Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.15

Einspracheentscheid vom 29. März 2018

Massgeblichkeit rechskräftiger Rentenentscheide

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer erlitt am 4. Dezember 1992 einen Verkehrsunfall (Unfallmeldung vom 28. Dezember 1992, SUVA-Akte 1).

aa)      Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 1997 (SUVA-Akte 165) eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15% mit Wirkung ab 1. April 1997 zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. August 1997 (SUVA-Akte 168) wurde mit Schreiben vom 22. September 1997 (SUVA-Akte 175, Rechtsanwalt Dr. C____) zurückgezogen. Durch einen neu mandatierten Parteivertreter (Rechtsanwalt Dr. D____) liess der Versicherte am 2. Oktober 1997 aber ausführen, er halte an der Einsprache fest (bei SUVA-Akte 182). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1998 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein (SUVA-Akte 198). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 1999 Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (SUVA-Akte 204). Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Urteil vom 22. September 1999 (SUVA-Akte 244) die Beschwerde ab. Mit Urteil vom 16. Mai 2000 (SUVA-Akte 252) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde vom 22. September 1999 ab.

ab)      Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 5. September 1997 (SUVA-Akte 173) auf eine am 18. August 1997 durchgeführte Schraubenentfernung sowie, dass sie für diese Behandlung sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit „im Sinne eines Rückfalles zum Unfall“ vom 4. Dezember 1992 aufkommen werde. Mit Verfügung vom 22. Juli 1999 (SUVA-Akte 235) beschränkte die Beschwerdegegnerin ihre Geldleistungen ab 16. Februar 1998 „wieder auf die seinerzeit zugesprochene Rente“. Der Rückfall gelte ab dem vorerwähnten Datum als abgeschlossen. Weitergehende Taggeldansprüche während und nach Abschluss des hier zur Diskussion stehenden Rückfalles lehnte die Beschwerdegegnerin ab.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. August 1999 Einsprache (SUVA-Akte 237). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 (SUVA-Akte 250) wies die Beschwerdegegnerin diese Einsprache ab. Mit diesem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 wurde eine bereits damals vorliegende psychische Störung als nicht natürlich und adäquat kausal zum Unfall vom 4. Dezember 1992 beurteilt.

ac)      Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 326) hob die Beschwerdegegnerin die seit 1. April 1997 laufende Invalidenrente (beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15%) revisionsweise auf. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2015 (SUVA-Akte 328, Begründung vom 28. Oktober 2015, SUVA-Akte 341) Einsprache. Eine Ergänzung der Einsprache erfolgte am 16. September 2016 (SUVA-Akte 360, gez. B____). Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (SUVA-Akte 377) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache insofern teilweise gut, als dem Beschwerdeführer die Invalidenrente von 15% über den 1. Juli 2015 hinaus auszurichten sei. Sie wies die Einsprache im Übrigen ab.

b)        Am 16. Dezember 1999 ereignete sich ein weiterer Unfall. Für dieses Ereignis war ein anderer Unfallversicherer, die E____ (nachfolgend „E____“), zuständig. Diese anerkannte mit Schreiben vom 8. März 2002 (SUVA-Akte 279) die Leistungspflicht für weitere Leistungen betreffend Folgen des Unfalls vom 16. Dezember 1999. Im Auftrag der E____ erstattete die F____ (nachfolgend MEDAS F____) am 16. November 2004 ein Gutachten (SUVA-Akte 291).

Der Beschwerdeführer meldete gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2001 einen Rückfall (Telefonnotiz vom 21. Juni 2001, SUVA-Akte 258). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 17. September 2001 (SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene Einsprache (Eingaben vom 18. Oktober 2001 und 21. November 2001, SUVA-Akten 272 und 276) wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2002 (SUVA-Akte 280) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 4. Dezember 1992 und hielt fest, für die bestehenden HWS-Beschwerden als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 habe die E____ die Leistungspflicht anerkannt.

Die Beschwerdegegnerin trat gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2007 (SUVA-Akte 317) an die E____ sodann auf Gesuche des dannzumaligen Vertreters des Beschwerdeführers (Advokat G____) sowie der E____ um Wiedererwägung (vgl. Gesprächsrapport vom 20. Juni 2007, SUVA-Akte 308 sowie Schreiben der E____ vom 6. Juli 2007, SUVA-Akte 309) nicht ein.

c)         Dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2018 ist sodann zu entnehmen (SUVA-Akte 377 S. 6 lit. F), dass der Versicherte am 17. Juni 2014 nochmals einen Unfall erlitt. Weiter wird ausgeführt (a.a.O.), die Beschwerdegegnerin habe zunächst Leistungen erbracht, habe diese jedoch mit Verfügung vom 24. Juli 2015 mit Wirkung ab 31. Juli 2015 mangels eines noch bestehenden Kausalzusammenhanges der noch beklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 17. Juni 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache sei mit – rechtskräftigem - Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2015 abgewiesen worden.

d)        Der Beschwerdeführer hatte auch Leistungen gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) geltend gemacht. Die IV sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (nicht bei den Akten, vgl. Mittelung vom 2. Juni 2008, SUVA-Akte 318) rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine Rente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%) zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2007 (bei den SUVA-Akten 361 als „Beilage 5“) abgewiesen. Das Gericht hatte dabei das Gutachten der MEDAS F____ vom 16. November 2004 als beweistauglich erachtet. Aus dem Einspracheentscheid vom 29. März 2018 geht hervor, dass die IV mit Verfügung vom 19. Mai 2011 die Invalidenrente eingestellt hatte (SUVA-Akte 377 S. 6 lit. E.). Gegenüber der IV stellte der Beschwerdeführer am 12. November 2014 erneut ein Leistungsgesuch. Die IV verfügte am 9. Mai 2016 eine befristete ganze Invalidenrente ab Juli bis Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt im Urteil IV 2016 94 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2017, bei SUVA-Akte 368, Urteil S. 3). Das Sozialversicherungsgericht wies mit Urteil vom 18. Januar 2017 (IV 2016 94, bei SUVA-Akte 368) die Sache zur weiteren Abklärung an die IV zurück.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer „eine volle IV-Rente rückwirkend mindestens seit dem 16. Dezember 1999 auszurichten“. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

c)         Mit Replik vom 11. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde „grundsätzlich“ fest, wobei in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines von der IV-Stelle Basel Stadt in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens zu sistieren.

III.      

Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 bewilligt der Instruktionsrichter das Kostenerlassgesuch.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. Oktober 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.           Kurz ist zu dem in der Replik gestellten verfahrensrechtlichen Antrag auf Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil IV 2016 94 vom 18. Januar 2017 die Sache in die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. In der Replik wird auf eine derzeit durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung verwiesen, deren Ergebnis abzuwarten und darum das vorliegende Verfahren zu sistieren sei.

Hinzuweisen ist aber zum einen auf die Praxis, wonach für die IV und die Unfallversicherer keine wechselseitige Bindungswirkung bezüglich rechtskräftiger Invaliditätsgrade besteht (BGE 133 V 549, 554 ff. E. 6.2 ff.). Dies gilt umso mehr, als die Unfallversicherer ausschliesslich die Folgen unfallkausaler gesundheitlicher Beschwerden abzugelten haben (vgl. dazu insbesondere nachstehende Erw. 5 ff.), wogegen die IV als finale Versicherung das ganze Spektrum gesundheitlicher Beschwerden berücksichtigen muss. Der Beschwerdeführer sieht jedoch davon ab, näher zu begründen, inwiefern die angeführte laufende Begutachtung überhaupt Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Darum ist der Sistierungsantrag abzulehnen.

2.                

Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Rechtsbegehren auf rückwirkende Ausrichtung einer „vollen“ Invalidenrente „mindestens seit dem 16. Dezember 1999“ stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich nach Einschätzung des Beschwerdeführers zeitlich schon weit zurückliegende Verfügungen bzw. Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin zu den Restfolgen des Unfalles vom 4. Dezember 1992 im Nachhinein als falsch erwiesen haben (vgl. insb. Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Er macht ferner unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geltend, aktuell bestünden auf den Unfall vom 4. Dezember 1992 zurückzuführende psychiatrische Einschränkungen, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber sowohl im Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (SUVA-Akte 377) als auch in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die Rechtskraft dieser Rentenentscheide und sieht keinen Grund, darauf zurückzukommen.

Ob der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Für die Folgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1992 hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Juli 1997 (SUVA-Akte 165) nebst einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. April 1997 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15% zugesprochen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer zwar Einsprache erhoben. Sein damaliger Rechtsvertreter hatte dann aber mit Schreiben vom 22. September 1997 (SUVA-Akte 175) die Einsprache zurückgezogen. In der Folge konzentrierte sich die Streitigkeit auf die formelle Frage, ob der Versicherte sich diesen Rückzug entgegenhalten müsse oder nicht, was das EVG mit Urteil vom 16. Mai 2000 (SUVA-Akte 252) letztinstanzlich bejaht hatte.

Vorgängig zu dieser Verfügung hatte der Kreisarzt am 6. Dezember 1996 (SUVA-Akte 135) Stellung zu den Restfolgen des Unfalles vom 4. Dezember 1992 genommen. Seinem Bericht ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich bei einer Frontalkollision seines Personenwagens mit einem Lastwagen eine Femurtrümmerfraktur links, eine Unterschenkelfraktur rechts sowie ein Schädelhirntrauma zugezogen hatte. Im H____spital [...] seien die Frakturen an Ober- und Unterschenkel mittels Marknagelosteosynthesen stabilisiert worden. Anlässlich der stationären Rehabilitation in der I____klinik [...] (nachfolgend I____) sei eine mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörung festgestellt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezember 1996 hatte der Kreisarzt ein sehr gutes Heilresultat an den unteren Extremitäten festgestellt. Die Kniegelenke wie auch die Hüftgelenke seien seitengleich frei beweglich, ebenso bestehe beidseits eine gut tonisierte normale Muskulatur. Es bestünden keine neurologischen Defizite an den unteren Extremitäten. Nach wie vor bestehe eine Beinverkürzung von 2 cm links. Der Kreisarzt hatte empfohlen, diese mittels Absatzerhöhung auszugleichen. Von Seiten der Hirnfunktionsstörung klage der Versicherte noch über gewisse Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis, auch während der Untersuchung habe sich der Versicherte „zeitweise etwas verlangsamt“ präsentiert.

Der Kreisarzt hatte festgehalten, dass eine eigentliche Behandlung nicht mehr stattfinde und somit der Fall abgeschlossen werden könne zur Prüfung der Restfolgen. Die Metallentfernung am Oberschenkel, die als Rückfall übernommen werden könne, sollte demnächst einmal stattfinden. Aufgrund der verbliebenen Unfallrestfolgen seien dem Versicherten durchschnittliche mittelschwere Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und Administration zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien intellektuell anspruchsvollere Tätigkeiten sowie differenziertere handwerkliche Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten an extrem absturzgefährdeten Positionen sollten unterlassen werden. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, Portierdienste, Archiv- und Magazintätigkeiten, hausinterne Botengänge, im weiteren Hilfstätigkeiten im Baugewerbe oder in einem Gärtnereibetrieb sowie einfache handwerkliche Hilfstätigkeit. An einem entsprechenden Arbeitsplatz sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar (SUVA-Akte 135 S. 3).

3.2.           Die vom Kreisarzt angesprochene Metallentfernung wurde gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. September 1997 (SUVA-Akte 173) am 18. August 1997 durchgeführt. Im gleichen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie komme für diese Behandlung sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines Rückfalles zum Unfall vom 4. Dezember 1992 auf. Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 22. Juli 1999 (SUVA-Akte 235) die Geldleistungen ab 16. Februar 1998 auf die gemäss Verfügung vom 31. Juli 1997 zugesprochene Invalidenrente herab. Diese Herabsetzung wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 bestätigt (SUVA-Akte 250).

Vorgängig zur Verfügung vom 22. Juli 1999 hatte der Kreisarzt den Versicherten am 13. Januar 1998 untersucht (Bericht vom 14. Januar 1998, SUVA-Akte 180).

Der Kreisarzt notierte postoperativ einen ruhigen, aber deutlich protrahierten Verlauf. Seit 1. Dezember 1997 sei eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert. Anlässlich der Untersuchung vom 14. Januar 1998 ergab die klinische Untersuchung „soweit unauffällige“ Verhältnisse am linken Oberschenkel, die Narbengebiete proximal und distal seien noch etwas druckdolent. Es bestehe ein frei bewegliches Kniegelenk beidseits. Am linken Hüftgelenk bestehe eine schmerzhafte Innenrotation, diese sei schon anlässlich der letzten Untersuchung vorhanden gewesen.

Bezüglich beklagter Rückenbeschwerden fänden sich keine wesentlichen objektivierbaren pathologischen Befunde. Wahrscheinlich seien die Beschwerden teilweise durch das seinerzeitige Gehen an Stöcken, respektive Gehen an einem Stock mitverursacht. Anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung seien keine Klagen über Rückenbeschwerden zu verzeichnen gewesen. Aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde solle der Versicherte nun auch den einen Stock weglassen und wieder normal gehen. Der Kreisarzt attestierte ab dem 26. Januar 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und ab dem 16. Februar 1998 wieder eine Arbeitsfähigkeit „im Rahmen der bisherigen Rente“. Am 13. Juli 1999 bestätigte der Kreisarzt (SUVA-Akte 234) seine im Bericht vom 14. Januar 1998 vertretene Beurteilung.

Die Beschwerdegegnerin hatte gemäss Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 auf diese Beurteilungen des Kreisarztes abgestellt (SUVA-Akte 250 S. 6 E. 3).

Die Beschwerdegegnerin hat sich in diesem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 nicht nur zu den vom Kreisarzt beurteilten somatischen Unfallrestfolgen geäussert. In der gegen die Verfügung vom 22. Juli 1999 erhobenen Einsprache vom 23. August 1999 (SUVA-Akte 237 S. 5) hatte der Versicherte geltend gemacht, er leide unter verstärkten Depressionen, die sich als Folge des Unfalles und der Rückfälle eingestellt hätten. Im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 (SUVA-Akte 250 S. 6 E. 3) verneint die Beschwerdegegnerin den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Dezember 1992.

3.3.           Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 31. Juli 1997 und dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 rechtskräftig über die Folgen des Unfalles vom 4. Dezember 1992 entschieden. Sowohl diese Verfügung als auch der Einspracheentscheid sind unangefochten geblieben.

Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Akte auch nie in Wiedererwägung gezogen bzw. ist auf Wiedererwägungsgesuche nicht eingetreten:

Ein erstes Mal lehnte sie in einem an die E____ gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 2007 (SUVA-Akte 317) eine Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 31. Juli 1997 bzw. des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000 ab.

Auch nach Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 326) hat die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägung abgelehnt. Eine solche hat der Beschwerdeführer zwar nicht explizit, jedoch sinngemäss inhaltlich angestrebt, indem er mit seinem die Einsprache ergänzenden Schreiben vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 360 S 2) ausführen liess (vgl. Zusammenfassung im Einspracheentscheid, SUVA-Akte 377 S. 8), der Grad der Arbeitsfähigkeit müsse „insgesamt und zwar rückwirkend neu beurteilt werden“. Er führt weiter aus, es sei ganz grundsätzlich festzustellen, dass er seit dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1992 unter vielschichtigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die seither eine Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 50 % zur Folge gehabt hätten. Die Beschwerdegegnerin ist darauf nicht eingetreten, sie hat vielmehr auf die Rechtskraft der fraglichen Verfügung vom 31. Juli 1997 und des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000 hingewiesen (Einspracheentscheid vom 29. März 2018, SUVA-Akte 377, insb. S. 9 f. E. 1).

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 61 zu Art. 53 mit Hinweis auf BBl 1991 II 262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Diese Auffassung wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten (Kieser, a.a.O., mit Hinweisen auf vgl. SVR 2004 ALV Nr. 1, C 7/02, E. 2.2; SVR 2009 EL Nr. 5, 8C_773/2008, E. 2.3). Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Kieser, a.a.O. mit Hinweisen auf SVR 2009 AHV Nr. 3, 9C_901/2007, in BGE 134 V 401 nicht veröffentlichte E. 3).

3.4.           Kein – durchsetzbarer – Anspruch auf Wiedererwägung besteht aus den genannten Gründen auch bezüglich der Folgen zweiter weiterer Ereignisse.

3.4.1.  Für die Folgen eines Unfalles vom 16. Dezember 1999 ist nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die E____ versicherungsrechtlich zuständig. Diese anerkannte mit Schreiben vom 8. März 2002 (SUVA-Akte 279) die Leistungspflicht für weitere Leistungen betreffend Folgen des Unfall vom 16. Dezember 1999. Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Nachgang zum Ereignis vom 16. Dezember 1999 gegenüber der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2001 nochmals einen Rückfall (Telefonnotiz vom 21. Juni 2001, SUVA-Akte 258) zum Ereignis vom 4. Dezember 1992 angemeldet hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine weitergehende Leistungspflicht mit Verfügung vom 17. September 2001 (SUVA-Akte 266). Die dagegen erhobene Einsprache (Eingaben vom 18. Oktober 2001 und 21. November 2001, SUVA-Akten 272 und 276) wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2002 (SUVA-Akte 280) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 4. Dezember 1992 und hielt fest, für die bestehenden HWS-Beschwerden als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 habe die E____ die Leistungspflicht anerkannt.

3.4.2.  Der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 erwähnt einen weiteren Unfall vom 17. Juni 2014 (vgl. Einspracheentscheid vom 29. März 2018, SUVA-Akte 377 S. 6 lit. F) sowie, wie die Beschwerdegegnerin über dessen Folgen entschieden hat. Sie hat mit einer Verfügung vom 24. Juli 2015 mit Wirkung ab 31. Juli 2015 mangels eines noch bestehenden Kausalzusammenhanges der noch beklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 17. Juni 2014 ihre Leistungspflicht abgelehnt. Die dagegen erhobene Einsprache sei mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2015 abgewiesen worden. Dieser Einspracheentscheid sei unangefochten geblieben. In der Beschwerde wird auf dieses Ereignis sowie darüber, wie die Beschwerdegegnerin dessen Folgen versicherungsrechtlich behandelt hat, nicht eingegangen. Die im Einspracheentscheid dazu gemachten Ausführungen sind somit unbestritten geblieben und es steht somit fest, dass darauf auch vorliegend nicht zurückzukommen ist.

 

4.                

4.1.           Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei Erlass ihres Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000 zwar die Unfallkausalität der damals attestierten Depression verneint. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt (d.h. bei Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2000) die psychiatrische Seite ausreichend abgeklärt habe (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). Die für den Unfall vom 16. Dezember 1999 zuständige E____ habe bei der MEDAS F____ eine Expertise veranlasst. Die MEDAS F____ habe im Gutachten vom 16. November 2004 (SUVA-Akte 291) festgehalten, es sei in somatischer Hinsicht in Bezug auf dieses Unfallereignis der Vorzustand (status quo ante/quo sine) erreicht. Zur psychiatrischen Seite werde festgehalten (SUVA-Akte 291 S. 37 Ziff. 7.1), es bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 bis 60% bei einer diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung (SUVA-Akte 291 S. 35 Ziff. 5.1). Die Frage nach der Ursache beziehungsweise dem Beginn dieser Störung beantworte die MEDAS F____ damit, es sei „heute davon auszugehen, dass das Unfallereignis von 1992 massgeblich für die heute bestehende psychische Störung verantwortlich ist, dass es sich um eine kontinuierliche Entwicklung gehandelt (hat), dass der Unfall vom 16.12.1999 hierbei nur ein Kristallisationspunkt für ein verstärktes Symptomatisch-Werden dieser Schmerzverarbeitungsstörung ist“.

Mit Hinweis auf diese Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei aufgrund des Gutachtens der MEDAS F____ erst nach dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 ein - unfallkausales - psychiatrisches Leiden aufgetreten. Vielmehr erachtet er es aufgrund des Gutachtens der MEDAS F____ als erwiesen, dass sich der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 im Nachhinein bezüglich der als nicht unfallkausal bewerteten psychiatrischen Befunde als unvollständig und damit als falsch erweist.

4.2.           Diese Ausgangslage gibt Anlass zur Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Nach dieser Bestimmung müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

4.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 zu jenem Zeitpunkt bekannte psychische Unfallfolgen im Sinne einer Depression mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 4. Dezember 1992 als nicht leistungsbegründend bezeichnet.

Aus welchen Gründen nun die Adäquanz weiterer, zum Unfall vom 4. Dezember 1992 angeblich natürlich unfallkausaler psychischer Leiden zu bejahen wäre, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar (Zur Adäquanz im Einzelnen Erw. 5 ff. nachstehend). Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt bereits fraglich, ob neu „entdeckte“ psychische Erkrankungen bzw. Beweismittel für solche Leiden überhaupt als „erheblich“ taxiert werden könnten.

4.2.2.  Selbst wenn das Gutachten der MEDAS F____ vom 16. November 2004 als geeignet qualifiziert werden könnte, eine solche erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 zu Tage zu fördern, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er mit deren Geltendmachung nicht beliebig lange zuwarten darf. Zwar regelt Art. 53 Abs. 1 ATSG selbst keine Revisionsfristen (Kieser, a.a.O., N. 38 zu Art. 53). Es gilt (Kieser, a.a.O.) über die Verweisungsnorm von Art. 55 Abs. 1 ATSG jedoch Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Danach ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Übertragen auf das Verwaltungsverfahren gemäss dem ATSG besagt dies, dass das entsprechende Gesuch bei der Beschwerdegegnerin als den Einspracheentscheid erlassender Behörde einzureichen ist.

Wann der Beschwerdeführer das Gutachten der MEDAS F____ vom 16. November 2004 erstmals in Händen hatte, ist nicht genau zu eruieren. Bei der Beschwerdegegnerin ging es laut Eingangsstempel am 17. November 2004 ein (SUVA-Akte 291). Der Beschwerdeführer selbst weist auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2007 (bei den SUVA 361 als „Beilage 5“), welches sich mit diesem Gutachten eingehend auseinandersetzt. Es darf als spätestens zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Urteils (Versanddatum des Urteils: 4. Oktober 2007) beim Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden. Damit ist bereits klar, dass selbst die 10-Jahresfrist zur Geltendmachung eines Revisionsbegehrens bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde vom 7. Mai 2018 verstrichen war.

5.                

Mit der Verfügung vom 17. Juni 2015 bzw. dem Einspracheentscheid vom 29. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des der Berentung ab 1. April 1997 zu Grunde liegenden Invaliditätsgrades eingetreten ist. Sie hat sich dabei auf den intertemporal noch anwendbaren Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (der inhaltlich der Regelung in Art. 17 Abs. 1 ATSG entspricht, vgl. Einspracheentscheid vom 29. März 2018, SUVA-Akte 377 S. 10 f. E. 3/a) gestützt.

5.1.           Bezüglich der medizinischen Verhältnisse verneint die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass schon zum Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS F____ aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % gegolten habe. Aktuell attestierten ihm behandelnde Ärzte bzw. Heilanstalten eine volle Arbeitsfähigkeit als Folge psychiatrischer Einschränkungen in Gestalt einer somotoformen Schmerzstörung (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7 ff., Austrittsbericht der J____ AG vom 1. März 2017 sowie Arztbericht Dr. K____ vom 15. Januar 2018, Beschwerdebeilagen 3 und 4).

Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sind diese Unterlagen jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die Adäquanz psychischer Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 4. Dezember 1992 bereits mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2000 rechtskräftig verneint worden sei. Der Beschwerdeführer hatte mit Einsprache vom 23. August 1999 (SUVA-Akte 237) gegen die Verfügung vom 22. Juli 1999 (SUVA-Akte 235) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 31. Juli 1997 geltend gemacht und dies u.a. auch damit begründet, der Versicherte leide unter verstärkten Depressionen. Die Beschwerdegegnerin hat den adäquaten Kausalzusammenhang solcher psychischer Beschwerden zum Unfall vom 4. Dezember 1992 in ihrem – rechtskräftigen - Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 (SUVA-Akte 250 S. 6 E. 3) verneint.

5.2.           Das Gericht kann einen zu Unrecht ergangenen Revisionsentscheid gegebenenfalls mit der Ersatzbegründung ("substituierte Begründung") schützen, dass der ursprüngliche Rentenentscheid zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368, 369 E. 2), mit anderen Worten, müssten die Voraussetzungen erfüllt sein, welche es der Verwaltung erlaubt hätten, die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu ziehen (vgl. BGE 125 V 368, 369 E. 2). Die Praxis ist zwar in erster Linie darauf ausgerichtet, eine von der Vorinstanz (zu Unrecht) angenommen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des ursprünglichem Rentenentscheids mit der Begründung zu schützen, dieser ursprüngliche Entscheid habe in zweifellos unrichtiger Weise zum damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bejaht. Jedoch bleibt auch im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf diese Praxis die Frage zu klären, ob es zweifellos unrichtig war, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Dezember 1992 und psychischen Unfallfolgen verneint hat. Wäre diese Frage zu bejahen, wäre die revisionsrechtliche Relevanz der Einschätzungen in den vom Versicherten angesprochenen Gutachten bzw. Arztberichten nicht von vornherein auszuschliessen.

Nach Kieser (a.a.O. N. 51 ff. zu Art. 53) ist für den Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit der Grad der Unrichtigkeit wesentlich. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss – eben derjenige auf eine Unrichtigkeit – möglich (Kieser, a.a.O. N. 52 zu Art. 53 mit Hinweis auf 2006 UV Nr. 17, U 378/05, E. 5.2). Dies schliesst es etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen.

5.3.           Für die Adäquanzbeurteilung psychisch bedingter Unfallschäden war bereits vor dem Unfallzeitpunkt (4. Dezember 1992) der am 16. Juni 1989 ergangene Leit­entscheid (BGE 115 V 133) massgeblich. Diese Praxis gilt für alle psychischen Erkrankungen.

5.3.1.  Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. März 1996, welches sich mit der Kürzung der Leistungen nach Art. 37 Abs. 2 UVG zu befassen hatte (SUVA-Akte 113), hält im Abschnitt „Sachverhalt“ zum Unfallhergang am 4. Dezember 1992 fest, der Versicherte habe mit seinem Personenwagen auf der L____strasse von [...] kommend in Richtung [...] nach der Abzweigung [...]strasse in einer Rechtskurve trotz Sicherheitslinie mehrere Fahrzeuge überholt und sei dabei ungebremst in einen korrekt entgegenkommenden Lastwagen geprallt. Bei der Frontalkollision sei ein Beifahrer im Personenwagen des Versicherten auf der Stelle getötet worden, während die anderen drei Insassen zum Teil schwere Verletzungen erlitten hätten. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Polytraumas am 4., 6., 7. und 15. Dezember im H____spital [...] operiert worden.

Zu verweisen ist auf Präjudizien, in welchen ein Zusammenprall mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel, mit drei beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207; vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1) als schwerer Fall im mittleren Bereich qualifiziert wurde. Es erscheint nicht als zweifellos unrichtig, unter diese Präjudizien auch das vorliegend zu erörternde Ereignis vom  4. Dezember 1992 subsumieren.

5.3.2.  Es sind somit Zusatzkriterien im Sinne der Praxis zu prüfen. Im Lichte dieser Prüfung muss vorliegend vorweg in den Vordergrund gestellt werden, dass der Versicherte nach der Aktenlage erstmals nach rund 6 ½ Jahren nach dem Unfallereignis gegenüber der Beschwerdegegnerin psychische Beschwerden geltend gemacht hat. In einem Bericht der I____ vom 15. Mai 1995 (SUVA-Akte 96) ist dagegen noch davon die Rede, die zum Teil noch nicht verarbeiteten Unfallfolgen liessen „des öfteren auch depressive Stimmungen aufkommen“. Dies entspricht jedoch noch nicht einer erhärteten psychiatrischen Diagnose. Zudem ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sich im Einzelnen in seiner Beschwerde zu der für die Beurteilung der Adäquanz relevanten Einordnung des Ereignisses vom 4. Dezember 1992 als schwerer, mittelschwerer oder leichter Unfall bzw. zu den massgeblichen 7 Zusatzkriterien nicht geäussert hat.

Der Einbezug sämtlicher der erwähnten Zusatzkriterien (BGE 115 V 140 E. 6c/aa) in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Ein einziges Kriterium kann unter Umständen genügen, sofern etwa der Unfall zu den schweren Fällen im mittleren Bereich oder als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist oder wenn dieses eine Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden.

-       Nicht als zweifellos unrichtig erscheint es, Hinweise für eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Folgen des Unfalls vom 4. Dezember 1992 sowie die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs sowie erheblicher Komplikationen bzw. der ärztlichen Fehlbehandlung (welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert) zu verneinen. Anlässlich seiner Untersuchung vom 6. Dezember 1996 (SUVA-Akte 135) hatte der Kreisarzt bezüglich der am 4. Dezember 1992 erlittenen Verletzungen (Femurtrümmerfraktur links, Unterschenkelfraktur rechts) ein sehr gutes Heilresultat der unteren Extremitäten feststellen können (SUVA-Akte 135).

-       Einem Rapport vom 28. September 1993 (SUVA-Akte 27) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb erklärte, es gehe etwas besser in letzter Zeit, jedoch seien Schmerzen im linken und rechten Oberschenkel immer noch vorhanden, wenn er längere Zeit stehe oder schwere Sachen umhertrage. Es handelte sich somit um Schmerz bei gewissen Belastungen,[…]. Im Bericht vom 18. Juli 1994 notierte der Kreisarzt (SUVA-Akte 66), es bestünden ziehende Schmerzen am Oberschenkel links; diese seien vorwiegend beim Gehen vorhanden. Dagegen bestünden in der Nacht und in Ruhe keine Schmerzen. Wird das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen verneint, so erscheint dies nicht als zweifellos unrichtig.

-       Der Beschwerdeführer hatte beim Unfall vom 4. Dezember 1992 ein Polytrauma erlitten, wobei zunächst die erwähnten Frakturen in den unteren Extremitäten im Zentrum der Behandlungen im Vordergrund standen. Diese somatischen Verletzungen traten in ihren langfristigen Auswirkungen im Verlauf jedoch in den Hintergrund. Der Kreisarzt hatte bei der Beurteilung des Integritätsschadens vom 6. Dezember 1996 (SUVA-Akte 136) als Befund einen Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma, Femurtrümmerfraktur links und Unterschenkelfraktur rechts notiert. Es resultiere nunmehr als Restfolge, 4 Jahre nach dem Unfall, eine leichte bis mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörung sowie eine Störung (Verlust) des Geruchssinns (Anosmie). Für diese Unfallrestfolgen hatte der Kreisarzt einen Integritätsschaden von 50% geschätzt. Den nach dem Unfallereignis im Vordergrund gestandenen somatischen Verletzungen, den Frakturen an den unteren Extremitäten, kommt aber nicht die Eignung zu, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Auch diese Schlussfolgerung erscheint nicht als zweifellos unrichtig.

-       Das Ereignis vom 4. Dezember 1992 kennzeichnete sich insbesondere dadurch, dass der Versicherte den Unfall im Rahmen eines auch strafrechtlich sanktionierten, riskanten Überholmanövers (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. März 1996, SUVA-Akte 113) verursacht hatte. Es liegt keine zweifellose Unrichtigkeit vor, besonders dramatische Begleitumstände bzw. die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegend als eigenständige Kriterien, die zur Qualifikation des Unfalles als mittelschwer im Grenzbereich zum schweren Unfall hinzutreten, zu verneinen.

-       Es bleibt das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu würdigen. Gemäss Austrittsbericht der I____ vom 13. April 1992 (SUVA-Akte 12) über den Aufenthalt vom 27. Januar 1993 bis 1. April 1993 war der Versicherte bei Austritt noch nicht arbeitsfähig. Im Schreiben vom 19. Juli 1993 an den Hausarzt schrieb die I____ (SUVA-Akte 23), der von diesem eingeleitete Arbeitsversuch beim alten Arbeitgeber ([...]), initial zu therapeutischen Zwecken, ab 15. Juli 1993 könne nach positiven Erfahrungen mit einer Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % „voll unterstützt“ werden. Nach dieser „etwas unerwarteten erfreulichen Entwicklung“ sei somit auch ein nochmaliger stationärer Aufenthalt in der I____ (ursprünglich für September vorgesehen) überflüssig geworden. Sinnvoll sei eine Überprüfung der Arbeitsverhältnisse und der Entwicklung der Arbeitsleistung durch einen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin nach ca. 6-8 Wochen. Später könne eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit versucht werden. Die I____ warnte jedoch davor, allzu rasch eine zu hohe Arbeitsbelastung anzustreben. Anlässlich eines Termins des Aussendienstes am Arbeitsplatz hielt der Versicherte gemäss Bericht vom 19. November 1993 (SUVA-Akte 38) fest, er sei 50% arbeitsfähig, arbeite aber „normalerweise ganztags“. Der Hausarzt teilte mit Arztbericht vom 29. Januar 1994 (SUVA-Akte 49) fest, er habe nach der kreisärztlichen Untersuchung (vgl. Bericht vom 17. Januar 1994, SUVA-Akte 50) die Arbeitsfähigkeit auf 75% erhöht. Aufgrund der „guten Funktion“ habe er dem Versicherten geraten, zu versuchen, weiterhin 75% zu arbeiten. Gemäss Bericht des Hausarztes erfolgte dann ab 9. Mai 1994 wieder eine Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 66% (Bericht vom 13. Mai 1994, SUVA-Akte 61), dies nach einer ersten Metallentfernung (Osteosynthesematerial) am 6. April 1994 (vgl. Notiz des Kreisarztes vom 17. Juni 1994, SUVA-Akte 64). Auf 31. August 1994 erfolgte dann jedoch die Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle, wie im Austrittsbericht der I____ vom 13. Oktober 1994 erwähnt. (SUVA-Akte 71 S. 2). Aus diesem Bericht geht hervor, dass für die weiteren Abklärungen der Arbeitsfähigkeit die Hirnfunktionsstörung im Vordergrund stand. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als zweifellos unrichtig, das Kriterium der des Grades und der Dauer der rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, wenn auch nicht in ausgeprägtem Grad, als erfüllt zu betrachten.

5.4.           Ist nur ein Zusatzkriterium, jedoch nicht ausgeprägt, erfüllt, erscheint es zusammenfassend nicht als zweifellos unrichtig, wenn die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2000 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Dezember 1992 und psychischen bedingten Beschwerden mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat.

6.                

6.1.           Mit der Verfügung vom 17. Juni 2015 (SUVA-Akte 326) hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht in medizinischer, jedoch in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung des der Berentung ab 1. April 1997 zu Grunde liegenden Invaliditätsgrades angenommen. Das ursprüngliche Valideneinkommen habe CHF 69‘550 betragen. Aktuell erziele der Versicherte jedoch CHF 111‘800.

Im Einspracheentscheid vom 29. März 2018 (SUVA-Akte 377 S. 12 E. 5) wird dazu ausgeführt, das „Invalideneinkommen“ von CHF 111‘800.-- sei aus einer gut 1 ½ dauernden Anstellung ab 1. Mai 2014 bis 17. Juni 2014 abgeleitet worden. Es fehle damit an einer gewissen Stabilität der veränderten Verhältnisse. Es bleibe nach wie vor beim Ausmass des Gesundheitsschadens, wie vom Kreisarzt mit Bericht vom 6. Dezember 1996 (SUVA-Akte 165) geschätzt. Mit Blick auf das vom Kreisarzt beschriebene Anforderungsprofil wäre der Versicherte bei der am 1. Mai 2014 angetretenen Anstellung auf längere Sicht überfordert gewesen. Somit bleibe es beim bisherigen Grad der Erwerbsunfähigkeit von 15% (vgl. SUVA-Akte 377 S. 12 E 5) gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 31. Juli 1997 (SUVA-Akte 165).

6.2.           Die Beschwerdegegnerin hatte gemäss in ihrer Verfügung vom 31. Juli 1997 die Erwerbsunfähigkeit von 15% ermittelt aufgrund der Gegenüberstellung eines Valideneinkommen von CHF 27‘600.-- und eines Invalideneinkommens von CHF 24‘000.--.

In der Beschwerde (S. 7 Ziff. 24) wird geltend gemacht, es sei die mutmassliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen, die ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich stattgefunden hätte. Ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens allfällige Karriereentwicklungen zu berücksichtigen gewesen wären, war – im Sinne einer Prognose anhand der damals allenfalls in Betracht fallenden Indizien - bei der Festsetzung der Invalidenrente im Jahre 1997 zu prüfen und zu entscheiden gewesen. Dies belegt auch die Einsprache vom 8. August 1997 (SUVA-Akte 168) wo ein - geringes - Erwerbseinkommen vor dem Unfall angesprochen wird. Im Schreiben vom 22. September 1997 (SUVA-Akte 175) betreffend Rückzug der Einsprache wird dargelegt, Beweise für weitere Schritte in Richtung einer Berufslehre (und einem daraus schlussendlich resultierenden höheren Einkommen) könnten nicht erbracht werden. Die damals zu prüfenden Chancen der beruflichen Entwicklung können nun jedoch bei der hier zu prüfenden Rentenrevision nicht berücksichtigt werden wie eine sich nach der Rentenverfügung  vom 31. Juli 1997 eingetretene, revisionsrechtlich erhebliche Tatsache.

7.                

7.1.           Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

7.4.           Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) aus. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- angemessen erscheint.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.   

            Das Verfahren ist kostenlos.   

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) […] aus der Gerichtskasse zugesprochen. 

 

           

 

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: