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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____,
Advokat, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.13
Einspracheentscheid vom
9. März 2018
Adäquanzkriterien
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1966 geborene A____ war zuletzt bei der C____
AG als Vorarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Während der Bohrarbeiten am
1. September 2015 ist A____ auf Metall gestossen, welches den Bohrer
schlagartig gedreht hat (Schadensmeldung Suva-Akte 1). Dadurch wurde das
rechte Handgelenk des A____ verdreht (a.a.O.). Seit dem Unfall ist A____
funktioneller Einhänder und leidet an einer schweren depressiven Episode ohne
psychotische Symptome (vgl. insbesondere Suva-Akte 51).
b) A____ befand sich vom 17. Februar bis am
23. März 2016 in der Rehaklinik D____ (vgl. Suva-Akte 51). Im
April 2016 meldete sich A____ bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an (vgl. Replikbeilage 1). Im Rahmen der
Abklärungen hat die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei
Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie, (Replikbeilage 2) eingeholt. In
der Folge hat die IV-Stelle A____ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab
Oktober 2016 zugesprochen (Verfügung der IV-Stelle vom 23. Juli 2018
Replikbeilage 1).
c) Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (Suva-Akte 190)
hat die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 31%, und eine – unbestrittene und inzwischen
rechtskräftige – Integritätsentschädigung, aufgrund einer
Integritätseinbusse von 40%, zugesprochen. Die gegen die Invalidenrente am
24. Mai 2017 erhobene Einsprache des A____ (Suva-Akte 163), hat die
Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 abgewiesen
(Suva-Akte 190).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. April 2018 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 11. Mai
2017 bzw. der Einspracheentscheid vom 9. März 2018 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente,
basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad, auszurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in der
Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer beantragt replikweise, es sei
die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom
20. Juni 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
sowie die unentgeltliche Verbeiständung.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat,
findet am 5. November 2018 die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht beim Vorfall vom 1. September 2015
von einem leichten Unfall aus. Sie erklärt, deshalb sei die Adäquanz der psychischen
Beschwerden zu verneinen. Die Prüfung der Adäquanzkriterien ergebe, dass mit körperlichen
Dauerschmerzen bzw. dem schwierigen Heilungsverlauf und erheblicher
Komplikationen lediglich zwei Kriterien in jeweils einfacher Weise erfüllt
seien. Entsprechend sei, auch unter Annahme eines mittelschweren Unfalls, die
Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen.
2.2.
Der Beschwerdeführer erklärt, er habe einen mittelschweren Unfall
erlitten. Zudem seien die notwendigen Kriterien erfüllt, damit von der Adäquanz
der psychischen Beschwerden auszugehen sei. Mit Blick auf die erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitsschadens macht der Beschwerdeführer geltend, die
Beschwerdegegnerin habe zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf einen
Tabellenlohn abstellen dürfen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Unfallschwere, gefolgt von
der Adäquanz der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Weiter ist die
Berechnung des Invalideneinkommens strittig.
3.
3.1.
Die Unfallversicherung gewährt nach Art. 6 Abs. 1 UVG
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 f.). Für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177
E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn
das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (129 V 177 E. 3.2 und BGE 125 V 456 E. 5a). Bei
natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist
bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen
und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen („Schleudertrauma-Praxis“;
BGE 134 V 109 E. 2.1 und BGE 115 V 133 E. 6).
3.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang
bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung
anhand der folgenden weiteren Kriterien durchzuführen (BGE 134 V 109
E. 10.1 und 130 E. 10.3):
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-
erhebliche Beschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
3.4.
Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und
abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium
oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.2, BGE 117 V
359 E 6b). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber
dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren
zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit
den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 369 E. 4c). Massgebend für die
Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom
1. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, 8C_310/2010 vom 29. Juli
2010 E. 7.1 und 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1).
4.
4.1.
Der Unfall kann vorliegend unbestrittenermassen höchstens dem
mittleren Bereich zugeordnet werden. Bei Unfällen im eigentlich mittleren
Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität
erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2.).
4.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem
Vorliegen eines Gesundheitsschadens voraus, dass dieser in einem natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht.
4.3.
Die Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge obliegt im Bereich
des Sozialversicherungsrechts naturgemäss den ärztlichen Fachpersonen. Nachfolgend
ist kurz auf die unstrittige medizinische Aktenlage einzugehen:
4.3.1. Im Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 23. März
2016 (Suva-Akte 51) wird dem Beschwerdeführer eine Handgelenksdistorsion
rechts mit TFCC-Ruptur ulnar und dorsal sowie eine schwere depressive Episode
ohne psychotische Symptome (F32.2) attestiert. Der Beschwerdeführer wird als
funktioneller Einhänder beschrieben.
4.3.2. Im kreisärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2016
(Suva-Akte 123) diagnostiziert Dr. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Status nach Distorsion rechtes
Handgelenk am 1. September 2015 bei blockierender Bohrmaschine, arthroskopische
Synovektomie, Débridement und Refixierung Discus triangularis am
7. Oktober 2015 und im Verlauf schweres CRPS I rechter Arm. Der Kreisarzt
erklärt, bei dem Versicherten sei der Befund eines CRPS absolut
nachvollziehbar. In der Beurteilung vom 16. März 2017 (Suva-Akte 138)
schildert Dr. F____, der Beschwerdeführer sei funktioneller Einhänder. Bezüglich
des Belastungsprofils schildert er, es seien dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten
zumutbar, welche ohne den Gebrauch der rechten Hand erledigt werden können.
Zwar könne die versicherte Person den rechten Arm noch für verschiedene Dinge
des Alltags verwenden, eine sinnvolle berufliche Verwertung erscheint jedoch
ausgeschlossen. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sieht der
Kreisarzt nicht.
4.3.3. Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie, attestiert
dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 17. Januar 2018 eine
schwere depressive Episode (F32.2), aufgrund welcher der Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig
sei (Replikbeilage 2 S. 15 und 19).
4.3.4. In mehreren Berichten dokumentiert Dr. G____, Facharzt
FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, der behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Unfallereignisses vom
1. September 2015 eine schwere Unterarm- und Handverletzung erlitten. In
der Folge hätten sich neben den somatischen Beschwerden eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) bei posttraumatischer
Belastungsstörung (F43.1) und andauernder Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung (F62.0) entwickelt (vgl. insbesondere
Beschwerdebeilage 4). In der Stellungnahme vom 23. März 2018 erklärt der
Psychiater, im angefochtenen Einspracheentscheid würde der Austrittsbericht der
Rehaklinik D____ vom 23. März 2016 nicht erwähnt, was seiner Meinung nach,
als juristischer Laie, einer Unterschlagung von wichtigen Dokumenten gleichkomme.
4.4.
Gestützt auf die vorgenannten Arztberichte und insbesondere das
Gutachten von Dr. E____ vom 17. Januar 2018 kann der natürliche
Kausalzusammenhang der diagnostizierten psychischen Beschwerden mit dem
Unfallereignis ohne Weiteres bejaht werden.
Das Argument des behandelnden Psychiaters, Dr. G____, wonach der Austrittsbericht
der Rehaklinik D____ vom 23. März 2016 unterschlagen würde, vermag nicht
zu überzeugen. Der vorgenannte Bericht kann lediglich zur Beantwortung der
natürlichen Kausalität herangezogen werden; diese ist gegeben. Vorliegend ist
nicht die natürliche Kausalität, sondern die rechtliche Frage der adäquaten
Kausalität die Hauptproblematik des Falles. Im Folgenden ist demnach die
Adäquanz der psychischen Beschwerden zu prüfen.
4.5.
Wie nachfolgend dargelegt wird, sind lediglich zwei der
Adäquanzkriterien in einfacher Form erfüllt. Die Adäquanz der psychischen
Beschwerden ist entsprechend zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht die psychische Problematik bei der Rentenbeurteilung ausser Acht gelassen.
4.6.
Übereinstimmend und korrekterweise gehen die Parteien davon aus,
dass die beiden Adäquanzkriterien körperliche Dauerschmerzen bzw. erhebliche Beschwerden
und schwieriger Heilungsverlauf bzw. erhebliche Komplikationen erfüllt sind.
Bezüglich des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls bringt der Beschwerdeführer
vor, der Unfall sei zweifellos besonders eindrücklich (vgl. Replik
S. 4). Diesbezüglich ist die objektive Eignung der Begleitumstände, bei
der betroffenen Person psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den
nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein könnten, entscheidend. Nicht
massgebend ist jedoch das subjektive Empfinden der im Einzelfall betroffenen
Person beim Unfall. Nach dem Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer während
Bohrarbeiten am 1. September 2015 den rechten Arm verdreht. Der
Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass ein Verdrehen der Hand während
Bohrarbeiten nicht besonders eindrücklich ist, und es darf nicht aufgrund der
Verletzungen retrospektiv auf dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit geschlossen werden (vgl. Beschwerdeantwort
S. 3 f.).
Auch die übrigen massgebenden Adäquanzkriterien sind zu
verneinen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche zu einer erheblichen
Verschlimmerung der Unfallfolgen geführt hat, kann – übereinstimmend
mit den Parteien – nicht gesprochen werden. Des Weiteren kann,
bezogen auf die organischen Unfallfolgen, nicht von einer ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Ebenso muss eine erhebliche
organisch bedingte Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
verneint werden. Schliesslich muss auch die schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung verneint werden. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um
eine lebensgefährliche Verletzung. Des Weiteren wird auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das mittels
LSE-Tabellen errechnete Invalideneinkommen sei nicht richtig. Damit auf einen Tabellenlohn
abgestellt werden könne, müsse der Beschwerdeführer effektiv vermittelbar sein,
was er, namentlich aufgrund der faktischen Einarmigkeit, offensichtlich nicht
sei.
5.2.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen
wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG)
ermittelt (BGE 134 V 64 E 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage
nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen
(Urteil des Bundesgericht 9C_192/2014 E.3.1. vom 23.09.2014 mit weiteren
Hinweisen). Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er
einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen
und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes (a.a.O.). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob
eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, so auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 04.05.2018 E. 5.4.2.). Zu berücksichtigen
ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (a.a.O.).
5.3.
Die faktische Einhändigkeit oder die
Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand, stellen nach der
Rechtsprechung Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde
von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen,
welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies
nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28.04.2010 E 3.4).
5.4.
Unter Annahme des geltenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes, hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Tabellenlohn zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogen.
Im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer richtigerweise den maximalen leidensbedingten Abzug von 25%
gewährt. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden.
5.5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanz der
psychischen Beschwerden verneint und dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid
vom 9. März 2018 eine Invalidenrente von 31% zugesprochen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% aus. Dieser
Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren.
Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Folglich ist ein
Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7% aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
6.4.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: