Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.13

Einspracheentscheid vom 9. März 2018

Adäquanzkriterien

 


Tatsachen

I.         

a)        Der am [...] 1966 geborene A____ war zuletzt bei der C____ AG als Vorarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Während der Bohrarbeiten am 1. September 2015 ist A____ auf Metall gestossen, welches den Bohrer schlagartig gedreht hat (Schadensmeldung Suva-Akte 1). Dadurch wurde das rechte Handgelenk des A____ verdreht (a.a.O.). Seit dem Unfall ist A____ funktioneller Einhänder und leidet an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. insbesondere Suva-Akte 51).

b)        A____ befand sich vom 17. Februar bis am 23. März 2016 in der Rehaklinik D____ (vgl. Suva-Akte 51). Im April 2016 meldete sich A____ bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. Replikbeilage 1). Im Rahmen der Abklärungen hat die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie, (Replikbeilage 2) eingeholt. In der Folge hat die IV-Stelle A____ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Oktober 2016 zugesprochen (Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juli 2018 Replikbeilage 1).

c)         Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Suva-Akte 190) hat die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31%, und eine – unbestrittene und inzwischen rechtskräftige – Integritätsentschädigung, aufgrund einer Integritätseinbusse von 40%, zugesprochen. Die gegen die Invalidenrente am 24. Mai 2017 erhobene Einsprache des A____ (Suva-Akte 163), hat die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 abgewiesen (Suva-Akte 190).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 17. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 11. Mai 2017 bzw. der Einspracheentscheid vom 9. März 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad, auszurichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer beantragt replikweise, es sei die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

III.      

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 20. Juni 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und sowie die unentgeltliche Verbeiständung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 5. November 2018 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht beim Vorfall vom 1. September 2015 von einem leichten Unfall aus. Sie erklärt, deshalb sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen. Die Prüfung der Adäquanzkriterien ergebe, dass mit körperlichen Dauerschmerzen bzw. dem schwierigen Heilungsverlauf und erheblicher Komplikationen lediglich zwei Kriterien in jeweils einfacher Weise erfüllt seien. Entsprechend sei, auch unter Annahme eines mittelschweren Unfalls, die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen.

2.2.           Der Beschwerdeführer erklärt, er habe einen mittelschweren Unfall erlitten. Zudem seien die notwendigen Kriterien erfüllt, damit von der Adäquanz der psychischen Beschwerden auszugehen sei. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf einen Tabellenlohn abstellen dürfen.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist zunächst die Unfallschwere, gefolgt von der Adäquanz der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Weiter ist die Berechnung des Invalideneinkommens strittig.

3.                

3.1.           Die Unfallversicherung gewährt nach Art. 6 Abs. 1 UVG einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.           Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177 E. 3.2 und BGE 125 V 456 E. 5a). Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen („Schleudertrauma-Praxis“; BGE 134 V 109 E. 2.1 und BGE 115 V 133 E. 6).

3.3.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand der folgenden weiteren Kriterien durchzuführen (BGE 134 V 109 E. 10.1 und 130 E. 10.3):

-      besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-      die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

-      fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

-      erhebliche Beschwerden;

-      ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-      schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-      erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

3.4.           Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.2, BGE 117 V 359 E 6b). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 369 E. 4c). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010 E. 7.1 und 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1).

4.                

4.1.           Der Unfall kann vorliegend unbestrittenermassen höchstens dem mittleren Bereich zugeordnet werden. Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2.).

4.2.           Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem Vorliegen eines Gesundheitsschadens voraus, dass dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht.

4.3.           Die Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge obliegt im Bereich des Sozialversicherungsrechts naturgemäss den ärztlichen Fachpersonen. Nachfolgend ist kurz auf die unstrittige medizinische Aktenlage einzugehen:

4.3.1. Im Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 23. März 2016 (Suva-Akte 51) wird dem Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion rechts mit TFCC-Ruptur ulnar und dorsal sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) attestiert. Der Beschwerdeführer wird als funktioneller Einhänder beschrieben.

4.3.2. Im kreisärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2016 (Suva-Akte 123) diagnostiziert Dr. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Status nach Distorsion rechtes Handgelenk am 1. September 2015 bei blockierender Bohrmaschine, arthroskopische Synovektomie, Débridement und Refixierung Discus triangularis am 7. Oktober 2015 und im Verlauf schweres CRPS I rechter Arm. Der Kreisarzt erklärt, bei dem Versicherten sei der Befund eines CRPS absolut nachvollziehbar. In der Beurteilung vom 16. März 2017 (Suva-Akte 138) schildert Dr. F____, der Beschwerdeführer sei funktioneller Einhänder. Bezüglich des Belastungsprofils schildert er, es seien dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten zumutbar, welche ohne den Gebrauch der rechten Hand erledigt werden können. Zwar könne die versicherte Person den rechten Arm noch für verschiedene Dinge des Alltags verwenden, eine sinnvolle berufliche Verwertung erscheint jedoch ausgeschlossen. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sieht der Kreisarzt nicht.

4.3.3. Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie, attestiert dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 17. Januar 2018 eine schwere depressive Episode (F32.2), aufgrund welcher der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei (Replikbeilage 2 S. 15 und 19).

4.3.4. In mehreren Berichten dokumentiert Dr. G____, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Unfallereignisses vom 1. September 2015 eine schwere Unterarm- und Handverletzung erlitten. In der Folge hätten sich neben den somatischen Beschwerden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) bei posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) entwickelt (vgl. insbesondere Beschwerdebeilage 4). In der Stellungnahme vom 23. März 2018 erklärt der Psychiater, im angefochtenen Einspracheentscheid würde der Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 23. März 2016 nicht erwähnt, was seiner Meinung nach, als juristischer Laie, einer Unterschlagung von wichtigen Dokumenten gleichkomme.

4.4.           Gestützt auf die vorgenannten Arztberichte und insbesondere das Gutachten von Dr. E____ vom 17. Januar 2018 kann der natürliche Kausalzusammenhang der diagnostizierten psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis ohne Weiteres bejaht werden.

Das Argument des behandelnden Psychiaters, Dr. G____, wonach der Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 23. März 2016 unterschlagen würde, vermag nicht zu überzeugen. Der vorgenannte Bericht kann lediglich zur Beantwortung der natürlichen Kausalität herangezogen werden; diese ist gegeben. Vorliegend ist nicht die natürliche Kausalität, sondern die rechtliche Frage der adäquaten Kausalität die Hauptproblematik des Falles. Im Folgenden ist demnach die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu prüfen.

4.5.           Wie nachfolgend dargelegt wird, sind lediglich zwei der Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt. Die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist entsprechend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die psychische Problematik bei der Rentenbeurteilung ausser Acht gelassen.

4.6.           Übereinstimmend und korrekterweise gehen die Parteien davon aus, dass die beiden Adäquanzkriterien körperliche Dauerschmerzen bzw. erhebliche Beschwerden und schwieriger Heilungsverlauf bzw. erhebliche Komplikationen erfüllt sind.

Bezüglich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bringt der Beschwerdeführer vor, der Unfall sei zweifellos besonders eindrücklich (vgl. Replik S. 4). Diesbezüglich ist die objektive Eignung der Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein könnten, entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch das subjektive Empfinden der im Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Nach dem Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer während Bohrarbeiten am 1. September 2015 den rechten Arm verdreht. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass ein Verdrehen der Hand während Bohrarbeiten nicht besonders eindrücklich ist, und es darf nicht aufgrund der Verletzungen retrospektiv auf dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit geschlossen werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.).

Auch die übrigen massgebenden Adäquanzkriterien sind zu verneinen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen geführt hat, kann – übereinstimmend mit den Parteien – nicht gesprochen werden. Des Weiteren kann, bezogen auf die organischen Unfallfolgen, nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Ebenso muss eine erhebliche organisch bedingte Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen verneint werden. Schliesslich muss auch die schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung verneint werden. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine lebensgefährliche Verletzung. Des Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen.

5.                

5.1.           In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das mittels LSE-Tabellen errechnete Invalideneinkommen sei nicht richtig. Damit auf einen Tabellenlohn abgestellt werden könne, müsse der Beschwerdeführer effektiv vermittelbar sein, was er, namentlich aufgrund der faktischen Einarmigkeit, offensichtlich nicht sei.

5.2.           Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt (BGE 134 V 64 E 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Urteil des Bundesgericht 9C_192/2014 E.3.1. vom 23.09.2014 mit weiteren Hinweisen). Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (a.a.O.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, so auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 04.05.2018 E. 5.4.2.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (a.a.O.).

5.3.           Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand, stellen nach der Rechtsprechung Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28.04.2010 E 3.4).

5.4.           Unter Annahme des geltenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Tabellenlohn zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogen. Im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise den maximalen leidensbedingten Abzug von 25% gewährt. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden.

5.5.           Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanz der psychischen Beschwerden verneint und dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 eine Invalidenrente von 31% zugesprochen.

6.                

6.1.           Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% aus. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


6.4.           Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: