Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____ AG

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ersatzkasse UVG

Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____ SA

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

Gegenstand

 

UV.2018.20

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018

Zuweisung an einen Unfallversicherer

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Fussballverein D____ suchte längere Zeit vergeblich einen Unfallversicherer, der seine Beschäftigten ab dem 1. Oktober 2017 versichert. Er wandte sich aus diesem Grunde schliesslich an die Ersatzkasse UVG (Beschwerdegegnerin), welche ihn mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 per 20. Oktober 2017 der A____ AG (Beschwerdeführerin) zuwies (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1-3).

b)        Am 11. November 2017 erhob der Fussballverein D____ Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2017 und ersuchte um Zuweisung an einen im Tessin vertretenen Versicherer, mit dem eine Kommunikation auf Italienisch erfolgen könne. Zudem rügte er, dass das unterbreitete Angebot der A____ AG zu teuer sei, da ihm andere Unternehmen bekannt seien, die weitaus geringere Beiträge für dasselbe zu versichernde Risiko zahlen würden (vgl. AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab, soweit auf sie eingetreten wurde (vgl. AB 8).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin habe den Fussballverein D____ nicht ihr, sondern der C____ SA, zuzuweisen.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. August 2018 wird die C____ SA dem Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 schliesst sie sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin an.

d)        Es erfolgt ein zweiter Schriftenwechsel, wobei alle Beteiligten an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhalten.

III.     

a)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. März 2019 wird die Ausgleichskasse des Kantons [...] im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung darum gebeten, dem Gericht Belege über den vom Fussballverein D____ im Jahr 2017 ausgerichteten AHV-pflichtigen Lohn einzureichen.

b)        Am 28. März 2019 lässt die Ausgleichskasse des Kantons [...] dem Gericht die Lohndeklaration des Fussballvereins D____ für das Jahr 2017 zukommen.

c)         Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 1. April 2019 auf eine Stellungnahme zur Lohndeklaration. Gleichzeitig lässt sie dem Gericht die Schreiben des Fussballvereins D____ vom 26. November 2018 und 3. Januar 2019 (BB 6 und BB 7) zukommen

IV.     

Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Sie teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit, wobei Art. 52 ATSG anwendbar ist. (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Gegen die Verfügungen der Ersatzkasse kann Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen daraufhin erlassene Einspracheentscheide steht gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeweg ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) offen.

1.2.       Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100).

1.3.       Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts besagt Art. 58 Abs. 1 ATSG Folgendes: "Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat." In Bezug auf vorliegende Streitigkeit, wo nicht die versicherte Person, sondern der Versicherer Beschwerde erhebt, besteht daher eine Lücke im Gesetz. Da es dem Gesetzgeber ein grundsätzliches Anliegen war, mit der Regelung gemäss Art. 58 ATSG den Wohnsitzgerichtsstand ins ATSG zu übernehmen (vgl. dazu den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, in: Bundesblatt Nr. 23 vom 15. Juni 1999, S. 4523 ff., S. 4620 in fine), erscheint es sachgerecht, die Lücke dahingehend zu füllen, dass das Gericht am Sitz des Versicherers für örtlich zuständig erklärt wird (vgl. den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2005.00048 vom 25. April 2006, E. 3.4. bzw. das den Entscheid auch insoweit – implizit – bestätigende Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 [vgl. E. 5. des Urteils]). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt hat, ist das angerufene Gericht somit auch örtlich zuständig.

1.4.       Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Eine Beteiligung am Einspracheverfahren wird gemäss Art. 59 ATSG nicht vorausgesetzt (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 59 ATSG). Obwohl die Beschwerdeführerin selber keine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2017 erhoben hat, ist ihre Beschwerdelegitimation folglich zu bejahen.

1.5.       Da die Beschwerde im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art. 60 ATSG erhoben wurde, kann auf sie eingetreten werden.

2.             

2.1.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin (mit Verfügung vom 12. Oktober 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018) per 20. Oktober 2017 vorgenommene Zuweisung des Fussballvereins D____ an die Beschwerdeführerin rechtens ist.

2.2.       2.2.1.  Art. 4.2 des (im Internet unter https://www.ersatzkasse.ch/reglement/ einsehbaren) einschlägigen Verwaltungsreglementes der Beschwerdegegnerin regelt die Zuweisung an einen Versicherer, wenn drei Anträge des Arbeitgebers für den Abschluss einer obligatorischen Versicherung nach UVG erfolglos geblieben sind.

2.2.2.  Es wird in Art. 4.2 des Verwaltungsreglementes Folgendes statuiert: "Um eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, werden bei der Zuweisung die registrierten Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und c UVG in alphabetischer Reihenfolge gemäss der offiziellen Liste des Bundesamtes für Gesundheit berücksichtigt. Übersteigt die voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden Arbeitgebers ein Promille des UVG-Jahresprämien-Volumens des nach vorstehender Regel bestimmten Versicherers, weist die Ersatzkasse UVG den Betrieb dem nächstfolgenden Versicherer zu. Infolge der Ein-Promille-Grenze nicht berücksichtigte Versicherer werden beim nächsten Betrieb berücksichtigt, bei welchem die Ein-Promille-Grenze nicht überschritten wird. Kann durch die Ein-Promille-Grenze ein Betrieb infolge sehr hoher UVG-Jahresprämie ausnahmsweise keinem Versicherer nach den vorstehenden Regeln zugewiesen werden, erfolgt die Zuweisung an den nächsten Versicherer in der laufenden alphabetischen Reihenfolge, welcher gemäss den der Ersatzkasse UVG vom Bundesamt für Gesundheit zuletzt gemeldeten UVG-Nettoprämien laut Art. 8 im Zeitpunkt der Zuweisung über einen Marktanteil von über 4 % verfügt."

2.3.       Gemäss der Liste, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zuweisung (Verfügung vom 12. Oktober 2017) vorgelegen hat, belief sich das Prämienvolumen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Fr. 8'770'926.15 (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Ebenfalls unbestritten ist, dass (zu diesem Zeitpunkt) von einer voraussichtlichen Jahresprämie des Fussballvereins D____ von Fr. 8'478.25 auszugehen war (gemäss der Offerte der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017; Beschwerdebeilage [BB] 4). Die voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden Arbeitgebers betrug damit – unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Zuweisung bekannten Zahlen – weniger als ein Promille des Prämienvolumens der Beschwerdeführerin.

2.4.       Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, es müsse auf die Zahlen für das Jahr 2017 abgestellt und daher (gemäss Bestätigung des Pricing Aktuars bzw. des Leiters Finanzen vom 1. Juni 2018; BB 3) von einem Jahresprämienvolumen von Fr. 6'059'753.-- ausgegangen werden. Folglich übersteige die Jahresprämie von Fr. 8'478.25 (gemäss Offerte vom 10. November 2017; BB 4) die Ein-Promille-Grenze. Aus diesem Grunde könne die Zuweisung nicht als rechtens erachtet werden (vgl. S. 2 der Beschwerde; siehe auch S. 1 der Replik).

2.5.       Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. 4.2 des Verwaltungsreglementes der Beschwerdegegnerin erklärt zwar explizit nur am Schluss der Kaskadenordnung die vom Bundesamt für Gesundheit "zuletzt gemeldeten UVG-Nettoprämien" resp. den Marktanteil "im Zeitpunkt der Zuweisung" als massgebend. Die Bestimmung ist aber als einheitliches Ganzes zu verstehen. Es ist daher auch bei der Eruierung der Ein-Promille-Grenze auf das im Zeitpunkt der Zuweisung vorhandene Zahlenmaterial abzustellen. Hier anders zu entscheiden würde letztlich keinen Sinn machen. Im Übrigen entspricht die Annahme der Massgeblichkeit des im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bzw. des Einspracheentscheides) vorliegenden Zahlenmaterials einer allgemeingültigen Regel. So ist namentlich auch für die richterliche Prüfung der Sachverhalt relevant ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (bzw. des Einspracheentscheides) präsentiert hat (vgl. u.a. BGE 131 V 242, 243 E. 2.1).

2.6.       Wird somit auf die der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zuweisung bekannten Zahlen abgestellt, dann betrug die voraussichtliche Jahresprämie des Fussballclubs D____ weniger als ein Promille des Prämienvolumens der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Erwägung 2.3. hiervor). Im Übrigen betrug der AHV-pflichtige Lohn der zu versichernden Arbeitgeberin für das Jahr 2017 gemäss der von der Ausgleichskasse des Kantons [...] beigebrachten Lohndeklaration des Fussballvereins D____ (Beilage zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 28. März 2019) für das Jahr 2017 Fr. 8'000.-- (und nicht Fr. 16'000.--). Dies würde für eine noch tiefere Jahresprämie sprechen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch angesichts der Tatsache, dass selbst die auf dem gemeldeten Lohn von Fr. 16'000.-- basierende Jahresprämie von Fr. 8'478.25 (gemäss der Offerte vom 10. November 2017; BB 4) die im vorliegenden Zusammenhang relevante Ein-Promille-Grenze nicht überschreitet, nicht abschliessend geklärt zu werden.

2.7.       Damit ist die von der Beschwerdegegnerin per 20. Oktober 2017 vorgenommene Zuweisung des Fussballvereins D____ an die Beschwerdeführerin (Verfügung vom 12. Oktober 2017, Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018) als korrekt zu qualifizieren. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Schreiben des Fussballvereins D____ vom 26. November 2018 und 2. Januar 2019 (BB 6 und 7 [Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019]) – aufgeworfene Frage nach dem Fortbestand der Versicherung ab Januar 2018 (vgl. dazu insb. S. 2 der Replik).

3.             

3.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

3.3.       Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 6.). Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: