Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

Vom 15. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

Erbengemeinschaft A____

B____, [...]

C____, [...]

 

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

D____ AG

[...]  

vertreten durch MLaw E____, Advokat,

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2017.60

Einspracheentscheid vom 7. November 2017

Kausalität

 


Tatsachen

I.         

a)        A____, geboren am [...] 1963 und verstorben am [...] 2018, arbeitete seit August 1999 für die F____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der D____ AG unfallversichert (vgl. Akte 68). Am 16. Dezember 2015 stürzte sie beim Zusammenschieben des Gästesofas und prallte mit der rechten Schulter auf den Holzrahmen/Lattenrost (vgl. Akten 68 und 82). Am 23. Dezember 2015 konsultierte sie wegen anhaltenden Schmerzen Dr. G____ (vgl. Akte 4). Dieser verordnete mobilisierende Physiotherapie und wiederholt lokale Infiltrationsbehandlungen (vgl. u.a. Akten 63 und 68). Am 4. Februar 2016 wurde eine Sonographie des rechten Schultergelenkes vorgenommen (vgl. Akten 1 und 59). Am 5. April 2016 erfolgte schliesslich eine Abklärung mittels MRI. Es wurde unter anderem eine Partialruptur der Supraspinatussehne ventral festgestellt (vgl. Akten 5 und 62). Die H____ AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b)        Im weiteren Verlauf holte die Unfallversicherung die medizinische Kurzbeurteilung vom 31. Juli 2016 ein (vgl. Akte 67). In der Folge wurde A____ mit Schreiben vom 4. August 2016 mitgeteilt, man lehne ab dem 1. September 2016 einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 und den geltend gemachten Beschwerden ab (vgl. Akte 37). Damit zeigte sich die Arbeitgeberin von A____ nicht einverstanden (vgl. Akte 38). Die D____ AG holte beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 19. September 2016 ein (vgl. Akte 71). In der Folge erliess die Versicherung am 21. September 2016 eine dem Schreiben vom 4. August 2016 entsprechende Verfügung (vgl. Akte 40).

c)         Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 teilte die D____ AG A____ mit, man ziehe die Verfügung vom 21. September zurück und prüfe die Leistungspflicht erneut (vgl. Akte 44). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 von Dr. I____ untersucht (vgl. den Bericht vom 7. November 2016; Akte 72). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wurde A____ schliesslich beschieden, wegen der frozen shoulder (Capsulitis adhaesiva) gewähre man weiterhin Leistungen. Die Partialläsion der Supraspinatussehne und die AC-Arthrose hingegen dürften vorbestehend und somit nicht unfallkausal sein (Akte 45).

d)        Am 27. April 2017 stellte die J____ Klinik bei der D____ AG ein Kostengutsprachegesuch für eine auf den 20. Juni 2017 angesetzte Schulteroperation (vgl. Akte 119). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte die Versicherung A____ – Bezug nehmend auf den Brief vom 13. Dezember 2016 – mit, die für den 20. Juni 2017 geplante Schulterarthroskopie stehe nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 (Akte 46). Am 11. Mai 2017 teilte Dr. K____, c/o L____klinik, der Versicherung seine gegenteilige Meinung mit (vgl. Akte 80). In der Folge holte diese beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 22. Mai 2017 ein (vgl. Akte 81).

e)        Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (Akte 47) verneinte die D____ AG eine Leistungspflicht in Bezug auf die geplante Operation. Im Dispositiv der Verfügung wurde festgehalten: "Die Partialruptur der Supraspinatussehne ist unfallfremd. Die AC-Arthrose ist vorbestehend. Der Status quo sine vel ante betreffend Capsulitis adhaesiva ist per 15. März 2017 eingetreten." Am 20. Juni 2017 fand der fragliche operative Eingriff in der L____klinik statt (vgl. den OP-Bericht; Akte 55). Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhob A____ am 26. Juni 2017 Einsprache (vgl. Akte 48). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. Akte 58).

II.       

a)        Hiergegen hat A____ am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere die Heilkosten im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 20. Juni 2017.

b)        Die D____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         A____ hält mit Replik vom 19. April 2018 fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24. Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)        Am 9. Juni 2018 verstirbt A____.

III.      

a)        Am 15. August 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Im Rahmen der Urteilsfindung erfährt das Gericht auch vom Tod der Versicherten.

b)        Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. August 2018 wird das Erbschaftsamt [...] gebeten, dem Gericht die Erben von A____ mitzuteilen. Diesem Ersuchen kommt das Amt am 20. August 2018 nach.

c)         In der Folge wird den Erben von A____ Frist gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie gemeinsam in das Verfahren eintreten und den Prozess zu Ende führen möchten oder nicht.

d)        Mit Schreiben vom 16. September 2018 teilen die Erben der Versicherten mit, dass sie in den Prozess eintreten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die am 5. April 2016 festgestellte Partialruptur der Supraspinatussehne sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Dezember 2015 zurückzuführen. Daher sei eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint worden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin bestritten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Streitig und zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Bezug auf die bei der Versicherten am 5. April 2016 festgestellte Partialruptur der Supraspinatussehne resp. den dadurch erforderlich gewordenen operativen Eingriff vom 20. Juni 2017 (inkl. Folgekosten) ihre Leistungspflicht verneint hat.

3.             

3.1.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.       Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

3.3.       Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.             

4.1.       Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es naturgemäss medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

4.2.       4.2.1.  In Bezug auf die Beurteilung der Unfallkausalität einer Schultersehnenruptur lassen sich der medizinischen Literatur insbesondere folgende Aussagen entnehmen: Von Bedeutung für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer Sehnenruptur ist unter anderem, ob ein "geeignetes" Unfallereignis vorliegt resp. die Frage nach der biomechanischen Belastung der Schulter (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, S. 14 ff. [einsehbar unter https://www.gutachtenseminar.com]; vgl. auch PD Dr. med. Oberst, Begutachtung des Bandapparates und der Sehnen, In: Begutachtungs-Seminar für Chefärzte/Chefärztinnen an den am Verletzungsartenverfahren beteiligten Kliniken zum Thema "Schulterverletzungen", S. 45 ff. [https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf]). Nach einem traumatischen Riss ist zu erwarten, dass die Betroffenen rasch eine ausgeprägte Schmerz- und Funktionsstörung entwickeln und zeitnah ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Allerdings hängt das Verhalten nach dem Unfall naturgemäss auch von der Persönlichkeit der betroffenen Person ab (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 15 f.).

4.2.2.  Bei degenerierten Sehnen kann schon ein verhältnismässig leichtes Trauma zur Rotatorenmanschettenruptur führen. Daher kommen als Ursachen durchaus auch leichte, vielleicht gar nicht als schlimm wahrgenommene Verletzungen infrage (vgl. https://www.beobachter.ch/gesundheit/krankheit/rotatorenmanschettenruptur-rotatorenmanschettenriss).

4.2.3.  Relevant ist darüber hinaus auch die Frage nach einem allfälligen Vorschaden (vgl. insb. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 10 ff.). Ein allfälliger Vorschaden (bestehender Riss) lässt sich indirekt erkennen an einer sichtbaren deutlichen Verschmächtigung der Schulterblattmuskulatur, besonders Musculus supraspinatus et infraspinatus unmittelbar nach dem Unfall. Damit vergleichbar ist die Aussagekraft des kernspintomografischen Bildes der Muskulatur. Auch im Kernspintomogramm lässt sich eine Muskelverschmächtigung nachweisen. Zusätzlich finden sich gegebenenfalls noch Signaländerungen in der Binnenstruktur der Muskulatur, die auf eine Muskelverfettung hinweisen. Sowohl die Muskelverschmächtigung als auch die Muskelverfettung weisen im Kernspintomogramm auf eine ältere Rissbildung (Wochen bis Monate) hin. Der Nachweis von Knochenzysten im Tuberculum maius oder der Nachweis vermehrter Sklerosierungen in dieser Region kann allenfalls als Hinweis auf chronische degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette gewertet werden. Zu beachten gilt es aber, dass derartige radiologische Befunde keine Rissbildung der Rotatorenmanschette belegen. Auch eine verstärkte Krümmung des knöchernen Schulterdaches und der Nachweis von osteophytären Ausziehungen am Schultergelenk können nicht als überzeugender Hinweis auf einen strukturellen Vorschaden der Rotatorenmanschette herangezogen werden. Abgesehen von diesen indirekten Kriterien eignen sich allenfalls auch die Aussagen des gutachterlich erfahrenen Operateurs, um alte Sehnenschäden von frischen Sehnenschäden zu unterscheiden. Mit Einschränkungen können auch Beschreibungen der Sehnenränder zur Abgrenzung beitragen. Fransige Ränder deuten eher auf einen frischen (Zusatz)Schaden, abgerundete wulstige Ränder auf einen alten Riss hin (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11 ff.).

4.2.4.  In Bezug auf einen allfälligen Vorschaden gilt es im Übrigen auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).

4.3.       Was im vorliegenden Fall das Unfallereignis angeht, so wurde in der Unfallmeldung festgehalten: "Beim Zusammenschieben des Gästesofas mit dem Fuss hängen geblieben, gedreht und mit der Schulter auf den Holzrahmen/Lattenrost gefallen" (vgl. Akte 82). Im Arztzeugnis vom 17. August 2016 (Akte 68) wurde dargetan, die Patientin habe am 16. Dezember 2015 einen Stolpersturz erlitten, sei mit der rechten Schulter auf die Kante der Sofalehne gestürzt. In der Folge hätten sich zunehmend bewegungs- und belastungsakzentuiert auftretende Schulterschmerzen rechts entwickelt (vgl. Akte 68). Gegenüber Dr. I____ gab die Versicherte an, sie sei am 16. Dezember 2015 gestürzt, wobei es zu einer direkten Kontusion der rechten Schulter an einer Bettkante gekommen sei. In der Folge habe sie starke Schmerzen an der traumatisierten rechten Schulter verspürt und es habe eine starke Bewegungseinschränkung bestanden. Sie habe den Arm nicht mehr abduzieren können (vgl. Akte 72). Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte Dr. G____ wegen des Unfalles bereits am 23. Dezember 2015 (und nicht erst am 5. Januar 2016) konsultiert hat (vgl. Akte 4).

4.4.       4.4.1.  Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: Am 5. April 2016 erfolgte eine Abklärung mittels MRI. Die Beurteilung lautete folgendermassen: (1.) "Partialruptur der Supraspinatussehne ventral mit diffuser Kontrastmittelimbition und zusätzlich umschriebenem, transtendinösem, spaltförmigem Rupturanteil, der die bursaseitige Oberfläche der Sehne erreicht und konsekutivem Kontrastmittelaustritt in die Bursa subacromialis"; (2.) "AC-Gelenkarthrose mit nach subakromial gerichteten Osteophyten" (vgl. Akte 62).

4.4.2.  Dr. K____, c/o L____klinik, hielt in der Folge am 12. April 2016 in der Patientenakte folgende Diagnose fest: "Partialruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts mit posttraumatischer Kapsulitis adhäsiva, Sturz am 16. Dezember 2015". In Bezug auf den Röntgenbefund gab er an, im mitgebrachten Arthro-MRI der rechten Schulter finde sich eine Auflockerung in der Supraspinatussehne mit kleiner bursaseitiger Partialläsion und einem Kontrastmittelübertritt in die Bursa, wobei die transmurale Rupturstelle nicht klar sichtbar sei. Die restlichen Sehnen seien intakt. Es bestünden normale Knorpelverh.tnisse (vgl. Akte 63).

4.4.3.  In der Beurteilung M____ vom 31. Juli 2016 wurde dargetan, es bestehe ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit Osteophyt im AC-Gelenk, was praedisponierend für eine degenerative Schädigung der Supraspinatussehne sei. Der Status quo sine bzw. der überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität könne nach acht Monaten (Ende August 2016) als erreicht angesehen werden (vgl. Akte 67).

4.4.4.  Dr. N____ (beratender Arzt) machte in seiner Stellungnahme vom 19. September 2016 geltend, es sei durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. AC-Gelenksarthrose und Supraspinatussehnenläsion seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend (vgl. Akte 71).

4.4.5.  Dr. I____ hielt im Bericht vom 7. November 2016 fest, die Versicherte habe am 16. Dezember 2015 eine Kontusion der rechten Schulter erlitten. In der Folge habe sich eine posttraumatische frozen shoulder rechts entwickelt. Im MRI sehe man eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine AC-Arthrose mit nach subacromial gerichtetem Osteophyten. Sowohl die AC-Arthrose als auch die Partialläsion der Supraspinatussehne dürften vorbestehend und somit nicht unfallkausal sein. Dagegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Capsulitis adhaesiva (oder frozen shoulder) direkte Folge des erlittenen Traumas sei (vgl. Akte 72).

4.4.6.  Im Bericht O____ vom 17. März 2017 wurde festgehalten, im Vergleich zu den Voraufnahmen sei das Ödem in den vorderen zwei Dritteln der Supraspinatussehnenplatte deutlich regredient. Es liege eine zunehmende hypoplastische Vernarbung und ein Volumenverlust der Supraspinatussehnenplatte in den vorderen 1.5 cm vor (vgl. Akte 77).

4.4.7.  In der Beurteilung M____ vom 24. April 2017 wurde ausgeführt, die geplante SAS sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal; dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der beratenden Ärzte und aufgrund des Konsiliums von Dr. I____ (vgl. Akte 79).

4.4.8.  Dr. K____ machte daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2017 geltend, die Patientin sei am 16. Dezember 2015 gestürzt und habe eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva durchgemacht. Der Grund dieser Capsulitis sei eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Es sei ihm nicht klar, mit welcher Begründung der beratende Arzt der Versicherung davon ausgehe, dass die Läsion bereits bestanden habe (vgl. Akte 80).

4.5.       4.5.1.  Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die am 5. April 2016 festgestellte Partialruptur der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Dezember 2015 zurückzuführen ist. Auf die Beurteilung von Dr. I____ vom 7. November 2016 (Akte 72) kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist von der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. K____ auszugehen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Zunächst kann dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 nicht die Eignung abgesprochen werden, die vorliegend infrage stehende Verletzung zu bewirken. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Versicherte – ihren Aussagen zufolge (vgl. insb. die gegenüber Dr. I____ gemachten Ausführungen) – zeitnah Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung verspürte. Sie konsultierte auch verhältnismässig rasch den Arzt. Überdies ist von Bedeutung, dass im MRI-Bericht vom 5. April 2016 weder von einer Verfettung noch von einer Atrophie die Rede ist (vgl. Akte 62). Auch dies deutet darauf hin, dass der festgestellte Riss unfallbedingt und nicht vorbestehend ist (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor).

4.6.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ihre Leistungspflicht in Bezug auf den operativen Eingriff vom 20. Juni 2017 (inkl. Folgekosten) verneint hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, für die Kosten des operativen Eingriffes vom 20. Juni 2017 (inklusive Folgekosten) aufzukommen.

5.2.       Angesichts des Verfahrensausganges hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) rechtfertigen.

5.3.           Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, für die Kosten des operativen Eingriffes vom 20. Juni 2017 (inklusive Folgekosten) aufzukommen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 260.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: