Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

Erbengemeinschaft A____

 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...], bestehend aus:   

                                                                                                                                   

 

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                           Beschwerdeführerin 1

 

D____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                           Beschwerdeführerin 2

 

E____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                           Beschwerdeführerin 3

 

 

 

F____

[...]  

vertreten durch Dr. G____, Anwaltsbüro [...], Anwältin, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.1

Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017

Vorliegen einer gesundheitlichen Verschlechterung verneint, daher keine Erhöhung der bisherigen Rente

 


Tatsachen

I.        

a) Der am 24. Mai 1947 geborene Dr. A____ (nachfolgend: Dr. A____, verstorben am [...]) hat nach dem Studium der [...] an der Universität von [...] (Abschluss als Diplomingenieur) während rund sieben Jahren als wissenschaftlicher Assistent am [...]-Institut in [...] und danach drei Jahre als Systementwickler in der Industrie gearbeitet. Parallel dazu verfasste er seine Dissertation zum Dr. rer. nat. an der Universität [...] in [...] mit dem Prädikat Summa cum laude. Anschliessend war er während sechs Jahren wissenschaftlicher Mitarbeiter/Assistent an der Universität [...] in [...]. Ab Januar 1989 arbeitete er bei [...] und [...] in [...] als Senior Informatikberater. Später arbeitete er als Geschäftsführer für die 1990 gegründete H____ AG.

b) Am 3. Juni 1994 erlitt er einen Velounfall, wobei er sich invalidisierende Verletzungen zuzog. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 sprach die Beschwerdegegnerin Dr. A____ eine Rente bei einem IV-Grad von 50% zu (vgl. Allgemeine Akten [nachfolgend A] 78). Gestützt auf einen zwischen den Parteien am 22. Oktober 2001 geschlossenen Vergleich wurde die Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 auf 65% erhöht (A103).

c) Am 4. Oktober 2005 stellte Dr. A____ bei der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgesuch (Beschwerdebeilage/BB 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Revision zuerst verfügungsweise und danach mit Einspracheentscheid vom 8. August 2006 abgelehnt hatte, verpflichtete sie das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auf Beschwerde hin zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines fachärztlichen Revisionsgutachtens, und zur Neubeurteilung des Revisionsbegehrens (Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt UV.2006.75, Urteil vom 22.5.2008, BB 4, siehe auch Urteil vom 27.1.2014 im Verfahren UV.2013.26, vgl. BB 21). In der Folge kam es zwischen Dr. A____ und der AXA Versicherungen AG vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zu einem Verfahren betreffend Krankentaggeldleistungen (Verfahren UV.2008.25, BB 8). Das am 26. November 2009 gefällte Urteil wurde an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergezogen (Urteil vom 25.3.2011 im Verfahren AZ.2010.5, BB 9).

d) Die Invalidenversicherung sprach Dr. A____ mit Wirkung ab dem 1. Juni 1995 eine halbe Invalidenrente zu, und erhöhte diese später infolge einer IV-Revision auf eine Dreiviertelsrente. Mit Verfügung vom 29. September 2010 sprach sie Dr. A____ ab dem 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu (BB 11) und die Pensionskasse schloss sich ihr in der Folge an.

e) Der Beschwerdeführer holte bei Prof. Dr. I____ ein psychiatrisches, bei Dr. J____ ein neurologisches Gutachten und bei lic. phil. K____ ein neuropsychologisches Gutachten ein (Gutachten Prof. I____ vom 19.2.2010; Gutachten Dr. J____ vom 22.12.2009; Gutachten lic. phil. K____ vom 16.12.2009). Nachdem die Beschwerdegegnerin Dr. A____ mitgeteilt hatte, dass sie bei der Gutachterstelle L____ ein Gutachten in Auftrag gebe, zeigte sich Dr. A____ damit nicht einverstanden. In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin zunächst verfügungsweise und danach mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2011 das Revisionsgesuch ab (A197 und A208). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht diesen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin dazu, das Urteil vom 22. Mai 2008 umzusetzen (vgl. A211). Auf eine gegen das appellationsgerichtliche Urteil von beiden Parteien erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht in der Folge jedoch nicht ein (BGer Urteile vom 7. Dezember 2012, 8C_906/2012 und 8C_896/2012). Eine erneute Auftragsvergabe der Beschwerdegegnerin an die L____ focht Dr. A____ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt an, welches die Beschwerde abwies (A238). Das gegen diesen Entscheid angerufene Bundesgericht trat auf die Beschwerde von Dr. A____ mit Urteil vom 14. Mai 2014 nicht ein (A239). In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle L____ mit einem polydisziplinären Gutachten, welches diese am 21. September 2015 erstattete (M35). Gestützt auf dieses Gutachten wies die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 24. März 2016 (A266) ab. Nachdem Dr. A____ dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 (A273 und BB 17) an der Ablehnung fest.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 18. Januar 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017, zugestellt am 7. Dezember 2017, sei aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005, eventuell ab dem 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente nach Massgabe einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Ebenso sei die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, die Vergütung der Heilungskosten über das Datum des 16. Oktober 2007 hinaus zu übernehmen.

2.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt.

3.    Die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, ihre vollständigen Akten unter Angabe einer Vollständigkeitserklärung versehen mit einem Aktenverzeichnis dem angerufenen Gericht einzureichen.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdebeklagten.

b) Am 14. März 2018 verstirbt Dr. A____. Das Verfahren wird auf Antrag der Beschwerdegegnerin und mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Verstorbenen mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2018 sistiert. Mit Eingabe vom 6. August 2018 teilt der Vertreter mit dass die drei einzigen Erbinnen von Dr. A____ in den Prozess eintreten. In der Folge wird die Sistierung des Verfahrens mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2018 aufgehoben.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit einer separaten Eingabe vom gleichen Tag reicht sie zahlreiche Akten ein (UVG-Akten bestehend aus den medizinische Akten [nachfolgend M, M1-M35] und den allgemeinen Akten [A1-A278]) sowie die beigezogenen Strafakten [Akten A1-28] und die medizinischen Akten aus dem Krankentaggeldverfahren [Akten B1-B17] inklusive einem vereinigten Aktenverzeichnis [aktualisierte Akte A259]).

d) Am 10. Oktober 2018 gehen die IV-Akten ein.

e) Mit Replik vom 10. Dezember 2018 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

In Abänderung von Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 22. Januar 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2005, eventualiter ab 1. Oktober 2005 eine befristete Invalidenrente bis März 2018 basierend auf einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Ebenso sei die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, die Vergütung der Heilungskosten über das Datum des 16. Oktober 2007 hinaus bis zum 14. März 2018 zu übernehmen.

Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 22. Januar 2018 vollumfänglich festgehalten.

f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. November 2019 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 3. Dezember 2019 wird die Sache von der Kammer des So-zialversicherungsgerichts beraten.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 bzw. Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, sowie mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes, SVGG). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin wies das Revisionsgesuch (vgl. BB 3) mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 ab (A273 und BB 17). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das L____-Gutachten vom 21. September 2015 (Gutachten, M35).

2.2.          In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht beanstandet, das L____-Gutachten sei nicht lege artis erstellt worden. Darüber hinaus wird das Gutachten auch inhaltlich als nicht beweiskräftig bemängelt und eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Dr. A____, die Anspruch auf Erhöhung der bisherigen Rente von 65% auf neu 100% gebe, geltend gemacht. Zudem wird die Übernahme der Heilungskosten über den 16. Oktober 2007 hinaus beantragt (Beschwerde, S. 25 f.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Einspracheentscheid mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2.          Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.3.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.4.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Annahme einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6).

3.5.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Allerdings ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). Es ist nicht zulässig, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundegerichts vom 27.05.2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2).

3.6.          Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes, weshalb sie kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.7.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. In einem ersten Schritt ist darauf einzugehen, weshalb im vorliegenden Verfahren die in der Beschwerde beantragten Akten aus anderen Verfahren, welche zwischen Dr. A____ und der Pensionskasse einerseits und Dr. A____ und der Krankentaggeldversicherung andererseits sowie zwischen der Beschwerdegegnerin und der [...] Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geführt wurden, nicht beigezogen wurden.

4.1.2. Wie die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht geltend macht, wurden diese Verfahren nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens, sondern jeweils zwischen einer Partei des vorliegenden Verfahrens und einer Drittpartei geführt. Deshalb sind diese Akten vorliegend nicht massgebend und es besteht weder ein Recht, noch eine Pflicht, sie beizuziehen (Beschwerdeantwort, S. 3). Darüber hinaus betreffen die genannten Verfahren gänzlich andere Fragestellungen, wie das vorliegende Verfahren und weisen daher einen komplett anderen Schwerpunkt auf. Im nunmehr zu beurteilenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob sich der Gesundheitszustand von Dr. A____ ab dem 1. Juli 2005 erheblich verschlechtert hat, sodass ein Anspruch auf eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Invalidenrente besteht. Dabei handelt es sich in erster Linie um eine medizinische Frage, die nicht durch andere (insbesondere privatrechtliche) Gerichtsverfahren zu beantworten ist, sondern anhand der im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen und Expertisen beurteilt werden muss.

4.1.3. Hinzu kommt, dass es sich beim Themenkomplex nach dem Vorliegen einer gesundheitlichen Verschlechterung bei Dr. A____ um eine Fragestellung handelt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Thema war und die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 22. Mai 2008 (UV.2006.75, vgl. BB 4) ausdrücklich verpflichtet wurde, weitere Abklärungen vorzunehmen und ein fachärztlichen Revisionsgutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin hat in Nachachtung dieses Urteils die Gutachterstelle L____ mit einer polydisziplinären Abklärung beauftragt, welche am 21. September 2015 erstattet wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nun die Frage, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin gestützt darauf, das Revisionsgesuch von Dr. A____ zu Recht im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 verneint hat. Zu dieser zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob auf dieses Gutachten abgestellt werden kann, können weder die Verfahrensakten aus dem haftpflichtversicherungsrechtlichen Verfahren gegen den Unfallversicherer noch die Verfahrensakten vor Sozialversicherungsgericht und dem Appellationsgericht betreffend den Krankentaggeldanspruch etwas Massgebendes beitragen, da diese Verfahren zeitlich alle vor dem infrage stehenden Gutachten geführt wurden. Zudem hatten diese Verfahren einen anderen Schwerpunkt und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der Krankentaggeldversicherung und bei der Unfallversicherung um zwei getrennte Versicherungsbereiche handelt, sodass sich im prozessualen Verhalten, nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen, tatsächliche Unterschiede ergeben können. In jedem Fall liegen keine zwingenden Gründe vor, die den beantragten Aktenbeizug rechtfertigen würden.

4.2.          In einem nächsten Schritt ist auf das vorliegende L____-Gutachten, den eigentlichen Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien, vertieft einzugehen.

4.3.          4.3.1. Das Gutachten wurde in den Disziplinen Neurologie, Psychiatrie, HNO und Neuropsychologie verfasst (Gutachten, M35, S. 3). Die Gutachter attestierten Dr. A____ aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen (vgl. Gutachten, M35, S. 84):

Schädelkalotten- und Pyramidenquerfraktur links (ICD-10: S02.1) durch Velounfall vom 3.06.1994 mit:

-         subtotaler Petrosketomie/Defektverschluss mit Bauchfett 03.06.1994

-         komplettem vestibulocochleärem Funktionsausfall links

- Taubheit links (ICD 10: H90.4)

- Vestibularisausfall links (ICD-10: H81.3)

- weitgehend zentral kompensiert

- Tinnitus links (ICD-10: H93.1)

- teilweise kompensiert

-         Status nach inkompletter Fascialisparese links (Mundast) (ICD 10: G51.0)

- aktuell: höchstens diskret angedeutete Residuen

-         Leichte neuropsychologische Störung mit kognitiven Defiziten (Aufmerksamkeitsaktivierung, verbale Lernleistung, kurzfristige und langfristige verbale Abrufleistung, mentales Rotieren von Figuren) sowie subjektiv leichten affektiven und Verhaltensauffälligkeiten (z.B. reduzierte Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen), d.h. psychoorganisches Syndrom gemäss ICD-10, entsprechend ICD-10 F07.2

-         Zurzeit keine psychopathologische Diagnose (d.h. keine affektive Störung) bei: Gemäss Akten rezidivierender depressiver Störung in verschiedenen Schweregraden (ICD-10: F33), gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) ohne konsequente medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung

-         akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1); Differentialdiagnostisch: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Elementen (ICD-10 F61.0).

4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter gemäss dem interdisziplinären Konsens aus, dass diese bei Dr. A____ sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit weiterhin 50% betrage (M35, S. 82, 89 f.).

4.4.          Zunächst ist festzustellen, dass das L____-Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 2) vollumfänglich entspricht und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt. Die Begutachtung beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Eine umfassende und vollständige Anamnese wurde von den Gutachtern in ihren jeweiligen Teilbereichen vorgenommen und unter anderem der aktuelle Tagesablauf sowie das Aktivitätsniveau von Dr. A____ in der Arbeit und in der Freizeit erhoben (vgl. Gutachten, S. 53 ff.). Zudem stützten sich die Gutachter auf ein CT der Felsenbeine beidseits sowie ein MRT des Neocraniums speziell der Fersenbeine nativ und mit Kontrastmittel i. v., welches bei der [...] am 16. März 2015 durchgeführt worden war (Gutachten, M35, S. 3). Da die Frage nach dem Vorliegen einer gesundheitlichen Verschlechterung in den einzelnen Fachgutachten wie auch in der Konsensbeurteilung diskutiert und die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen vollständig beantwortet wurden, sprechen jedenfalls aus formeller Sicht keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise.

4.5.          4.5.1. Was in der Beschwerde in formeller Hinsicht gegen das Gutachten vorgebracht wird, vermag keine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.

4.5.2. Zum einen wird ausgeführt, auf das L____-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil der Gutachterstelle die Akten aus den drei bereits genannten Gerichtsverfahren nicht vorgelegen hätten (Beschwerde, S. 12 f.). Dabei wird besonders auf die Verfahrensakten betreffend die Leistungen der Krankentaggeldversicherung sowie die Akten aus dem Regressprozess vor dem Bezirksgericht Arlesheim referenziert und mehrfach vorgebracht, dass das L____-Gutachten anders ausgefallen wäre, hätten diese Akten zur Verfügung gestanden. So sei durch den fehlenden Beizug der Akten aus dem Krankentaggeldverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht und dem Appellationsgericht den L____-Gutachtern verborgen geblieben, wie die Gerichte die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. M____ gewürdigt hätten (Beschwerde, S. 9 und 12). Dies trifft indes nicht zu. Wie bereits ausgeführt, steht im vorliegenden Verfahren die Frage nach einer gesundheitlichen Verschlechterung im Vordergrund. Zur Klärung dieser Frage können die Verfahrensakten in den genannten Verfahren nichts beitragen, weshalb sie auch im vorliegenden Verfahren nicht beigezogen worden sind. Weiter ist festzuhalten, dass die Überlegungen verschiedener Gerichte in Bezug auf bereits vorliegende medizinische Berichte wie die angeführte Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. M____, die von den Gutachtern vorzunehmende eigene Beurteilung nicht vorwegnehmen können. Die Gutachter haben in erster Linie gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen und Befunde, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen, was vorliegend erfolgt ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden kann.

4.5.3. Aus den gleichen Gründen kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Regressprozess gegen den ausländischen Unfallverursacher zur Argumentation der Verjährungsunterbrechung vor dem Bezirksgericht Arlesheim vorbrachte, der Gesundheitszustand von Dr. A____ habe sich verschlechtert, nichts abgeleitet werden. Hierbei handelte es sich um eine juristische Argumentation, die in medizinischer Hinsicht keinen ausreichenden Nachweis erbringt, dass tatsächlich eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Darüber hinaus ist das Bezirksgericht Arlesheim dieser Argumentation nicht gefolgt und hat den Eintritt der Verjährung entgegen der Haltung der Beschwerdegegnerin bejaht, sodass die geltend gemachten Regressansprüche abgewiesen wurden (vgl. Urteil 150 06 1221 II, BB 24). Bei den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im besagten Zivilprozess „die Beschwerdebeklagte mit Sicherheit von ihrem beratenden Arzt, wohl auch von Dr. N____, Arztberichte erstellen [lies], aus denen hervorging, dass sich der Gesundheitszustand […] ab einem gewissen Zeitpunkt verschlechtert hat“ (Beschwerde, S. 10) handelt es sich um reine Mutmassungen. Ferner mag es vielleicht zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin in unterschiedlichen Verfahren unterschiedliche Argumentationslinien verfolgt hat und im Zivilprozess gegen den Unfallverursacher eine andere Haltung vertrat, als sie als Sozialversicherer gegenüber der Versicherten Person vertritt (vgl. Beschwerde, S. 11 f.; Replik, S. 4), dies ändert jedoch nichts daran, dass eine revisionsweise Erhöhung der bisher an Dr. A____ ausgerichteten Rente nur möglich ist, wenn eine ärztlich bestätigte gesundheitliche Verschlechterung nachgewiesen ist, was vorliegend gerade zu prüfen ist.

4.5.4. Weiter wird vorgebracht, dass es in der Aktenaufzählung an verschiedenen Akten fehle, so dem Bericht der Operation vom 4. Juni 1994 (BB 25) und dem Schreiben des Rechtsvertreters von Dr. A____ vom 30. April 2013 (vgl. Beschwerde, S. 12). Dies erweist sich allerdings vorliegend nicht als korrekt. Wie sich dem ergänzten Aktenverzeichnis entnehmen lässt, befand sich der Operationsbericht unter der Bezeichnung M 33/1-14 bei den Akten, welche den Gutachtern zugestellt worden sind (A259). Der gleiche Bericht befand sich darüber hinaus auch bei den IV-Akten bezeichnet als Dokument 18, S. 91/101, welche den Gutachtern ebenfalls zugestellt wurden. Weshalb dieser Bericht für die Frage nach einer gesundheitlichen Verschlechterung ab Juni 2005 relevant gewesen sein soll, wird weder in der Beschwerde noch in der Replik ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus befand sich auch das Schreiben des Rechtsvertreters von Dr. A____ vom 30. April 2013 samt Beilagen unter der Bezeichnung A226 bei den Aktenstücken, welche die Beschwerdegegnerin den Gutachtern zugesendet hatte (A259). Daraus folgt zugleich, dass auch der Einwand, wonach die Gutachter hinsichtlich des Anforderungsprofils an die angestammte Tätigkeit von Dr. A____ nicht vollumfänglich im Bilde waren, nicht zutrifft. Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin in Missachtung des Urteils vom 4. September 2012 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, in welchem sie ausdrücklich aufgefordert wurde, den Gutachtern alle vorhandenen Gutachten und Arztberichte zuzustellen, bewusst nur diejenigen Aktenstücke weitergeleitet hat, die zu ihren Gunsten sprechen.

4.6.          Schliesslich kann auch aus dem Vorbringen, die Aktenwidergabe durch die L____-Gutachter sei einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolgt und aus dem angeführten Beispiel, wonach aus dem Bericht des beratenden Arztes Dr. N____ sehr viel ausführlicher zitiert werde als aus den Berichten vom Professor Dr. I____ (Beschwerde, S. 15), kein formeller Mangel am Gutachten abgeleitet werden. Zum einen handelt es sich um pauschale Vorwürfe, denen vorliegend nicht gefolgt werden kann. Zum anderen ist für den Beweiswert eines Gutachtens nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang Zitate aus früheren Arztberichten erfolgen, sondern ob eine ausreichende Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen stattfindet, worauf nachfolgend einzugehen ist.

4.7.          In einem Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das L____-Gutachten die bundesgerichtlichen Kriterien in formeller Hinsicht vollumfänglich erfüllt und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt.

5.                

5.1.          In einem nächsten Schritt ist zu untersuchen, ob auf das L____-Gutachten in materieller Hinsicht abgestellt werden kann. Dieser Frage kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die beantragte gerichtliche Oberexpertise (Beschwerde, S. 25) aufgrund des Vorversterbens von Dr. A____ nur noch als Aktengutachten möglich wäre.

5.2.          Zu Beginn des Gutachtens werden sowohl der Gutachtensauftrag als auch die Einwände des Rechtsvertreters lic. iur. B____, [...], wie auch die Grundlagen für den Rentenanspruch von Dr. A____ ab dem Jahr 1999 zutreffend wiedergegeben (Gutachten, S. 1 ff.). Auch der Umstand, dass Dr. A____ unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden Psychologen lic. phil. O____ eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2005 geltend machte und in der Folge ein Revisionsgesuch stellte, wird im Gutachten einleitend korrekt wiedergegeben. Es wird dabei auf die Beurteilung von lic. phil. O____ sowie das Gutachten von Dr. P____, das interdisziplinäre Gutachten von Professor Dr. I____ und die Beurteilung des RAD vom 17. Mai 2010 verwiesen (Gutachten, M35 S. 2).

5.3.          5.3.1. Grundlage für die Berentung von Dr. A____ bildeten die beiden Gutachten von Dr. Q____ vom 12. November 1995 und 2. November 1998. Dr. Q____ attestierte Dr. A____ eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von 50% bei einer Präsenz von 75% (M11, S. 11, S. 13 und M 18, S. 10). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin Dr. A____ mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 eine 50%ige IV-Rente zu. Diese Rente wurde am 22. Oktober 2001 durch einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 von 50% auf 65% erhöht (vgl. A100–A103; Vergleich BB 1). Zur Begründung kann dem Protokoll der Besprechung vom 18. Oktober 2001 entnommen werden, dass Dr. A____ im Rahmen des damaligen Einspracheverfahrens geltend machte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer der H____ AG nicht mehr ausführen könne und deshalb eine neue Geschäftsführerin eingestellt worden sei. Da Dr. A____ subjektiv seine zeitliche Einsatzfähigkeit nur noch bei 40% einschätzte, wurde eine „Nettoleistungsfähigkeit von ca. 35%“ angenommen.

5.3.2. Das Gutachten fokussierte in besonderem Masse auf die Frage nach dem Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung und nimmt einen Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vor (Gutachten, M35, S. 86). Die Gutachter führen hierzu aus, dass sich im Verlauf seit den Untersuchungen vom 18. April 1995 und somit auch nach der Rentenzusprechung vom 1. Januar 1991 keine Hinweise auf eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergeben hätten (Gutachten, S. 86). Seit der Rentenzusprechung vom 1. Januar 1999 sei im Verlauf eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit eingetreten, welche unter anderem eine stationäre und anschliessend eine ambulante psychiatrische Behandlung erfordert habe. Schliesslich sei im Verlauf eine Besserung eingetreten, sodass zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung keine psychopathologische Diagnose gestellt werden konnte (a.a.O.). Zur persönlichkeitsinhärenten Disposition führten die Gutachter aus, diese sei vorbestehend (Gutachten, M35 S. 87) und gaben an, sowohl die persönlichkeitsinhärenten als auch die unfallfremden Faktoren würden in der Entstehung, Entwicklung und dem Verlauf der psychischen Problematik eine besondere Rolle spielen (Gutachten, M35 S. 88).

5.3.3.  Ausserdem wird auch der Verlauf, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, einlässlich dargestellt (Gutachten, M35, S. 86). Die Schlussfolgerungen im Gutachten stützen sich auf die Untersuchungsbefunde (neurologisch, vgl. Gutachten, M35, S. 55 f.; im HNO-Bereich, vgl. M35, S. 56 f.) und werden auch mit den Angaben, die Dr. A____ anlässlich der Begutachtung selber machte, begründet. So gab Dr. A____ gegenüber den Gutachtern an, dass er keine Medikamente (mehr) einnehme (Gutachten, M35, S. 44 und 46). Er brachte er zudem vor, regelmässig drei bis viermal pro Woche Velo zu fahren (Gutachten, M35, S. 53) und wieder mit dem alpinen Skifahren begonnen zu haben (Gutachten, M35, S. 46). Ausserdem schilderte er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter mehrfach, dass die früheren depressiven Beschwerden abgeklungen seien.

5.3.4. Das Gutachten basiert auf der neurologischen Untersuchung von Dr. R____ am 6. Februar 2015, der psychiatrischen Untersuchung vom 10. März 2015 von Prof. Dr. S____, sowie der HNO-Untersuchung von Dr. T____ und der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. Februar 2015 durch lic. phil. U____, beide vom 23. Februar 2015 (Gutachten, M35, S. 3). Ausserdem fanden diverse Konsensgespräche statt, darunter eine ausführliche Konsensbeurteilung am 14. August 2015 und eine abschliessende am 4. September 2015 (vgl. a.a.O.). Damit erfolgten die gutachterlichen Untersuchungen über einen längeren Zeitraum. Zu den geltenden gemachten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit ist auszuführen, dass diese im Gutachten ausführlich zur Sprache kommen und insbesondere die Aufmerksamkeitsleistungen ausführlich untersucht wurden (vgl. Gutachten, M35, S. 57). So gab Dr. A____ an, er habe sich nach dem Unfall keine Telefonnummern mehr merken können und seine Fremdsprachenkenntnisse (Englisch und Französisch fliessend) seien wie ausgelöscht (vgl. Gutachten, M35, S. 48). Auch sein Orientierungssinn, seine rechnerischen Fähigkeiten und seine Aufnahmefähigkeit schilderte Dr. A____ seit dem Unfall als deutlich schlechter (vgl. a.a.O.). Allerdings spezifizierte Dr. A____ nicht, dass es sich dabei um eine Verschlechterung handle, die nach 2005 eingetreten sei. Insbesondere gab er gegenüber dem neurologischen Gutachter die Gedächtnisstörungen seien gleichbleibend und etwas gebessert (vgl. Gutachten, M35, S. 44). Ausserdem ergaben die durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren nur leichte Einschränkungen (vgl. Gutachten, M35, S. 58 f.), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Ergebnisse alter-, geschlechts- und bildungskorrigiert ausgewertet wurden (Gutachten, M35, S. 57) und bei den Gedächtnisleistungen ergab sich im Vergleich mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 4. Dezember 2009 eine „evidente Besserung“ (vgl. Gutachten, M53, S. 79). Ferner wurde im Gutachten vermerkt, Dr. A____ habe keine Fehler begangen und das Fehlerverhalten sei als unauffällig einzuschätzen. Entgegen den von Dr. A____ beklagten Schwierigkeiten beim Kopfrechnen, konnte er bei einer Aufgabe zur Rechenleistung eine überdurchschnittliche Leistung erzielen (Gutachten, M35, S. 59).

5.3.5. Die Gutachter vermerkten, eine strukturelle Pathologie könne anhand der vorliegenden bildgebenden Befunde nicht nachgewiesen werden. Sie äusserten sich zur CT-Untersuchung vom Unfalltag, auch wenn er in den Akten nicht enthalten war (Gutachten, M35, S. 65 f.) und stützten sich auf das CT der Felsenbeine beidseits sowie ein MRT des Neocraniums speziell der Fersenbeine nativ und mit Kontrastmittel i.v., welches bei der [...] am 16. März 2015 durchgeführt worden war (Gutachten, M35 S. 3). Ausserdem findet sich im Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu insgesamt sechs bildgebenden Untersuchungen (vgl. Gutachten, M35, S. 62 ff.).

5.3.6. Die Schlussfolgerungen der Gutachter scheinen aber auch deshalb als nachvollziehbar, weil sich gegenüber den Ausführungen von Dr. A____, wonach es ihm im Jahr 2005 so schlecht gegangen sei, dass er seine Tätigkeit bei der Firma H____ AG aufgeben musste, die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der H____ AG im Umfang von zwei Tagen pro Woche eine Stabilisierung des Gesundheitszustands nahelegt. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, da Dr. A____ gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab, während seine Tätigkeit bei der H____ AG fortgeführt zu haben, da sie ihm gefehlt habe und dass er in diesen zwei Tage weiterhin Führungsaufgaben wahrgenommen habe (vgl. Gutachten, M35, S. 51). Da Dr. A____ bereits im Zeitpunkt des Vergleichs im Umfang von ca. 2 Tagen (Nettoleistungsfähigkeit von 35%) bei der H____ AG arbeitete, ergibt sich, dass Dr. A____ nach der Überwindung seiner Depression zeitlich und aufgabenmässig wieder im Wesentlichen im gleichen Umfang tätig sein konnte.

5.4.          Was gegen das Gutachten eingewendet wird nicht geeignet, um Zweifel an dessen Qualität zu begründen.

5.5.          5.5.1. Gegen diese Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszustand im Vergleich mit dem Zeitpunkt, als die IV-Rente vergleichsweise von 50% auf 65% erhöht wurde, nicht verändert habe, wird in der Beschwerde zur Hauptsache darauf hingewiesen, dass alle in diesem Fall involvierten Versicherer, mithin die IV, die Pensionskasse und die Krankentaggeldversicherung, davon ausgegangen seien, dass sich der Gesundheitszustand von Dr. A____ spätestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 verschlechterte und sich diese Verschlechterung erheblich auf dessen Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe.

5.5.2. Es ist zutreffend, dass die Invalidenversicherung bei Dr. A____ eine gesundheitliche Verschlechterung anerkannt hatte und ihm gestützt darauf ab 1. Juni 2007 eine ganze IV-Rente ausrichtete, da die RAD-Ärzte das Gutachten von Prof. Dr. I____, Dr. J____ und lic. phil. K____ als ausgezeichnet einstuften und darauf abstellten (vgl. BB 13). Allerdings handelt es sich bei dieser RAD-Einschätzung um eine reine Stellungnahme zu den vorhandenen Akten ohne persönliche Untersuchung von Dr. A____. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf eigene, weitergehende Abklärungen verzichtete und zu Gunsten von Dr. A____ gestützt die genannten Privatgutachten eine gesundheitliche Verschlechterung anerkannte. Die IV hatte bereits den vergleichsweise ermittelten IV-Grad von 65% ohne weitere Abklärungen übernommen (vgl. Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22.05.2008, BB 4, S. 8). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Pensionskasse auch keine eigenständigen Abklärungen medizinischer Art vornahm, sondern sich der IV anschloss. Daraus kann aber vorliegend nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin dies ebenfalls hätte tun sollen, nachdem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gerade mit Urteil vom 4. September 2012 erkannt hatte, dass die Beschwerdegegnerin ein Revisionsgutachten einholen müsse.

5.6.          5.6.1. Weiter wird die Gutachterstelle L____ in der Beschwerde als „Hausgutachterstelle“ der Beschwerdegegnerin bezeichnet (Beschwerde, S. 5) und verschiedentlich geltend gemacht, die Gutachter hätten alles darangesetzt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Dr. A____ zu verneinen, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Zudem wird in der Beschwerde vorgebracht das Gutachten sei einseitig zum Nachteil von Dr. A____ ausgefallen (Beschwerde, S. 17), was jedoch nicht zutrifft. So kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus neurologischer, Hals-Nasen-Ohren und aus neuropsychologischer Sicht durchaus Befunde vorliegen würden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und teilweise sicher auf den Unfall vom 3. Juli 1994 zurückgehen würden (Gutachten, M53, S. 88), weshalb keine einseitigen Schlussfolgerungen vorliegen.

5.6.2. Im Übrigen wird geltend gemacht, Dr. A____ habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. April 2013 Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Tätigkeit bei der H____ AG zukommen lassen. Diese seien jedoch in der Auflistung der administrativen Akten im L____-Gutachten nicht aufgeführt, sodass davon auszugehen sei, dass diese Akten nicht an die Gutachterstelle weitergeleitet wurden (Beschwerde, S. 12). Hierzu wurde bereits ausgeführt, dass diese Unterlagen als Beilage zum Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. April 2013 den Gutachtern zugestellt wurden und dadurch Eingang in das Gutachten fanden (vgl. E. 5.4.5. vorstehend). Die nötigen Angaben zu den Anforderungen an die angestammte Tätigkeit von Dr. A____ lagen den Gutachtern somit vor. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde, findet sich im psychiatrischen Gutachten eine ausführliche Herleitung der Tätigkeit von Dr. A____ für die H____ AG. Deren Gründung und Aufbau, die Steigerung der Auftragslage (Gutachten, S. 49) sowie die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten, der Stress und die Angst, dass etwas schiefgehen könnte (Gutachten, M35, S. 50), werden eingehend thematisiert. Die Ausführungen von Dr. A____ anlässlich der Untersuchung werden im Gutachten anschaulich und nachvollziehbar wiedergegeben. Soweit in den Ausführungen auf den Gesundheitszustand von Dr. A____ vor dem Unfall referenziert wird, wird verkannt, dass vorliegend nur der Gesundheitszustand von Dr. A____ im Zeitpunkt der vergleichsweise erfolgten Rentenerhöhung mit dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs verglichen werden.

5.7.          5.7.1. Ausserdem wird geltend gemacht, die Gutachter würden ein offensichtlich falsches Verständnis der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, wenn sie sich bei deren Schätzung an die Tabelle 8 der SUVA bezüglich des Ausmasses der Integritätsentschädigung anlehnen (Beschwerde, S. 15). Diesen Ausführungen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Beurteilung einer allfälligen Integritätsentschädigung (vgl. Gutachten, M53, S. 76 f.) erfolgte getrennt von der Rentenfrage (vgl. Gutachten, M53, S. 78). Darüber hinaus haben die Gutachter die konkreten Einschränkungen für eine angepasste Tätigkeit von Dr. A____ im Gutachten korrekt wiedergegeben (Gutachten, M35, S. 78) Sie haben sich ausserdem zur angestammten Tätigkeit geäussert und ausgeführt, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus HNO-Sicht und die kognitiven Beeinträchtigungen auf insgesamt 50% zu addieren seien (Gutachten, M35, S. 82).

5.7.2. Dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin werfe alle in der H____ AG möglichen Tätigkeiten in einen Topf, kann vorliegend deshalb nicht gefolgt werden (Replik, S. 8 und 12), da sich aus den Ausführungen von Dr. A____ selber nicht ergibt, inwiefern ihm gewisse zuvor bewältigbare Tätigkeiten durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr möglich waren. Insbesondere schilderte keine konkreten Einschränkungen ab 2005, wie etwa ein vermindertes Arbeitstempo und keine erhöhte Fehleranfälligkeit oder kein Bedürfnis nach vermehrten Pausen. Im Gegenteil, anlässlich der Erhebung des Psychostatus wurde vermerkt, Dr. A____ würden sich in der Untersuchung keine Aufmerksamkeitsstörungen ergeben, das Denken sei nicht beeinträchtigt und der Gedankengang keinesfalls verlangsamt (Gutachten, M35, S. 61). Allein der Umstand, dass Dr. A____ die Geschäftsführung nicht mehr vornehmen konnte, genügt nicht, da er bereits anlässlich der vergleichsweise erfolgten Erhöhung des IV-Grades im Jahre 2001 berücksichtigt wurde (vgl. A100). Zu den aktuellen Beschwerden gab Dr. A____ sowohl beim neurologischen als auch beim psychiatrischen Experten lediglich Hörprobleme und Schwindel an, welche bereits nach dem Unfall aufgetreten sind (Gutachten, M35, S. 44 und 52). Aus seinen Schilderungen ergibt sich nicht, dass diese sich nach 2005 intensiviert hätten. Die Ausführungen, wonach es sich bei der Verwaltungsratstätigkeit und bei den zeitweilig ausgeübten Dozententätigkeiten nicht mehr um wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten handelt tätigte das Appellationsgericht im Zusammenhang mit Krankentaggeldern. Da es sich bei Krankentaggeldern um Kurzzeitleistungen handelt, können Ausführungen hierzu nicht unbesehen auf den IV-Rentenanspruch als Langfristleistung übertragen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A____ auch über den 1. Oktober 2005 hinaus und bis zu seinem Tod als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen war, wobei die H____ AG nach den Angaben auf www.zefix.admin.ch mittlerweile liquidiert wurde.

5.7.3. Weiter werden die Feststellungen der L____-Gutachter mit Ausführungen aus dem Bericht des RAD vom 12. Mai 2010 kritisiert (Beschwerde, S. 23 f.) und es wird moniert, dass im Gutachten keine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. P____ stattfinde (a.a.O.). Die Gutachter haben sich jedoch sowohl mit dem Bericht des RAD vom 12. Mai 2010 (Gutachten, M35, S. 2, 37 f. und S. 92) als auch mit der Stellungnahme von Dr. P____ auseinandergesetzt (Gutachten, M35, S. 28 f.). Weiter wird eine gesundheitliche Verschlechterung auch mit den von Dr. A____ erstellten Privatgutachten begründet. Allerdings beurteilten weder das Sozialversicherungsgericht noch das Appellationsgericht die von Dr. A____ selbst eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. I____ vom 19. Februar 2010, von lic. phil. K____ vom 6. Dezember 2009 und von Dr. J____ vom 22. Dezember 2009 (M 26-28) als ausreichend, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von Dr. A____ annehmen zu können (Urteil im Verfahren UV.2011.62, A211, S. 7). Dabei handelt es sich um eine verbindliche Feststellung, die im vorliegenden Verfahren nicht nochmals in Zweifel gezogen werden kann.

5.7.4. In der Beschwerde wird ausserdem vorgebracht, dass den Gutachter der Bericht von Dr. O____ vom 1. Juli 2005 (vgl. BB 26) nicht vorgelegen habe und sie sich auch nicht damit auseinandergesetzt hätten (Beschwerde, S. 19). Das trifft vorliegend jedoch nicht zu, ergibt sich doch aus den vorliegenden Akten, dass der besagte Bericht als Beilage zum Schreiben des Rechtvertreters vom 4. Oktober 2005 (A 124) wie auch als Aktenstück M 24 den Gutachtern gleich zweimal zugestellt worden ist (A259). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Mai 2008 hinsichtlich der Berichte von lic. phil. O____ ausgeführt hat, dass diese zwar Anlass bildete, um auf das Revisionsgesuch einzutreten, aber die speziellen Anforderungen an ein Revisionsgutachten selber nicht erfüllen würden (Urteil im Verfahren UV.2006.75, A146, S. 8). Sodann findet sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Berichten von lic. phil. O____ vom 7. Mai 2006, 14. Oktober 2006 und 22. Oktober 2007 (vgl. Gutachten, M35, S. 14, 17-22, 25, 72 und 82).

5.8.          5.8.1. Ein weiterer Makel des Gutachtens wird darin erblickt, dass die Gutachter übergangen hätten, dass im Bericht der [...] vom April 1995 typische Zeichen einer Wesensveränderung beschrieben seien (Beschwerde, S. 16). Weiter wird geltend gemacht, die Gutachter hätten typische Anzeichen einer Wesensveränderung verneint, obwohl von den verwandten und Geschäftskollegen von Dr. A____ festgestellt worden sei, dass dieser wegen Bagatellen sehr aggressiv reagieren könne (Beschwerde, S. 16). Die L____ wäre verpflichtet gewesen, fremdanamnestische Angaben einzuholen.

5.8.2. Hierzu ist auszuführen, dass Dr. A____ gegenüber der neuropsychologischen Expertin im Gespräch ausdrücklich angab, seine Frau habe sich von ihm getrennt, da seine Wesensveränderungen nach dem Unfall vom 3. Juni 1994 für die Beziehung stark belastend gewesen seien (Gutachten, M53, S. 48). Weiter gab Dr. A____ gegenüber den Gutachtern selber an, zu ungeduldig und zu aufbrausend, sehr autoritär und rücksichtslos gewesen zu sein (a.a.O.). Insofern trifft es nicht zu, dass die neuropsychologische Gutachterin Aspekte einer Wesensveränderung nicht thematisiert hätte. Eine Fremdanamnese ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Im psychiatrischen Gutachten nehmen Ausführungen zu einer allfälligen Wesensveränderung einen grossen Raum ein (vgl. Gutachten, M35, S. 50 f.). Im Übrigen bestätigt bereits der Bericht der V____ (nachfolgend V____) vom 15. Januar 2008, dass Dr. A____ bereits vor dem Unfall neurotische Züge an sich bemerkt habe (vgl. V____ Bericht, S. 4), so dass die Schlussfolgerungen im Gutachten, wonach diese Züge vorbestehend seien, nachvollziehbar ist. Es kommt hinzu, dass die Frage nach einer Wesensveränderung im Gutachten ausführlich gewürdigt und unter Hinweis auf frühere Einschätzungen verneint wurde (vgl. Gutachten, M35, S. 64-74, insb. S. 68 und 72). Schliesslich ist zur Wesensveränderung festzuhalten, dass sich hierzu in den Akten unterschiedliche Angaben finden. Während Dr. P____ in seinem Bericht vom 17. November 2008 eine solche bejaht hatte, wurde im Gutachten Dr. Q____ vom 2. November 1998 (vgl. M18), welche der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung zu Grunde lag, keine Wesensveränderung festgehalten.

5.8.3. Die vom Beschwerdeführer eventualiter geltend gemachte Veränderung der erwerblichen Situation bei einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand (Replik, S. 3) hat vorliegend keine andere Beurteilung der Sachlage zur Folge. Die wirtschaftliche Lage der H____ AG sowie der von Dr. A____ effektiv erzielte Verdienst sind nicht massgeblich und können keinen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründen, da es Dr. A____ auch freigestanden wäre, für eine andere Gesellschaft tätig zu sein. Im Ergebnis besteht damit kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung.

5.9.          Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Jahre 2005 im Vergleich zum Gesundheitszustand im 2001 schliessen lassen würden. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben und das Revisionsgesuch um Erhöhung der Rente muss daher abgewiesen werden.

6.                

6.1.          Die Beschwerdegegnerin hat die Übernahme der Heilungskosten per 16. Oktober 2007 eingestellt und eine Übernahme von Heilungskosten über den 15. Oktober 2007 hinaus im Einspracheentscheid abgelehnt (A273, Erwägung 2.9).

6.2.          In der angefochtenen Verfügung hatte sie zur Übernahme der Heilungskosten keine Ausführungen gemacht, was sie anerkennt. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

6.3.          Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen; BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG).

6.4.          Im vorliegenden Fall äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid in Ziffer 2.9 ausführlich zur Übernahme der Heilungskosten. Zudem konnten sich die Beschwerdeführerenden im vorliegenden Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht frei äussern. Aus diesem Grund kann nicht von einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden, die im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht, die zur Aufhebung der Verfügung aus formellen Gründen führen würde, liegt damit nicht vor.

6.5.          Nach den Ausführungen im L____-Gutachten bestanden keine Hinweise, wonach Dr. A____ zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit auf dauerhafte ärztliche Behandlung und Pflege bedurft hätte (Gutachten, M53, S. 91). Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten sind vollumfänglich nachvollziehbar und stehen mit den Übrigen Erwägungen, wonach keine gesundheitliche Verschlechterung vorliege, im Einklang. Damit erweist sich der Einspracheentscheid auch diesbezüglich als korrekt.

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 zu bestätigen ist.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht.). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerinnen
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: