Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 vertreten durch B____  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.11

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018

Fehlender Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den beklagten Beschwerden

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 24. April 2014 bei der C____ als Flight Attendant angestellt und infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 31. März 2016 (SUVA-Akte 1) meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Unfall. Sie erklärte, am 14. März 2016 sei der Beschwerdeführer bei der Landung des Flugzeugs auf dem sogenannten Jumpseat gesessen. Plötzlich sei ein nicht richtig gesicherter Trolley auf ihn zu gerollt und der Beschwerdeführer habe versucht, diesen mit dem Arm anzuhalten. Dabei habe er sich an der linken Schulter verletzt (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. D____ vom 24. Juni 2016, SUVA-Akte 13 bzw. übersetzt in SUVA-Akte 21, sowie Telefonnotiz vom 28. Juli 2016, SUVA-Akte 20). Der Beschwerdeführer war daraufhin bis zum 22. September 2016 krankgeschrieben (vgl. div. Arztzeugnisse, SUVA-Akten 9, 33, 34 und 45, sowie den Bericht von Dr. D____ vom 24. Juni 2016, SUVA-Akte 13 bzw. 21). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 5. April 2016, SUVA-Akten 4 und 5). Im Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder auf (vgl. E-Mails von Dr. E____ vom 6. und vom 20. September 2016, SUVA-Akten 42 bis 44). Mit einem Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungen per 15. Mai 2017 einstelle (SUVA-Akte 53).

b)           Am 31. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, er habe wieder vermehrt Schmerzen. Ein MRI im August habe gezeigt, dass eine Rotatorenmanschettenruptur vorliege. Die Operation sei auf den 10. Januar 2018 angesetzt worden (Telefonnotiz, SUVA-Akte 54). Die Beschwerdegegnerin leitete in Folge des Telefonats Abklärungen ein. Im Rahmen dieser zog sie den Kreisarzt Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bei. Im Wesentlichen gestützt auf dessen Stellungnahme vom 28. November 2017 (SUVA-Akte 71) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 28. November 2017 mit, dass sie mangels Kausalzusammenhang zwischen den von ihm beklagten Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfallereignis vom 14. März 2016 keine Leistungen erbringen könne (SUVA-Akte 73). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 29. November 2017 (SUVA-Akte 76).

c)            Am 30. November 2017 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin per 28. August 2017 einen Rückfall an (Schadenmeldung, SUVA-Akte 77), und am 12. Januar 2018 liess er Einsprache gegen die erwähnte Verfügung erheben (SUVA-Akte 80). Diese wies die Beschwerdegegnerin nach einer erneuten Konsultation des Kreisarztes Dr. F____ (vgl. Ärztliche Beurteilung vom 13. Februar 2018, SUVA-Akte 91) mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (SUVA-Akte 94, auf Deutsch übersetzte Version in den Gerichtsakten) ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 16. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) die Beschwerde sei als zulässig und ausreichend begründet zu erklären. (2) Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 sei abzuändern und anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die durch den Unfall vom 14. März 2016 erlittenen finanziellen Folgeschäden des Beschwerdeführers übernimmt und folglich die damit verbundenen Versicherungsleistungen auszahlt. Zudem wird sinngemäss die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der linken Schulter beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 verzichtet der Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik und reicht seine Rechtsvertreterin eine Honorarnote über CHF 4‘579.00 ein.

d)           Auf eine Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (Verfügung vom 27. Juni 2018), reicht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Juli 2018 eine deutsche Übersetzung des Einspracheentscheides vom 28. Februar 2018 ein.

III.      

a)           Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)           Mit einem Schreiben vom 21. September 2018 informiert der Beschwerdeführer das Gericht, dass mittlerweile eine Schulteroperation stattgefunden habe, und reicht weitere Unterlagen ein.

c)            Am 7. Januar 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die C____, hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in Basel-Stadt (Handelsregister online eingesehen am 12. November 2018). Demzufolge ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 15. Mai 2017 hinausgehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für Folgen des Unfallereignisses vom 14. März 2016. Als Grund nennt sie einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem heutigen Zustand der linken Schulter des Beschwerdeführers und dem erwähnten Ereignis.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht nachweisen können, dass es zwischen dem Rückfall und dem Unfall keinen Kausalzusammenhang gebe. Insbesondere gehe aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. F____ nicht hervor, weshalb kein adäquater Kausalzusammenhang vorliege. Es sei nötig, einen externen Spezialarzt mit einer Expertise zu beauftragen, welche den Kausalzusammenhang beweise. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe diese weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch auf Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 14. März 2016 hat. Insbesondere ist strittig, ob ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den als Rückfall gemeldeten Beschwerden besteht.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.

3.2.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.3.           Bei Rückfällen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (wie dies auch für den Beweis eines Unfalles bzw. dessen einzelner Umstände gilt; vgl. BGE 114 V 298 E. 5b S. 305, Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 1 S. 4 mit Hinweisen). Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.2, 8C_171/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3, je mit Hinweisen).

3.4.           3.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.4.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.4.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wird, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                

4.1.           Gerügt wird seitens des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeldeten, erneuten Schmerzen Leistungen zu erbringen habe. Die Leistungen bis zum 15. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin mit einem formlosen Schreiben vom 12. Mai 2017 (SUVA-Akte 53) eingestellt. Das formlose Verfahren ist gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG lediglich in den Fällen möglich, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG (Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist) fallen. Für die Unfallversicherung findet sich zudem in Art. 124 UVV eine Liste von Fällen, in welchen eine Verfügung zu erlassen ist. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass ohne die fristgerechte Intervention der Entscheid auch im Falle einer formlosen Einstellung rechtliche Wirksamkeit erlangt, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145, 152 f. E. 5.3.2).

4.2.           Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 12. Mai 2017 infolge der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Beschwerdeführer und der Beendigung der Heilbehandlungen ihre Leistungen eingestellt (SUVA-Akte 53). Bei der Einstellung vorübergehender Leistungen liegt die von Art. 49 Abs. 1 ATSG genannte Erheblichkeit im Fallabschluss ex nunc et pro futuro. Damit ist grundsätzlich immer eine formelle Verfügung notwendig (vgl. dazu BGE 132 V 412, 417 E. 4.). Da der Beschwerdeführer sich innert Jahresfrist nicht dagegen gewehrt hat, dass die Leistungen im Mai 2017 eingestellt wurden, sondern lediglich die erneute Ausrichtung von Leistungen beantragt hat und darüber eine Verfügung und ein Einspracheentscheid erlassen wurden (BGE 134 V 145, 152 f. E. 5.3.2), rechtfertigt es sich, vorliegend die im Oktober 2017 gemeldeten Schmerzen als reine Rückfallmeldung zu behandeln.

5.                

5.1.           Zur Begründung seiner Rechtsbegehren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Kreisarzt, Dr. F____ habe nicht begründet, weshalb kein Kausalzusammenhang zwischen den von ihm beklagten Schulterschmerzen und dem Unfallereignis vom 14. März 2016 bestehen solle. Die Beschwerdegegnerin habe infolgedessen nicht bewiesen, dass kein kausaler Zusammenhang bestehe, weshalb sie eine Leistungspflicht zu Unrecht verneint habe. Sie habe Leistungen auch im Falle eines Rückfalls oder bei Spätfolgen zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zwar nicht, dass ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, hält jedoch daran fest, dass keine Kausalität zwischen dem erwähnten Ereignis und den im Rahmen der Rückfallmeldung beklagten Beschwerden bestehe.

5.2.           Für die Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin infolge des Ereignisses vom 14. März 2016 bis Mitte Mai 2017 erbrachte (Taggeld und Heilkosten), stellte sie auf die Berichte und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte sowie des zuständigen Arztes des Bundesamts für zivile Luftfahrt (BAZL), Dr. E____, ab.

Aus diesen Berichten geht deutlich hervor, dass die linke Schulter des Beschwerdeführers von den behandelnden Ärzten mittels MRI, Ultraschall und einer Arthroskopie untersucht wurde. Sämtliche Ärzte kamen zum Schluss, es liege keine Läsion des Labrums, der Knorpel, der Sehnen oder Muskeln vor. Hinsichtlich der Supraspinatussehne der linken Schulter erkannten sie eine Tendinopathie ohne Riss oder Ruptur (MRI-Berichte vom 31. März 2016, SUVA-Akte 63, und vom 4. Juli 2016, SUVA-Akten 37 und 40, Bericht vom 4. August 2016 über ein Arthrographie-CT, SUVA-Akten 32 und 38, sowie Bericht von Dr. D____ vom 24. Juni 2016, SUVA-Akten 13 und 21, und Bericht von Dr. G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 29. August 2016, SUVA-Akten 41 und 51). Im Bericht vom 4. August 2016 über ein Arthrographie-CT wurde explizit festgehalten, die glenohumerale Knorpelschichten und Gelenkseiten der Sehnen der Rotatorenmanschette seien unversehrt (SUVA-Akte 32 und 38). Was die Sehnen betrifft, stellten die Ärzte zudem einzig an der Infraspinatussehne eine interstitielle Fissur fest (Bericht des MRI vom 4. Juli 2016, SUVA-Akten 37 und 40). Zudem wurde über eine Unregelmässigkeit im Bereich der mittleren Facette des Tuberculum majus am Ansatz der Infraspinatussehne (Bericht vom 4. August 2016 über ein Arthrographie-CT, SUVA-Akten 32 und 38) bzw. über ein Ödem an der Tuberositas humeri berichtet (Bericht von Dr. G____ vom 29. August 2016, SUVA-Akten 41 und 51). Dr. G____ führte dazu aus, der Röntgenbefund bestätige eine unregelmässige Läsion, was vereinbar sei mit einer Hill-Sachs-Läsion (vgl. auch seinen Bericht vom 3. März 2017, SUVA-Akte 52).

5.3.           Im Bericht über ein Gelenk-MRT der linken Schulter vom 28. September 2017 (SUVA-Akten 61 und 69) hielt Dr. H____ fest, es bestehe eine Tendinopathie mit intra-tendinoser Fissur im posterioren mittleren Drittel der distalen Insertion der Supraspinatussehne bis zum Übergang zur Infraspinatussehne, diese erstrecke sich auf etwas mehr als die Hälfte der Dicke der Sehne ohne durchgehend zu sein. Überdies bestünden Verhärtungen im Bereich des Tuberculum majus und eine kleine postero-inferiore Labrumfissur. Hinweise auf eine arcomio-claviculäre Arthropathie verneinte Dr. H____. Daraufhin berichtete Dr. I____, er habe den Beschwerdeführer nach dem Gelenk-MRT wiedergesehen. Zusätzlich zum acromioclaviculären Problem links zeige der Beschwerdeführer eine schwere Läsion der Supraspinatussehne. Die einzige vernünftige Lösung sei eine arthroskopische Reparation. Der Eingriff dauere ca. eine Stunde, anschliessend folge ein Monat maximaler Immobilisation und danach Reha-Massnahmen und der Beschwerdeführer dürfe sechs Monate keine schweren Lasten heben (Bericht vom 20. Oktober 2017, SUVA-Akte 68; vgl. auch den Bericht von Dr. I____ vom 29. August 2017, SUVA-Akten 64 und 67, in welchem er ebenfalls auf eine acromio-clavikuläre Arthropathie an der linken Schulter hinwies). In seinem Bericht vom 9. Januar 2018 (SUVA-Akte 80, S. 7 ff. und SUVA-Akte 89) erklärte Dr. I____, der Beschwerdeführer weise eine schwere Läsion der Sehne des Supraspinatus links, eine Gelenkerkrankung des linken Akromioklavikulargelenks sowie eine Läsion der tiefen Seite der Supraspinatussehne rechts auf. Der Ursprung der Läsionen im Bereich der linken Schulter sei posttraumatisch und höchstwahrscheinlich durch das Ereignis vom 14. März 2016 verursacht worden. Der Ursprung der Sehnenläsion im Bereich der rechten Schulter sei im Rahmen eines postero-superioren Impingement-Konflikts im Zusammenhang mit einer Überbeanspruchung zu suchen. Bei der Läsion handle es sich nicht um einen Rückfall, da die Sehnenläsion links durch den Unfall verursacht worden sei. Die Läsion sei lediglich mit zeitlicher Verzögerung symptomatisch geworden. Aus den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2018 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass am 2. Mai 2018 schliesslich eine Operation an der linken Schulter erfolgt ist.

Betreffend die erwähnte Schädigung der rechten Schulter, erwähnte Dr. I____ bereits am 29. August 2017 (SUVA-Akten 64 und 67), der Beschwerdeführer entwickle seit einiger Zeit rechts eine ‑ bezogen auf die vom selben Arzt diagnostizierte acromio-claviculäre Arthropathie ‑ ähnliche Pathologie. Aus einem MRT-Bericht von Dr. H____ über ein Gelenk-MRT der rechten Schulter vom 2. Oktober 2017 geht hervor, dass bildgebend ein nicht durchgehender Riss der Supraspinatusehne (mit Spalt vom Bereich der Insertion ausgehend) festgestellt wurde. Zudem berichtete Dr. H____ über eine faserige Tendinose im inneren oberen Drittels der Infraspinatussehne sowie über eine sehr geringe Bursitis des Subakromialgelenks (auf den 28. September 2017 datierten Bericht von Dr. H____, SUVA-Akten 60 und 70).

5.4.           Die Frage der Leistungspflicht bezieht sich vorliegend unbestrittenermassen lediglich auf die linksseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Schadenmeldung vom 30. November 2017, SUVA-Akte 77).

Bezüglich des Zustandes der linken Schulter und der Frage, ob es sich dabei um eine Spätfolge oder einen Rückfall im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. März 2016 handelt, stellt die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. F____ ab. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 (SUVA-Akte 71) kam dieser zum Schluss, es lägen heute an der linken Schulter strukturelle Läsionen vor, diese seien jedoch nicht unfallkausal. Im MRI der Schulter links nach dem Unfallereignis vom 14. März 2016 habe eine gesunde Supraspinatussehne diagnostiziert werden können. Die Verletzung der Sehne durch das Unfallereignis sei damit zeitnah ausgeschlossen worden. Anlässlich des Einspracheverfahrens verfasste Dr. F____ am 13. Februar 2018 eine ausführlichere ärztliche Beurteilung aufgrund der Aktenlage (SUVA-Akte 91). In dieser bestätigte er seine Aussage in der Stellungnahme vom 28. November 2017 und wies darauf hin, dass bis zum 4. Juli 2016 kein Riss der Rotatorenmanschette festgestellt worden sei. Es habe lediglich eine Fissur der Infraspinatussehne ohne Rissbildung nachgewiesen werden können. Auch eine knöcherne Schädigung, die unfallkausal hätte sein können, habe sich bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht gezeigt. Die später durchgeführten bildgebenden Verfahren hätte eine krankhafte Veränderung wie eine geringe Fissur des postero-inferioren Labrums und eine Fissur im Bereich des Infraspinatus- und Supraspinatussehnen-Überganges ohne vollständige Rupturbildung gezeigt. Im Weiteren stellte der Kreisarzt Dr. F____ biomechanische Überlegungen zum Unfallereignis an. Darin führte er insbesondere aus, dass es bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bewegung zum Auffangen eines nicht richtig gesicherten Trolleys, wobei der Arm nach hinten gezerrt worden sei, zu einer Innenrotation-/Adduktionsbewegung des linken Schultergelenks gekommen sein müsse. Dabei sei es nicht zu einer Belastung der Infraspinatussehne gekommen. Dr. F____ kam zum Schluss, dass die im MRT-Bericht vom 4. Juli 2016 gesehenen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur und nicht unfallkausal seien.

5.5.           Zunächst fällt auf, dass in der Zeit ab dem Ereignis vom 14. März 2016 bis zur Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin im Mai 2017 lediglich von einer Fissur der Infraspinatussehne sowie Unregelmässigkeiten am Tuberculum Majus der linken Schulter gesprochen wurde. Erst im September 2017 wurde eine Fissur der Supraspinatussehne der linken Schulter festgestellt (MRT-Bericht von Dr. H____ vom 28. September 2017, SUVA-Akten 61 und 69). Im Januar 2018 berichtete Dr. I____, es liege eine Läsion der Supraspinatussehne vor (Bericht vom 9. Januar 2018, SUVA-Akte 80, S. 7 ff. und SUVA-Akte 89). Bereits in Bezug auf die Unfallkausalität der Fissur der Infraspinatussehne hat der Kreisarzt Dr. F____ in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2018 nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei (SUVA-Akte 91, S. 4 f.). Die dem Gericht vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte wiederlegen diese Auffassung nicht und auch der Beschwerdeführer reicht nichts ein, was dazu führen würde, dass man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Gegenteil ausgehen müsste. Im Übrigen vermag die neue Darstellung des Unfallhergangs (der Beschwerdeführer habe ein schlecht fixiertes Küchenschliessfach auffangen wollen) in der Beschwerde vom 16. April 2018, nichts daran zu ändern. Bereits in der ersten Schadenmeldung vom 31. März 2016 wurde von einem Trolley gesprochen, der nicht richtig gesichert gewesen sei, und nicht von einem Küchenschliessfach über dem Kopf des Beschwerdeführers (SUVA-Akte 1). Aus der Schadenmeldung vom 30. November 2017 (SUVA-Akte 77) geht nichts anderes hervor. Zudem erklärte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Erstgesprächs, als sich das Flugzeug in der Landungsphase befunden habe, sei er in Gegenrichtung auf seinem Sitz angeschnallt gewesen. Dann habe sich ein Trolley in der Küche aus der Halterung gelöst. Der Beschwerdeführer habe automatisch den Arm ausgestreckt, um den rollenden Trolley anzuhalten. Dabei sei der Arm nach hinten gezerrt worden (Protokoll des Erstgesprächs vom 28. Juli 2016, SUVA-Akte 20). Diese Schilderung des Unfallhergangs änderte bzw. korrigierte der Beschwerdeführer bis zur Beschwerde nicht. Er tat dies erst, nachdem der Kreisarzt erklärt hatte, dass eine Verletzung der Infraspinatussehne nicht durch die ursprüngliche angegebene Armbewegung zur Seite bzw. dem seitlichen Auffangen des Trolleys habe verursacht werden können (ärztliche Beurteilung des Kreisarztes vom 13. Februar 2018, SUVA-Akte 91). In diesem Zusammenhang ist auf die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunden hinzuweisen, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4.). Es kann daher auch vorliegend nicht auf die Schilderung in der Beschwerde abgestellt werden. Ausserdem ergeben sich nach dem Gesagten keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, die deren Beweisuntauglichkeit führen würde.

Was den Monate nach dem Ereignis vom 14. März 2016 festgestellten Riss der Supraspinatussehne betrifft, stellt sich Dr. I____ auf den Standpunkt, dieser sei posttraumatisch entstanden und durch das Ereignis vom 14. März 2016 verursacht worden. Die Läsion sei lediglich erst mit zeitlicher Verzögerung symptomatisch geworden. Dagegen spricht, dass ‑ wie erwähnt ‑ aus den früheren und bezüglich des Ereignisses vom 14. März 2016 zeitnäheren Berichten der bildgebenden Untersuchungen nichts hervorgeht, was auf eine Verletzung der Supraspinatussehne hinweisen würde. Allein die Tatsache, dass gewisse Beschwerden nach einem Unfall aufgetreten sind, genügt nicht um diese Beschwerden als unfallkausal anzuerkennen. So ist die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Hinzu kommt vorliegend, dass beim Beschwerdeführer auch an der rechten Schulter ähnliche Problematiken der Rotatorenmanschette festgestellt wurden (vgl. E. 5.3.), die jedoch unbestrittenermassen als degenerativ bzw. als Folge einer Überbeanspruchung zu qualifizieren sind (vgl. Bericht von Dr. I____ vom 9. Januar 2018, SUVA-Akte 80, S. 7 ff. und SUVA-Akte 89). Es trifft zu, dass ‑ wie von Dr. I____ angedeutet (a.a.O.) ‑ nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wie die Situation an der linken Schulter heute wäre, wenn es das Ereignis vom 14. März 2016 nicht gegeben hätte. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass bei vorgeschädigten Sehnen auch spontane Rupturen nicht selten sind (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie ‑ Patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Auflage, Bern 2002, N 46.4.3) kann jedoch ebenso wenig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die heute vom Beschwerdeführer beklagten Schulterbeschwerden unfallkausal sind. Vielmehr ist von einer degenerativen Entwicklung auszugehen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2018 eingereichten Berichte und Arztzeugnisse nichts. Weder aus den Krankschreibungen noch aus dem Operationsbericht vom 2. Mai 2018 geht ein Hinweis auf eine Unfallkausalität der Beschwerden hervor. Dementsprechend ist weder von einem Rückfall noch von Spätfolgen auszugehen.

5.6.           Da keine Zweifel an der Beurteilung durch den Kreisarzt bestehen (E. 5.5.) und aufgrund der gesamten Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass keine Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 14. März 2016 und den beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers besteht, sieht das Gericht keine Veranlassung, um ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Dies gilt insbesondere, zumal eine versicherte Person keinen förmlichen Anspruch auf eine externe Begutachtung hat (E. 3.4.3.). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sie hat einen erneuten Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen infolge des Ereignisses vom 14. März 2016 zu Recht verneint.

6.                

6.1.           Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: