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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Gegenstand
UV.2018.19
Einspracheentscheid vom 27. April 2018
Nachweis der natürlichen Unfallkausalität nicht erbracht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war seit 19. Dezember 2016 bei der D____ angestellt (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 8. September 2017, SUVA-Akte 1) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. In der Bagatellunfall-Meldung vom 8. September 2017 (SUVA-Akte 1, bzw. Rückfallmeldung vom gleichen Tag, SUVA-Akte 2) wird als Schadendatum der 15. Juni 2017 angegeben und als Sachverhalt bzw. Unfallbeschreibung angegeben, die Versicherte habe „einen Seifenspender geputzt und“ habe „sich dabei den Mittelfingen an dem Seifenspender aufgeschlagen. Aufgrund des Schmerzens“ habe „sie ihre Hand zurückgezogen“ und „sich dabei die Unterseite ihrer Hand“ angeschlagen. Als Verletzung wird die rechte Mittelhand angegeben.
Dr. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], diagnostizierte eine Ruptur des dorsalen radioulnaren Ligaments bei Status nach axialem Aufpralltrauma und Distorsionskomponente am Handgelenk rechts am 15. August 2017. Er attestierte mit Arztzeugnis UVG vom 25. September 2017 ab 14. August 2017 (= Datum der Erstbehandlung) bis voraussichtlich 1. Oktober 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und danach von 50% (bzw. Arbeitsaufnahme zu 50% ab 2. Oktober 2017). „Vermutlich“ ab 16. Oktober 2017 sei die (volle) Arbeitsaufnahme möglich.
Der Kreisarzt verneinte am 14. Oktober 2017 den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2017 und der Arbeitsfähigkeit ab 14. August 2017 (SUVA-Akte 12).
Am 25. Oktober 2017 erfolgte ein arthroskopischer Eingriff am rechten Handgelenk (Operationsbericht des F____, SUVA-Akte 14).
b) Mit Schreiben vom 6. November 2017 (SUVA-Akte 15) lehnte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab. Auf Grund der medizinischen Beurteilung vom 14. Oktober 2017 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 15. Juni 2017 und der ausgestellten vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. August 2017. Mit ärztlicher Beurteilung vom 13. Dezember 2017 (SUVA-Akte 37) gelangte der Kreisarzt zum Schluss, die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Juni 2017 zurückzuführen.
c) Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (SUVA-Akte 40) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2018 Einsprache (SUVA-Akte 44). Mit Einspracheentscheid vom 27. April 2018 (SUVA-Akte 55) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Mai 2018 beantragt die Versicherte, es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin gegenüber die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen zwecks weiterer Untersuchungen und Abklärungen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. August 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 428 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen BGE 129 V 181 ff. E. 3.1 ff. mit Hinweisen).
2.3.1. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.3.2. Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3).
Auch die aktenkundigen Arztberichte geben im Wesentlichen keine abweichende Schilderung des Hergangs wieder. Sowohl in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 8. September 2017 als auch in der am gleichen Tag erstellten Unfallfallmeldung UVG (SUVA-Akten 1 und 2) wird als Datum des Schadensereignisses der 15. Juni 2017 angegeben. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wird auf den 14. August 2017 gelegt und zum Sachverhalt „Rückfall des Unfalls am 15.06.2017“ angegeben. Dr. E____ attestiert gemäss Arztzeugnis (SUVA-Akte 3 S. 4, nicht datiert, im maschinellen Aufdruck wird ein „Dok-Datum“ vom 1. September 2017 und ein Eingangs-Datum vom 8. September 2017 registriert) eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 14. August 2017. Im Arztzeugnis vom 25. September 2017 (SUVA-Akte 10) hält er fest, dass die Erstbehandlung bei ihm am 14. August 2017 erfolgte. In diesem Arztzeugnis steht zum Hergang am 15. Juni 2017: „An der Arbeit mit rechter Hand Finger an Schrank geschlagen und wahrscheinlich verstaucht/verdreht, genauer Mechanismus nicht erinnerlich“. Dr. E____ überwies die Beschwerdeführerin an das F____. Im ersten Sprechstundenbericht des F____ vom 29. August 2017 (SUVA-Akte 25 S. 9 f. = 35 S. 2 f.) wird in der Anamnese sinngemäss ebenfalls Bezug auf das Ereignis vom 15. Juni 2017 genommen. Der Bericht hält fest, dass es „wohl vor rund 2,5 Monaten zu einem axialen Anprallen an einen kleinen Schrank mit den Langfingern, mit einschiessenden Schmerzen im Handgelenk“ gekommen sei. Ob zusätzlich eine Distorsion oder ein Abbiegen des Handgelenkes erfolgt sei, sei der Versicherten nicht mehr erinnerlich. Seit diesem Zeitpunkt bestünden Schmerzen ulnokarpal. In der Beurteilung hält der Bericht fest, das Trauma sei nun 2,5 Monate zurückliegend mit nur leichtem Ansprechen unter Ruhigstellung. Es erfolge nun zur Komplettierung des Status ein konventionelles Röntgenbild sowie zum Ausschluss einer TFCC-Läsion (TFCC: triangulärer fibrokartilaginärer Komplex bzw. in Englisch Triangular fibrocartilage complex) ein Arthro-MRI.
- Gemäss MRI-Befund der rechten Hand vom 30. August 2018 (SUVA-Akte 9 = 25 S. 1 f. = 35 S. 8 f.) waren der Bildgebung ein dorsaler Kapselschaden und eine Kapselschwellung im DRUG (=Distales Radio-Ulnar-Gelenk oder unteres Speichen-Ellen-Gelenk) mit einer Ruptur des dorsalen radioulnaren Ligaments zu entnehmen. Es liege weder ein Nachweis eines perforierenden Schattens des Discus triangularis, noch einer ossären Läsion oder eines Bone bruise vor. Auch die ECU-Sehne (Extensor-carpi-ulnaris-Sehne) sei intakt.
- Der Sprechstundenbericht vom 13. Oktober 2017 (SUVA-Akte 13 = 25 S. 7 f.) notiert, seit der letzten Konsultation (vgl. Sprechstundenbericht vom 7. September 2017, SUVA-Akte 6 = 25 S. 5 f.) zeige sich zunächst ein guter Rückgang der Schmerzsymptomatik unter Ruhigstellung in der Bowers-Schiene. Nun seit einiger Zeit werde eher wieder Schmerzverstärkung dorsalseitig auf Höhe des Handgelenkes angegeben. Es habe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 1. September 2017 bis zum 1. Oktober 2017 bestanden. Ab dem 2. Oktober 2017 sei eine solche zu 50% attestiert. Unter „der erbrachten Arbeitsfähigkeit“ sei jedoch eine deutliche Beschwerdezunahme zu verzeichnen gewesen.
- Am 25. Oktober 2017 wurde die Versicherte im F____ an der rechten Hand operiert (Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, SUVA-Akte 14 = 25 S. 3 f. = 35 S. 4 f., Operateurin Dr. H____., OÄ). Zur Indikation hält der Operationsbericht fest: „Ausschöpfen der konservativen Therapie bei Status nach Distorsion- und Kontusionstrauma. Im Arthro-MRI zeigt sich eine aufgeblähte dorsale Kapsel mit dorsalem Kapselschaden und vermutlich Läsion des dorsalen radioulnaren Ligaments, bei klinisch stabilem Handgelenk. Keine vermehrte Translation bei der Untersuchung. Die Beschwerden wurden nur gering besser; auch nach guter Einhaltung des Erlaubten“ Gestützt darauf erfolgte der Entscheid zur Arthroskopie und offener Refixation. Intraoperativ wurde ein dorsaler „Kapselschaden mit Partialläsion des Subsheaths des 6. Strecksehnenfaches im Sinne einer Ablösung vom Knochen mit eingeschlagenem Kapselgewebe auf Höhe des TFCC des Handgelenks rechts bei Status nach Distorsion-Kontusionstrauma Mitte Juni 2017“ erhoben.
- Im Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2017 (SUVA-Akte 35 S. 6 f.) hält das F____ als Befund „absolut reizlose Operationsnarben bei St. n. Arthroskopie sowie Zugang zwischen dem 5. und 6. Strecksehnenfach dorsalseitig“ fest. Die Sensibilität im Bereich des Ramus dorsalis bzw. Nervus ulnaris wird als leicht vermindert angegeben, ansonsten keine Dysästhesie und/oder Allodynie. Die Bewegung ist noch sehr stark eingeschränkt. Die Medikation sei fortzusetzen und die Ergotherapie zu intensivieren. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit (100%) wurde bis einschliesslich 27. Januar 2018 verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte gemäss Sprechstundenbericht vom 11. Januar 2018 (SUVA-Akte 44 S. 15 f.) bis 15. Februar 2018.
Die angeführten Sprechstundenberichte äussern sich nicht mehr näher zum Ereignis vom 15. Juni 2017. Einzig in einem zusätzlichen Schreiben vom 6. Dezember 2017 (SUVA-Akte 35) nimmt die Operateurin (Dr. H____) Bezug auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2017 betreffend Ablehnung der Leistungen (SUVA-Akte 15). Sie legt dar, im Schreiben vom 6. November 2017 gehe die Beschwerdegegnerin offenbar davon aus, es liege eher ein Krankheitsgeschehen vor und dass kein sicherer beziehungsweise wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit einem Unfall zu sehen sei. Dr. H____ verweist darauf, es habe sich bei der Operation eine übliche Läsion mit Verletzung beziehungsweise Teilverletzung des 6. Strecksehnenfaches sowie mit Einriss der Gelenkskapsel gezeigt, jedoch sei keine Läsion des Diskus beziehungsweise des TFCC gefunden worden, welcher zum Teil natürlich auch degenerativ bedingt sein könne. Dr. H____ ersucht die Beschwerdegegnerin zwar um erneute Prüfung des Leistungsanspruchs, jedoch ergibt sich auch aufgrund dieser Darlegungen zum Unfallhergang bzw. der Kausalität nichts Näheres.
In der Beurteilung vom 13. Dezember 2017 hielt er im Einzeln fest, der dorsale Kapselschaden im DRUG mit Ruptur des dorsalen radioulnaren Ligaments, welches im Rahmen der Operation vom 25. Oktober 2017 refixiert wurde, könne nicht durch das geschilderte Ereignis hervorgerufen werden. Sollte das geschilderte Ereignis die Ursache für eine Ruptur des genannten Ligaments sein, wäre es initial mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu starken Beschwerden gekommen. Der Kreisarzt verweist auf das Intervall ab 15. Juni 2017 bis zur Erstbehandlung durch Dr. E____ am 14. August 2017. Die Versicherte habe sich somit erstmalig zwei Monate nach dem Ereignis einer ärztlichen Behandlung unterzogen. Der Kreisarzt folgert, das beschwerdefreie Intervall spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine akute Traumatisierung des Ligaments am 15. Juni 2017. Bandrupturen führten regelhaft zu heftigen immobilisierenden Schmerzen. In der Beschwerde (S. 3) wird zwar dargelegt, die Versicherte habe trotz der Schmerzen gearbeitet, u.a. aus Angst, ansonsten die Anstellung zu verlieren. Sie habe „auf die Zähne“ gebissen, bis sie die Beschwerden nicht mehr ertragen habe. Es finden sich diesbezüglich aber keine Hinweise in den Akten, welche diese Darstellung bestätigen.
Der Kreisarzt kommt zum Schluss, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Körperschädigungen vor, welche sich auf das Ereignis vom 15. Juni 2017 zurückführen lasse. Biomechanisch müsse eine Verletzung, welche Teile der dorsalen Bandstrukturen zerreisst, im Rahmen eines ausgeprägten Hyperflexionstraumas und Rotationstraumas im Handgelenk entstanden sein. Ein derartiges Ereignis werde jedoch in keinem der vorliegenden Berichte geschildert. Die Versicherte selbst könne sich nicht an den genauen Hergang erinnern.
Nach Darstellung des Kreisarztes muss der angetroffene Schaden aber zurückzuführen sein auf eine Verletzung „welche Teile der dorsalen Bandstrukturen zerreisst“, sie muss „im Rahmen eines ausgeprägten Hyperflexionstraumas und Rotationstraumas im Handgelenk entstanden sein“. Mit einem solchen Ereignis lässt sich jedoch der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall vom 15. Juni 2017 nicht zur Deckung bringen. Der Vorfall vom 15. Juni 2017 beinhaltet somit nicht die „Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann“.
Wohl mag, was auch der Kreisarzt nicht in grundsätzlich Frage stellt, – ein nicht näher bestimmtes – anderes Ereignis als mögliche Ursache für den vorgefundenen Schaden in Betracht fallen. Da es aber an jeder gesicherten sachverhaltlichen Grundlage für ein solches anderes Ereignis fehlt, kann die blosse Möglichkeit, dass sich ein solches anderes Ereignis zugetragen haben könnte, nicht zur Bejahung der Leistungspflicht führen.
Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang als notwendiges sachverhaltliches Element zur Begründung der Leistungspflicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) aus. Dieser Ansatz erhöht sich bei komplizierten und reduziert sich bei einfachen Verfahren. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich schwierigen Fall, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit