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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Vom 15. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
Erbengemeinschaft A____
B____, [...]
C____, [...]
Beschwerdeführerin
D____ AG
[...]
vertreten durch MLaw E____, Advokat,
[...]
Gegenstand
UV.2017.60
Einspracheentscheid vom 7. November 2017
Kausalität
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am [...] 1963 und verstorben am [...] 2018, arbeitete seit August 1999 für die F____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der D____ AG unfallversichert (vgl. Akte 68). Am 16. Dezember 2015 stürzte sie beim Zusammenschieben des Gästesofas und prallte mit der rechten Schulter auf den Holzrahmen/Lattenrost (vgl. Akten 68 und 82). Am 23. Dezember 2015 konsultierte sie wegen anhaltenden Schmerzen Dr. G____ (vgl. Akte 4). Dieser verordnete mobilisierende Physiotherapie und wiederholt lokale Infiltrationsbehandlungen (vgl. u.a. Akten 63 und 68). Am 4. Februar 2016 wurde eine Sonographie des rechten Schultergelenkes vorgenommen (vgl. Akten 1 und 59). Am 5. April 2016 erfolgte schliesslich eine Abklärung mittels MRI. Es wurde unter anderem eine Partialruptur der Supraspinatussehne ventral festgestellt (vgl. Akten 5 und 62). Die H____ AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Im weiteren Verlauf holte die Unfallversicherung die medizinische Kurzbeurteilung vom 31. Juli 2016 ein (vgl. Akte 67). In der Folge wurde A____ mit Schreiben vom 4. August 2016 mitgeteilt, man lehne ab dem 1. September 2016 einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 und den geltend gemachten Beschwerden ab (vgl. Akte 37). Damit zeigte sich die Arbeitgeberin von A____ nicht einverstanden (vgl. Akte 38). Die D____ AG holte beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 19. September 2016 ein (vgl. Akte 71). In der Folge erliess die Versicherung am 21. September 2016 eine dem Schreiben vom 4. August 2016 entsprechende Verfügung (vgl. Akte 40).
c) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 teilte die D____ AG A____ mit, man ziehe die Verfügung vom 21. September zurück und prüfe die Leistungspflicht erneut (vgl. Akte 44). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 von Dr. I____ untersucht (vgl. den Bericht vom 7. November 2016; Akte 72). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wurde A____ schliesslich beschieden, wegen der frozen shoulder (Capsulitis adhaesiva) gewähre man weiterhin Leistungen. Die Partialläsion der Supraspinatussehne und die AC-Arthrose hingegen dürften vorbestehend und somit nicht unfallkausal sein (Akte 45).
d) Am 27. April 2017 stellte die J____ Klinik bei der D____ AG ein Kostengutsprachegesuch für eine auf den 20. Juni 2017 angesetzte Schulteroperation (vgl. Akte 119). Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte die Versicherung A____ – Bezug nehmend auf den Brief vom 13. Dezember 2016 – mit, die für den 20. Juni 2017 geplante Schulterarthroskopie stehe nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 (Akte 46). Am 11. Mai 2017 teilte Dr. K____, c/o L____klinik, der Versicherung seine gegenteilige Meinung mit (vgl. Akte 80). In der Folge holte diese beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 22. Mai 2017 ein (vgl. Akte 81).
e) Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (Akte 47) verneinte die D____ AG eine Leistungspflicht in Bezug auf die geplante Operation. Im Dispositiv der Verfügung wurde festgehalten: "Die Partialruptur der Supraspinatussehne ist unfallfremd. Die AC-Arthrose ist vorbestehend. Der Status quo sine vel ante betreffend Capsulitis adhaesiva ist per 15. März 2017 eingetreten." Am 20. Juni 2017 fand der fragliche operative Eingriff in der L____klinik statt (vgl. den OP-Bericht; Akte 55). Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2017 erhob A____ am 26. Juni 2017 Einsprache (vgl. Akte 48). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. Akte 58).
II.
a) Hiergegen hat A____ am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere die Heilkosten im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 20. Juni 2017.
b) Die D____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) A____ hält mit Replik vom 19. April 2018 fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24. Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Am 9. Juni 2018 verstirbt A____.
III.
a) Am 15. August 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Im Rahmen der Urteilsfindung erfährt das Gericht auch vom Tod der Versicherten.
b) Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. August 2018 wird das Erbschaftsamt [...] gebeten, dem Gericht die Erben von A____ mitzuteilen. Diesem Ersuchen kommt das Amt am 20. August 2018 nach.
c) In der Folge wird den Erben von A____ Frist gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie gemeinsam in das Verfahren eintreten und den Prozess zu Ende führen möchten oder nicht.
d) Mit Schreiben vom 16. September 2018 teilen die Erben der Versicherten mit, dass sie in den Prozess eintreten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.4. In Bezug auf einen allfälligen Vorschaden gilt es im Übrigen auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.).
4.4.2. Dr. K____, c/o L____klinik, hielt in der Folge am 12. April 2016 in der Patientenakte folgende Diagnose fest: "Partialruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts mit posttraumatischer Kapsulitis adhäsiva, Sturz am 16. Dezember 2015". In Bezug auf den Röntgenbefund gab er an, im mitgebrachten Arthro-MRI der rechten Schulter finde sich eine Auflockerung in der Supraspinatussehne mit kleiner bursaseitiger Partialläsion und einem Kontrastmittelübertritt in die Bursa, wobei die transmurale Rupturstelle nicht klar sichtbar sei. Die restlichen Sehnen seien intakt. Es bestünden normale Knorpelverh.tnisse (vgl. Akte 63).
4.4.3. In der Beurteilung M____ vom 31. Juli 2016 wurde dargetan, es bestehe ein erheblicher degenerativer Vorzustand mit Osteophyt im AC-Gelenk, was praedisponierend für eine degenerative Schädigung der Supraspinatussehne sei. Der Status quo sine bzw. der überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität könne nach acht Monaten (Ende August 2016) als erreicht angesehen werden (vgl. Akte 67).
4.4.4. Dr. N____ (beratender Arzt) machte in seiner Stellungnahme vom 19. September 2016 geltend, es sei durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. AC-Gelenksarthrose und Supraspinatussehnenläsion seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend (vgl. Akte 71).
4.4.5. Dr. I____ hielt im Bericht vom 7. November 2016 fest, die Versicherte habe am 16. Dezember 2015 eine Kontusion der rechten Schulter erlitten. In der Folge habe sich eine posttraumatische frozen shoulder rechts entwickelt. Im MRI sehe man eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine AC-Arthrose mit nach subacromial gerichtetem Osteophyten. Sowohl die AC-Arthrose als auch die Partialläsion der Supraspinatussehne dürften vorbestehend und somit nicht unfallkausal sein. Dagegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Capsulitis adhaesiva (oder frozen shoulder) direkte Folge des erlittenen Traumas sei (vgl. Akte 72).
4.4.6. Im Bericht O____ vom 17. März 2017 wurde festgehalten, im Vergleich zu den Voraufnahmen sei das Ödem in den vorderen zwei Dritteln der Supraspinatussehnenplatte deutlich regredient. Es liege eine zunehmende hypoplastische Vernarbung und ein Volumenverlust der Supraspinatussehnenplatte in den vorderen 1.5 cm vor (vgl. Akte 77).
4.4.7. In der Beurteilung M____ vom 24. April 2017 wurde ausgeführt, die geplante SAS sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal; dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der beratenden Ärzte und aufgrund des Konsiliums von Dr. I____ (vgl. Akte 79).
4.4.8. Dr. K____ machte daraufhin mit Schreiben vom 11. Mai 2017 geltend, die Patientin sei am 16. Dezember 2015 gestürzt und habe eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva durchgemacht. Der Grund dieser Capsulitis sei eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Es sei ihm nicht klar, mit welcher Begründung der beratende Arzt der Versicherung davon ausgehe, dass die Läsion bereits bestanden habe (vgl. Akte 80).
4.5.2. Zunächst kann dem Ereignis vom 16. Dezember 2015 nicht die Eignung abgesprochen werden, die vorliegend infrage stehende Verletzung zu bewirken. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Versicherte – ihren Aussagen zufolge (vgl. insb. die gegenüber Dr. I____ gemachten Ausführungen) – zeitnah Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung verspürte. Sie konsultierte auch verhältnismässig rasch den Arzt. Überdies ist von Bedeutung, dass im MRI-Bericht vom 5. April 2016 weder von einer Verfettung noch von einer Atrophie die Rede ist (vgl. Akte 62). Auch dies deutet darauf hin, dass der festgestellte Riss unfallbedingt und nicht vorbestehend ist (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, für die Kosten des operativen Eingriffes vom 20. Juni 2017 (inklusive Folgekosten) aufzukommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 260.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit