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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch
B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.11
Einspracheentscheid vom
28. Februar 2018
Fehlender Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den beklagten Beschwerden
Tatsachen
I.
a)
Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 24. April 2014 bei
der C____ als Flight Attendant angestellt und infolgedessen bei der
Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 31. März 2016 (SUVA-Akte 1) meldete
die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Unfall. Sie erklärte, am
14. März 2016 sei der Beschwerdeführer bei der Landung des Flugzeugs auf
dem sogenannten Jumpseat gesessen. Plötzlich sei ein nicht richtig gesicherter
Trolley auf ihn zu gerollt und der Beschwerdeführer habe versucht, diesen mit
dem Arm anzuhalten. Dabei habe er sich an der linken Schulter verletzt (vgl.
dazu auch den Bericht von Dr. D____ vom 24. Juni 2016,
SUVA-Akte 13 bzw. übersetzt in SUVA-Akte 21, sowie Telefonnotiz vom
28. Juli 2016, SUVA-Akte 20). Der Beschwerdeführer war daraufhin bis
zum 22. September 2016 krankgeschrieben (vgl. div. Arztzeugnisse,
SUVA-Akten 9, 33, 34 und 45, sowie den Bericht von Dr. D____ vom
24. Juni 2016, SUVA-Akte 13 bzw. 21). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl.
Schreiben vom 5. April 2016, SUVA-Akten 4 und 5). Im Oktober 2016
nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder auf (vgl. E-Mails von Dr. E____
vom 6. und vom 20. September 2016, SUVA-Akten 42 bis 44). Mit
einem Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungen per 15. Mai 2017 einstelle
(SUVA-Akte 53).
b)
Am 31. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
telefonisch mit, er habe wieder vermehrt Schmerzen. Ein MRI im August habe gezeigt,
dass eine Rotatorenmanschettenruptur vorliege. Die Operation sei auf den
10. Januar 2018 angesetzt worden (Telefonnotiz,
SUVA-Akte 54). Die Beschwerdegegnerin leitete in Folge des Telefonats
Abklärungen ein. Im Rahmen dieser zog sie den Kreisarzt Dr. F____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, bei. Im Wesentlichen
gestützt auf dessen Stellungnahme vom 28. November 2017
(SUVA-Akte 71) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem
Schreiben vom 28. November 2017 mit, dass sie mangels Kausalzusammenhang
zwischen den von ihm beklagten Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfallereignis
vom 14. März 2016 keine Leistungen erbringen könne (SUVA-Akte 73).
Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 29. November 2017
(SUVA-Akte 76).
c)
Am 30. November 2017 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
per 28. August 2017 einen Rückfall an (Schadenmeldung, SUVA-Akte 77),
und am 12. Januar 2018 liess er Einsprache gegen die erwähnte Verfügung
erheben (SUVA-Akte 80). Diese wies die Beschwerdegegnerin nach einer
erneuten Konsultation des Kreisarztes Dr. F____ (vgl. Ärztliche
Beurteilung vom 13. Februar 2018, SUVA-Akte 91) mit
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (SUVA-Akte 94, auf Deutsch
übersetzte Version in den Gerichtsakten) ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) die Beschwerde sei als zulässig und ausreichend
begründet zu erklären. (2) Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018
sei abzuändern und anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die durch den Unfall
vom 14. März 2016 erlittenen finanziellen Folgeschäden des
Beschwerdeführers übernimmt und folglich die damit verbundenen
Versicherungsleistungen auszahlt. Zudem wird sinngemäss die Einholung eines
Gutachtens zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an
der linken Schulter beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 verzichtet der Beschwerdeführer auf
Einreichung einer Replik und reicht seine Rechtsvertreterin eine Honorarnote
über CHF 4‘579.00 ein.
d)
Auf eine Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (Verfügung vom
27. Juni 2018), reicht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Juli
2018 eine deutsche Übersetzung des Einspracheentscheides vom 28. Februar
2018 ein.
III.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt
hat, findet am 28. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
b)
Mit einem Schreiben vom 21. September 2018 informiert der
Beschwerdeführer das Gericht, dass mittlerweile eine Schulteroperation
stattgefunden habe, und reicht weitere Unterlagen ein.
c)
Am 7. Januar 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg
entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich
keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der
Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, die C____, hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in
Basel-Stadt (Handelsregister online eingesehen am 12. November 2018).
Demzufolge ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 15. Mai 2017 hinausgehenden
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für Folgen des Unfallereignisses vom
14. März 2016. Als Grund nennt sie einen fehlenden Kausalzusammenhang
zwischen dem heutigen Zustand der linken Schulter des Beschwerdeführers und dem
erwähnten Ereignis.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe nicht nachweisen können, dass es zwischen dem Rückfall und dem Unfall
keinen Kausalzusammenhang gebe. Insbesondere gehe aus den kreisärztlichen Berichten
von Dr. F____ nicht hervor, weshalb kein adäquater Kausalzusammenhang
vorliege. Es sei nötig, einen externen Spezialarzt mit einer Expertise zu
beauftragen, welche den Kausalzusammenhang beweise. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin habe diese weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch auf Leistungen infolge des Unfallereignisses
vom 14. März 2016 hat. Insbesondere ist strittig, ob ein
Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den als Rückfall gemeldeten
Beschwerden besteht.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache
der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein
adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177,
181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).
3.3.
Bei Rückfällen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen
eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem
Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (wie dies auch für den Beweis
eines Unfalles bzw. dessen einzelner Umstände gilt; vgl. BGE 114 V 298
E. 5b S. 305, Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 1
S. 4 mit Hinweisen). Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus.
Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung
den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (anstelle vieler vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.2,
8C_171/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2 und 8C_113/2010 vom
7. Juli 2010 E. 2.3, je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es
liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen
zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei
der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE
135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.4.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und
die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt
wird, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt
wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles
ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und
469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162
f. E. 1d). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder
Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf
eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie
Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom
28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011
E. 4.1).
4.
4.1.
Gerügt wird seitens des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin
für die vom Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeldeten, erneuten Schmerzen
Leistungen zu erbringen habe. Die Leistungen bis zum 15. Mai 2017 hat die
Beschwerdegegnerin mit einem formlosen Schreiben vom 12. Mai 2017
(SUVA-Akte 53) eingestellt. Das formlose Verfahren ist gemäss Art. 51
Abs. 1 ATSG lediglich in den Fällen möglich, die nicht unter Art. 49
Abs. 1 ATSG (Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist) fallen. Für die Unfallversicherung findet sich zudem
in Art. 124 UVV eine Liste von Fällen, in welchen eine Verfügung zu
erlassen ist. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass ohne die
fristgerechte Intervention der Entscheid auch im Falle einer formlosen
Einstellung rechtliche Wirksamkeit erlangt, wie wenn er zulässigerweise im
Rahmen von Art. 51 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145, 152 f.
E. 5.3.2).
4.2.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom
12. Mai 2017 infolge der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den
Beschwerdeführer und der Beendigung der Heilbehandlungen ihre Leistungen
eingestellt (SUVA-Akte 53). Bei der Einstellung vorübergehender Leistungen
liegt die von Art. 49 Abs. 1 ATSG genannte Erheblichkeit im
Fallabschluss ex nunc et pro futuro. Damit ist grundsätzlich immer eine
formelle Verfügung notwendig (vgl. dazu BGE 132 V 412, 417 E. 4.). Da der
Beschwerdeführer sich innert Jahresfrist nicht dagegen gewehrt hat, dass die
Leistungen im Mai 2017 eingestellt wurden, sondern lediglich die erneute
Ausrichtung von Leistungen beantragt hat und darüber eine Verfügung und ein
Einspracheentscheid erlassen wurden (BGE 134 V 145, 152 f. E. 5.3.2),
rechtfertigt es sich, vorliegend die im Oktober 2017 gemeldeten Schmerzen als
reine Rückfallmeldung zu behandeln.
5.
5.1.
Zur Begründung seiner Rechtsbegehren bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, der Kreisarzt, Dr. F____ habe nicht begründet, weshalb
kein Kausalzusammenhang zwischen den von ihm beklagten Schulterschmerzen und
dem Unfallereignis vom 14. März 2016 bestehen solle. Die Beschwerdegegnerin
habe infolgedessen nicht bewiesen, dass kein kausaler Zusammenhang bestehe,
weshalb sie eine Leistungspflicht zu Unrecht verneint habe. Sie habe Leistungen
auch im Falle eines Rückfalls oder bei Spätfolgen zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin
bestreitet zwar nicht, dass ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche
Körperschädigung vorliegt, hält jedoch daran fest, dass keine Kausalität
zwischen dem erwähnten Ereignis und den im Rahmen der Rückfallmeldung beklagten
Beschwerden bestehe.
5.2.
Für die Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin infolge des
Ereignisses vom 14. März 2016 bis Mitte Mai 2017 erbrachte (Taggeld und
Heilkosten), stellte sie auf die Berichte und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
der behandelnden Ärzte sowie des zuständigen Arztes des Bundesamts für zivile
Luftfahrt (BAZL), Dr. E____, ab.
Aus diesen Berichten geht deutlich hervor, dass die linke
Schulter des Beschwerdeführers von den behandelnden Ärzten mittels MRI,
Ultraschall und einer Arthroskopie untersucht wurde. Sämtliche Ärzte kamen zum
Schluss, es liege keine Läsion des Labrums, der Knorpel, der Sehnen oder
Muskeln vor. Hinsichtlich der Supraspinatussehne der linken Schulter erkannten
sie eine Tendinopathie ohne Riss oder Ruptur (MRI-Berichte vom 31. März
2016, SUVA-Akte 63, und vom 4. Juli 2016, SUVA-Akten 37 und 40, Bericht
vom 4. August 2016 über ein Arthrographie-CT, SUVA-Akten 32 und 38, sowie Bericht
von Dr. D____ vom 24. Juni 2016, SUVA-Akten 13 und 21, und
Bericht von Dr. G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom
29. August 2016, SUVA-Akten 41 und 51). Im Bericht vom 4. August
2016 über ein Arthrographie-CT wurde explizit festgehalten, die glenohumerale
Knorpelschichten und Gelenkseiten der Sehnen der Rotatorenmanschette seien unversehrt
(SUVA-Akte 32 und 38). Was die Sehnen betrifft, stellten die Ärzte zudem
einzig an der Infraspinatussehne eine interstitielle Fissur fest (Bericht des
MRI vom 4. Juli 2016, SUVA-Akten 37 und 40). Zudem wurde über eine
Unregelmässigkeit im Bereich der mittleren Facette des Tuberculum majus am
Ansatz der Infraspinatussehne (Bericht vom 4. August 2016 über ein
Arthrographie-CT, SUVA-Akten 32 und 38) bzw. über ein Ödem an der Tuberositas
humeri berichtet (Bericht von Dr. G____ vom 29. August 2016,
SUVA-Akten 41 und 51). Dr. G____ führte dazu aus, der Röntgenbefund
bestätige eine unregelmässige Läsion, was vereinbar sei mit einer
Hill-Sachs-Läsion (vgl. auch seinen Bericht vom 3. März 2017,
SUVA-Akte 52).
5.3.
Im Bericht über ein Gelenk-MRT der linken Schulter vom
28. September 2017 (SUVA-Akten 61 und 69) hielt Dr. H____ fest,
es bestehe eine Tendinopathie mit intra-tendinoser Fissur im posterioren
mittleren Drittel der distalen Insertion der Supraspinatussehne bis zum
Übergang zur Infraspinatussehne, diese erstrecke sich auf etwas mehr als die
Hälfte der Dicke der Sehne ohne durchgehend zu sein. Überdies bestünden Verhärtungen
im Bereich des Tuberculum majus und eine kleine postero-inferiore Labrumfissur.
Hinweise auf eine arcomio-claviculäre Arthropathie verneinte Dr. H____. Daraufhin
berichtete Dr. I____, er habe den Beschwerdeführer nach dem Gelenk-MRT
wiedergesehen. Zusätzlich zum acromioclaviculären Problem links zeige der
Beschwerdeführer eine schwere Läsion der Supraspinatussehne. Die einzige
vernünftige Lösung sei eine arthroskopische Reparation. Der Eingriff dauere ca.
eine Stunde, anschliessend folge ein Monat maximaler Immobilisation und danach
Reha-Massnahmen und der Beschwerdeführer dürfe sechs Monate keine schweren
Lasten heben (Bericht vom 20. Oktober 2017, SUVA-Akte 68; vgl. auch
den Bericht von Dr. I____ vom 29. August 2017, SUVA-Akten 64 und
67, in welchem er ebenfalls auf eine acromio-clavikuläre Arthropathie an der
linken Schulter hinwies). In seinem Bericht vom 9. Januar 2018
(SUVA-Akte 80, S. 7 ff. und SUVA-Akte 89) erklärte
Dr. I____, der Beschwerdeführer weise eine schwere Läsion der Sehne des
Supraspinatus links, eine Gelenkerkrankung des linken Akromioklavikulargelenks
sowie eine Läsion der tiefen Seite der Supraspinatussehne rechts auf. Der
Ursprung der Läsionen im Bereich der linken Schulter sei posttraumatisch und
höchstwahrscheinlich durch das Ereignis vom 14. März 2016 verursacht
worden. Der Ursprung der Sehnenläsion im Bereich der rechten Schulter sei im
Rahmen eines postero-superioren Impingement-Konflikts im Zusammenhang mit einer
Überbeanspruchung zu suchen. Bei der Läsion handle es sich nicht um einen
Rückfall, da die Sehnenläsion links durch den Unfall verursacht worden sei. Die
Läsion sei lediglich mit zeitlicher Verzögerung symptomatisch geworden. Aus den
vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2018 eingereichten
Unterlagen geht hervor, dass am 2. Mai 2018 schliesslich eine Operation an
der linken Schulter erfolgt ist.
Betreffend die erwähnte Schädigung der rechten Schulter,
erwähnte Dr. I____ bereits am 29. August 2017 (SUVA-Akten 64 und
67), der Beschwerdeführer entwickle seit einiger Zeit rechts eine ‑ bezogen
auf die vom selben Arzt diagnostizierte acromio-claviculäre Arthropathie ‑
ähnliche Pathologie. Aus einem MRT-Bericht von Dr. H____ über ein
Gelenk-MRT der rechten Schulter vom 2. Oktober 2017 geht hervor, dass
bildgebend ein nicht durchgehender Riss der Supraspinatusehne (mit Spalt vom
Bereich der Insertion ausgehend) festgestellt wurde. Zudem berichtete Dr. H____
über eine faserige Tendinose im inneren oberen Drittels der Infraspinatussehne
sowie über eine sehr geringe Bursitis des Subakromialgelenks (auf den
28. September 2017 datierten Bericht von Dr. H____,
SUVA-Akten 60 und 70).
5.4.
Die Frage der Leistungspflicht bezieht sich vorliegend unbestrittenermassen
lediglich auf die linksseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl.
Schadenmeldung vom 30. November 2017, SUVA-Akte 77).
Bezüglich des Zustandes der linken Schulter und der Frage, ob
es sich dabei um eine Spätfolge oder einen Rückfall im Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 14. März 2016 handelt, stellt die Beschwerdegegnerin auf die
Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. F____ ab. In seiner Stellungnahme vom
28. November 2017 (SUVA-Akte 71) kam dieser zum Schluss, es lägen
heute an der linken Schulter strukturelle Läsionen vor, diese seien jedoch
nicht unfallkausal. Im MRI der Schulter links nach dem Unfallereignis vom
14. März 2016 habe eine gesunde Supraspinatussehne diagnostiziert werden
können. Die Verletzung der Sehne durch das Unfallereignis sei damit zeitnah
ausgeschlossen worden. Anlässlich des Einspracheverfahrens verfasste Dr. F____
am 13. Februar 2018 eine ausführlichere ärztliche Beurteilung aufgrund der
Aktenlage (SUVA-Akte 91). In dieser bestätigte er seine Aussage in der Stellungnahme
vom 28. November 2017 und wies darauf hin, dass bis zum 4. Juli 2016
kein Riss der Rotatorenmanschette festgestellt worden sei. Es habe lediglich
eine Fissur der Infraspinatussehne ohne Rissbildung nachgewiesen werden können.
Auch eine knöcherne Schädigung, die unfallkausal hätte sein können, habe sich
bis zum erwähnten Zeitpunkt nicht gezeigt. Die später durchgeführten
bildgebenden Verfahren hätte eine krankhafte Veränderung wie eine geringe
Fissur des postero-inferioren Labrums und eine Fissur im Bereich des
Infraspinatus- und Supraspinatussehnen-Überganges ohne vollständige
Rupturbildung gezeigt. Im Weiteren stellte der Kreisarzt Dr. F____ biomechanische
Überlegungen zum Unfallereignis an. Darin führte er insbesondere aus, dass es
bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bewegung zum Auffangen eines nicht
richtig gesicherten Trolleys, wobei der Arm nach hinten gezerrt worden sei, zu
einer Innenrotation-/Adduktionsbewegung des linken Schultergelenks gekommen
sein müsse. Dabei sei es nicht zu einer Belastung der Infraspinatussehne
gekommen. Dr. F____ kam zum Schluss, dass die im MRT-Bericht vom
4. Juli 2016 gesehenen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
degenerativer Natur und nicht unfallkausal seien.
5.5.
Zunächst fällt auf, dass in der Zeit ab dem Ereignis vom
14. März 2016 bis zur Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin im
Mai 2017 lediglich von einer Fissur der Infraspinatussehne sowie Unregelmässigkeiten
am Tuberculum Majus der linken Schulter gesprochen wurde. Erst im September
2017 wurde eine Fissur der Supraspinatussehne der linken Schulter festgestellt
(MRT-Bericht von Dr. H____ vom 28. September 2017, SUVA-Akten 61
und 69). Im Januar 2018 berichtete Dr. I____, es liege eine Läsion der
Supraspinatussehne vor (Bericht vom 9. Januar 2018, SUVA-Akte 80,
S. 7 ff. und SUVA-Akte 89). Bereits in Bezug auf die
Unfallkausalität der Fissur der Infraspinatussehne hat der Kreisarzt Dr. F____
in seiner Beurteilung vom 13. Februar 2018 nachvollziehbar dargelegt,
weshalb diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei
(SUVA-Akte 91, S. 4 f.). Die dem Gericht vorliegenden Berichte
der behandelnden Ärzte wiederlegen diese Auffassung nicht und auch der
Beschwerdeführer reicht nichts ein, was dazu führen würde, dass man mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Gegenteil ausgehen müsste. Im Übrigen
vermag die neue Darstellung des Unfallhergangs (der Beschwerdeführer habe ein
schlecht fixiertes Küchenschliessfach auffangen wollen) in der Beschwerde vom
16. April 2018, nichts daran zu ändern. Bereits in der ersten
Schadenmeldung vom 31. März 2016 wurde von einem Trolley gesprochen, der
nicht richtig gesichert gewesen sei, und nicht von einem Küchenschliessfach
über dem Kopf des Beschwerdeführers (SUVA-Akte 1). Aus der Schadenmeldung
vom 30. November 2017 (SUVA-Akte 77) geht nichts anderes hervor. Zudem
erklärte der Beschwerdeführer auch anlässlich des Erstgesprächs, als sich das
Flugzeug in der Landungsphase befunden habe, sei er in Gegenrichtung auf seinem
Sitz angeschnallt gewesen. Dann habe sich ein Trolley in der Küche aus der
Halterung gelöst. Der Beschwerdeführer habe automatisch den Arm ausgestreckt,
um den rollenden Trolley anzuhalten. Dabei sei der Arm nach hinten gezerrt
worden (Protokoll des Erstgesprächs vom 28. Juli 2016, SUVA-Akte 20).
Diese Schilderung des Unfallhergangs änderte bzw. korrigierte der
Beschwerdeführer bis zur Beschwerde nicht. Er tat dies erst, nachdem der
Kreisarzt erklärt hatte, dass eine Verletzung der Infraspinatussehne nicht
durch die ursprüngliche angegebene Armbewegung zur Seite bzw. dem seitlichen
Auffangen des Trolleys habe verursacht werden können (ärztliche Beurteilung des
Kreisarztes vom 13. Februar 2018, SUVA-Akte 91). In diesem Zusammenhang
ist auf die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunden
hinzuweisen, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der
Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst
oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder
anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im
Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht
hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts
8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4.). Es kann daher auch vorliegend
nicht auf die Schilderung in der Beschwerde abgestellt werden. Ausserdem ergeben
sich nach dem Gesagten keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung, die
deren Beweisuntauglichkeit führen würde.
Was den Monate nach dem Ereignis vom 14. März 2016 festgestellten Riss
der Supraspinatussehne betrifft, stellt sich Dr. I____ auf den Standpunkt,
dieser sei posttraumatisch entstanden und durch das Ereignis vom 14. März
2016 verursacht worden. Die Läsion sei lediglich erst mit zeitlicher
Verzögerung symptomatisch geworden. Dagegen spricht, dass ‑ wie erwähnt ‑
aus den früheren und bezüglich des Ereignisses vom 14. März 2016
zeitnäheren Berichten der bildgebenden Untersuchungen nichts hervorgeht, was
auf eine Verletzung der Supraspinatussehne hinweisen würde. Allein die
Tatsache, dass gewisse Beschwerden nach einem Unfall aufgetreten sind, genügt
nicht um diese Beschwerden als unfallkausal anzuerkennen. So ist die
Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ beweisrechtlich nicht zulässig (vgl.
BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_403/2012 vom
19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar
2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Hinzu
kommt vorliegend, dass beim Beschwerdeführer auch an der rechten Schulter
ähnliche Problematiken der Rotatorenmanschette festgestellt wurden (vgl.
E. 5.3.), die jedoch unbestrittenermassen als degenerativ bzw. als Folge
einer Überbeanspruchung zu qualifizieren sind (vgl. Bericht von Dr. I____
vom 9. Januar 2018, SUVA-Akte 80, S. 7 ff. und
SUVA-Akte 89). Es trifft zu, dass ‑ wie von Dr. I____
angedeutet (a.a.O.) ‑ nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wie die
Situation an der linken Schulter heute wäre, wenn es das Ereignis vom
14. März 2016 nicht gegeben hätte. Aufgrund des Gesagten und der Tatsache,
dass bei vorgeschädigten Sehnen auch spontane Rupturen nicht selten sind (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie,
Orthopädische Chirurgie ‑ Patientenorientierte Diagnostik und Therapie
des Bewegungsapparates, 4. Auflage, Bern 2002, N 46.4.3) kann jedoch
ebenso wenig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die
heute vom Beschwerdeführer beklagten Schulterbeschwerden unfallkausal sind.
Vielmehr ist von einer degenerativen Entwicklung auszugehen. Daran ändern auch
die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2018
eingereichten Berichte und Arztzeugnisse nichts. Weder aus den
Krankschreibungen noch aus dem Operationsbericht vom 2. Mai 2018 geht ein
Hinweis auf eine Unfallkausalität der Beschwerden hervor. Dementsprechend ist weder
von einem Rückfall noch von Spätfolgen auszugehen.
5.6.
Da keine Zweifel an der Beurteilung durch den Kreisarzt bestehen
(E. 5.5.) und aufgrund der gesamten Akten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass keine Unfallkausalität
zwischen dem Ereignis vom 14. März 2016 und den beklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers besteht, sieht das Gericht keine Veranlassung, um ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Dies gilt insbesondere, zumal eine
versicherte Person keinen förmlichen Anspruch auf eine externe Begutachtung hat
(E. 3.4.3.). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin sind nach dem Gesagten
nicht zu beanstanden. Sie hat einen erneuten Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen infolge des Ereignisses vom 14. März 2016 zu Recht verneint.
6.
6.1.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: