Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.18

Einspracheentscheid vom 30. April 2018

Unfallkausalität erst im Verlauf in den Akten erwähnter Beschwerden

 


Tatsachen

I.          

a)              Der 1965 in Mazedonien geborene Beschwerdeführer lebt seit 1985 in der Schweiz, wo er zunächst auf einem Bauernhof arbeitete (Lebenslauf, Beschwerdebeilage [BB] 3). Seit 1989 arbeitete er als Gipser bei derselben Firma (zuletzt unter C____ im Handelsregister eingetragen; vgl. Arbeitszeugnis vom 15. Juni 2017, BB 4, und Schadenmeldung UVG vom 24. November 2016, SUVA-Akte 1) und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 23. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit in einem Treppenhaus von einem Rollgerüst auf den Treppenaufgang. Mit Schmerzen und einem Schock wurde er in das D____spital [...] eingeliefert (Schadenmeldung UVG vom 24. November 2016, SUVA-Akte 1, S. 2). Dort wurde eine starke Prellung des rechten Knies diagnostiziert und der Beschwerdeführer wurde gleichentags mit Gehstöcken wieder nach Hause entlassen (Austrittsbericht vom 24. November 2016, SUVA-Akte 24). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von den behandelnden Ärzten für mehrere Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (div. Arztzeugnisse, SUVA-Akten 2, 9, 11, 13, 21, 28, 39 und 46, sowie Unfallschein, SUVA-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 28. November 2016, SUVA-Akten 3 und 4).

b)              Am 20. Juli 2017 beurteilte der Kreisarzt Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezogen auf die Unfallfolgen (SUVA-Akte 60). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 28. Juli 2017 mit, dass sie seinen Fall, per 13. August 2017 einstellen werde, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen (SUVA-Akte 63). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 23. August 2017 (SUVA-Akte 69). Die vom Beschwerdeführer am 15. September 2017 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 74; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 30. Januar 2018, SUVA-Akte 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2018 ab (SUVA-Akte 86).

II.         

a)              Mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2018 sowie deren Verfügung vom 23. August 2017 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 13. August 2017 wiederum die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

b)              Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)              In seiner Replik vom 28. August 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4. September 2018 auf eine umfassende Duplik.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Oktober 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.             Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.             Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 13. August 2017 bestehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf das Unfallereignis vom 23. November 2016. Als Begründung gibt sie an, es lägen gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Juli 2017 (SUVA-Akte 60) keine Unfallfolgen mehr vor.

2.2.             Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt. Zudem habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt, da sie den Unfallhergang zu keinem Zeitpunkt näher abgeklärt habe. Überdies könne nicht allein auf die erwähnte Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden, da aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestünden.

2.3.             Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 13. August 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 23. November 2016 hat.

3.                   

3.1.             Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1.). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit Hinweis auf Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1), entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).

3.4.             Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 mit Hinweisen und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1.).

3.5.             Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.                   

4.1.             Die Beschwerdegegnerin stellte für ihren Einstellungsentscheid hauptsächlich auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ vom 20. Juli 2017 (SUVA-Akte 60) ab. Darin erklärte der Kreisarzt - gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen - das Ereignis vom 23. November 2016 habe zu einer nicht dislozierten Fibulaköpfchenfraktur rechts geführt. Diese sei jedoch konsolidiert und spiele erfahrungsgemäss zwölf Wochen nach dem Ereignis keine Rolle mehr. Die im Magnetresonanztomogramm nachgewiesene horizontale Läsion des Innenmeniskushinterhorns komme als Unfallfolge nicht in Frage. Es sei mehrfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an der Stelle der Läsion keine Beschwerden habe. Ausserdem sei eine horizontal ausgerichtete Läsion am Innenmeniskushinterhorn typisch für degenerative Veränderungen. Diese Läsion sei vorbestehend und mit Sicherheit nicht Folge des Ereignisses vom 23. November 2016. Auch die im Verlauf seit dem Ereignis abgeklärten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien nicht auf strukturelle Läsionen zurückzuführen und stellten keine Unfallfolgen dar. Die diesbezüglich beschriebenen Läsionen seien typisch für abnutzungsbedingte Veränderungen und nicht für Unfallfolgen. An der rechten Schulter seien verzögert Beschwerden aufgetreten. Dies werde vom Beschwerdeführer und den behandelnden Orthopäden so kundgetan. Es hätten also nach dem Unfall an der rechten Schulter zunächst keine Beschwerden bestanden. Dies sei völlig untypisch. Wenn bei einem Unfallereignis namhafte strukturelle Läsionen, welche möglicherweise Dauerfolgen hinterliessen, kaputt gehen, sei es praktisch zwingend der Fall, dass sofort Beschwerden bestünden. Später einsetzende Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen zu sehen, knöcherne Verletzungen seien ohnehin in der Bildgebung ausgeschlossen worden. Zusammenfassend kam der Kreisarzt zum Schluss, dass nach vier, allerspätestens fünf Monaten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten.

4.2.             Der Beschwerdeführer macht geltend, es ergäben sich erheblichste Zweifel an dieser kreisärztlichen Beurteilung. Dazu führt er namentlich aus, es könne nicht aufgrund der rudimentären Sachverhaltsfeststellung der Ärzte, welche ihn am 24. November 2016 (recte: 23. November 2016) auf der Notfallstation behandelt hätten, angenommen werden, es seien damals noch keine Schulterbeschwerden aufgetreten ‑ zumal diese Ärzte trotz Röntgenuntersuchung eine Fibulafraktur verneint hatten, was sich später als falsch erwiesen habe. Zudem hätten die behandelnden Ärzte die Schulterproblematik relativ bald erkannt und begonnen, diese zu untersuchen. Sie hätten die Unfallbedingtheit der Schulterverletzung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Möglicherweise sei die Beschwerdesituation an der Schulter zu Beginn nicht das Hauptthema gewesen und unter der Analgesie erst verzögert aufgetreten. Die anderslautende Beurteilung des Kreisarztes sei überdies lediglich aktenmässig erhoben worden, weshalb sein Beweiswert ohnehin herabgesetzt sei.

4.3.             Es trifft zu, dass im Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 24. November 2016 (SUVA-Akte 24) keine Schulterbeschwerden erwähnt wurden. Zutreffend ist aber ebenfalls, dass die erstbehandelnden Ärzte auf der Notfallstation eine starke Knieprellung diagnostizierten. Die im Januar 2017 festgestellte Fraktur des Fibulaköpfchens (vgl. Bericht von Dr. F____, G____ Spital, vom 10. Januar 2017, SUVA-Akte 58, und Bericht der Orthopädie / Traumatologie des D____spitals [...] vom 17. Januar 2017, SUVA-Akte 16) erkannten sie jedoch nicht.

4.4.             Die Schulterproblematik wird erstmals im Bericht der Orthopädie / Traumatologie des D____spitals [...] vom 17. Januar 2017 (SUVA-Akte 16) erwähnt. Die dortigen Ärzte Dr. H____ und Dr. I____ stellten folgende Diagnosen:

1.   Fibulaköpfchenfraktur, nicht disloziert nach Abrutschtrauma vom 23.11.2016

2.   Horizontale Innenmeniskus-Hinterhornruptur

3.   Schulterkontusion rechts nach Abrutschtrauma am 23.11.2016

Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Schmerzen, sowohl am rechten Bein, als auch im Bereich der rechten Schulter. Bezüglich der rechten Schulter hätten bislang noch keine Abklärungen stattgefunden, diese seien in den Vorberichten auch nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Beschwerden auch erst im Verlauf aufgetreten seien. Er werde daher für ein konventionelles Röntgen angemeldet. Ein solches erfolgte am 23. Februar 2017 (SUVA-Akte 59). Die Ärzte der Orthopädie / Traumatologie des D____spitals [...] bestätigten in ihrem Bericht vom 2. März 2017 (SUVA-Akte 22), die im Bericht vom 17. Januar 2017 gestellten Diagnosen. Aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 23. Februar 2017 wiesen sie auf eine fragliche Impression des Humeruskopfes hin.

Bei einer MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks kamen die Radiologen des D____spitals [...] zu folgender Beurteilung (vgl. Bericht vom 26. Juni 2017, SUVA-Akte 62):

-        Riss des superoposterioren Labrums mit Beteiligung der langen Bizepssehne (SLAP 4-Läsion).

-        Artikularseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne mit intratendinöser Ausstrahlung. Ansatznahe Tendinopathie der Infraspinatussehne.

-        Oberrandläsion der Subscapularissehne mit Medialisierung der signalalterierten und gesplitteten langen Bizepssehne.

-        Kein H.a. eine neuronale Kompression/Affektion.

Diese Diagnosen übernahmen die behandelnden Ärzte der Orthopädie und Traumatologie des D____spitals [...] und zogen zudem ein operatives Vorgehen in Betracht (Berichte vom 21. Juli 2017 und vom 17. August 2017, SUVA-Akten 61 und 65). Später erwähnte Dr. J____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 24. Mai 2018 (BB 13), der Beschwerdeführer habe Schmerzen am Rücken, an der Schulter rechts und am rechten Knie. Er zeigte sich klar der Meinung, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, vor allem jene an der Schulter, posttraumatisch bedingt seien. Er stützte sich für seine Beurteilung namentlich auf zwei Berichte von Prof. Dr. K____, des L____, vom 24. und vom 26. April 2018 über MR-Untersuchungen des rechten Knies und der rechten Schulter (BB 14 und 15).

4.5.             Dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 23. November 2016 Schulterbeschwerden aufgetreten sind, deren Ursache von den behandelnden Ärzten in bildgebenden Verfahren nachgewiesen wurden, kann als Tatsache angesehen werden. Dies wurde auch vom Kreisarzt Dr. E____ in seiner Beurteilung vom 20. Juli 2017 (SUVA-Akte 60) nicht bestritten. Er verneinte lediglich den Kausalzusammenhang zwischen den beklagten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis. Als Hauptgrund führte er an, dass der Beschwerdeführer zunächst keine Beschwerden an der Schulter gehabt habe (vgl. E. 4.1.).

Wie bereits erwähnt, trifft es zu, dass sich die Ärzte zunächst um das verletzte Knie kümmerten. Die Ärzte der Notfallstation des D____spitals [...] hielten in ihrem Austrittsbericht vom 24. November 2016 (SUVA-Akte 24) trotz einer Röntgenuntersuchung des Unterschenkels explizit fest, es bestehe keine Fibulafraktur (und dies später widerlegt wurde; vgl. E. 4.3.) Dies zeigt bildhaft auf, dass solche Berichte nicht 1:1 als Beweis dafür übernommen werden können, dass alles, was nicht erfasst wurde, auch nicht stattgefunden haben kann. Allein aufgrund dieses Berichts kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe ausser am Knie keine anderen Beschwerden gehabt. Aus der Zeit zwischen dem Tag des Unfalles und den nächsten Berichten vom 10. Januar 2017 des G____ Spitals (SUVA-Akten 57 und 58), liegen keine medizinischen Berichte vor. Es ist unbekannt, bei wem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Behandlung war. Die Berichte vom 10. Januar 2017 wurden von der Radiologie des genannten Spitals verfasst und beziehen sich alleine auf das verletzte rechte Knie. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Radiologen noch zu einem anderen Gelenk äussern, wenn sie einen Patienten explizit zur Untersuchung des Knies überwiesen erhalten haben. Der erste Bericht, in welchem die Schulterschmerzen erwähnt wurden, jener vom 17. Januar 2017 (SUVA-Akte 16) ist somit nach dem Austrittsbericht vom Unfalltag der erste etwas generellere Arztbericht. Dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, z.B. auch beim Hausarzt Berichte anzufordern, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden (vgl. die Ausführungen unter E. 3.4.). Umso mehr kann ‑ angesichts der übrigen Umstände ‑ nicht ohne weitere Abklärungen angenommen werden, die Schulterbeschwerden seien nicht unfallkausal. Zumal grundsätzlich gut nachvollziehbar ist, dass nach einem Unfall zunächst diejenigen Beschwerden untersucht und behandelt werden, welche im Vordergrund stehen und dabei andere Beschwerden selbst von der verletzten Person zunächst als weniger belastend empfunden werden. Vorliegend standen die Knieschmerzen offensichtlich zunächst im Vordergrund.

4.6.             Aus den vorhergehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin Veranlassungen gehabt hätte, die Schulterschmerzen weiter abzuklären. Auf die Angaben des Kreisarztes vom 20. Juli 2017, welche er ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers tätigte, kann diesbezüglich nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die unterlassenen Abklärungen nachzuholen, bevor der Unfall vom 23. November 2016 abgeschlossen werden kann. Dazu hat sie eine neutrale orthopädisch-traumatologische Begutachtung zu veranlassen. An dieser sollte ein Schulterspezialist beteiligt sein, da ein besonderes Augenmerk auf der rechten Schulter des Beschwerdeführers liegen muss. Die Beschwerdegegnerin hat zu klären, ob die an dieser Stelle beklagten Beschwerden unfallkausal sind oder nicht.

4.7.             Aus der Tatsache, dass weitere Abklärungen notwendig sind, um zu klären, ob nach wie vor Unfallfolgen bestehen, die zu weiteren Leistungen der Beschwerdegegnerin führen müssen (oder zumindest mussten), wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Unrecht vorgenommen hat.

4.8.             Was im Übrigen, die in den Akten ebenfalls thematisierte Wirbelsäulenproblematik betrifft (vgl. auch den Hinweis in der Beschwerdeantwort, S. 3), so diagnostizierte Dr. M____ der Spinalen Chirurgie des D____spitals [...] eine chronische Cervikobrachialgie rechts nach Sturzereignis am 23. November 2016 und eine chronische Lumboischialgie rechts bei bestehender Spondylolyse L5/S1 und möglicher Irritation der Nervenwurzel rechts (Berichte vom 19. April 2017 und vom 12. Mai 2017, SUVA-Akte 50; die Diagnosen bestätigte er im Bericht vom 23. Juni 2017, SUVA-Akte 56). Er führte aus, die cervikale Ursache für die chronischen Cervikobrachialgien liessen sich im stattgehabten MRI der Halswirbelsäule (vgl. Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des D____spitals [...] vom 8. Mai 2017, SUVA-Akte 52) ausschliessen. Er sehe die Ursache eher im Muskelansatz der Skapulae. Er werde den Beschwerdeführer deswegen wieder den traumatologisch/orthopädischen Kollegen des Schulterteams zuweisen. Bezüglich der Wirbelsäule bestehe eine Spondylolyse-Situation und damit verbunden mögliche belastungsabhängige Irritation der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite (vgl. dazu den Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des D____spitals [...] vom 5. Mai 2017, SUVA-Akte 53). In seinen ersten beiden Berichten von April und Mai 2017 attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Er führte jedoch nicht aus, aufgrund welcher Diagnosen er diese attestierte, bzw. ob sich diese aufgrund der beklagten Beschwerden an der Wirbelsäule, der Knieproblematik oder der Schulterbeschwerden ergab.

Sofern die erwähnten Cervikobrachialgien mit den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen, ist zu erwarten, dass sich deren Unfallkausalität aus dem noch anzufertigenden Gutachten ergeben wird. Hinsichtlich der beklagten chronischen Lumboischialgie ist festzuhalten, dass auch Dr. M____ diesbezüglich keinen direkten Zusammenhang zum Unfall feststellte. Dass er in seinem E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2018 (SUVA-Akte 82, S. 5) erklärte, der Unfall und die damit verbundene Krafteinwirkung auf seinen Körper könnten der Auslöser der Beschwerden gewesen sein, da er vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe, vermag daran nichts zu ändern. Die blosse Möglichkeit reicht nicht um eine Unfallkausalität anzunehmen (E. 3.3.). Zudem hielt Dr. M____ im genannten E-Mail weiter fest, dass die zu Grunde liegende Spondylolyse L5/S1 an der Wirbelsäule vor dem Unfall schon bestanden habe, aber klinisch stumm und muskulär kompensiert gewesen sei. Nun sei die Situation dekompensiert und führe zu der entsprechenden Schmerzsymptomatik. Dies unterstützt die Aussage des Kreisarztes Dr. E____, dass krankhafte und abnutzungsbedingte Veränderungen der knorpeligen und knöchernen Anteile im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule beschrieben worden seien und keine Unfallfolgen bestünden. Er wies zudem zu Recht darauf hin, dass sich auch aufgrund der bildgebenden Abklärungen mittels MRT keine strukturellen Läsionen, welche Unfallfolgen entsprechen würden, gezeigt hätten (Beurteilung vom 20. Juli 2017, SUVA-Akte 60, S. 3 f.).

Im Übrigen müsste eine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes bei derartigen Rückenbeschwerden röntgenologisch ausgewiesen sein, um eine Kausalität anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern in den MRI-Berichten zur Hals- und Lendenwirbelsäule vom 5. und vom 8. Mai 2017 (SUVA-Akten 52 und 35) von Diskusprotrusionen gesprochen wird, ist ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss dieser entspricht es medizinischer Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien (worunter auch die Diskusprotrusion fällt; vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 232) bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen (besondere Schwere des Unfalls, unverzügliches Auftreten der Symptome der Diskushernie und sofortige Arbeitsunfähigkeit) als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteile 8C_735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und U 22/01 vom 29. Oktober 2002 E. 5.1). Diese sind vorliegend nicht gegeben. Die Rückenbeschwerden treten in den Akten erstmals im April 2017 (Bericht der Radiologie und Nuklearmedizin des D____spitals [...] vom 11. April 2017) auf und damit noch später, als die Schulterbeschwerden. Die Beschwerden an der Wirbelsäule sind somit als überwiegend nicht unfallkausal anzusehen. Eine Ausnahme bildet die oben aufgeworfene Frage, ob die Schulterproblematik allenfalls Auswirkungen auf die beklagten Beschwerden an der Wirbelsäule hat.

4.9.             Was schliesslich das Knie betrifft, so ist mit dem Kreisarzt davon auszugehen, dass die Fibulaköpfchenfraktur nach zehn bis zwölf Wochen abgeheilt war (Beurteilung vom 20. Juli 2017, SUVA-Akte 60, S. 3) und zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. August 2017 (SUVA-Akte 69) diesbezüglich wieder der status quo ante erreicht war. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Rahmen einer Begutachtung müsse auch der Meniskusriss auf seine Unfallkausalität geprüft werden (Beschwerdeantwort, S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass selbst der behandelnde Arzt Dr. J____ erklärte, der unterflächige Einriss am Innenmeniskus sei vermutlich älter (Bericht vom 24. Mai 2018, BB 13). Er stützte sich dabei auf einen MRI-Bericht von Dr. K____ vom 24. April 2018, welcher ebenfalls davon ausging, dass der Riss älter sei. Es kann daher nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität ausgegangen werden. Die Kniebeschwerden sind nicht weiter abklärungsbedürftig.

5.                   

5.1.             Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine orthopädisch-traumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer unabhängigen Stelle veranlasst.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. April 2018 aufgehoben und die Sache zur Veranlassung einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine neutrale Stelle im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: