. Februar 2017 Beschwerde erheben. Er
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2016 und die
Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von
mindestens 70 %.
Die Suva schliesst in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2017
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 zieht die Instruktionsrichterin
die IV-Akten dem Verfahren bei. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6.
Juni 2017 werden diese den Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt und den
Parteien die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Stellung zu nehmen.
IV.
In der Replik vom 10. August 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.
Die Suva hält in ihrer Duplik vom 6. Oktober 2017 ebenfalls an
ihren Anträgen fest.
V.
In der Verfügung vom 30. Oktober 2017 verzichtet die
Instruktionsrichterin auf die Befragung von Herrn E____ als Zeugen und
begründet dies damit, dass aufgrund seiner bereits vorliegenden Berichte nicht
davon auszugehen sei, dass er zusätzlich Entscheidwesentliches aussagen könne.
VI.
Der Beschwerdeführer reicht mit Schreiben vom 31. Januar 2018
das Arbeitszeugnis der [...] vom 17. März 2017 ein. Dazu nahm die Suva am 8.
Februar 2018 Stellung.
VII.
Am 30. Januar 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines
Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der Suva sowie einer Dolmetscherin
statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und zu
seiner Arbeit bei der [...] befragt. Danach fand die Urteilsberatung statt. Für
alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Strittig ist, ob auf das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil
abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund
seiner Dauerschmerzen und den Unfallfolgen nicht ganztags arbeiten könne. Er
könne lediglich halbtags arbeiten, zusätzlich sei ihm ein leidensbedingter Abzug
von 25 % zu gewähren. Die Suva wendet dagegen, dass das vom Kreisarzt erstellte
Zumutbarkeitsprofil sowohl die Dauerschmerzen als auch die Unfallfolgen
berücksichtige.
2.2.
Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat.
2.3.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1
u. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
2.4.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V
352 E. 3a).
2.5.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b).
2.6.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,
ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.
44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 [9C_689/2010] E. 3.1.4).
2.7.
Es sind in erster Linie die Berichte des Kreisarztes zu würdigen, da
diese das Zumutbarkeitsprofil enthalten und sich die Suva auf diese Berichte
stützt.
2.8.
Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in der
kreisärztlichen Untersuchung vom 22. September 2015 (Suva-Akte 90) fest, dass
die Frakturen im oberen und unteren Schambeinast stellungskonstant geblieben
und konsolidiert seien. Klinisch sei ein Beckenschiefstand mit funktionellem
Beinlängenunterschied rechts länger als links von 2 cm verblieben sowie eine
ISG-Verschiebung nach cranial links. Des Weiteren liege eine Schraube links im
ISG intraarticulär und es liege eine Symphysen-Instabilität vor. Es sei dem
Beschwerdeführer eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeit
ganztags überwiegend sitzend mit nur kurzen Steh- und Gehphasen zumutbar, ohne
Heben und Tragen von Lasten, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, so wenig
wie möglich Treppauf- und Treppabgehen, keine Arbeiten auf unebenem Gelände,
keine knienden, hockenden oder kauernden Stellungen.
2.9.
In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 29. Januar 2016
(Suva-Akte 108) erfasste Dr. med. D____ das Verbleiben einer erheblichen
Gangbehinderung nach schwerer Beckenringfraktur mit funktioneller Beinverkürzung
von etwas über 2 cm durch einen resultierenden Beckenschiefstand sowie
eine verbliebene Symphyseninstabilität und eine erhebliche ISG-Arthrose. Es
handle sich um ein Zusammenspiel von Beschwerden resultierend aus der
verbliebenen Instabilität der Symphyse bzw. des Beckenrings, die sich unter
anderem durch eine erhebliche Arthrose des linken Iliosacralgelenks äussere.
Aufgrund der Ausprägung der Beschwerden sei von starken Dauerschmerzen
auszugehen, wobei eine Zusatzbelastung nicht möglich sei und die Beschwerden
auch in Ruhe bestünden. Hier sei eine Integritätsentschädigung von 20 %
angemessen. Die verbliebenen 10 % beruhten auf der funktionellen
Beinverkürzung durch den verbliebenen Beckenschiefstand.
2.10.
Es fällt auf, dass der Kreisarzt in seiner Beurteilung des
Integritätsschadens von starken Dauerschmerzen aufgrund der Ausprägung der
Beschwerden ausgeht, wobei er auch eine Zusatzbelastung nicht für möglich hält
und festhält, dass die Beschwerden auch in Ruhe bestehen. Im kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 22. September 2015 bemerkte er, dass eine zum
damaligen Zeitpunkt diskutierte mögliche Operation am Becken bestenfalls eine
Schmerzlinderung bringt. Gleichzeitig hält er eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit
in einer wechselbelasteten Verweistätigkeit für möglich. Damit eröffnet sich
bereits ein gewisser Widerspruch. Der Kreisarzt begründete sein
Zumutbarkeitsprofil nicht näher, insbesondere führte er nicht aus, warum es dem
Beschwerdeführer trotz starker Dauerschmerzen, selbst in Ruhe, möglich ist,
ganztags zu arbeiten. Er erhob weder die Lokalisation, die Art, die Stärke, die
Dauer und die Auswirkungen der Schmerzen auf den Alltag, abgesehen von der
möglichen Gehstrecke. Die Schmerzsituation hätte näherer Begründung und
Erörterung bedurft. Es fehlt auch an einer Diskussion der Auswirkungen der
verbliebenen Instabilität und der doch immerhin „erheblichen“ Arthrose des linken
Iliosacralgelenkes. Es sind daher bereits aus diesem Grund geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des vom Kreisarzt erstellten
Zumutbarkeitsprofils gegeben (siehe oben Erw. 2.6.). Der behandelnde Hausarzt
Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 17. Mai
2017 (IV-Akte 92) fest, dass auch prognostisch eine verminderte mechanische
Belastbarkeit und chronische Schmerzen bestünden. Das Becken sei linksseitig
instabil und dadurch nicht mehr belastbar. Er hält den Beschwerdeführer sowohl
im Sitzen als auch in wechselbelastenden Tätigkeiten nur für vier Stunden pro
Tag arbeitsfähig und eine rein stehende Tätigkeit für nicht mehr möglich. Diese
Einschätzung lässt ebenfalls Zweifel am Bericht des Kreisarztes entstehen. Aufgrund
der genannten Zweifel ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung
im Verfahren nach Art. 44 ATSG anzuordnen. Ob der Beschwerdeführer anlässlich
der von der IV-Stelle durchgeführten beruflichen Integrationsmassnahmen im
Stehen oder im Sitzen arbeitete, ist demzufolge unerheblich für die Frage des
Beweiswerts des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils, weswegen auf diesen
Streitpunkt nicht näher einzugehen ist. Dass ein instabiles Becken sowohl im
Gehen als auch im Sitzen Probleme verursachen kann, ist offensichtlich. Die
Integrationsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt sind jedenfalls gescheitert
(vgl. Bericht der … vom 11. April 2017, IV-Akte 85), was zusätzlich Zweifel am
Bericht des Kreisarztes nährt.
3.
3.1.
Umstritten ist des Weiteren, ob es sich bei der zugesprochenen
Leistung um eine definitive Rente (auch: ordentliche Rente; vgl. BGE 139 V 514
E. 2.3 S. 517) oder um eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in
Verbindung mit Art. 30 UVV handelt.
3.2.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Übergangsrente
knüpft an Eingliederungsmassnahmen der IV an: Gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG erlässt
der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der
IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Gestützt
auf diese Gesetzesvorschrift hat der Bundesrat in Art. 30 Abs. 1 UVV Folgendes
bestimmt: Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später erlassen, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung
an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch
erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem
negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der
Festsetzung der definitiven Rente.
3.3.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 19. Dezember
2016 hatte die IV-Stelle bereits über die beantragten beruflichen Massnahmen
der IV entschieden. Massgeblich ist, dass bei Erlass des Einspracheentscheides
vom 19. Dezember 2016 das Belastbarkeitstraining ab dem 5. Dezember 2017
fortgeführt wurde. Damit war der Entscheid der IV bereits gefällt, der
Beschwerdeführer erhielt ein Taggeld der IV und der Anspruch wäre damit ohnehin
erloschen.
4.
Abschliessend ist hinsichtlich der Rügen betreffend Festsetzung
des Invalideneinkommens darauf hinzuweisen, dass es wünschenswert ist, dass die
Suva einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, wenn sie das
Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, um nicht den Verdacht aufkommen
zu lassen, sie stelle im Hinblick auf ein gewünschtes Resultat auf die LSE und
nicht auf die DAP-Profile ab (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2010,
8C_790/2009, E. 4.3). Der Vorteil der DAP-Methode besteht darin, dass dem
konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden kann als mit der
LSE-Methode und sie daher dem Ziel näherkommt, das Invalideneinkommen aufgrund
der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret
steht, zu bestimmen (BGE 139 V 592 E. 7.1).
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Aufgrund des erhöhten Aufwandes der Hauptverhandlung ist das
Honorar auf Fr. 3‘700.-- festzulegen.
5.4.
Der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche Aufwand beinhaltet die
Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht und das Schreiben vom 31.
Januar 2018. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand bis Ende 2017 mit der
Parteipauschale ohne Hauptverhandlung von Fr. 3‘300.-- zu beziffern, zuzüglich
8 % MWSt, und auf den darüber hinausgehenden Aufwand von Fr. 400.-- den ab
1. Januar 2018 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % anzuwenden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin
bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer für Fr. 3‘300.-- und
Fr. 30.80 Mehrwertsteuer für Fr. 400.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: