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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
Erbengemeinschaft A____
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...], bestehend aus:
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
1
D____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
2
E____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
3
F____
[...]
vertreten durch Dr. G____, Anwaltsbüro
[...], Anwältin, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.1
Einspracheentscheid vom 6. Dezember
2017
Vorliegen einer gesundheitlichen
Verschlechterung verneint, daher keine Erhöhung der bisherigen Rente
Tatsachen
I.
a) Der am 24. Mai 1947 geborene Dr. A____ (nachfolgend: Dr. A____,
verstorben am [...]) hat nach dem Studium der [...] an der Universität von [...]
(Abschluss als Diplomingenieur) während rund sieben Jahren als wissenschaftlicher
Assistent am [...]-Institut in [...] und danach drei Jahre als Systementwickler
in der Industrie gearbeitet. Parallel dazu verfasste er seine Dissertation zum
Dr. rer. nat. an der Universität [...] in [...] mit dem Prädikat Summa cum
laude. Anschliessend war er während sechs Jahren wissenschaftlicher
Mitarbeiter/Assistent an der Universität [...] in [...]. Ab Januar 1989
arbeitete er bei [...] und [...] in [...] als Senior Informatikberater. Später
arbeitete er als Geschäftsführer für die 1990 gegründete H____ AG.
b) Am 3. Juni 1994 erlitt er einen Velounfall, wobei er sich
invalidisierende Verletzungen zuzog. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 sprach
die Beschwerdegegnerin Dr. A____ eine Rente bei einem IV-Grad von 50% zu (vgl.
Allgemeine Akten [nachfolgend A] 78). Gestützt auf einen zwischen den Parteien
am 22. Oktober 2001 geschlossenen Vergleich wurde die Rente rückwirkend ab dem
1. Januar 1999 auf 65% erhöht (A103).
c) Am 4. Oktober 2005 stellte Dr. A____ bei der
Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch (Beschwerdebeilage/BB 3). Nachdem die
Beschwerdegegnerin die Revision zuerst verfügungsweise und danach mit
Einspracheentscheid vom 8. August 2006 abgelehnt hatte, verpflichtete sie das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf Beschwerde hin zu weiteren
Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines fachärztlichen
Revisionsgutachtens, und zur Neubeurteilung des Revisionsbegehrens (Verfahren vor
dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt UV.2006.75, Urteil vom 22.5.2008, BB
4, siehe auch Urteil vom 27.1.2014 im Verfahren UV.2013.26, vgl. BB 21). In der
Folge kam es zwischen Dr. A____ und der AXA Versicherungen AG vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zu einem Verfahren betreffend
Krankentaggeldleistungen (Verfahren UV.2008.25, BB 8). Das am 26. November 2009
gefällte Urteil wurde an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergezogen
(Urteil vom 25.3.2011 im Verfahren AZ.2010.5, BB 9).
d) Die Invalidenversicherung sprach Dr. A____ mit Wirkung ab
dem 1. Juni 1995 eine halbe Invalidenrente zu, und erhöhte diese später
infolge einer IV-Revision auf eine Dreiviertelsrente. Mit Verfügung vom 29.
September 2010 sprach sie Dr. A____ ab dem 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu (BB
11) und die Pensionskasse schloss sich ihr in der Folge an.
e) Der Beschwerdeführer holte bei Prof. Dr. I____ ein
psychiatrisches, bei Dr. J____ ein neurologisches Gutachten und bei lic. phil. K____
ein neuropsychologisches Gutachten ein (Gutachten Prof. I____ vom 19.2.2010;
Gutachten Dr. J____ vom 22.12.2009; Gutachten lic. phil. K____ vom 16.12.2009).
Nachdem die Beschwerdegegnerin Dr. A____ mitgeteilt hatte, dass sie bei der
Gutachterstelle L____ ein Gutachten in Auftrag gebe, zeigte sich Dr. A____
damit nicht einverstanden. In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin zunächst
verfügungsweise und danach mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2011 das
Revisionsgesuch ab (A197 und A208). Auf Beschwerde hin hob das
Sozialversicherungsgericht diesen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die
Beschwerdegegnerin dazu, das Urteil vom 22. Mai 2008 umzusetzen (vgl. A211). Auf
eine gegen das appellationsgerichtliche Urteil von beiden Parteien erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht in der Folge jedoch nicht ein (BGer Urteile
vom 7. Dezember 2012, 8C_906/2012 und 8C_896/2012). Eine erneute
Auftragsvergabe der Beschwerdegegnerin an die L____ focht Dr. A____ beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt an, welches die Beschwerde abwies
(A238). Das gegen diesen Entscheid angerufene Bundesgericht trat auf die
Beschwerde von Dr. A____ mit Urteil vom 14. Mai 2014 nicht ein (A239). In der
Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle L____ mit einem
polydisziplinären Gutachten, welches diese am 21. September 2015 erstattete (M35).
Gestützt auf dieses Gutachten wies die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch
mit Verfügung vom 24. März 2016 (A266) ab. Nachdem Dr. A____ dagegen Einsprache
erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6.
Dezember 2017 (A273 und BB 17) an der Ablehnung fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017, zugestellt am 7. Dezember 2017, sei
aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005, eventuell ab dem 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente
nach Massgabe einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Ebenso sei die
Beschwerdebeklagte zu verpflichten, die Vergütung der Heilungskosten über das
Datum des 16. Oktober 2007 hinaus zu übernehmen.
2.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt.
3.
Die
Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, ihre vollständigen Akten unter Angabe
einer Vollständigkeitserklärung versehen mit einem Aktenverzeichnis dem angerufenen
Gericht einzureichen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdebeklagten.
b) Am 14. März 2018 verstirbt Dr. A____. Das Verfahren wird auf
Antrag der Beschwerdegegnerin und mit Zustimmung des Rechtsvertreters des
Verstorbenen mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2018 sistiert. Mit Eingabe
vom 6. August 2018 teilt der Vertreter mit dass die drei einzigen Erbinnen von
Dr. A____ in den Prozess eintreten. In der Folge wird die Sistierung des Verfahrens
mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2018 aufgehoben.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
5. Oktober 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit einer
separaten Eingabe vom gleichen Tag reicht sie zahlreiche Akten ein (UVG-Akten
bestehend aus den medizinische Akten [nachfolgend M, M1-M35] und den
allgemeinen Akten [A1-A278]) sowie die beigezogenen Strafakten [Akten A1-28]
und die medizinischen Akten aus dem Krankentaggeldverfahren [Akten B1-B17] inklusive
einem vereinigten Aktenverzeichnis [aktualisierte Akte A259]).
d) Am 10. Oktober 2018 gehen die IV-Akten ein.
e) Mit Replik vom 10. Dezember 2018 werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
In Abänderung von Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Beschwerde
vom 22. Januar 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2005, eventualiter ab 1. Oktober 2005
eine befristete Invalidenrente bis März 2018 basierend auf einer 100%-igen
Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Ebenso sei die Beschwerdebeklagte zu
verpflichten, die Vergütung der Heilungskosten über das Datum des 16. Oktober
2007 hinaus bis zum 14. März 2018 zu übernehmen.
Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 22.
Januar 2018 vollumfänglich festgehalten.
f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. November 2019
am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 3. Dezember 2019 wird die Sache von
der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig
(vgl. Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Auf die im Weiteren fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin wies das Revisionsgesuch (vgl. BB 3) mit
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 ab (A273 und BB 17). Sie stützte sich
dabei in medizinischer Hinsicht auf das L____-Gutachten vom 21. September 2015
(Gutachten, M35).
2.2.
In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht beanstandet, das L____-Gutachten
sei nicht lege artis erstellt worden. Darüber hinaus wird das Gutachten auch
inhaltlich als nicht beweiskräftig bemängelt und eine unfallbedingte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Dr. A____, die Anspruch auf
Erhöhung der bisherigen Rente von 65% auf neu 100% gebe, geltend gemacht. Zudem
wird die Übernahme der Heilungskosten über den 16. Oktober 2007 hinaus
beantragt (Beschwerde, S. 25 f.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem
Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit
dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2
UVG).
3.2.
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.3.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass
zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3
mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.4.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Ein
invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, dass
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Annahme einer
invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398
ff. E. 5.3 und E. 6).
3.5.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
Allerdings ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Es
ist nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder
an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten
bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil
die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27.05.2008,
9C_24/2008, E. 2.3.2).
3.6.
Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie
auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den
Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, weshalb sie kaum
je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E.
3a erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.7.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. In einem ersten Schritt ist darauf einzugehen, weshalb im
vorliegenden Verfahren die in der Beschwerde beantragten Akten aus anderen
Verfahren, welche zwischen Dr. A____ und der Pensionskasse einerseits und Dr. A____
und der Krankentaggeldversicherung andererseits sowie zwischen der
Beschwerdegegnerin und der [...] Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
geführt wurden, nicht beigezogen wurden.
4.1.2. Wie die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht geltend macht, wurden
diese Verfahren nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens,
sondern jeweils zwischen einer Partei des vorliegenden Verfahrens und einer
Drittpartei geführt. Deshalb sind diese Akten vorliegend nicht massgebend und es
besteht weder ein Recht, noch eine Pflicht, sie beizuziehen (Beschwerdeantwort,
S. 3). Darüber hinaus betreffen die genannten Verfahren gänzlich andere
Fragestellungen, wie das vorliegende Verfahren und weisen daher einen komplett
anderen Schwerpunkt auf. Im nunmehr zu beurteilenden Verfahren geht es im
Wesentlichen um die Frage, ob sich der Gesundheitszustand von Dr. A____ ab dem
1. Juli 2005 erheblich verschlechtert hat, sodass ein Anspruch auf eine
Erhöhung der bisher ausgerichteten Invalidenrente besteht. Dabei handelt es
sich in erster Linie um eine medizinische Frage, die nicht durch andere
(insbesondere privatrechtliche) Gerichtsverfahren zu beantworten ist, sondern
anhand der im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren eingeholten
medizinischen Unterlagen und Expertisen beurteilt werden muss.
4.1.3. Hinzu kommt, dass es sich beim Themenkomplex nach dem Vorliegen einer
gesundheitlichen Verschlechterung bei Dr. A____ um eine Fragestellung handelt,
die bereits in früheren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Thema war und die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 22. Mai 2008
(UV.2006.75, vgl. BB 4) ausdrücklich verpflichtet wurde, weitere Abklärungen
vorzunehmen und ein fachärztlichen Revisionsgutachten einzuholen. Die
Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung dieses Urteils die Gutachterstelle L____
mit einer polydisziplinären Abklärung beauftragt, welche am 21. September 2015
erstattet wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nun die Frage,
ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin
gestützt darauf, das Revisionsgesuch von Dr. A____ zu Recht im Einspracheentscheid
vom 6. Dezember 2017 verneint hat. Zu dieser zwischen den Parteien umstrittenen
Frage, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann, können weder die
Verfahrensakten aus dem haftpflichtversicherungsrechtlichen Verfahren gegen den
Unfallversicherer noch die Verfahrensakten vor Sozialversicherungsgericht und dem
Appellationsgericht betreffend den Krankentaggeldanspruch etwas Massgebendes
beitragen, da diese Verfahren zeitlich alle vor dem infrage stehenden Gutachten
geführt wurden. Zudem hatten diese Verfahren einen anderen Schwerpunkt und es
ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der
Krankentaggeldversicherung und bei der Unfallversicherung um zwei getrennte
Versicherungsbereiche handelt, sodass sich im prozessualen Verhalten, nicht
zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen, tatsächliche Unterschiede
ergeben können. In jedem Fall liegen keine zwingenden Gründe vor, die den
beantragten Aktenbeizug rechtfertigen würden.
4.2.
In einem nächsten Schritt ist auf das vorliegende L____-Gutachten, den
eigentlichen Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien, vertieft einzugehen.
4.3.
4.3.1. Das Gutachten wurde in den Disziplinen Neurologie,
Psychiatrie, HNO und Neuropsychologie verfasst (Gutachten, M35, S. 3). Die
Gutachter attestierten Dr. A____ aus gesamtmedizinischer Sicht folgende
Diagnosen (vgl. Gutachten, M35, S. 84):
Schädelkalotten- und Pyramidenquerfraktur links (ICD-10:
S02.1) durch Velounfall vom 3.06.1994 mit:
-
subtotaler
Petrosketomie/Defektverschluss mit Bauchfett 03.06.1994
-
komplettem vestibulocochleärem
Funktionsausfall links
- Taubheit links (ICD 10: H90.4)
- Vestibularisausfall links (ICD-10: H81.3)
- weitgehend zentral kompensiert
- Tinnitus links (ICD-10: H93.1)
- teilweise kompensiert
-
Status nach
inkompletter Fascialisparese links (Mundast) (ICD 10: G51.0)
- aktuell: höchstens diskret angedeutete Residuen
-
Leichte
neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten
(Aufmerksamkeitsaktivierung, verbale Lernleistung, kurzfristige und
langfristige verbale Abrufleistung, mentales Rotieren von Figuren) sowie
subjektiv leichten affektiven und Verhaltensauffälligkeiten (z.B. reduzierte
Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen), d.h. psychoorganisches Syndrom gemäss ICD-10,
entsprechend ICD-10 F07.2
-
Zurzeit keine
psychopathologische Diagnose (d.h. keine affektive Störung) bei: Gemäss Akten
rezidivierender depressiver Störung in verschiedenen Schweregraden (ICD-10: F33),
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) ohne konsequente medikamentöse und/oder
psychotherapeutische Behandlung
-
akzentuierte
Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen
(ICD-10: Z73.1); Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen und narzisstischen Elementen (ICD-10 F61.0).
4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter gemäss dem
interdisziplinären Konsens aus, dass diese bei Dr. A____ sowohl in der
angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin 50% betrage
(M35, S. 82, 89 f.).
4.4.
Zunächst ist festzustellen, dass das L____-Gutachten den
bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 2) vollumfänglich
entspricht und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt. Die Begutachtung beruht
auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Eine
umfassende und vollständige Anamnese wurde von den Gutachtern in ihren
jeweiligen Teilbereichen vorgenommen und unter anderem der aktuelle Tagesablauf
sowie das Aktivitätsniveau von Dr. A____ in der Arbeit und in der Freizeit
erhoben (vgl. Gutachten, S. 53 ff.). Zudem stützten sich die Gutachter auf ein
CT der Felsenbeine beidseits sowie ein MRT des Neocraniums speziell der
Fersenbeine nativ und mit Kontrastmittel i. v., welches bei der [...] am 16.
März 2015 durchgeführt worden war (Gutachten, M35, S. 3). Da die Frage nach dem
Vorliegen einer gesundheitlichen Verschlechterung in den einzelnen
Fachgutachten wie auch in der Konsensbeurteilung diskutiert und die von der
Beschwerdegegnerin gestellten Fragen vollständig beantwortet wurden, sprechen
jedenfalls aus formeller Sicht keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise.
4.5.
4.5.1. Was in der Beschwerde in formeller Hinsicht gegen das
Gutachten vorgebracht wird, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu
begründen.
4.5.2. Zum einen wird ausgeführt, auf das L____-Gutachten könne nicht
abgestellt werden, weil der Gutachterstelle die Akten aus den drei bereits
genannten Gerichtsverfahren nicht vorgelegen hätten (Beschwerde, S. 12 f.).
Dabei wird besonders auf die Verfahrensakten betreffend die Leistungen der
Krankentaggeldversicherung sowie die Akten aus dem Regressprozess vor dem
Bezirksgericht Arlesheim referenziert und mehrfach vorgebracht, dass das L____-Gutachten
anders ausgefallen wäre, hätten diese Akten zur Verfügung gestanden. So sei
durch den fehlenden Beizug der Akten aus dem Krankentaggeldverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht und dem Appellationsgericht den L____-Gutachtern verborgen
geblieben, wie die Gerichte die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. M____
gewürdigt hätten (Beschwerde, S. 9 und 12). Dies trifft indes nicht zu. Wie
bereits ausgeführt, steht im vorliegenden Verfahren die Frage nach einer
gesundheitlichen Verschlechterung im Vordergrund. Zur Klärung dieser Frage
können die Verfahrensakten in den genannten Verfahren nichts beitragen, weshalb
sie auch im vorliegenden Verfahren nicht beigezogen worden sind. Weiter ist
festzuhalten, dass die Überlegungen verschiedener Gerichte in Bezug auf bereits
vorliegende medizinische Berichte wie die angeführte Stellungnahme des Vertrauensarztes
Dr. M____, die von den Gutachtern vorzunehmende eigene Beurteilung nicht
vorwegnehmen können. Die Gutachter haben in erster Linie gestützt auf ihre
eigenen Untersuchungen und Befunde, den Gesundheitszustand einer versicherten
Person zu beurteilen, was vorliegend erfolgt ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann.
4.5.3. Aus den gleichen Gründen kann aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin im Regressprozess gegen den ausländischen Unfallverursacher
zur Argumentation der Verjährungsunterbrechung vor dem Bezirksgericht Arlesheim
vorbrachte, der Gesundheitszustand von Dr. A____ habe sich verschlechtert,
nichts abgeleitet werden. Hierbei handelte es sich um eine juristische
Argumentation, die in medizinischer Hinsicht keinen ausreichenden Nachweis
erbringt, dass tatsächlich eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten
ist. Darüber hinaus ist das Bezirksgericht Arlesheim dieser Argumentation nicht
gefolgt und hat den Eintritt der Verjährung entgegen der Haltung der
Beschwerdegegnerin bejaht, sodass die geltend gemachten Regressansprüche
abgewiesen wurden (vgl. Urteil 150 06 1221 II, BB 24). Bei den Ausführungen in
der Beschwerde, wonach im besagten Zivilprozess „die Beschwerdebeklagte mit
Sicherheit von ihrem beratenden Arzt, wohl auch von Dr. N____, Arztberichte
erstellen [lies], aus denen hervorging, dass sich der Gesundheitszustand […] ab
einem gewissen Zeitpunkt verschlechtert hat“ (Beschwerde, S. 10) handelt es
sich um reine Mutmassungen. Ferner mag es vielleicht zutreffen, dass die
Beschwerdegegnerin in unterschiedlichen Verfahren unterschiedliche
Argumentationslinien verfolgt hat und im Zivilprozess gegen den
Unfallverursacher eine andere Haltung vertrat, als sie als Sozialversicherer
gegenüber der Versicherten Person vertritt (vgl. Beschwerde, S. 11 f.; Replik,
S. 4), dies ändert jedoch nichts daran, dass eine revisionsweise Erhöhung der
bisher an Dr. A____ ausgerichteten Rente nur möglich ist, wenn eine ärztlich
bestätigte gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen ist, was vorliegend
gerade zu prüfen ist.
4.5.4. Weiter wird vorgebracht, dass es in der Aktenaufzählung
an verschiedenen Akten fehle, so dem Bericht der Operation vom 4. Juni 1994 (BB
25) und dem Schreiben des Rechtsvertreters von Dr. A____ vom 30. April 2013
(vgl. Beschwerde, S. 12). Dies erweist sich allerdings vorliegend nicht als
korrekt. Wie sich dem ergänzten Aktenverzeichnis entnehmen lässt, befand sich
der Operationsbericht unter der Bezeichnung M 33/1-14 bei den Akten, welche den
Gutachtern zugestellt worden sind (A259). Der gleiche Bericht befand sich
darüber hinaus auch bei den IV-Akten bezeichnet als Dokument 18, S. 91/101,
welche den Gutachtern ebenfalls zugestellt wurden. Weshalb dieser Bericht für
die Frage nach einer gesundheitlichen Verschlechterung ab Juni 2005 relevant
gewesen sein soll, wird weder in der Beschwerde noch in der Replik ausgeführt
und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus befand sich auch das Schreiben
des Rechtsvertreters von Dr. A____ vom 30. April 2013 samt Beilagen unter der
Bezeichnung A226 bei den Aktenstücken, welche die Beschwerdegegnerin den
Gutachtern zugesendet hatte (A259). Daraus folgt zugleich, dass auch der
Einwand, wonach die Gutachter hinsichtlich des Anforderungsprofils an die angestammte
Tätigkeit von Dr. A____ nicht vollumfänglich im Bilde waren, nicht zutrifft.
Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin in Missachtung des Urteils vom 4. September 2012 des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, in welchem sie ausdrücklich
aufgefordert wurde, den Gutachtern alle vorhandenen Gutachten und Arztberichte
zuzustellen, bewusst nur diejenigen Aktenstücke weitergeleitet hat, die zu
ihren Gunsten sprechen.
4.6.
Schliesslich kann auch aus dem Vorbringen, die Aktenwidergabe durch
die L____-Gutachter sei einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolgt und
aus dem angeführten Beispiel, wonach aus dem Bericht des beratenden Arztes Dr. N____
sehr viel ausführlicher zitiert werde als aus den Berichten vom Professor Dr. I____
(Beschwerde, S. 15), kein formeller Mangel am Gutachten abgeleitet werden. Zum
einen handelt es sich um pauschale Vorwürfe, denen vorliegend nicht gefolgt
werden kann. Zum anderen ist für den Beweiswert eines Gutachtens
nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang Zitate aus früheren Arztberichten
erfolgen, sondern ob eine ausreichende Auseinandersetzung mit anderen
Auffassungen stattfindet, worauf nachfolgend einzugehen ist.
4.7.
In einem Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das L____-Gutachten
die bundesgerichtlichen Kriterien in formeller Hinsicht vollumfänglich erfüllt
und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob auf das L____-Gutachten
in materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Dieser Frage kommt deshalb eine
besondere Bedeutung zu, weil die beantragte gerichtliche Oberexpertise
(Beschwerde, S. 25) aufgrund des Vorversterbens von Dr. A____ nur noch als
Aktengutachten möglich wäre.
5.2.
Zu Beginn des Gutachtens werden sowohl der Gutachtensauftrag als
auch die Einwände des Rechtsvertreters lic. iur. B____, [...], wie auch die
Grundlagen für den Rentenanspruch von Dr. A____ ab dem Jahr 1999 zutreffend
wiedergegeben (Gutachten, S. 1 ff.). Auch der Umstand, dass Dr. A____ unter
Hinweis auf den Bericht des behandelnden Psychologen lic. phil. O____ eine
unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2005
geltend machte und in der Folge ein Revisionsgesuch stellte, wird im Gutachten
einleitend korrekt wiedergegeben. Es wird dabei auf die Beurteilung von lic.
phil. O____ sowie das Gutachten von Dr. P____, das interdisziplinäre Gutachten
von Professor Dr. I____ und die Beurteilung des RAD vom 17. Mai 2010 verwiesen
(Gutachten, M35 S. 2).
5.3.
5.3.1. Grundlage für die Berentung von Dr. A____ bildeten die beiden
Gutachten von Dr. Q____ vom 12. November 1995 und 2. November 1998. Dr. Q____
attestierte Dr. A____ eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer von 50% bei einer Präsenz von 75% (M11, S. 11, S. 13 und M 18,
S. 10). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin Dr. A____ mit Verfügung
vom 17. Dezember 1999 eine 50%ige IV-Rente zu. Diese Rente wurde am 22. Oktober
2001 durch einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich rückwirkend ab
dem 1. Januar 1999 von 50% auf 65% erhöht (vgl. A100–A103; Vergleich BB 1). Zur
Begründung kann dem Protokoll der Besprechung vom 18. Oktober 2001 entnommen
werden, dass Dr. A____ im Rahmen des damaligen Einspracheverfahrens geltend
machte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer der H____ AG
nicht mehr ausführen könne und deshalb eine neue Geschäftsführerin eingestellt
worden sei. Da Dr. A____ subjektiv seine zeitliche Einsatzfähigkeit nur noch
bei 40% einschätzte, wurde eine „Nettoleistungsfähigkeit von ca. 35%“
angenommen.
5.3.2. Das Gutachten fokussierte in besonderem Masse auf die Frage nach dem
Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung und nimmt einen Vergleich zum
Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vor (Gutachten,
M35, S. 86). Die Gutachter führen hierzu aus, dass sich im Verlauf seit den
Untersuchungen vom 18. April 1995 und somit auch nach der Rentenzusprechung vom
1. Januar 1991 keine Hinweise auf eine Verschlechterung der kognitiven
Leistungsfähigkeit ergeben hätten (Gutachten, S. 86). Seit der
Rentenzusprechung vom 1. Januar 1999 sei im Verlauf eine Verschlechterung der
psychischen Gesundheit eingetreten, welche unter anderem eine stationäre und
anschliessend eine ambulante psychiatrische Behandlung erfordert habe.
Schliesslich sei im Verlauf eine Besserung eingetreten, sodass zum Zeitpunkt
der gutachterlichen Untersuchung keine psychopathologische Diagnose gestellt
werden konnte (a.a.O.). Zur persönlichkeitsinhärenten Disposition führten die
Gutachter aus, diese sei vorbestehend (Gutachten, M35 S. 87) und gaben an,
sowohl die persönlichkeitsinhärenten als auch die unfallfremden Faktoren würden
in der Entstehung, Entwicklung und dem Verlauf der psychischen Problematik eine
besondere Rolle spielen (Gutachten, M35 S. 88).
5.3.3. Ausserdem wird auch der Verlauf, insbesondere in psychiatrischer
Hinsicht, einlässlich dargestellt (Gutachten, M35, S. 86). Die
Schlussfolgerungen im Gutachten stützen sich auf die Untersuchungsbefunde
(neurologisch, vgl. Gutachten, M35, S. 55 f.; im HNO-Bereich, vgl. M35, S. 56
f.) und werden auch mit den Angaben, die Dr. A____ anlässlich der Begutachtung
selber machte, begründet. So gab Dr. A____ gegenüber den Gutachtern an, dass er
keine Medikamente (mehr) einnehme (Gutachten, M35, S. 44 und 46). Er brachte er
zudem vor, regelmässig drei bis viermal pro Woche Velo zu fahren (Gutachten, M35,
S. 53) und wieder mit dem alpinen Skifahren begonnen zu haben (Gutachten, M35,
S. 46). Ausserdem schilderte er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter mehrfach,
dass die früheren depressiven Beschwerden abgeklungen seien.
5.3.4. Das Gutachten basiert auf der neurologischen Untersuchung von Dr. R____
am 6. Februar 2015, der psychiatrischen Untersuchung vom 10. März 2015 von
Prof. Dr. S____, sowie der HNO-Untersuchung von Dr. T____ und der
neuropsychologischen Untersuchung vom 23. Februar 2015 durch lic. phil. U____,
beide vom 23. Februar 2015 (Gutachten, M35, S. 3). Ausserdem fanden diverse
Konsensgespräche statt, darunter eine ausführliche Konsensbeurteilung am 14.
August 2015 und eine abschliessende am 4. September 2015 (vgl. a.a.O.). Damit
erfolgten die gutachterlichen Untersuchungen über einen längeren Zeitraum. Zu
den geltenden gemachten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit ist
auszuführen, dass diese im Gutachten ausführlich zur Sprache kommen und
insbesondere die Aufmerksamkeitsleistungen ausführlich untersucht wurden (vgl.
Gutachten, M35, S. 57). So gab Dr. A____ an, er habe sich nach dem Unfall keine
Telefonnummern mehr merken können und seine Fremdsprachenkenntnisse (Englisch
und Französisch fliessend) seien wie ausgelöscht (vgl. Gutachten, M35, S. 48).
Auch sein Orientierungssinn, seine rechnerischen Fähigkeiten und seine
Aufnahmefähigkeit schilderte Dr. A____ seit dem Unfall als deutlich schlechter
(vgl. a.a.O.). Allerdings spezifizierte Dr. A____ nicht, dass es sich dabei um
eine Verschlechterung handle, die nach 2005 eingetreten sei. Insbesondere gab
er gegenüber dem neurologischen Gutachter die Gedächtnisstörungen seien
gleichbleibend und etwas gebessert (vgl. Gutachten, M35, S. 44). Ausserdem
ergaben die durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren nur leichte
Einschränkungen (vgl. Gutachten, M35, S. 58 f.), wobei darauf hinzuweisen ist,
dass die Ergebnisse alter-, geschlechts- und bildungskorrigiert ausgewertet
wurden (Gutachten, M35, S. 57) und bei den Gedächtnisleistungen ergab sich im
Vergleich mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2009 eine
„evidente Besserung“ (vgl. Gutachten, M53, S. 79). Ferner wurde im Gutachten
vermerkt, Dr. A____ habe keine Fehler begangen und das Fehlerverhalten sei als
unauffällig einzuschätzen. Entgegen den von Dr. A____ beklagten Schwierigkeiten
beim Kopfrechnen, konnte er bei einer Aufgabe zur Rechenleistung eine
überdurchschnittliche Leistung erzielen (Gutachten, M35, S. 59).
5.3.5. Die Gutachter vermerkten, eine strukturelle Pathologie könne anhand
der vorliegenden bildgebenden Befunde nicht nachgewiesen werden. Sie äusserten
sich zur CT-Untersuchung vom Unfalltag, auch wenn er in den Akten nicht
enthalten war (Gutachten, M35, S. 65 f.) und stützten sich auf das CT der
Felsenbeine beidseits sowie ein MRT des Neocraniums speziell der Fersenbeine nativ
und mit Kontrastmittel i.v., welches bei der [...] am 16. März 2015
durchgeführt worden war (Gutachten, M35 S. 3). Ausserdem findet sich im
Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu insgesamt sechs bildgebenden
Untersuchungen (vgl. Gutachten, M35, S. 62 ff.).
5.3.6. Die Schlussfolgerungen der Gutachter scheinen aber auch deshalb als
nachvollziehbar, weil sich gegenüber den Ausführungen von Dr. A____, wonach es
ihm im Jahr 2005 so schlecht gegangen sei, dass er seine Tätigkeit bei der
Firma H____ AG aufgeben musste, die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der H____
AG im Umfang von zwei Tagen pro Woche eine Stabilisierung des
Gesundheitszustands nahelegt. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, da
Dr. A____ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab, während seine
Tätigkeit bei der H____ AG fortgeführt zu haben, da sie ihm gefehlt habe und
dass er in diesen zwei Tage weiterhin Führungsaufgaben wahrgenommen habe (vgl.
Gutachten, M35, S. 51). Da Dr. A____ bereits im Zeitpunkt des Vergleichs im
Umfang von ca. 2 Tagen (Nettoleistungsfähigkeit von 35%) bei der H____ AG
arbeitete, ergibt sich, dass Dr. A____ nach der Überwindung seiner Depression
zeitlich und aufgabenmässig wieder im Wesentlichen im gleichen Umfang tätig
sein konnte.
5.4.
Was gegen das Gutachten eingewendet wird nicht geeignet, um Zweifel
an dessen Qualität zu begründen.
5.5.
5.5.1. Gegen diese Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand
im Vergleich mit dem Zeitpunkt, als die IV-Rente vergleichsweise von 50% auf
65% erhöht wurde, nicht verändert habe, wird in der Beschwerde zur Hauptsache
darauf hingewiesen, dass alle in diesem Fall involvierten Versicherer, mithin
die IV, die Pensionskasse und die Krankentaggeldversicherung, davon ausgegangen
seien, dass sich der Gesundheitszustand von Dr. A____ spätestens mit Wirkung ab
dem 1. Juli 2005 verschlechterte und sich diese Verschlechterung erheblich auf dessen
Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe.
5.5.2. Es ist zutreffend, dass die Invalidenversicherung bei Dr. A____ eine
gesundheitliche Verschlechterung anerkannt hatte und ihm gestützt darauf ab 1.
Juni 2007 eine ganze IV-Rente ausrichtete, da die RAD-Ärzte das Gutachten von
Prof. Dr. I____, Dr. J____ und lic. phil. K____ als ausgezeichnet einstuften
und darauf abstellten (vgl. BB 13). Allerdings handelt es sich bei dieser
RAD-Einschätzung um eine reine Stellungnahme zu den vorhandenen Akten ohne
persönliche Untersuchung von Dr. A____. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass
die IV-Stelle auf eigene, weitergehende Abklärungen verzichtete und zu Gunsten
von Dr. A____ gestützt die genannten Privatgutachten eine gesundheitliche
Verschlechterung anerkannte. Die IV hatte bereits den vergleichsweise
ermittelten IV-Grad von 65% ohne weitere Abklärungen übernommen (vgl.
Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22.05.2008, BB 4, S.
8). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Pensionskasse auch keine eigenständigen
Abklärungen medizinischer Art vornahm, sondern sich der IV anschloss. Daraus kann
aber vorliegend nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin dies
ebenfalls hätte tun sollen, nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
gerade mit Urteil vom 4. September 2012 erkannt hatte, dass die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsgutachten einholen müsse.
5.6.
5.6.1. Weiter wird die Gutachterstelle L____ in der Beschwerde als
„Hausgutachterstelle“ der Beschwerdegegnerin bezeichnet (Beschwerde, S. 5) und
verschiedentlich geltend gemacht, die Gutachter hätten alles darangesetzt, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Dr. A____ zu verneinen, was von
der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Zudem wird in der Beschwerde
vorgebracht das Gutachten sei einseitig zum Nachteil von Dr. A____ ausgefallen
(Beschwerde, S. 17), was jedoch nicht zutrifft. So kamen die Gutachter zum
Schluss, dass aus neurologischer, Hals-Nasen-Ohren und aus neuropsychologischer
Sicht durchaus Befunde vorliegen würden, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit und teilweise sicher auf den Unfall vom 3. Juli 1994
zurückgehen würden (Gutachten, M53, S. 88), weshalb keine einseitigen
Schlussfolgerungen vorliegen.
5.6.2. Im Übrigen wird geltend gemacht, Dr. A____ habe der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. April 2013 Unterlagen zu seinem
beruflichen Werdegang und seiner Tätigkeit bei der H____ AG zukommen lassen. Diese
seien jedoch in der Auflistung der administrativen Akten im L____-Gutachten nicht
aufgeführt, sodass davon auszugehen sei, dass diese Akten nicht an die
Gutachterstelle weitergeleitet wurden (Beschwerde, S. 12). Hierzu wurde bereits
ausgeführt, dass diese Unterlagen als Beilage zum Schreiben des Rechtsvertreters
vom 30. April 2013 den Gutachtern zugestellt wurden und dadurch Eingang in das
Gutachten fanden (vgl. E. 5.4.5. vorstehend). Die nötigen Angaben zu den
Anforderungen an die angestammte Tätigkeit von Dr. A____ lagen den Gutachtern
somit vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde, findet sich im
psychiatrischen Gutachten eine ausführliche Herleitung der Tätigkeit von Dr. A____
für die H____ AG. Deren Gründung und Aufbau, die Steigerung der Auftragslage
(Gutachten, S. 49) sowie die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten, der Stress
und die Angst, dass etwas schiefgehen könnte (Gutachten, M35, S. 50), werden
eingehend thematisiert. Die Ausführungen von Dr. A____ anlässlich der
Untersuchung werden im Gutachten anschaulich und nachvollziehbar wiedergegeben.
Soweit in den Ausführungen auf den Gesundheitszustand von Dr. A____ vor dem
Unfall referenziert wird, wird verkannt, dass vorliegend nur der
Gesundheitszustand von Dr. A____ im Zeitpunkt der vergleichsweise erfolgten
Rentenerhöhung mit dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs verglichen werden.
5.7.
5.7.1. Ausserdem wird geltend gemacht, die Gutachter würden ein
offensichtlich falsches Verständnis der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, wenn
sie sich bei deren Schätzung an die Tabelle 8 der SUVA bezüglich des Ausmasses
der Integritätsentschädigung anlehnen (Beschwerde, S. 15). Diesen Ausführungen
kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Beurteilung einer allfälligen
Integritätsentschädigung (vgl. Gutachten, M53, S. 76 f.) erfolgte getrennt von
der Rentenfrage (vgl. Gutachten, M53, S. 78). Darüber hinaus haben die
Gutachter die konkreten Einschränkungen für eine angepasste Tätigkeit von Dr. A____
im Gutachten korrekt wiedergegeben (Gutachten, M35, S. 78) Sie haben sich ausserdem
zur angestammten Tätigkeit geäussert und ausgeführt, dass die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus HNO-Sicht und die kognitiven Beeinträchtigungen auf
insgesamt 50% zu addieren seien (Gutachten, M35, S. 82).
5.7.2. Dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin werfe alle
in der H____ AG möglichen Tätigkeiten in einen Topf, kann vorliegend deshalb
nicht gefolgt werden (Replik, S. 8 und 12), da sich aus den Ausführungen von
Dr. A____ selber nicht ergibt, inwiefern ihm gewisse zuvor bewältigbare
Tätigkeiten durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr
möglich waren. Insbesondere schilderte keine konkreten Einschränkungen ab 2005,
wie etwa ein vermindertes Arbeitstempo und keine erhöhte Fehleranfälligkeit
oder kein Bedürfnis nach vermehrten Pausen. Im Gegenteil, anlässlich der
Erhebung des Psychostatus wurde vermerkt, Dr. A____ würden sich in der
Untersuchung keine Aufmerksamkeitsstörungen ergeben, das Denken sei nicht
beeinträchtigt und der Gedankengang keinesfalls verlangsamt (Gutachten, M35, S.
61). Allein der Umstand, dass Dr. A____ die Geschäftsführung nicht mehr
vornehmen konnte, genügt nicht, da er bereits anlässlich der vergleichsweise
erfolgten Erhöhung des IV-Grades im Jahre 2001 berücksichtigt wurde (vgl. A100). Zu den aktuellen Beschwerden gab Dr. A____ sowohl beim neurologischen
als auch beim psychiatrischen Experten lediglich Hörprobleme und Schwindel an,
welche bereits nach dem Unfall aufgetreten sind (Gutachten, M35, S. 44 und 52).
Aus seinen Schilderungen ergibt sich nicht, dass diese sich nach 2005
intensiviert hätten. Die Ausführungen, wonach es sich bei der
Verwaltungsratstätigkeit und bei den zeitweilig ausgeübten Dozententätigkeiten
nicht mehr um wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten handelt tätigte das
Appellationsgericht im Zusammenhang mit Krankentaggeldern. Da es sich bei
Krankentaggeldern um Kurzzeitleistungen handelt, können Ausführungen hierzu
nicht unbesehen auf den IV-Rentenanspruch als Langfristleistung übertragen
werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A____ auch über den 1. Oktober
2005 hinaus und bis zu seinem Tod als Mitglied des Verwaltungsrates mit
Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war, wobei die H____
AG nach den Angaben auf www.zefix.admin.ch mittlerweile liquidiert wurde.
5.7.3. Weiter werden die Feststellungen der L____-Gutachter mit
Ausführungen aus dem Bericht des RAD vom 12. Mai 2010 kritisiert (Beschwerde,
S. 23 f.) und es wird moniert, dass im Gutachten keine Auseinandersetzung mit
dem Bericht von Dr. P____ stattfinde (a.a.O.). Die Gutachter haben sich jedoch
sowohl mit dem Bericht des RAD vom 12. Mai 2010 (Gutachten, M35, S. 2, 37 f.
und S. 92) als auch mit der Stellungnahme von Dr. P____ auseinandergesetzt
(Gutachten, M35, S. 28 f.). Weiter wird eine gesundheitliche Verschlechterung
auch mit den von Dr. A____ erstellten Privatgutachten begründet. Allerdings
beurteilten weder das Sozialversicherungsgericht noch das Appellationsgericht
die von Dr. A____ selbst eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. I____ vom
19. Februar 2010, von lic. phil. K____ vom 6. Dezember 2009 und von Dr. J____ vom
22. Dezember 2009 (M 26-28) als ausreichend, um eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands von Dr. A____ annehmen zu können (Urteil im Verfahren UV.2011.62,
A211, S. 7). Dabei handelt es sich um eine verbindliche Feststellung, die im
vorliegenden Verfahren nicht nochmals in Zweifel gezogen werden kann.
5.7.4. In der Beschwerde wird ausserdem vorgebracht, dass den
Gutachter der Bericht von Dr. O____ vom 1. Juli 2005 (vgl. BB 26) nicht
vorgelegen habe und sie sich auch nicht damit auseinandergesetzt hätten
(Beschwerde, S. 19). Das trifft vorliegend jedoch nicht zu, ergibt sich doch
aus den vorliegenden Akten, dass der besagte Bericht als Beilage zum Schreiben
des Rechtvertreters vom 4. Oktober 2005 (A 124) wie auch als Aktenstück M 24
den Gutachtern gleich zweimal zugestellt worden ist (A259). Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 22. Mai 2008 hinsichtlich der Berichte von lic. phil. O____ ausgeführt hat,
dass diese zwar Anlass bildete, um auf das Revisionsgesuch einzutreten, aber
die speziellen Anforderungen an ein Revisionsgutachten selber nicht erfüllen
würden (Urteil im Verfahren UV.2006.75, A146, S. 8). Sodann findet sich
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Gutachten eine einlässliche
Auseinandersetzung mit den Berichten von lic. phil. O____ vom 7. Mai 2006, 14.
Oktober 2006 und 22. Oktober 2007 (vgl. Gutachten, M35, S. 14, 17-22, 25, 72
und 82).
5.8.
5.8.1. Ein weiterer Makel des Gutachtens wird darin erblickt, dass
die Gutachter übergangen hätten, dass im Bericht der [...] vom April 1995
typische Zeichen einer Wesensveränderung beschrieben seien (Beschwerde, S. 16).
Weiter wird geltend gemacht, die Gutachter hätten typische Anzeichen einer
Wesensveränderung verneint, obwohl von den verwandten und Geschäftskollegen von
Dr. A____ festgestellt worden sei, dass dieser wegen Bagatellen sehr aggressiv
reagieren könne (Beschwerde, S. 16). Die L____ wäre verpflichtet gewesen, fremdanamnestische
Angaben einzuholen.
5.8.2. Hierzu ist auszuführen, dass Dr. A____ gegenüber der
neuropsychologischen Expertin im Gespräch ausdrücklich angab, seine Frau habe
sich von ihm getrennt, da seine Wesensveränderungen nach dem Unfall vom 3. Juni
1994 für die Beziehung stark belastend gewesen seien (Gutachten, M53, S. 48).
Weiter gab Dr. A____ gegenüber den Gutachtern selber an, zu ungeduldig und zu aufbrausend,
sehr autoritär und rücksichtslos gewesen zu sein (a.a.O.). Insofern trifft es
nicht zu, dass die neuropsychologische Gutachterin Aspekte einer Wesensveränderung
nicht thematisiert hätte. Eine Fremdanamnese ist zwar wünschenswert, aber nicht
zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14.
Februar 2014, E. 5.1.2). Im psychiatrischen Gutachten nehmen Ausführungen zu
einer allfälligen Wesensveränderung einen grossen Raum ein (vgl. Gutachten,
M35, S. 50 f.). Im Übrigen bestätigt bereits der Bericht der V____ (nachfolgend
V____) vom 15. Januar 2008, dass Dr. A____ bereits vor dem Unfall neurotische
Züge an sich bemerkt habe (vgl. V____ Bericht, S. 4), so dass die
Schlussfolgerungen im Gutachten, wonach diese Züge vorbestehend seien,
nachvollziehbar ist. Es kommt hinzu, dass die Frage nach einer
Wesensveränderung im Gutachten ausführlich gewürdigt und unter Hinweis auf
frühere Einschätzungen verneint wurde (vgl. Gutachten, M35, S. 64-74, insb. S.
68 und 72). Schliesslich ist zur Wesensveränderung festzuhalten, dass sich
hierzu in den Akten unterschiedliche Angaben finden. Während Dr. P____ in
seinem Bericht vom 17. November 2008 eine solche bejaht hatte, wurde im
Gutachten Dr. Q____ vom 2. November 1998 (vgl. M18), welche der ursprünglichen
rentenzusprechenden Verfügung zu Grunde lag, keine Wesensveränderung
festgehalten.
5.8.3. Die vom Beschwerdeführer
eventualiter geltend gemachte Veränderung der erwerblichen Situation bei einem
gleichgebliebenen Gesundheitszustand (Replik, S. 3) hat vorliegend keine andere
Beurteilung der Sachlage zur Folge. Die wirtschaftliche Lage der H____ AG sowie
der von Dr. A____ effektiv erzielte Verdienst sind nicht massgeblich und können
keinen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründen, da es Dr. A____ auch
freigestanden wäre, für eine andere Gesellschaft tätig zu sein. Im Ergebnis
besteht damit kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung.
5.9.
Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Jahre 2005 im Vergleich
zum Gesundheitszustand im 2001 schliessen lassen würden. Damit sind die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben und das Revisionsgesuch
um Erhöhung der Rente muss daher abgewiesen werden.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die Übernahme der
Heilungskosten per 16. Oktober 2007 eingestellt und eine Übernahme von
Heilungskosten über den 15. Oktober 2007 hinaus im Einspracheentscheid abgelehnt
(A273, Erwägung 2.9).
6.2.
In der angefochtenen Verfügung hatte sie zur
Übernahme der Heilungskosten keine Ausführungen gemacht, was sie anerkennt. Die
Beschwerdeführenden machen diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend.
6.3.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung
teilt gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die
Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat
die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet
einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann
jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen;
BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61
lit. c ATSG).
6.4.
Im vorliegenden Fall äusserte sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 2.9
ausführlich zur Übernahme der Heilungskosten. Zudem konnten sich die
Beschwerdeführerenden im vorliegenden Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht
frei äussern. Aus diesem Grund kann nicht von einer schweren Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gesprochen werden, die im vorliegenden Verfahren nicht geheilt
werden könnte. Eine Verletzung der
Begründungspflicht, die zur Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen
führen würde, liegt damit nicht vor.
6.5.
Nach den Ausführungen im L____-Gutachten
bestanden keine Hinweise, wonach Dr. A____ zur Erhaltung seiner
Arbeitsfähigkeit auf dauerhafte ärztliche Behandlung und Pflege bedurft hätte
(Gutachten, M53, S. 91). Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten sind
vollumfänglich nachvollziehbar und stehen mit den Übrigen Erwägungen, wonach
keine gesundheitliche Verschlechterung vorliege, im Einklang. Damit erweist
sich der Einspracheentscheid auch diesbezüglich als korrekt.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die
Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 zu
bestätigen ist.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht.). Die Beschwerdefrist kann nicht
erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff.
BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerinnen
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: