Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch [...], Herr B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.12

Einspracheentscheid vom 2. März 2018

Unfallkausalität, Beweiswert bidisziplinäres Gutachten

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1. November 2006 bei der [...] AG, Basel, als Chauffeur und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert (Suva-Akte 1, 9, 20, 22; IV-Akte 3 ff.). Am 10. März 2011 liess er einen Arbeitsunfall melden: Er sei am 2. Februar 2011 bei Glatteis ausgerutscht und mit der rechten Schulter auf den Boden gefallen; als er sich wieder habe hochziehen wollen, habe er Schmerzen in der Schulter gehabt, mit Ausbreitung zum Arm und zum Hals. Zwei Wochen später habe er mit dem Auto noch einen Auffahrunfall mit HWS-Distorsion erlitten, weswegen er sich zum Arzt begeben habe. Durch den Autounfall seien die Schmerzen in Schulter, Arm und Hals wieder verstärkt worden (Suva-Akte 1, 5 ff., 40). In der Folge wurden eine grosse Rotatorenmanschettenruptur am rechten Schultergelenk sowie eine Luxation der langen Bizepssehne rechts diagnostiziert (vgl. Suva-Akten 1, 5 f. 8). Am 6. April 2011 erfolgte im [...] eine Tenodese/Tenotomie der langen Bizepssehne mit frustranem Versuch der Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Suva-Akte 7, 11, 40, 61; IV-Akte 38). Im Verlauf persistierten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen an der rechten Schulter sowie auch Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Hinterhauptbereich (Suva-Akte 16, 22, 30, 35, 40, 61, 70, 86, 98, 126, 143, 146). Als Nebendiagnose wurde verschiedentlich ein Morbus Bechterew erhoben (Suva-Akte 7, 61, 70, 86). Ab Juli 2012 klagte der Beschwerdeführer auch über zunehmende Schmerzen an der linken Schulter (Suva-Akte 70, 118, 124, 126, 143, 146, 154, 169, 178; IV-Akte 37), später auch über Konzentrationsstörungen sowie einen Tick (Augenkneifen [SUVA-Akte 98, 143, 161, 169]). Am 30. April 2013 erfolgte im [...] eine erneute Schulterarthroskopie rechts mit Einlegen eines Orthospace (SUVA-Akte 120, 139, 141; 165 f., 179; IV-Akte 28 und 54).

b)        Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Dezember 2012 (Suva-Akte 98) teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 mit, dass bezüglich der rechten Schulter der Endzustand erreicht sei und die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 28. Februar 2013 eingestellt würden (Suva-Akte 106). Nach einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2013 (Suva-Akte 146) verneinte die Suva zudem mit Verfügung vom 5. Juli 2013 (Suva-Akte 147) ihre Leistungspflicht für die geklagten Kopf- und Nackenschmerzen, die linksseitigen Schulterbeschwerden, die Konzentrationsschwäche sowie den Tick (Augenzwinkern), weil diese Beschwerden nicht auf den Unfall vom 2. Februar 2011 zurückzuführen seien. Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. C____, [...], am 22. Juli 2013 Einsprache erheben (Suva-Akte 154). Diese wies die Suva gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 30. Juli (Suva-Akte 156) und vom 14. August 2013 (Suva-Akte 161) mit Einspracheentscheid vom 11. September 2013 (Suva-Akte 168) ab.

c)         Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2013 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Aufgrund von Zweifeln an den versicherungsinternen Beurteilungen der Suva-Kreisärzte wies das Gericht die Sache mit Urteil vom 22. Juli 2014 (UV.2013.36, Suva-Akte 221) an die Suva zur Abklärung zurück. Diese veranlasste am 1. April 2015 (Suva-Akte 239 und 240) eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Orthopädie. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 258) diagnostizierte Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und klinische Immunologie FMH, ein Schultertrauma am 2. Februar 2011 mit Cuff-Arthropathie rechts und Orthospace-Implantation 2013, intermittierende Kopfschmerzen, Schmerzen am linken Schultergelenk und als Nebenprobleme degenerative Veränderungen im Bereich der BWS, der LWS und der SIG und ein vorderes Impingement der Hüfte rechts. Unter Berücksichtigung der Minderbelastung der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte und für alternative Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie FMH, diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 259) zusätzlich eine Partialruptur der Supraspinatussehne links. In einer angepassten Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen sei er zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihm möglich, einen Lastwagen zu fahren. Aufgrund von Unklarheiten im Gutachten stellte die Suva am 14. Januar 2016 (Suva-Akte 266) Prof. Dr. med. D____ Ergänzungsfragen sowie zwei Zusatzfragen des Rechtsvertreters, die dieser am 9. Februar und 17. März 2016 (Suva-Akte 270 und 272) beantwortete.

d)        Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Suva-Akte 286) sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2016 Einsprache (Suva-Akte 290).

e)        Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 (Suva-Akte 291) eine erhebliche Resorptionsstörung für Opiate. Auf Empfehlung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva (Suva-Akte 196) gab die Suva ein Gutachten zur Untersuchung der Resorption von Hydromorphon retard am Institut für klinische Pharmakologie und Toxikologie des [...] in Auftrag (10. Mai 2017, Suva-Akte 315). Im Gutachten vom 29. Januar 2018 (Suva-Akte 329) kam Dr. med. F____, Facharzt für Klinische Pharmakologie und Toxikologie FMH, zum Schluss, dass die erhobenen Messwerte nicht auf eine Resorptionsstörung von Hydromorphin hinwiesen. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2018 (Suva-Akte 333) wies die Suva die Einsprache ab.

II.       

Am 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2018 und der Verfügung vom 12. Juli 2017 und die Zurückweisung der Sache an die Suva zur Abklärung der Kausalität der linksseitigen Schulter- und Nackenbeschwerden sowie der Kausalität der psychischen Beschwerden. Zusätzlich sei die Suva zu ermahnen, die notwendigen Abklärungen zügig vorzunehmen.

Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2018 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 7. September 2018 verzichtet die Suva auf eine Duplik.

III.      

Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zieht die Instruktionsrichterin die IV-Akten dem Verfahren bei und gibt den Parteien sodann Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Akten.

IV.     

Am 31. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Im Zentrum der Streitigkeit steht insbesondere die Frage, ob die bestehenden Beschwerden an der linken Schulter unfallkausal sind.

2.2.           Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens. Sowohl die Diagnose einer Schmerzstörung als auch einer Depression scheine im Gutachten nicht auf. Die bereits vorliegenden widersprüchlichen Arztmeinungen seien im Gutachten nicht ausreichend diskutiert worden, insbesondere die Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden. Mit der Beschreibung im Gutachten von erheblicher Aggravation werde dem Beschwerdeführer verklausuliert Simulantentum vorgeworfen. Dass die Beschwerden nicht vollumfänglich objektivierbar seien, ergebe sich aus dem Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung, die von den Gutachtern ignoriert worden sei. Das Gutachten des [...] habe zwar das Vorliegen einer Resorptionsstörung verneint, gleichzeitig jedoch auch ergeben, dass die Ergebnisse der Blutprobe von Dr. med. D____ für die von ihm behauptete Non-Compliance hinsichtlich des Schmerzmittelkonsums völlig untauglich gewesen seien. In dieser Hinsicht sei die Beweiswürdigung der Suva willkürlich. Die Gutachter, die auf eine völlig normale Bemuskelung des Beschwerdeführers hinwiesen, würden dabei verkennen, dass er vor dem Unfall eine ganz andere Statur gehabt habe. In der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 9. Februar 2016 habe der Gutachter die entsprechenden Fragen nicht berücksichtigt. Er besitze einen mesomorphen Körpertyp, weswegen auch bei relativ wenig körperlicher Aktivität eine relativ starke Bemuskelung bestehe. Aufgrund der psychischen Unfallfolgen hätte der adäquate Kausalzusammenhang geprüft werden müssen. Aufgrund der HWS-Distorsion beim Auffahrunfall sei die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden.

2.3.           Die Suva wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen das interdisziplinäre Gutachten nicht lege artis erstellt worden sein solle. Es sei eine unbegründete Behauptung, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer feindlich gestimmt gewesen seien, konkrete Ablehnungsgründe seien zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden. Es sei im Gutachten festzuhalten, wenn die Gutachter einen Verdacht auf Aggravation oder Simulation hätten. Wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der Fragen zur Sexualität in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen fühle, hätte er anlässlich der Begutachtung Antworten auf bestimmte Fragen verweigern können. Konkrete Gründe, weshalb nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens abzustellen sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Bei leichten Unfällen wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, ist die adäquate Kausalität für nicht objektivierbare Beschwerden ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn es sich bei der Auffahrkollision um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten handelte, seien offensichtlich die vier Adäquanzkriterien nicht erfüllt. Auf entsprechende Abklärungen sei daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.2.           Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

3.3.           Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).

3.4.           Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 8C_362/2017, E. 4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 9C_49/2014, E. 4.1.).

4.                

4.1.           Zur Beurteilung der Frage, ob die Suva die Unfallkausalität zwischen den bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfall vom 2. Februar 2011 zu Recht verneint hat, hat sich die Suva insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ gestützt, weswegen dieses in der Folge darzulegen ist.

4.2.           Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und klinische Immunologie FMH, diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 258) ein Schultertrauma am 2. Februar 2011 mit Cuff-Arthropathie rechts und Orthospace-Implantation 2013, intermittierende Kopfschmerzen, Schmerzen am linken Schultergelenk und als Nebenprobleme degenerative Veränderungen im Bereich der BWS, der LWS und der SIG und ein vorderes Impingement der Hüfte rechts. Unter Berücksichtigung der Minderbelastung der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte und für alternative Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer beklage symmetrische, invalidisierende Schulterschmerzen mit Funktionseinschränkung und intermittierende okzipitale Schmerzen. Die Schulterschmerzen seien andauernd, demgegenüber träten die okzipitalen Schmerzen unabhängig von irgendwelchen Auslösern oder Belastungsmomenten vier bis fünf Mal pro Tag auf, hätten stechenden Charakter und verschwänden spontan. Obwohl Schmerzmedikamente nicht wirkten, nehme er Opiate, NSAR, ein Muskelrelaxans und ein Schlafmittel ein. Er schildere weder im Rahmen der Anamneseerhebung noch in den klinischen Untersuchungen Beschwerden oder zeige Befunde, die an das Vorliegen einer Spondyloarthritis (Morbus Bechterew) denken lassen könnten. Die Anamneseerhebung enthalte viele Unstimmigkeiten und fragwürdige Angaben. So sei es nicht glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer nur sehr vage an den Unfall erinnere mit der Begründung, dass es sich um vier Jahre handle. Er habe am Unfalltag gemäss seinen Angaben seine beruflichen Aufgaben erfüllen können und habe nach dem Unfall noch sechs Wochen mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit gearbeitet. Unmittelbar nach Kenntnis der Schulterläsionen, basierend auf dem MRI, sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit permanent erloschen. Die Anamnese lasse keine rehabilitativen Anstrengungen erkennen. Die Schilderung des Tagesablaufs enthalte keine einzige Angabe von Schmerzen, vielmehr gebe er an, stundenlang vor sich hinzudösen. Auch minimalstes Engagement, wie beispielsweise das Einkaufen, überlasse er seiner Partnerin, da er nicht gerne autofahre.

Die klinische Untersuchung zeige eine hervorragende Bemuskelung, die mit einer Schonung oder Inaktivität nicht kompatibel sei. Die Hände seien beschwielt, wie man es bei manueller Tätigkeit finde. Um die klinische Beurteilung apparativ zu untermauern, habe er den Beschwerdeführer mittels peripherer quantitativer Computer-Tomographie (pqCT) messen lassen. Die erhobenen Daten dokumentierten einen normalen Gebrauch beider Arme mit Dominanz des rechten. Dies werde sowohl durch die Knochen- wie auch die Muskeldaten zweifelsfrei belegt. Zusammenfassend dokumentierten anamnestische Angaben, klinische und ergänzende apparative Befunde eine erhebliche Aggravation. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arme im Alltag im Wesentlichen normal einsetze und folglich einer geregelten Arbeitstätigkeit ohne zeitliche Einschränkung nachgehen könne.

4.3.           Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie FMH, diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 259) zusätzlich eine Partialruptur der Supraspinatussehne links. In einer angepassten Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen sei er zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihm möglich, einen Lastwagen zu fahren.

Die rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien unbestritten. Der Beschwerdeführer habe eine verminderte Belastung, wobei Subscapularis und Infraspinatus gut funktionierten und eigentlich zu einer akzeptablen Schulterfunktion führen könnten. Eine aktive Beweglichkeit sei aktuell bis 80 ° möglich. Der Arm könne aus orthopädischer Sicht für mehr als nur eine Haltefunktion eingesetzt werden. Auf der linken Seite fänden sich orthopädisch keine objektivierbaren Zeichen, welche die aktiv demonstrierte Beweglichkeit erhärten liessen. In der Literatur fänden sich keine Angaben, die konsekutive Probleme der Gegenschulter durch Überlastung beschreiben würden. Die Rotatorenmanschettentests Jobe und Palm up seien kräftig aber schmerzhaft. Es gebe ein Aussenrotations-LAG, was doch auf eine funktionierende, korrekte Supraspinatussehne hinweise. Die Trophic der Schultermuskulatur links sei gegenüber rechts normal. Ebenfalls auffallend sei eine ausgeprägte Nackenmuskulatur beidseits, ausgeprägte Trapeziusmuskulatur, dies praktisch vier Jahre nach dem erlittenen Trauma. Im Bereich der Oberarmmuskulatur bestünden im Vergleich zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Differenzen. Aus orthopädischer Sicht seien die rechtsseitigen Schulterbeschwerden unfallkausal, die linksseitigen Beschwerden sowie die Wirbelsäulenbeschwerden könnten nicht als Unfallfolgen bezeichnet werden. Im Szintigramm aus dem Jahr 2012 sei keine pathologische Anreicherung im linksseitigen Schultergelenk festgestellt worden. Das Knochenmarksödem im AC, das im MRI ein halbes Jahr später beschrieben worden sei, könne ebenfalls nicht zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Funktionseinschränkungen führen (S. 7 f. des Gutachtens).

4.4.           Was die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Diagnosen einer Schmerzstörung und einer Depression anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese in erster Linie von einem Psychiater zu stellen sind. Dass die Diagnose der Depression weder im rheumatologischen noch im orthopädischen Teilgutachten aufscheint, ist folgerichtig. Eine Schmerzstörung wurde von Dr. med. D____ tatsächlich nicht diskutiert, ebenso wenig von Dr. med. E____. Aber auch diese ist abschliessend psychiatrisch zu beurteilen. Dass das Vorliegen einer Schmerzstörung, insbesondere an der linken Schulter, von der Suva hätte abgeklärt werden müssen, wird unter Erwägung 4.23 verneint.

4.5.           Der Beschwerdeführer bemängelt, die bereits vorliegenden widersprüchlichen Arztmeinungen seien im Gutachten nicht ausreichend diskutiert worden, insbesondere die Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden.

4.6.           Dr. med. E____ hat im rheumatologischen Teilgutachten die Unfallkausalität der linksseitigen Unfallbeschwerden ausgeschlossen. Dies begründete er einerseits damit, dass sich in der Literatur keine Angaben fänden, die konsekutive Probleme der Gegenschulter durch Überlastung beschreiben würden. Andererseits sei im Szintigramm aus dem Jahr 2012 keine pathologische Anreicherung im linksseitigen Schultergelenk festgestellt worden. Zusätzlich berief er sich darauf, dass sich keine objektivierbaren Zeichen fänden, welche die Beschwerden erklärten, sondern er schliesst aufgrund des fehlenden Aussenrotations-LAG auf eine funktionierende, korrekte Supraspinatussehne. Zudem sei die Trophic der Schultermuskulatur links gegenüber rechts normal (Seite 7 des Gutachtens). Zwar zeige das MRI der linken Schulter vom 20. Februar 2013 eine Partialruptur der Supraspinatussehne, diese könne aber die demonstrierte Beweglichkeitseinschränkung nicht erklären (S. 9 des Gutachtens).

4.7.           Zwar hat es der Gutachter damit unterlassen, auf die Ursache der Partialruptur der Supraspinatussehne einzugehen, insbesondere ob sie degenerativ bedingt ist. Seinen Ausführungen kann aber entnommen werden, dass er eine Unfallkausalität deswegen für nicht überwiegend wahrscheinlich hält, weil er eine Überlastung der linken Schulter aufgrund der Verletzung an der rechten Schulter grundsätzlich ausschliesst.

4.8.           Diese Ansicht wird durch die übereinstimmende Feststellung der Gutachter gestützt, dass der Beschwerdeführer links und rechts eine gleichmässige Bemuskelung aufweist. In die gleiche Richtung hatte sich bereits der Kreisarzt Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2012 (Suva-Akte 156) geäussert. In diesem hatte er festgehalten, dass zum Einen der rechte Arm jederzeit seit dem Unfall für viele Tätigkeiten des Alltags eingesetzt worden sei. Lediglich Überkopfarbeiten und schweres Heben und Tragen seien entfallen. Die eventuell über kurze Strecken resultierende Fehl- und Mehrbelastung werde von einer gesunden Wirbelsäule bzw. Muskulatur problemlos toleriert.

4.9.           Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er von Haus aus einen muskulösen Körperbau habe, vermag ihm in seiner Argumentation nicht zu helfen. Denn dies erklärt nicht, warum links und rechts die Bemuskelung gleich ausfällt. Bei einer Überlastung der linken Schulter hätte es deutliche Unterschiede im Muskelumfang geben müssen. Der Bericht von Dr. med. H____ vom 24. September 2013 (IV-Akte 28) hält anlässlich der Untersuchung vom 28. November 2011, d.h. neun Monate nach dem Unfall an der rechten Schulter vom 2. Februar 2011, lediglich ein geringes Muskeldefizit der rechten Schulter fest.

4.10.        Dass als Ursache für die Beschwerden das Vorliegen eines Morbus Bechterew  ausgeschlossen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schulterbeschwerden links deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall an der rechten Schulter zurückzuführen sind. Mit der Partialruptur der Supraspinatussehne links liegt zwar eine somatische Ursache für die Beschwerden vor, eine solche Partialruptur kann jedoch sowohl traumatisch als auch degenerativ bedingt sein. So schloss Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie, in seinem Bericht vom 21. November 2012 (IV-Akte 49 S. 64) aufgrund der klinischen, laborchemischen und radiologischen Untersuchungen das Vorliegen einer systemischen entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Er vermutete aber für die Gelenkbeschwerden ausschliesslich degenerative Gelenksprozesse.

4.11.        Auch Dr. med. J____, Fachärztin für Neurochirurgie, Interdisziplinäres Schmerzzentrum des [...], sieht im Bericht vom 19. Januar 2015 (IV-Akte 237) am ehesten eine degenerativ bedingte Gelenkerkrankung im Sinne einer Polyarthrose mit Beteiligung der linksseitigen Schulter (S. 7 des Berichts). Eine Überlastung der linken Schulter erwähnt sie nicht. Die Ärzte der Rheumatologie des [...] gehen im Gutachten vom 23. Juni 2014 zu Handen der IV-Stelle (IV-Akte 49 S. 23) ebenfalls aufgrund des muskulären Habitus davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Heimprogramm überlastet habe und es womöglich deswegen zu vermehrten Schmerzen in den Schultern komme. Dies könne jedoch nicht mit Sicherheit bestätigt werden. Von einer Überlastung der linken Schulter aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Schulter ist hier nicht die Rede.

4.12.        Demgegenüber liegen einige Berichte vor, die von einer Überlastung der linken Schulter sprechen. Es sind dies der Bericht von Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädie [...], vom 12. September 2013 (Suva-Akte 169) und der Ärzte der Orthopädie des [...] vom 11. Oktober 2013 (Suva-Akte 178). Dr. med. K____ führte aus, dass die Schulter als Teil des Ganzen zu sehen sei, sodass Probleme angrenzender Gelenke, oder Regionen nicht negiert werden könnten und mit berücksichtigt werden sollten, ein Zusammenhang zwischen den beklagten Nacken- und Kopfschmerzen mit der Funktion der rechten Schulter halte er für möglich und wahrscheinlich, ebenso werde durch die Gebrauchsunfähigkeit der rechten Schulter die linke Schulter mehr belastet, was auch hier zu einem erhöhten und verfrühten Verschleiss führen könne. Dr. med. L____, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, vermerkte im Bericht vom 3. Dezember 2013 (IV-Akte 49 S. 59), dass linksseitig am ehesten eine kompensationsbedingte Ruptur der Manschette erfolgt sei. Dr. med. M____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, [...], erwähnte in seinem Bericht vom 10. Juli 2013 (IV-Akte 19 S. 6), dass bezüglich der linken Schulter auch eine Rotatorenmanschetten-Läsion bestehe, die vermutlich im Rahmen der Überlastung aufgrund des funktionslosen bzw. funktionsarmen rechten Armes im Laufe der Zeit entstanden sei.

4.13.        Für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer Sehnenruptur ist unter anderem bedeutsam, ob ein "geeignetes" Unfallereignis vorliegt, mithin die Frage nach der biomechanischen Belastung der Schulter (R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen, S. 14 ff. [einsehbar unter www.gutachtenseminar.com]; Oberst, Begutachtung des Bandapparates und der Sehnen, in: Begutachtungsseminar für Chefärzte und Chefärztinnen an den am Verletzungsartenverfahren beteiligten Kliniken zum Thema Schulterverletzungen, S. 45 ff. [www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf]).

4.14.        Dass die Beschwerden an der linken Schulter eine Folge von Überlastung sind, ist eine Möglichkeit. Zu beachten ist jedoch, dass an der linken Schulter gerade kein geeignetes Unfallereignis vorliegt. Wenn auch gewisse Beschwerden aufgrund der Überlastung möglich erscheinen, so ist eine Teilruptur doch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erstellt. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b).

4.15.        Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, mit der Beschreibung von erheblicher Aggravation im Gutachten werde ihm verklausuliert Simulantentum vorgeworfen.

4.16.        Im Gutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 258) kommt Prof. Dr. med. D____ in seiner Beurteilung zum Schluss, dass anamnestische Angaben, klinische und ergänzende apparative Befunde zusammenfassend eine erhebliche Aggravation dokumentierten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arme im Alltag im Wesentlichen normal einsetze und folglich einer geregelten Arbeitstätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen nachgehen könne. Diese zusammenfassende Beurteilung stützt er auf Unstimmigkeiten und fragwürdige Angaben in der Anamneseerhebung und dass der Beschwerdeführer keine rehabilitativen Anstrengungen und kein Engagement gezeigt habe. Des Weiteren stützt er sich auf die klinische Untersuchung, die eine hervorragende Bemuskelung gezeigt habe sowie beschwielte Hände. Um diese klinische Beurteilung apparativ zu untermauern, liess er den Beschwerdeführer mittels peripherer quantitativer Computer-Tomographie (pqCT) messen. Die erhobenen Knochen- und Muskeldaten hätten einen normalen Gebrauch beider Arme mit Dominanz des rechten Armes dokumentiert (S. 12 des Gutachtens).

4.17.        Der Gutachter stützt damit seine Schlussfolgerung einer Aggravation auf seine eigenen Beobachtungen und die Angaben des Beschwerdeführers in der Anamnese. Des Weiteren liess er eine periphere quantitative Computer-Tomographie durchführen. Er führt auch jeweils Beispiele an. Hingegen spricht der Gutachter an keiner Stelle von Simulantentum. Er spricht dem Beschwerdeführer auch nicht ab, unter Schmerzen zu leiden, denn er hält in dieser Beurteilung auch fest, dass der Beschwerdeführer unter symmetrischen invalidisierenden Schulterschmerzen mit Funktionseinschränkung und intermittierenden okzipitalen Schmerzen leide. Der Vorwurf, dass der Gutachter verklausuliert von Simulantentum ausgehe, kann daher nicht nachvollzogen werden.

4.18.        Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, dass die Beschwerden nicht vollumfänglich objektivierbar seien, ergebe sich aus dem Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung, die von den Gutachtern ignoriert worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine chronische Schmerzstörung in erster Linie psychiatrisch zu erheben ist. Das Unterbleiben einer solchen Exploration ist daher nicht weiter zu beanstanden.

4.19.        Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten des [...] habe zwar das Vorliegen einer Resorptionsstörung verneint, gleichzeitig jedoch auch ergeben, dass die Ergebnisse der Blutprobe von Dr. med. D____ für die von ihm behauptete Non-Compliance hinsichtlich des Schmerzkonsums völlig untauglich gewesen seien. In dieser Hinsicht sei die Beweiswürdigung der Suva willkürlich.

4.20.        Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Dr. med. D____ im Gutachten vom 26. August 2015 weder unter den klinischen Befunden noch unter der Beurteilung eine solche Non-Compliance festgehalten hat. Im Schreiben vom 9. Februar 2016 (Suva-Akte 270), mit dem Dr. med. D____ diverse Zusatzfragen im Nachgang zum Gutachten beantwortete, hielt er fest, dass anlässlich des Gutachtens der Opiatspiegel im Serum bestimmt worden sei. Es hätten keine Opiate nachgewiesen werden können. Dies decke sich mit dem klinischen Eindruck, der keine Hinweise auf einen Opiat-Konsum habe erkennen lassen.

4.21.        Es ist nicht ganz eindeutig, inwieweit dieser Umstand für Dr. med. D____ in seiner Begutachtung eine Rolle spielte. Hervorzuheben bleibt aber, dass Dr. med. D____ dem Beschwerdeführer nicht absprach, unter Schmerzen zu leiden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige im Raum stehende Non-Compliance ohnehin bloss von untergeordneter Bedeutung war.

4.22.        Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die Suva hätte die psychischen Unfallfolgen prüfen müssen und hätte aufgrund seines Auffahrunfalles Mitte Februar 2011 auch die Schleudertraumapraxis anzuwenden gehabt.

4.23.        In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass die Suva in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers (insbesondere die diagnostizierten Schmerzstörungen) keine Leistungspflicht trifft. Denn der Sturz vom 2. Februar 2011 ist in die Kategorie der leichten Unfälle einzuteilen, weshalb praxisgemäss die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts U 487/06 vom 11. September 2007 E. 5.2.2 und Urteil U 503/05 vom 17. August 2006 E. 3.1 und 3.2).

4.24.        Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei spezifischen und unfalladäquaten Verletzungen der Halswirbelsäule (Schleudertraumen) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle sinngemäss die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) anzuwenden und zu klären ist, ob ein invalidisierendes Leiden vorliegt (Art. 4 IVG bzw. Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; BGE 136 V 279 E. 3.2.3). Eine allfällige Schmerzverarbeitungsstörung ist jedoch auf die Schulterbeschwerden und damit auf den Sturz zurückzuführen und damit nicht auf eine HWS-Distorsion aufgrund des Auffahrunfalles. Darüber hinaus ist ein Auffahrunfall in den zeitnahen Arztberichten zwar erwähnt, von der Diagnose her fällt aber auf, dass die Schulterbeschwerden eindeutig im Vordergrund stehen (siehe Suva-Akte 5 und 40). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Suva eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat.

4.25.        Zusammenfassend ergibt sich, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens vom 26. August 2015 konnten den Beweiswert des Gutachtens nicht entkräften.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 2. März 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: