Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.14

Einspracheentscheid vom 14. März 2018

Psychische Unfallfolgen, Ereignis der mittlere Kategorie, Zusatzkriterien nicht erfüllt und Adäquanz verneint.

 


Tatsachen

I.          

a) Die am [...] 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit [...] mit einem Pensum von 80% in den C____ (nachfolgend: C____) als Pflegefachfrau und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. Dezember 2016 stürzte sie - unter einer Grippe leidend - nachts beim Gang auf die Toilette und prallte mit dem Hinterkopf auf den Boden. Die medizinische Erstversorgung fand im D____ statt, wo ein Schädel CT sowie ein Röntgen der BWS und des Thorax (SUVA-Akten 9ff.) durchgeführt und eine Influenza A-Infektion und eine Commotio Cerebri im Rahmen einer Synkope diagnostiziert wurden (Bericht vom 30. Dezember 2016, SUVA-Akte 16). In der Folge klagt die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Lichtempfindlichkeit und arbeitet mit reduziertem Pensum.

b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (SUVA-Akte 6). Nachdem sie das Dossier dem Kreisarzt zur Beurteilung unterbreitetet hatte (Bericht vom 19. Juni 2017, SUVA-Akte 37), stellte sie mit Verfügung vom 3. Juli 2017 ihre Leistungen per 16. Juli 2017 ein (SUVA-Akte 42). Eine dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 48) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 (SUVA-Akte 64) ab, nachdem sie das Dossier in ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin hatte neurologisch beurteilen lassen (Bericht Dr. med. E____, SUVA-Akte 63).

II.         

Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 27. April 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2018 und ersucht um Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 16. Juli 2017 hinaus.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Juli 2018 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und verweist auf ihre Beschwerdebegründung.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.             Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben nach bisherigem Recht gewährt werden. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerden betreffen ein Unfallereignis vom 18. Dezember 2016, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert werden.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin lehnt mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 die Ausrichtung von Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2016 über den 16. Juli 2017 hinaus ab. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, durch den Unfall seien keine nachweisbaren organischen Läsionen struktureller Natur gesetzt worden, weshalb die adäquate Kausalität der weiterhin geklagten Beschwerden in Anwendung der „Psycho-Praxis“ nach BGE 115 V 133 zu beurteilen und verneinen sei.

2.2.             Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihren behandelnden Neurologen, Dr. med. F____, vor, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Nach wie vor leide sie unter Beschwerden wie Schwindel, Lichtempfindlichkeit und anhaltender Müdigkeit, die aus fachmedizinischer Warte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu qualifizieren seien.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 16.Juli 2017 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2016 verneint.

3.                   

3.1.             3.1.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind.

3.1.2. Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere, unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.

3.1.3. Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist folgendermassen zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherten Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Hat die versicherte Person beim Unfall Verletzungen erlitten, welche die Anwendung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, so erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (BGE 134 V 109). Ist dies nicht der Fall, so gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Comotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteil Bger 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1.)

4.                   

4.1.             4.1.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).

4.2.             4.2.1. Die Beschwerdeführerin stürzte am 18. Dezember 2016 nachts beim Gang zur Toilette infolge einer Bewusstlosigkeit im Rahmen einer Grippeerkrankung und prallte mit Hinterkopf und Rücken auf den Boden. Von der Rettungssanität wurde sie ins D____ verbracht, wo gleichentags ein Schädel-CT (SUVA-Akte 9), eine Röntgen der Brustwirbelsäule (SUVA-Akte 10) und des Thorax (SUVA-Akte 11) durchgeführt wurden, die allesamt keine strukturellen Läsionen abbildeten. Dem Austrittsbericht lässt sich entnehmen, die im Rahmen einer Synkope erlittene Commotio Cerebri sei am ehesten im Zusammenhang mit der Influenza-A-Infektion zu sehen, weshalb man eine Therapie mit Tamiflu begonnen habe und die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2016 in gebessertem Allgemeinzustand habe nach Hause entlassen können. Bis zum 3. Januar 2017 liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Austrittsbericht vom 30. Dezember 2016, SUVA-Akte 16).

4.2.2. Am 16. April 2017 hielt die Hausärztin der Beschwerdeführerin fest, diese leide bei Status nach einer Commotio cerebri noch immer unter cervicogener Cephalea, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Die Besserung verlaufe nur verzögert, noch immer ermüde die Beschwerdeführerin rasch. Dennoch beurteilte Dr. med. G____ die Prognose als gut und visierte eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2017 an (SUVA-Akte 27).

Im Auftrag der SUVA veranlasste die Hausärztin daraufhin die Durchführung eines MRI des Neurokraniums, das keine Blutung oder anderweitige posttraumatische Läsionen darstellte (Bildgebung vom 2. Mai 2017, SUVA-Akte 35), sowie eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. H____. Dieser stellte im EEG bei kaum abnormer Grundaktivität eine intermittierende Störung fronto-temporal seitenalternierend mit vereinzelten Hinweisen für zerebrale Übererregbarkeit fest und empfahl die Durchführung eines Schlaf-EEGs, da die Beschwerdeführerin wahrscheinlich beim Unfall ein HWS-Abknicktrauma erlitten habe (Bericht vom 19. Mai 2017, SUVA-Akte 31). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Kostenübernahme für eine solches EEG mangels Kausalzusammenhang ab (Schreiben vom 22. Juni 2017, SUVA-Akte 38).

4.2.3. Der SUVA-Kreisarzt kam am 19. Juni 2017 aufgrund der Akten zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 18. Dezember 2016 eine Prellung des Schädels ohne Nachweis struktureller Läsionen erlitten. Er führte aus, eine solche Prellungsproblematik heile mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wenige Monate nach dem Unfall folgenlos wieder ab, weshalb von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen zum damaligen Zeitpunkt seiner Meinung nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (SUVA-Akte 37).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (SUVA-Akte 42) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und über den 16. Juli 2017 hinaus geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Lichtempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen und anhaltende Ermüdbarkeit, ein. Im Rahmen des mit Schreiben vom 4. September 2017 (SUVA-Akte 48) angehobenen Einspracheverfahrens reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des Neurologen Dr. med. F____ vom 21. September 2017 (SUVA-Akte 54) ein. Darin führt dieser aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) mit einem Aufprall auf den Hinterkopf sowie wahrscheinlich eine Contre-Coup-Läsion im Bereich der vorderen Hirnabschnitte erlitten. Weiter bestätigt der Neurologe, die bildgebenden CT und MRI Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Es sei schwierig abzugrenzen, ob der Befund des Schlaf-EEGs einen Vorzustand darstelle oder ob es sich um Folgen des Unfalls handle. Die seit dem Unfall von der emotionell ausgeglichenen Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen wie die vermehrte Ermüdbarkeit, die verminderte Belastbarkeit und die leichten Konzentrationsdefizite seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen des Unfalles anzusehen. Nach Ansicht Dr. med. F____ ist es sodann offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei durchgemachtem Bewusstseinsverlust und Nicht-Ansprechbarkeit während mehrerer Minuten beim Ereignis eine Hirnbeteiligung im Sinne einer milden traumatischen Gehirnverletzung erlitten habe. Von einer „Prellungsproblematik“ könne nicht die Rede sein. Der Neurologe des SUVA Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin, Dr. med. E____, schlussfolgert in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018, gestützt auf die Anamnese und die zeitnah erhobenen Befunde könne höchstens von einer leichten traumatischen Hirnverletzung leichten Grades ausgegangen werden. Hierfür spreche, dass am Hinterkopf keine äusseren Verletzungen vorhanden gewesen seien und die bildgebenden Untersuchungen keine unfallbedingten Pathologien hätten nachweisen können. Retrospektiv könne nicht beurteilt werden, ob die berichtete zehnminütige Bewusstseinslücke durch einen Kopfanprall oder durch die Synkope hervorgerufen worden sei, weshalb auch eine Differenzierung zwischen einem einfachen Kopfanprall und einer leichten traumatischen Hirnverletzung nicht abschliessend möglich sei. Zusammenfassend hält er fest, eine organische Grundlage überdauernder Beschwerden sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen (SUVA-Akte 63).

4.3.             Aufgrund der dargelegten Berichten darf als erstellt betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 18. Dezember 2016 mit dem Hinterkopf auf den Boden prallte und sich dabei eine leichte traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri zugezogen hat. Die Ursache für die Synkope, welche zum Sturz führte, dürfte in der Grippeinfektion liegen. Zeitnah durchgeführte bildgebende Untersuchungen zeigten keinerlei organische Läsionen struktureller Natur auf. Eine unfallbedingte Pathologie des Gehirns konnte mit anderen Worten nicht nachgewiesen werden. Dass die im EEG erhobenen Unregelmässigkeiten auf das Ereignis vom 18. Dezember 2016 zurückzuführen sind, lässt sich - wie Dr. med. E____ nachvollziehbar begründet - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Neurologen H____ und F____ bewegen sich lediglich im Bereich der Wahrscheinlichkeit und sind nicht geeignet, Zweifel an der lege artis erstellten Schlussfolgerung Dr. med. E____ zu wecken. Letztlich besteht jedoch - wie nachfolgend darzulegen sein wird - keine Veranlassung für weitere Abklärungen hinsichtlich der Ursache der persistierenden, organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden.

5.                   

5.1.             5.1.1. Die Beschwerdeführerin hat beim Unfall eine leichte traumatische Hirnverletzung im Sinne einer Commotio cerebri erlitten. Damit beurteilt sich die Adäquanz der anhaltenden und organisch nicht hinreichend nachweisbaren Folgeschäden nach den Kriterien zur Beurteilung psychischer Folgeschäden (Urteil des BGer 8C_75/2016 vom 18. April 2016, E. 4.2.).

5.1.2. Die Bejahung der Adäquanz setzt vorliegend voraus, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Unfallereignis der mittelschweren Kategorie an der Grenze zu den leichten Unfallereignissen aus, in der Beschwerdeantwort wird geltend gemacht, es habe sich um einen leichten Unfall gehandelt. In Anbetracht der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kasuistik (vgl. BGer-Urteile 8C_748/2010 vom 9. Dezember 2010 und 8C_436/2015 vom 2. September 2015) erscheint die Kategorisierung als höchstens mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen als sachgerecht. Die Frage der Adäquanz lässt sich demnach nicht allein aufgrund der Schwere des Unfallereignisses, sondern nur im Zusammenhang mit weiteren, unfallbezogenen Umständen schlüssig beantworten. Zu diesen Umständen zählen namentlich: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder die besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, physische Fehlentwicklungen auszulösen; die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit die Adäquanz vorliegend bejaht werden kann, müssen mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben sein (Urteil BGer 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), was vorliegend nicht der Fall ist. Unbestritten ist, dass die drei adäquanzrelevanten Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Ereignisses, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der ärztlichen Fehlbehandlung nicht erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin keine strukturellen Läsionen erlitten hat, können - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausführt - auch die übrigen Adäquanzkriterien nicht erfüllt sein. Denn die organisch nicht hinreichend objektivierbaren Komponenten sind bei der Beurteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien im Rahmen der Psycho-Praxis rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 2.1 und 6.1, Urteil U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1).

5.2.             Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass die über den 16. Juli 2017 hinaus anhaltenden Beschwerden nicht in adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 18. Dezember 2016 zurückzuführen sind. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht eingestellt.

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2018 abzuweisen.

6.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3.             Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten gemäss Art. 61 lit. f ATSG wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: