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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch [...], Herr B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.12
Einspracheentscheid vom 2. März
2018
Unfallkausalität, Beweiswert
bidisziplinäres Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1. November 2006
bei der [...] AG, Basel, als Chauffeur und ist in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert
(Suva-Akte 1, 9, 20, 22; IV-Akte 3 ff.). Am 10. März 2011 liess er einen
Arbeitsunfall melden: Er sei am 2. Februar 2011 bei Glatteis ausgerutscht und
mit der rechten Schulter auf den Boden gefallen; als er sich wieder habe
hochziehen wollen, habe er Schmerzen in der Schulter gehabt, mit Ausbreitung
zum Arm und zum Hals. Zwei Wochen später habe er mit dem Auto noch einen
Auffahrunfall mit HWS-Distorsion erlitten, weswegen er sich zum Arzt begeben
habe. Durch den Autounfall seien die Schmerzen in Schulter, Arm und Hals wieder
verstärkt worden (Suva-Akte 1, 5 ff., 40). In der Folge wurden eine grosse Rotatorenmanschettenruptur
am rechten Schultergelenk sowie eine Luxation der langen Bizepssehne rechts
diagnostiziert (vgl. Suva-Akten 1, 5 f. 8). Am 6. April 2011 erfolgte im [...]
eine Tenodese/Tenotomie der langen Bizepssehne mit frustranem Versuch der
Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Suva-Akte 7, 11, 40, 61; IV-Akte 38).
Im Verlauf persistierten Bewegungseinschränkungen und Schmerzen an der rechten
Schulter sowie auch Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Hinterhauptbereich (Suva-Akte
16, 22, 30, 35, 40, 61, 70, 86, 98, 126, 143, 146). Als Nebendiagnose wurde
verschiedentlich ein Morbus Bechterew erhoben (Suva-Akte 7, 61, 70, 86). Ab
Juli 2012 klagte der Beschwerdeführer auch über zunehmende Schmerzen an der
linken Schulter (Suva-Akte 70, 118, 124, 126, 143, 146, 154, 169, 178; IV-Akte
37), später auch über Konzentrationsstörungen sowie einen Tick (Augenkneifen
[SUVA-Akte 98, 143, 161, 169]). Am 30. April 2013 erfolgte im [...] eine
erneute Schulterarthroskopie rechts mit Einlegen eines Orthospace (SUVA-Akte
120, 139, 141; 165 f., 179; IV-Akte 28 und 54).
b) Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 14.
Dezember 2012 (Suva-Akte 98) teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 10. Januar
2013 mit, dass bezüglich der rechten Schulter der Endzustand erreicht sei und
die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 28. Februar 2013 eingestellt würden
(Suva-Akte 106). Nach einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 4.
Juli 2013 (Suva-Akte 146) verneinte die Suva zudem mit Verfügung vom 5. Juli
2013 (Suva-Akte 147) ihre Leistungspflicht für die geklagten Kopf- und
Nackenschmerzen, die linksseitigen Schulterbeschwerden, die Konzentrationsschwäche
sowie den Tick (Augenzwinkern), weil diese Beschwerden nicht auf den Unfall vom
2. Februar 2011 zurückzuführen seien. Hiergegen liess der Beschwerdeführer
durch seinen Hausarzt Dr. med. C____, [...], am 22. Juli 2013 Einsprache
erheben (Suva-Akte 154). Diese wies die Suva gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilungen vom 30. Juli (Suva-Akte 156) und vom 14. August 2013 (Suva-Akte
161) mit Einspracheentscheid vom 11. September 2013 (Suva-Akte 168) ab.
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September
2013 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Aufgrund von
Zweifeln an den versicherungsinternen Beurteilungen der Suva-Kreisärzte wies das
Gericht die Sache mit Urteil vom 22. Juli 2014 (UV.2013.36, Suva-Akte 221) an
die Suva zur Abklärung zurück. Diese veranlasste am 1. April 2015 (Suva-Akte
239 und 240) eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen
Rheumatologie und Orthopädie. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August
2015 (Suva-Akte 258) diagnostizierte Prof. Dr. med. D____, Facharzt für
Rheumatologie und klinische Immunologie FMH, ein Schultertrauma am 2. Februar
2011 mit Cuff-Arthropathie rechts und Orthospace-Implantation 2013,
intermittierende Kopfschmerzen, Schmerzen am linken Schultergelenk und als
Nebenprobleme degenerative Veränderungen im Bereich der BWS, der LWS und der
SIG und ein vorderes Impingement der Hüfte rechts. Unter Berücksichtigung der
Minderbelastung der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer für die zuletzt
ausgeübte und für alternative Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med. E____,
Facharzt für Orthopädie FMH, diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten
vom 26. August 2015 (Suva-Akte 259) zusätzlich eine Partialruptur der Supraspinatussehne
links. In einer angepassten Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen sei er zu 100
% arbeitsfähig. Es sei ihm möglich, einen Lastwagen zu fahren. Aufgrund von
Unklarheiten im Gutachten stellte die Suva am 14. Januar 2016 (Suva-Akte 266)
Prof. Dr. med. D____ Ergänzungsfragen sowie zwei Zusatzfragen des Rechtsvertreters,
die dieser am 9. Februar und 17. März 2016 (Suva-Akte 270 und 272) beantwortete.
d) Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Suva-Akte 286)
sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8.
August 2016 Einsprache (Suva-Akte 290).
e) Dr. med. C____ attestierte dem Beschwerdeführer am 3.
August 2016 (Suva-Akte 291) eine erhebliche Resorptionsstörung für Opiate. Auf
Empfehlung des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva (Suva-Akte 196)
gab die Suva ein Gutachten zur Untersuchung der Resorption von Hydromorphon
retard am Institut für klinische Pharmakologie und Toxikologie des [...] in Auftrag
(10. Mai 2017, Suva-Akte 315). Im Gutachten vom 29. Januar 2018 (Suva-Akte 329)
kam Dr. med. F____, Facharzt für Klinische Pharmakologie und Toxikologie FMH,
zum Schluss, dass die erhobenen Messwerte nicht auf eine Resorptionsstörung von
Hydromorphin hinwiesen. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2018 (Suva-Akte
333) wies die Suva die Einsprache ab.
II.
Am 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2018 und der
Verfügung vom 12. Juli 2017 und die Zurückweisung der Sache an die Suva zur
Abklärung der Kausalität der linksseitigen Schulter- und Nackenbeschwerden
sowie der Kausalität der psychischen Beschwerden. Zusätzlich sei die Suva zu
ermahnen, die notwendigen Abklärungen zügig vorzunehmen.
Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2018 an
seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 7. September 2018 verzichtet die Suva auf
eine Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 zieht die Instruktionsrichterin
die IV-Akten dem Verfahren bei und gibt den Parteien sodann Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die Akten.
IV.
Am 31. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Im Zentrum der Streitigkeit steht insbesondere die Frage, ob die
bestehenden Beschwerden an der linken Schulter unfallkausal sind.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens. Sowohl die Diagnose einer Schmerzstörung als auch einer Depression
scheine im Gutachten nicht auf. Die bereits vorliegenden widersprüchlichen
Arztmeinungen seien im Gutachten nicht ausreichend diskutiert worden,
insbesondere die Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden. Mit
der Beschreibung im Gutachten von erheblicher Aggravation werde dem
Beschwerdeführer verklausuliert Simulantentum vorgeworfen. Dass die Beschwerden
nicht vollumfänglich objektivierbar seien, ergebe sich aus dem Vorliegen einer
chronischen Schmerzstörung, die von den Gutachtern ignoriert worden sei. Das Gutachten
des [...] habe zwar das Vorliegen einer Resorptionsstörung verneint,
gleichzeitig jedoch auch ergeben, dass die Ergebnisse der Blutprobe von Dr.
med. D____ für die von ihm behauptete Non-Compliance hinsichtlich des Schmerzmittelkonsums
völlig untauglich gewesen seien. In dieser Hinsicht sei die Beweiswürdigung der
Suva willkürlich. Die Gutachter, die auf eine völlig normale Bemuskelung des
Beschwerdeführers hinwiesen, würden dabei verkennen, dass er vor dem Unfall eine
ganz andere Statur gehabt habe. In der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 9.
Februar 2016 habe der Gutachter die entsprechenden Fragen nicht berücksichtigt.
Er besitze einen mesomorphen Körpertyp, weswegen auch bei relativ wenig
körperlicher Aktivität eine relativ starke Bemuskelung bestehe. Aufgrund der
psychischen Unfallfolgen hätte der adäquate Kausalzusammenhang geprüft werden
müssen. Aufgrund der HWS-Distorsion beim Auffahrunfall sei die
Schleudertrauma-Praxis anzuwenden.
2.3.
Die Suva wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen
das interdisziplinäre Gutachten nicht lege artis erstellt worden sein solle. Es
sei eine unbegründete Behauptung, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer
feindlich gestimmt gewesen seien, konkrete Ablehnungsgründe seien zu keinem
Zeitpunkt vorgebracht worden. Es sei im Gutachten festzuhalten, wenn die
Gutachter einen Verdacht auf Aggravation oder Simulation hätten. Wenn sich der
Beschwerdeführer aufgrund der Fragen zur Sexualität in seinen
Persönlichkeitsrechten betroffen fühle, hätte er anlässlich der Begutachtung
Antworten auf bestimmte Fragen verweigern können. Konkrete Gründe, weshalb
nicht auf die Ergebnisse des Gutachtens abzustellen sei, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Bei leichten Unfällen wie sie der Beschwerdeführer
erlitten hat, ist die adäquate Kausalität für nicht objektivierbare Beschwerden
ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn es sich bei der Auffahrkollision um
einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten handelte, seien offensichtlich
die vier Adäquanzkriterien nicht erfüllt. Auf entsprechende Abklärungen sei
daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf
die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die
versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie
hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.2.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V
177 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist, es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als adäquat kausale Ursache
eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 E.
1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).
3.4.
Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE
135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017, 8C_362/2017,
E. 4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B.
innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Oktober 2014, 9C_49/2014, E. 4.1.).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Suva die Unfallkausalität zwischen
den bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfall vom 2.
Februar 2011 zu Recht verneint hat, hat sich die Suva insbesondere auf das
bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D____ und E____ gestützt, weswegen
dieses in der Folge darzulegen ist.
4.2.
Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Rheumatologie und klinische
Immunologie FMH, diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten vom 26.
August 2015 (Suva-Akte 258) ein Schultertrauma am 2. Februar 2011 mit
Cuff-Arthropathie rechts und Orthospace-Implantation 2013, intermittierende
Kopfschmerzen, Schmerzen am linken Schultergelenk und als Nebenprobleme
degenerative Veränderungen im Bereich der BWS, der LWS und der SIG und ein
vorderes Impingement der Hüfte rechts. Unter Berücksichtigung der
Minderbelastung der rechten Schulter sei der Beschwerdeführer für die zuletzt
ausgeübte und für alternative Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer beklage symmetrische, invalidisierende
Schulterschmerzen mit Funktionseinschränkung und intermittierende okzipitale
Schmerzen. Die Schulterschmerzen seien andauernd, demgegenüber träten die
okzipitalen Schmerzen unabhängig von irgendwelchen Auslösern oder Belastungsmomenten
vier bis fünf Mal pro Tag auf, hätten stechenden Charakter und verschwänden
spontan. Obwohl Schmerzmedikamente nicht wirkten, nehme er Opiate, NSAR, ein
Muskelrelaxans und ein Schlafmittel ein. Er schildere weder im Rahmen der
Anamneseerhebung noch in den klinischen Untersuchungen Beschwerden oder zeige
Befunde, die an das Vorliegen einer Spondyloarthritis (Morbus Bechterew) denken
lassen könnten. Die Anamneseerhebung enthalte viele Unstimmigkeiten und
fragwürdige Angaben. So sei es nicht glaubwürdig, dass sich der
Beschwerdeführer nur sehr vage an den Unfall erinnere mit der Begründung, dass
es sich um vier Jahre handle. Er habe am Unfalltag gemäss seinen Angaben seine
beruflichen Aufgaben erfüllen können und habe nach dem Unfall noch sechs Wochen
mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit gearbeitet. Unmittelbar nach Kenntnis
der Schulterläsionen, basierend auf dem MRI, sei die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit permanent erloschen. Die Anamnese lasse keine
rehabilitativen Anstrengungen erkennen. Die Schilderung des Tagesablaufs
enthalte keine einzige Angabe von Schmerzen, vielmehr gebe er an, stundenlang
vor sich hinzudösen. Auch minimalstes Engagement, wie beispielsweise das Einkaufen,
überlasse er seiner Partnerin, da er nicht gerne autofahre.
Die klinische Untersuchung zeige eine hervorragende
Bemuskelung, die mit einer Schonung oder Inaktivität nicht kompatibel sei. Die
Hände seien beschwielt, wie man es bei manueller Tätigkeit finde. Um die
klinische Beurteilung apparativ zu untermauern, habe er den Beschwerdeführer
mittels peripherer quantitativer Computer-Tomographie (pqCT) messen lassen. Die
erhobenen Daten dokumentierten einen normalen Gebrauch beider Arme mit Dominanz
des rechten. Dies werde sowohl durch die Knochen- wie auch die Muskeldaten
zweifelsfrei belegt. Zusammenfassend dokumentierten anamnestische Angaben,
klinische und ergänzende apparative Befunde eine erhebliche Aggravation. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arme im Alltag im
Wesentlichen normal einsetze und folglich einer geregelten Arbeitstätigkeit
ohne zeitliche Einschränkung nachgehen könne.
4.3.
Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie FMH, diagnostizierte im
orthopädischen Teilgutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 259) zusätzlich
eine Partialruptur der Supraspinatussehne links. In einer angepassten Tätigkeit
mit gewissen Einschränkungen sei er zu 100 % arbeitsfähig. Es sei ihm möglich,
einen Lastwagen zu fahren.
Die rechtsseitigen Schulterbeschwerden seien unbestritten. Der
Beschwerdeführer habe eine verminderte Belastung, wobei Subscapularis und
Infraspinatus gut funktionierten und eigentlich zu einer akzeptablen
Schulterfunktion führen könnten. Eine aktive Beweglichkeit sei aktuell bis
80 ° möglich. Der Arm könne aus orthopädischer Sicht für mehr als nur eine
Haltefunktion eingesetzt werden. Auf der linken Seite fänden sich orthopädisch
keine objektivierbaren Zeichen, welche die aktiv demonstrierte Beweglichkeit
erhärten liessen. In der Literatur fänden sich keine Angaben, die konsekutive
Probleme der Gegenschulter durch Überlastung beschreiben würden. Die
Rotatorenmanschettentests Jobe und Palm up seien kräftig aber schmerzhaft. Es
gebe ein Aussenrotations-LAG, was doch auf eine funktionierende, korrekte Supraspinatussehne
hinweise. Die Trophic der Schultermuskulatur links sei gegenüber rechts normal.
Ebenfalls auffallend sei eine ausgeprägte Nackenmuskulatur beidseits,
ausgeprägte Trapeziusmuskulatur, dies praktisch vier Jahre nach dem erlittenen
Trauma. Im Bereich der Oberarmmuskulatur bestünden im Vergleich zu den
Voruntersuchungen keine wesentlichen Differenzen. Aus orthopädischer Sicht
seien die rechtsseitigen Schulterbeschwerden unfallkausal, die linksseitigen Beschwerden
sowie die Wirbelsäulenbeschwerden könnten nicht als Unfallfolgen bezeichnet werden.
Im Szintigramm aus dem Jahr 2012 sei keine pathologische Anreicherung im
linksseitigen Schultergelenk festgestellt worden. Das Knochenmarksödem im AC,
das im MRI ein halbes Jahr später beschrieben worden sei, könne ebenfalls nicht
zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Funktionseinschränkungen führen (S. 7
f. des Gutachtens).
4.4.
Was die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Diagnosen einer
Schmerzstörung und einer Depression anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese
in erster Linie von einem Psychiater zu stellen sind. Dass die Diagnose der
Depression weder im rheumatologischen noch im orthopädischen Teilgutachten
aufscheint, ist folgerichtig. Eine Schmerzstörung wurde von Dr. med. D____
tatsächlich nicht diskutiert, ebenso wenig von Dr. med. E____. Aber auch diese
ist abschliessend psychiatrisch zu beurteilen. Dass das Vorliegen einer
Schmerzstörung, insbesondere an der linken Schulter, von der Suva hätte
abgeklärt werden müssen, wird unter Erwägung 4.23 verneint.
4.5.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die bereits vorliegenden
widersprüchlichen Arztmeinungen seien im Gutachten nicht ausreichend diskutiert
worden, insbesondere die Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden.
4.6.
Dr. med. E____ hat im rheumatologischen Teilgutachten die
Unfallkausalität der linksseitigen Unfallbeschwerden ausgeschlossen. Dies
begründete er einerseits damit, dass sich in der Literatur keine Angaben
fänden, die konsekutive Probleme der Gegenschulter durch Überlastung
beschreiben würden. Andererseits sei im Szintigramm aus dem Jahr 2012 keine
pathologische Anreicherung im linksseitigen Schultergelenk festgestellt worden.
Zusätzlich berief er sich darauf, dass sich keine objektivierbaren Zeichen fänden,
welche die Beschwerden erklärten, sondern er schliesst aufgrund des fehlenden
Aussenrotations-LAG auf eine funktionierende, korrekte Supraspinatussehne. Zudem
sei die Trophic der Schultermuskulatur links gegenüber rechts normal (Seite 7
des Gutachtens). Zwar zeige das MRI der linken Schulter vom 20. Februar 2013
eine Partialruptur der Supraspinatussehne, diese könne aber die demonstrierte
Beweglichkeitseinschränkung nicht erklären (S. 9 des Gutachtens).
4.7.
Zwar hat es der Gutachter damit unterlassen, auf die Ursache der
Partialruptur der Supraspinatussehne einzugehen, insbesondere ob sie
degenerativ bedingt ist. Seinen Ausführungen kann aber entnommen werden, dass
er eine Unfallkausalität deswegen für nicht überwiegend wahrscheinlich hält,
weil er eine Überlastung der linken Schulter aufgrund der Verletzung an der
rechten Schulter grundsätzlich ausschliesst.
4.8.
Diese Ansicht wird durch die übereinstimmende Feststellung der
Gutachter gestützt, dass der Beschwerdeführer links und rechts eine
gleichmässige Bemuskelung aufweist. In die gleiche Richtung hatte sich bereits
der Kreisarzt Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2012 (Suva-Akte
156) geäussert. In diesem hatte er festgehalten, dass zum Einen der rechte Arm
jederzeit seit dem Unfall für viele Tätigkeiten des Alltags eingesetzt worden
sei. Lediglich Überkopfarbeiten und schweres Heben und Tragen seien entfallen.
Die eventuell über kurze Strecken resultierende Fehl- und Mehrbelastung werde
von einer gesunden Wirbelsäule bzw. Muskulatur problemlos toleriert.
4.9.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er von Haus aus einen muskulösen
Körperbau habe, vermag ihm in seiner Argumentation nicht zu helfen. Denn dies
erklärt nicht, warum links und rechts die Bemuskelung gleich ausfällt. Bei
einer Überlastung der linken Schulter hätte es deutliche Unterschiede im
Muskelumfang geben müssen. Der Bericht von Dr. med. H____ vom 24. September
2013 (IV-Akte 28) hält anlässlich der Untersuchung vom 28. November 2011, d.h.
neun Monate nach dem Unfall an der rechten Schulter vom 2. Februar 2011,
lediglich ein geringes Muskeldefizit der rechten Schulter fest.
4.10.
Dass als Ursache für die Beschwerden das Vorliegen eines Morbus
Bechterew ausgeschlossen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die
Schulterbeschwerden links deswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall an der rechten Schulter zurückzuführen sind. Mit der Partialruptur der
Supraspinatussehne links liegt zwar eine somatische Ursache für die Beschwerden
vor, eine solche Partialruptur kann jedoch sowohl traumatisch als auch
degenerativ bedingt sein. So schloss Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie,
in seinem Bericht vom 21. November 2012 (IV-Akte 49 S. 64) aufgrund der
klinischen, laborchemischen und radiologischen Untersuchungen das Vorliegen einer
systemischen entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit
hoher Wahrscheinlichkeit aus. Er vermutete aber für die Gelenkbeschwerden
ausschliesslich degenerative Gelenksprozesse.
4.11.
Auch Dr. med. J____, Fachärztin für Neurochirurgie, Interdisziplinäres
Schmerzzentrum des [...], sieht im Bericht vom 19. Januar 2015 (IV-Akte 237) am
ehesten eine degenerativ bedingte Gelenkerkrankung im Sinne einer Polyarthrose
mit Beteiligung der linksseitigen Schulter (S. 7 des Berichts). Eine
Überlastung der linken Schulter erwähnt sie nicht. Die Ärzte der Rheumatologie
des [...] gehen im Gutachten vom 23. Juni 2014 zu Handen der IV-Stelle (IV-Akte
49 S. 23) ebenfalls aufgrund des muskulären Habitus davon aus, dass sich der
Beschwerdeführer gegebenenfalls im Heimprogramm überlastet habe und es
womöglich deswegen zu vermehrten Schmerzen in den Schultern komme. Dies könne jedoch
nicht mit Sicherheit bestätigt werden. Von einer Überlastung der linken
Schulter aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Schulter ist hier nicht die
Rede.
4.12.
Demgegenüber liegen einige Berichte vor, die von einer Überlastung
der linken Schulter sprechen. Es sind dies der Bericht von Dr. med. K____,
Facharzt für Orthopädie [...], vom 12. September 2013 (Suva-Akte 169) und der
Ärzte der Orthopädie des [...] vom 11. Oktober 2013 (Suva-Akte 178). Dr. med. K____
führte aus, dass die Schulter als Teil des Ganzen zu sehen sei, sodass Probleme
angrenzender Gelenke, oder Regionen nicht negiert werden könnten und mit
berücksichtigt werden sollten, ein Zusammenhang zwischen den beklagten Nacken-
und Kopfschmerzen mit der Funktion der rechten Schulter halte er für möglich
und wahrscheinlich, ebenso werde durch die Gebrauchsunfähigkeit der rechten
Schulter die linke Schulter mehr belastet, was auch hier zu einem erhöhten und
verfrühten Verschleiss führen könne. Dr. med. L____, Facharzt für
Anästhesiologie und Intensivmedizin FMH, vermerkte im Bericht vom 3. Dezember
2013 (IV-Akte 49 S. 59), dass linksseitig am ehesten eine kompensationsbedingte
Ruptur der Manschette erfolgt sei. Dr. med. M____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, [...], erwähnte in
seinem Bericht vom 10. Juli 2013 (IV-Akte 19 S. 6), dass bezüglich der linken
Schulter auch eine Rotatorenmanschetten-Läsion bestehe, die vermutlich im
Rahmen der Überlastung aufgrund des funktionslosen bzw. funktionsarmen rechten
Armes im Laufe der Zeit entstanden sei.
4.13.
Für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer
Sehnenruptur ist unter anderem bedeutsam, ob ein "geeignetes"
Unfallereignis vorliegt, mithin die Frage nach der biomechanischen Belastung
der Schulter (R. Hepp/G. Lambert, Die Begutachtung der
Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine Zusammenarbeit
von Richter und medizinischem Sachverständigen, S. 14 ff. [einsehbar unter www.gutachtenseminar.com];
Oberst, Begutachtung des
Bandapparates und der Sehnen, in: Begutachtungsseminar für Chefärzte und Chefärztinnen
an den am Verletzungsartenverfahren beteiligten Kliniken zum Thema
Schulterverletzungen, S. 45 ff. [www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/medien/infomat/lv8_suedwest/documents/lv8_heft31ae_.pdf]).
4.14.
Dass die Beschwerden an der linken Schulter eine Folge von
Überlastung sind, ist eine Möglichkeit. Zu beachten ist jedoch, dass an der
linken Schulter gerade kein geeignetes Unfallereignis vorliegt. Wenn auch gewisse
Beschwerden aufgrund der Überlastung möglich erscheinen, so ist eine Teilruptur
doch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erstellt. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 E. 2, 121
V 47 E. 2a, 208 E. 6b).
4.15.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, mit der Beschreibung
von erheblicher Aggravation im Gutachten werde ihm verklausuliert Simulantentum
vorgeworfen.
4.16.
Im Gutachten vom 26. August 2015 (Suva-Akte 258) kommt Prof. Dr.
med. D____ in seiner Beurteilung zum Schluss, dass anamnestische Angaben,
klinische und ergänzende apparative Befunde zusammenfassend eine erhebliche
Aggravation dokumentierten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
seine Arme im Alltag im Wesentlichen normal einsetze und folglich einer
geregelten Arbeitstätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen nachgehen könne.
Diese zusammenfassende Beurteilung stützt er auf Unstimmigkeiten und
fragwürdige Angaben in der Anamneseerhebung und dass der Beschwerdeführer keine
rehabilitativen Anstrengungen und kein Engagement gezeigt habe. Des Weiteren
stützt er sich auf die klinische Untersuchung, die eine hervorragende Bemuskelung
gezeigt habe sowie beschwielte Hände. Um diese klinische Beurteilung apparativ
zu untermauern, liess er den Beschwerdeführer mittels peripherer quantitativer
Computer-Tomographie (pqCT) messen. Die erhobenen Knochen- und Muskeldaten
hätten einen normalen Gebrauch beider Arme mit Dominanz des rechten Armes
dokumentiert (S. 12 des Gutachtens).
4.17.
Der Gutachter stützt damit seine Schlussfolgerung einer Aggravation
auf seine eigenen Beobachtungen und die Angaben des Beschwerdeführers in der
Anamnese. Des Weiteren liess er eine periphere quantitative
Computer-Tomographie durchführen. Er führt auch jeweils Beispiele an. Hingegen
spricht der Gutachter an keiner Stelle von Simulantentum. Er spricht dem
Beschwerdeführer auch nicht ab, unter Schmerzen zu leiden, denn er hält in
dieser Beurteilung auch fest, dass der Beschwerdeführer unter symmetrischen
invalidisierenden Schulterschmerzen mit Funktionseinschränkung und
intermittierenden okzipitalen Schmerzen leide. Der Vorwurf, dass der Gutachter
verklausuliert von Simulantentum ausgehe, kann daher nicht nachvollzogen
werden.
4.18.
Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, dass die Beschwerden
nicht vollumfänglich objektivierbar seien, ergebe sich aus dem Vorliegen einer
chronischen Schmerzstörung, die von den Gutachtern ignoriert worden sei. Dem
ist entgegenzuhalten, dass eine chronische Schmerzstörung in erster Linie
psychiatrisch zu erheben ist. Das Unterbleiben einer solchen Exploration ist
daher nicht weiter zu beanstanden.
4.19.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten des [...] habe zwar
das Vorliegen einer Resorptionsstörung verneint, gleichzeitig jedoch auch
ergeben, dass die Ergebnisse der Blutprobe von Dr. med. D____ für die von ihm behauptete
Non-Compliance hinsichtlich des Schmerzkonsums völlig untauglich gewesen seien.
In dieser Hinsicht sei die Beweiswürdigung der Suva willkürlich.
4.20.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Dr. med. D____ im Gutachten vom
26. August 2015 weder unter den klinischen Befunden noch unter der Beurteilung
eine solche Non-Compliance festgehalten hat. Im Schreiben vom 9. Februar 2016
(Suva-Akte 270), mit dem Dr. med. D____ diverse Zusatzfragen im Nachgang zum
Gutachten beantwortete, hielt er fest, dass anlässlich des Gutachtens der
Opiatspiegel im Serum bestimmt worden sei. Es hätten keine Opiate nachgewiesen
werden können. Dies decke sich mit dem klinischen Eindruck, der keine Hinweise
auf einen Opiat-Konsum habe erkennen lassen.
4.21.
Es ist nicht ganz eindeutig, inwieweit dieser Umstand für Dr. med. D____
in seiner Begutachtung eine Rolle spielte. Hervorzuheben bleibt aber, dass Dr.
med. D____ dem Beschwerdeführer nicht absprach, unter Schmerzen zu leiden. Es
ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige im Raum stehende
Non-Compliance ohnehin bloss von untergeordneter Bedeutung war.
4.22.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die Suva hätte
die psychischen Unfallfolgen prüfen müssen und hätte aufgrund seines
Auffahrunfalles Mitte Februar 2011 auch die Schleudertraumapraxis anzuwenden
gehabt.
4.23.
In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass die Suva in Bezug auf
allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers (insbesondere die
diagnostizierten Schmerzstörungen) keine Leistungspflicht trifft. Denn der
Sturz vom 2. Februar 2011 ist in die Kategorie der leichten Unfälle
einzuteilen, weshalb praxisgemäss die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen ist
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts U 487/06 vom 11. September 2007 E. 5.2.2
und Urteil U 503/05 vom 17. August 2006 E. 3.1 und 3.2).
4.24.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei spezifischen und
unfalladäquaten Verletzungen der Halswirbelsäule (Schleudertraumen) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle sinngemäss die Rechtsprechung zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) anzuwenden und zu klären ist, ob
ein invalidisierendes Leiden vorliegt (Art. 4 IVG bzw. Art. 18 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG; BGE 136 V 279 E. 3.2.3). Eine allfällige
Schmerzverarbeitungsstörung ist jedoch auf die Schulterbeschwerden und damit
auf den Sturz zurückzuführen und damit nicht auf eine HWS-Distorsion aufgrund
des Auffahrunfalles. Darüber hinaus ist ein Auffahrunfall in den zeitnahen
Arztberichten zwar erwähnt, von der Diagnose her fällt aber auf, dass die
Schulterbeschwerden eindeutig im Vordergrund stehen (siehe Suva-Akte 5 und 40).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Suva eine solche Prüfung nicht vorgenommen
hat.
4.25.
Zusammenfassend ergibt sich, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal
sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien gegen die Zuverlässigkeit
des bidisziplinären Gutachtens vom 26. August 2015 konnten den Beweiswert des
Gutachtens nicht entkräften.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 2.
März 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: