Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.17

Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018

Anforderungen an kreisärztlichen Bericht; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        C____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1982, arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 als Logistiker für die D____ AG in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 20. September 2016 verletzte er sich bei einem Auffahrunfall (vgl. SUVA-Akte 2). Im Austrittsbericht des E____spitals vom 22. September 2016 wurden als Diagnosen eine Kontusion der BWS und eine Schulterkontusion rechts festgehalten; eine röntgendiagnostische Abklärung hatte keinen pathologischen Befund gezeigt (vgl. SUVA-Akte 22). Da der Beschwerdeführer über fortbestehende Schmerzen (insb. der LWS; vgl. SUVA-Akte 10) klagte, wurde am 29. September 2016 eine weitere bildgebende Abklärung (MRI LWS/ISG) vorgenommen. Diese erbrachte keinen Hinweis für ein akutes diskäres oder knöchernes Trauma (vgl. SUVA-Akte 11). Eine weitere MRI-Abklärung (von Becken und BWS) fand schliesslich am 13. Juni 2017 statt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem eine leichte bis mässige, rechts überwiegende Coxarthrose festgestellt (vgl. den entsprechenden Bericht F____; SUVA-Akte 46).

b)        Die SUVA holte im weiteren Verlauf bei ihrem Kreisarzt die Beurteilungen vom 16. August 2017 und vom 25. August 2017 ein (vgl. SUVA-Akten 61 und 70). Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte sie die bislang in Anerkennung der Leistungspflicht gewährten Leistungen (vgl. dazu u.a. SUVA-Akten 14-17) per 9. Oktober 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 84). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 Einsprache. Er beantragte die weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten resp. eine medizinische Abklärung zur Kausalitätsfrage (vgl. SUVA-Akte 90). Die SUVA holte in der Folge beim Kreisarzt die Beurteilung vom 4. Mai 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 117) und wies die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 ab (vgl. SUVA-Akte 118).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien die gesetzlichen Leistungen rückwirkend wieder zuzusprechen. Eventualiter sei die SUVA anzuhalten, zur streitigen Kausalitätsfrage ein neutrales Gutachten einzuholen, um in der Folge in Würdigung des Gutachtens erneut über die gesetzlichen Leistungsansprüche zu verfügen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 27. Juli 2018 beigelegt.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 16. August 2018 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 25. September 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der massgebenden Einschätzung des Kreisarztes hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (9. Oktober 2017) keinerlei Unfallfolgen mehr bestanden. Aus diesem Grunde müsse die entsprechende Terminierung der Leistungen als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung der Einschätzungen der ihn behandelnden Fachärzte könne nicht ohne weiteres der Meinung des Kreisarztes gefolgt werden. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. September 2016 und den weiterhin geklagten Beschwerden, insbesondere der Hüftbeschwerden, sei zu bejahen. Allenfalls sei ein medizinisches Gutachten zur Kausalitätsfrage einzuholen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die dem Beschwerdeführer bislang gewährten Leistungen per 9. Oktober 2017 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt das Bestehen eines natürlichen und eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2.       3.2.1.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

3.2.2.  Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder erst manifest, entfällt gemäss der Rechtsprechung die Leistungspflicht des Unfallversicherers, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts U583/06 vom 7. Februar 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Selbst wenn eine Gesundheitsschädigung weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben ist und einem leichten Unfall demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommt, kann die Haftung des Unfallversicherers nicht mit dieser Begründung ausgeschlossen werden. Ein versicherter Unfall kann auch dann einen haftungsbegründenden Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung darstellen, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob ein zuvor latenter Vorzustand durch die unfallbedingte Aktivierung zum akuten geworden ist, der Zeitpunkt der früher oder später vielleicht ohnehin auftretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes somit durch das versicherte Trauma bestimmt wurde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts U583/06 vom 7. Februar 2008 E. 4.2).

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       4.2.1.  Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.2.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3.       Zu prüfen ist im vorliegenden Fall ausschliesslich, ob die Leistungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hüftbeschwerden zu Recht per 9. Oktober 2017 eingestellt worden sind. In Bezug auf die übrigen Beschwerden ist die Leistungseinstellung gestützt auf die vorliegenden Akten als korrekt zu erachten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. die Beschwerdeantwort resp. den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 [SUVA-Akte 118]) verwiesen werden.

4.4.       In Bezug auf die Hüftbeschwerden präsentieren sich die medizinischen Akten wie im Folgenden kurz dargestellt wird.

4.4.1.  Dr. H____ hielt im Bericht vom 27. Juni 2017 (SUVA-Akte 50) die folgenden Diagnosen fest: (1.) Coxarthrose, traumatisiert (mehr rechts als links); (2.) Status nach Contusion LWS/BWS.

4.4.2.  Der Kreisarzt der SUVA legte in der Stellungnahme vom 16. August 2017 (SUVA-Akte 61) dar, unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte und der bildgebenden Diagnostik könne festgehalten werden, dass aufgrund des Unfalles vom 20. September 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen, objektivierbaren Folgen vorliegen.

4.4.3.  Dr. G____ gab in der Stellungnahme vom 18. August 2017 (SUVA-Akte 66) an, bis zum Unfall hätten keine Beschwerden bestanden. Die jetzigen Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden. Im Bericht vom 19. September 2017 (SUVA-Akte 82) hielt Dr. G____ unter anderem die Diagnose "Coxarthrose, traumatisiert (mehr rechts als links)", fest.

4.4.4.  Der Kreisarzt führte daraufhin in der Beurteilung vom 25. August 2017 (SUVA-Akte 70) aus, die am 13. Juni 2016 festgestellten Veränderungen beider Hüftgelenke seien degenerativ. Aufgrund der Faktenlage lasse sich keine Kausalität zu den subjektiv angegebenen Beschwerden des Versicherten ableiten.

4.4.5.  Dr. H____ gab in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 (SUVA-Akte 90) an, immerhin habe der Patient vor dem Unfall glaubhaft noch keine Schmerzen an der rechten Hüfte gespürt und sei in einem körperlich belastenden Beruf voll arbeitsfähig gewesen, dies trotz der bereits damals bestehenden beidseitigen Coxarthrose.

4.4.6.  Dr. G____ machte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 (SUVA-Akte 102) geltend, beim Patienten fänden sich im Hüftbereich durchaus vorbestehende Degenerationen. Diese seien jedoch im Zeitpunkt des Unfalls in keiner Art und Weise auffällig gewesen und wären sicherlich zu diesem Zeitpunkt auch nicht auffällig geworden. Durch das Trauma sei eine zusätzliche Schädigung induziert worden, was zu einer zusätzlichen Schädigung und Aktivierung der vorbestehenden Degeneration geführt habe. Zusätzlich habe sich im Verlaufs-MRI auch im ISG eine Veränderung gezeigt, die im ersten MRI nicht nachweisbar gewesen sei. Dies bedeute, dass zusätzlich eine frische Schädigung vorliege.

4.4.7.  Im Bericht der I____klinik [...] vom 12. März 2018 (SUVA-Akte 109, S. 3 ff.) wurde in der Diagnoseliste unter anderem "aktiviertes femoroacetabuläres Impingement und leichte Coxarthrose rechts" festgehalten.

4.4.8.  Mit Beurteilung vom 4. Mai 2018 (SUVA-Akte 117) legte der Kreisarzt schliesslich dar, wenn es bei dem Unfall vom 20. September 2016 zu einer Verletzung des rechten Hüftgelenkes mit klinischer Relevanz gekommen wäre, hätte der Versicherte die Schmerzen sofort im Rahmen der Erstuntersuchung bzw. – spätestens – während der stationären Behandlung im E____spital angegeben. Eine derartige Verletzung würde dem Versicherten unmittelbar nach dem Unfall starke bis invalidisierende Schmerzen seitens der Hüftgelenke verursachen. Folglich hätten die behandelnden Ärzte sowohl eine eingehende Untersuchung des Beckens als auch des rechten Hüftgelenkes vorgenommen und eine entsprechende erweiterte bildgebende Diagnostik veranlasst. Für die Entstehung solcher Verletzungen werde eine erhebliche kinetische Energie (Deformierung der Fahrgastzelle, Deformierung des Fahrzeugbodens im Bereich des Fussraumes etc.) mit einem direkten Anprall der Kniegelenke gegen das Armaturenbrett des Fahrzeugs – dashboard injury – bzw. eine axiale Stauchung der ausgestreckten unteren Extremitäten mit Übertragung der Energie zu den Hüftgelenken hin, ebenfalls verbunden mit einer Deformierung des Fussraumes des Fahrzeugs und dessen Pedalerie, benötigt. Eine solche schwere Schädigung des Fahrzeugs habe offensichtlich nicht vorgelegen, da das Fahrzeug lediglich von hinten angefahren worden sei (Auffahrunfall).

4.4.9.  Dr. G____ führte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2018 (Replikbeilage) aus, beim Patienten hätten sich nach dem Verkehrsunfall sowohl eine traumatische Hüftgelenksarthrose als auch eine aktivierte lSG-Arthrose gezeigt. Im MRI der Wirbelsäule habe erkennbar gemacht werden können, dass eine primär nicht vorhandene ISG-Arthrose rechts aufgetreten sei. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes, mit Neuauftreten dieser Arthrose im MRI-Bild nach dem Unfall, sei davon auszugehen, dass es sich um eine Unfallfolge handle. Deshalb sei auch der Schmerz im lSG-Bereich als Unfallfolge zu werten.

4.5.       4.5.1.  Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres der Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, bestehen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Zunächst ist zu bemerken, dass die Beurteilung des Kreisarztes vom 4. Mai 2018 (SUVA-Akte 117) in Bezug auf gewisse – zur Begründung beigezogene Sachverhaltselemente – als falsch zu qualifizieren ist. So macht der Kreisarzt geltend, der Versicherte hätte die Schmerzen in der rechten Hüfte im Rahmen der Erstuntersuchung resp. spätestens während der Behandlung im E____spital angegeben, falls es durch den Unfall zu einer Verletzung von klinischer Relevanz gekommen wäre. Aus den Akten ergibt sich nunmehr, dass im Dokumentationsbogen zur Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (ausgefüllt am 20. September 2016) eine Ausstrahlung in die Hüfte festgehalten wurde (vgl. SUVA-Akte 23, S. 1). Unter anderem aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer am 29. September 2016 röntgendiagnostisch abgeklärt (MRT LWS/ISG; vgl. SUVA-Akte 11). Am 18. November 2016 machte der Beschwerdeführer zum Verlauf der Beschwerden ebenfalls geltend, es Schmerzen im mittleren Rücken und Kreuz, mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zur Wade (vgl. S. 2 und S. 3 der Besprechungsnotiz [Ziff. 6. und Ziff. 11.]; SUVA-Akte 25, S. 2 f.). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die Hüftbeschwerden nicht zeitnah geltend gemacht.

4.5.3.  Im Übrigen sind auch die Ausführungen der behandelnden Ärzte geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Hinweis von Dr. G____, im Verlaufs-MRI (vgl. den Bericht IMAMED vom 13. Juni 2017; SUVA-Akte 46) sei eine Veränderung des ISG sichtbar geworden, die im ersten MRI (vgl. den Bericht F____ vom 29. September 2016; SUVA-Akte 11) nicht nachweisbar gewesen sei. Dies bedeute, dass zusätzlich eine frische Schädigung vorliege (vgl. insb. die Stellungnahme von Dr. G____ vom 8. Dezember 2017 [SUVA-Akte 102]; siehe auch die Stellungnahme vom 27. Juli 2018 [Replikbeilage]). Dieser Einwand von Dr. G____ kann nicht einfach als falsch und daher unbeachtlich abgetan werden.

4.5.4.  Überdies ergeben sich auch aufgrund der Einschätzungen von Dr. H____ (vgl. insb. die Berichte vom 27. Juni 2017 und vom 2. Oktober 2017; SUVA-Akten 50 und 90) und der I____klinik [...] (vgl. den Bericht vom 12. März 2018; SUVA-Akte 109, S. 3 ff.) Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes.

4.6.       Dem Gesagten zufolge lässt sich somit nicht ohne weiteres ausschliessen, dass es durch den Unfall vom 20. September 2016 zu einer zusätzlichen Schädigung der Hüfte (rechts) gekommen ist resp. eine – auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (9. Oktober 2017) unfallversicherungsrechtlich noch relevante – Aktivierung eines degenerativen Vorzustandes stattgefunden hat.

4.7.       Zumal nicht unbesehen auf die Aussagen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen), erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität der Hüftbeschwerden in Auftrag gibt und hernach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

 

 

 

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2018 aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: