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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2018.16
Einspracheentscheid vom 19. April 2018
Eintreten nur soweit ein Anfechtungsobjekt vorliegt; Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung strittig
Tatsachen
I.
a) Die 1969 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Juli 2000 als Teamleiterin der Wäscherei bei der D____. Infolgedessen war sie bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 28. Januar 2014 stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich dabei einen Meniskusriss am rechten Knie zu (Schadenmeldung UVG vom 5. Februar 2014, SUVA-Akte 1), der operiert wurde (Operationsbericht vom 12. Februar 2014, SUVA-Akte 15). Dies führte zu einer mehrere Monate dauernden Krankschreibung (Unfallscheine UVG, SUVA-Akten 87 und 167). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 24. Februar 2014, SUVA-Akte 10). Am 21. Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2).
b) In einem Schreiben vom 26. Januar 2015 kündigte die D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 30. April 2015 (SUVA-Akte 108). Im Rahmen ihrer weiteren Behandlungen begab sie sich in einen Aufenthalt in der E____klinik [...] (vgl. Austrittsbericht vom 16. Juli 2015, SUVA-Akte 132). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. Januar 2016 (SUVA-Akte 162), informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 22. Januar 2016 (SUVA-Akte 165), dass sie ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen nur noch bis zum 29. Februar 2016 ausrichten und eine Rentenprüfung vornehmen werde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach der Beschwerdeführerin jedoch eine Integritätsentschädigung von 20% zu (SUVA-Akte 172). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. März 2016 Eisprache erheben (SUVA-Akte 179).
c) Ab dem 1. März 2016 erbrachte die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin ein Taggeld (vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2016, SUVA-Akte 228, S. 3 f.).
d) Am 24. August 2016 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei aufgrund der Instabilität ihres rechten Knies gestürzt und habe sich eine Radiusköpfchenmeisselfraktur zugezogen (vgl. Schreiben vom 24. August 2016, SUVA-Akte 195, und Bericht von Dr. G____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAM vom 24. August 2016, SUVA-Akte 196).
e) Am 12. Januar 2017 liess sich die Beschwerdeführerin erneut am rechten Knie operieren (Operationsbericht der H____ Klinik [...], SUVA-Akte 227). Danach wurde die Beschwerdeführerin wiederum zu 100% krankgeschrieben (Unfallschein UVG, SUVA-Akte 288). Nach weiteren Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 13. September 2017 eine neue Verfügung. Darin nahm sie in Erledigung des Einspracheverfahrens ihre Verfügung vom 8. Februar 2016 zurück und sprach der Beschwerdeführerin gleichzeitig ab dem 1. März 2016 eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 37% zu (SUVA-Akte 281). In einem Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilte sie ihr mit, dass sie die Heilkostenleistungen mit dem 31. Oktober 2017 einstelle und wies auf das Rückfallrecht hin. Zugleich erklärte sie, sie werde vorläufig für drei Serien Physiotherapie und zwei Kontrolluntersuchungen beim Hausarzt aufkommen. Diese Leistungen werde sie für das Jahr 2019 überprüfen (SUVA-Akte 294). Am 16. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. September 2017 Einsprache erheben (SUVA-Akte 296).
f) Im Folgenden überprüfte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 bestätigte sie die ihr bereits in der Verfügung vom 8. Februar 2016 zugesprochene und bereits im März 2016 ausbezahlte Integritätsentschädigung von 20% (SUVA-Akte 312).
g) Die am 16. Oktober 2017 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. April 2018 ab (SUVA-Akte 326).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab 01. März 2016 Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze SUVA- Rente ab dem 1. März 2016 zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen, namentlich ein polydisziplinäres psychiatrisch-psychosomatisches und ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten anzuordnen. Anschliessend seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen angemessenen Taggeld- und/oder Rentenleistungen ab 1. März 2016 zuzusprechen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren, wie auch für das Einspracheverfahren, zuzusprechen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es seien ärztliche und therapeutische Verlaufsberichte von Dr. G____ sowie von dipl. Psych. I____ und der zuständigen Psychiaterin im J____ Spital [...], als auch von K____ und L____, des M____ Instituts, [...], einzuholen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In einer Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2018 erklärt die Instruktionsrichterin, dass die IV-Akten beigezogen werden. Nach deren Eingang beim Gericht am 6. August 2018, verfügt sie, dass die eingegangenen IV-Akten von den Parteien eingesehen werden können.
d) Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 4. Oktober 2018 an ihren Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
e) In ihrer Duplik vom 6. November 2018 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ‑ und damit auch in gerichtlichen Verfahren betreffend unfallversicherungsrechtliche Streitigkeiten ‑ sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde (hier die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung) vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ‑ im Falle der Unfallversicherung ‑ eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, 164 f. E. 2.1 und BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgericht 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3. und 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2.).
1.3. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (SUVA-Akte 326) bezog sich explizit auf die mit Einsprache vom 16. Oktober 2017 (SUVA-Akte 296) angefochtene Verfügung vom 13. September 2017 (SUVA-Akte 281). Dementsprechend befasste er sich mit Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeld und Heilkosten und in diesem Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses am 8. Februar 2016, sowie mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In ihrem Einspracheentscheid erklärte die Beschwerdegegnerin, die mit der Verfügung vom 4. Januar 2018 zugesprochenen Integritätsentschädigung und (bezogen auf die Operation vom 12. Januar 2017; vgl. Tatsachen I.d) allfällige Ansprüche aufgrund eines Rückfalles seien nicht Gegenstand des Entscheides (vgl. SUVA-Akte 326, S. 2 f.). Zu dieser Verfügung liegt dem Gericht kein Einspracheentscheid vor. Soweit sich die Beschwerde nicht auf die im Einspracheentscheid vom 19. April 2018 beurteilten Rechtsverhältnisse bezieht, kann sich daher auch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht äussern. Dies bezieht sich namentlich auch auf die von der Beschwerdeführerin infolge eines Stolpersturzes am 13. August 2016 erlittene Radiusköpfchenmeisselfraktur (vgl. Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des N____spitals [...] vom 14. August 2016, SUVA-Akte 323, S. 4 f. und Bericht der H____ Klinik [...] vom 17. August 2016, SUVA-Akte 232, S. 6). Den Stolpersturz hat die Beschwerdegegnerin unter einem neuen Fall mit der Nummer [...] erfasst (vgl. den Vermerk auf dem Bericht von Dr. G____ vom 24. August 2016, SUVA-Akte 196). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 bestätigt die Beschwerdeführerin, dass die Armproblematik das vorliegende Verfahren nicht betrifft (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
1.4. Was die Integritätsentschädigung betrifft, kann im vorliegenden Verfahren keine Überprüfung erfolgen. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass sich dieser nicht auf die Verfügung vom 4. Januar 2018 beziehe. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung darauf hinwies, dass sie die Höhe der Integritätsentschädigung nach Abschluss des Rückfalls (welcher vorliegend nach dem Gesagten gerade nicht zu beurteilen ist) neu überprüft habe. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin bereits gegen die ursprüngliche Verfügung vom 8. Februar 2016 (SUVA-Akte 172) bezüglich Rente und Integritätsentschädigung Einsprache erhoben (Schreiben vom 10. März 2016, SUVA-Akte 179). Letztendlich erliess die Beschwerdegegnerin in Folge dieser Einsprache eine neue Rentenverfügung, statt direkt einen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses Vorgehen ist mehr als verwirrend. Andererseits ist es ganz offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. Januar 2018 keine Einsprache erhoben hat. Diese ist somit rechtskräftig und keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugänglich. Immerhin erscheint die zugesprochene Höhe auf den ersten Blick aber nicht abwegig.
1.5. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sich die darin enthaltenen Rechtsbegehren auf diejenigen Rechtsverhältnisse beziehen, welche im Einspracheentscheid vom 19. April 2018 behandelt wurden. Im Übrigen (vgl. E. 1.3.) kann nicht auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018 eingetreten werden.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
Der Kreisarzt geht nicht nur hinsichtlich der Diagnosen, sondern auch in Bezug auf die Frage der weiteren Behandlungsmöglichkeiten mit den Vorakten einher. So findet sich im Austrittsbericht der E____klinik [...] vom 16. Juli 2015 (SUVA-Akte 132) die Aussage, es habe keine Verbesserung der Schmerzproblematik erreicht werden können, bei gleichzeitig minimaler Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ausserhalb des Problembereichs. Der behandelnde Dr. G____ erklärte in seinem Bericht vom 1. März 2016, die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft (SUVA-Akte 182, S. 3). Diese Aussagen stützen den Schluss des Kreisarztes, der Endzustand sei erreicht. Die erwähnten Berichte des Kreisarztes erscheinen ‑ in Bezug auf die Frage der Erreichung des Endzustandes ‑ damit nicht nur in sich, sondern auch im Verlauf als nachvollziehbar und begründet.
4.3.2 Im erwähnten Bericht hielt Dr. G____ in wenigen Sätzen fest, dass die Beschwerdeführerin in der früher ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Wäschebetrieb andauernd zu 100% arbeitsunfähig sei. Sie könne nunmehr weder ausschliesslich stehende noch ausschliesslich sitzende und auch keine körperlich anstrengenden bzw. kniebelastenden Tätigkeiten mehr verrichten. (SUVA-Akte 182, S. 3). Es trifft zu, dass die Einschätzung des behandelnden Dr. G____ leicht von jener des Kreisarztes abweicht. Er spezifiziert, dass die Beschwerdeführerin sowohl in sitzender als auch in stehender Position müsse arbeiten können, während der Kreisarzt von einer überwiegend (jedoch nicht ausschliesslich) sitzenden Tätigkeit ausging. Der Bericht von Dr. G____ ist äusserst kurz gehalten (knapp eine Seiten), beantwortete er doch lediglich die ihm von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestellten Fragen. Im Bericht finden sich keine näheren Begründungen seiner Aussagen. Er ist daher nicht geeignet, Zweifel an den erwähnten kreisärztlichen Berichten hervorzurufen. Überdies sei darauf hingewiesen, dass der in der Verfügung vom 13. September 2017 (SUVA-Akte 281) dem Invalideneinkommen zugrunde gelegte Lohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch eine Tätigkeit zumutbar ist, in welcher sie regelmässig die Position (sitzen/stehen) wechseln kann, hätte dies keinen Einfluss auf das Invalideneinkommen ‑ zumal die Höhe des ihr zumutbaren Pensums auch von Dr. G____ nicht tiefer angesetzt wurde als vom Kreisarzt.
4.3.3 Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines CRPS ausschliesse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Voraussetzung für die Qualifikation eines CRPS als Unfallfolge verlangt, dass die betroffene Person innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach einem Unfall zumindest teilweise an den für ein CPRS typischen Symptomen leidet ‑ wenngleich die Diagnose auch später gestellt werden kann. Der Schluss, es liege ein CRPS vor, muss anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde gestellt werden können (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.1 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1).
In der kreisärztlichen orthopädischen Beurteilung vom 18. April 2017 (SUVA-Akte 238) setzten sich Dr. O____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. P____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ausführlich mit der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein CRPS vorliegt, auseinander. Schliesslich hielten sie fest, die ärztlichen Unterlagen liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt des dokumentierten Verlaufs ein CRPS feststellen. Insbesondere sei die geforderte Latenzzeit von sechs bis acht Wochen zu verneinen. Sie wiesen dabei darauf hin, dass in den zeitnah erstellten Arztberichten keine Beschwerden im Sinne eines CRPS erwähnt worden seien. Diese Ausführungen der Kreisärzte sind nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für das vom Bundesgericht verlangte Kriterium der sechs- bis achtwöchigen Latenzzeit. Der Verdacht, dass möglicherweise ein CRPS vorliegen könnte, findet sich erstmals im Bericht des Q____spitals [...] vom 6. Oktober 2014 (SUVA-Akte 194). Dort wurde eine auffällig fleckige osteopene Knochenstruktur als möglicher Hinweis auf ein Morbus Sudeck (Synonym für CRPS; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2052) gesehen. Zugleich wurde aber darauf hingewiesen, dass die üblicherweise bestehenden positiven Frühphasen fehlten. Die R____klinik [...] nahm dies in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2014 auf und zog ein Morbus Sudeck als Differentialdiagnose in Erwägung (SUVA-Akte 60). Zum einen wurden diese Berichte fast neun Monate nach dem Unfall vom 28. Januar 2014 verfasst; zum anderen wurde keine klare Diagnose eines CRPS gestellt. Dies gilt auch für die späteren Erwähnungen dieser Diagnose im Austrittsbericht der E____klinik [...] vom 16. Juli 2015 (SUVA-Akte 132) und im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. F____ vom 21. September 2015 (SUVA-Akte 146, S. 5). In beiden Fällen wurde die Diagnose im Sinne eines Verdachtes genannt. Die E____klinik [...] sprach dabei von „CRPS-verdächtigen Auffälligkeiten“ (SUVA-Akte 132, S. 2). Da in den gut vier Jahren zwischen dem Unfall und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2018 keine klare CRPS-Diagnose gestellt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin diverse Ärzte und verschiedene Kliniken konsultiert hatte, gibt es keine Veranlassung für weitere Abklärungen in dieser Hinsicht. Dass der behandelnde Arzt Dr. G____ in seinem Bericht vom 1. März 2016 (SUVA-Akte 182, S. 3) davon sprach, dass sich die andauernden Kniebeschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund eines CRPS erklärten, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits unter E. 4.3.2 ausgeführt, lassen sich diesem Bericht keine Begründungen entnehmen, sodass er nicht zu Zweifeln an der orthopädischen Beurteilung der Kreisärzte veranlasst.
4.3.4 Zusammenfassend ergibt sich in somatischer Hinsicht nichts aus den Akten, was darauf hinweisen würde, dass die Beurteilung der Kreisärzte falsch und weitere Abklärungen angezeigt wären.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie seit Beginn der Heilbehandlungen unter starken Beschwerden gelitten habe. Trotz zweimaliger Arthroskopie habe sich keine Besserung der Schmerzen eingestellt. Es handle sich um einen langen, komplizierten und belastenden Heilungsprozess. Zudem scheine die erste Arthroskopie nicht lege artis ausgeführt worden zu sein, was den zweiten Eingriff notwendig gemacht habe. Die Kriterien seien somit in gehäufter und auffallender Weise erfüllt (Beschwerde, Ziff. 34).
4.4.3 Vorliegend könnte allenfalls die Bejahung des Kriteriums erheblicher Beschwerden diskutiert werden. Im Übrigen ist das Vorliegen der Adäquanzkriterien zu verneinen. Es gibt keine Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls oder eine besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzungen (vgl. die Diagnosen des Kreisarztes unter E. 4.2.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zudem nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Allein dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg in Physiotherapie, Akupunkturtherapie und bei verschiedenen Ärzten war, genügt nicht, um von einer besonderen Belastung durch die Behandlungen auszugehen. Bis der Kreisarzt im Januar 2016 die Erreichung eines Endzustandes feststellte (vgl. E. 4.2.), hatte zudem lediglich nur eine Operation stattgefunden: jene vom 12. Februar 2014 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 15). Diese vermag erwähntes Kriterium ebenfalls nicht zu erfüllen. Selbst wenn man die zweite Operation vom 12. Januar 2017 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 227) berücksichtigen würde, würde dies nichts ändern. Ausser der andauernden Beschwerden der Beschwerdeführerin gibt es zudem keine Hinweise auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die fortbestehenden Schmerzen allein genügen auch in diesem Punkt nicht. Auch für die Annahme einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fehlen die Hinweise. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich selbst lediglich vor, die erste Arthroskopie „scheine“ nicht lege artis ausgeführt worden zu sein. In den medizinischen Unterlagen findet sich jedoch nichts, was darauf schliessen liesse, dass dem tatsächlich so wäre. Dass eine zweite Operation durchgeführt wurde, genügt nicht als Beweis. Schliesslich kann auch nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ausgegangen werden.
Eine genaue Beschreibung des Unfallhergangs findet sich weder in den Akten noch in den Rechtsschriften. Demnach kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Treppensturz der Beschwerdeführerin im Sinne eines Regelfalles als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder doch als leichter Unfall zu qualifizieren ist. Angesichts der Prüfung der Adäquanzkriterien ist die adäquate Kausalität in beiden Fällen zu verneinen, sodass die genaue Einordnung des Unfalles offen bleiben kann.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen auf einen Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Knieverletzung und der zwischenzeitlich diagnostizierten beginnenden Gonarthrose (vgl. Bericht von Dr. G____ vom 19. September 2017, IV-Akte 53) hinweist und kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keine Abklärungen unternommen (Beschwerde, Ziff. 31, und Replik, S. 2), ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen. Diese mehr als ein Jahr nach dem Eintreten des Endzustandes gestellte Diagnose ist allenfalls im Rahmen einer Prüfung von Spätfolgen bzw. eines Rückfalls zu klären. Wie unter E. 1.3. erwähnt, ist dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--) zugrunde. Mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Statistik [BFS] „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für die Jahre 2015 (0.4%) und 2016 (0.7%; vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des BFS) resultierte somit ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 54‘386.--. Davon machte sie einen leidensbedingten Abzug von 10%, da die Beschwerdeführerin eine Einschränkung in verschiedenen Bereichen aufweise (vgl. Einspracheentscheid vom 19. April 2018, SUVA-Akte 326, S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet weder das berechnete Valideneinkommen, noch den dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn. Hingegen macht sie geltend, es sei ihr aufgrund ihrer ausländischen Nationalität, ihrer fehlenden Ausbildung und aufgrund ihres Alters ein Abzug von 15% zu gewähren.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit