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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
Beschwerdeführerin
Ersatzkasse UVG
Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
C____ SA
Gegenstand
UV.2018.20
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018
Zuweisung an einen Unfallversicherer
Tatsachen
I.
a) Der Fussballverein D____ suchte längere Zeit vergeblich einen Unfallversicherer, der seine Beschäftigten ab dem 1. Oktober 2017 versichert. Er wandte sich aus diesem Grunde schliesslich an die Ersatzkasse UVG (Beschwerdegegnerin), welche ihn mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 per 20. Oktober 2017 der A____ AG (Beschwerdeführerin) zuwies (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1-3).
b) Am 11. November 2017 erhob der Fussballverein D____ Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2017 und ersuchte um Zuweisung an einen im Tessin vertretenen Versicherer, mit dem eine Kommunikation auf Italienisch erfolgen könne. Zudem rügte er, dass das unterbreitete Angebot der A____ AG zu teuer sei, da ihm andere Unternehmen bekannt seien, die weitaus geringere Beiträge für dasselbe zu versichernde Risiko zahlen würden (vgl. AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab, soweit auf sie eingetreten wurde (vgl. AB 8).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin habe den Fussballverein D____ nicht ihr, sondern der C____ SA, zuzuweisen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. August 2018 wird die C____ SA dem Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 schliesst sie sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin an.
d) Es erfolgt ein zweiter Schriftenwechsel, wobei alle Beteiligten an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhalten.
III.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. März 2019 wird die Ausgleichskasse des Kantons [...] im Rahmen einer Amtlichen Erkundigung darum gebeten, dem Gericht Belege über den vom Fussballverein D____ im Jahr 2017 ausgerichteten AHV-pflichtigen Lohn einzureichen.
b) Am 28. März 2019 lässt die Ausgleichskasse des Kantons [...] dem Gericht die Lohndeklaration des Fussballvereins D____ für das Jahr 2017 zukommen.
c) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom 1. April 2019 auf eine Stellungnahme zur Lohndeklaration. Gleichzeitig lässt sie dem Gericht die Schreiben des Fussballvereins D____ vom 26. November 2018 und 3. Januar 2019 (BB 6 und BB 7) zukommen
IV.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Sie teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit, wobei Art. 52 ATSG anwendbar ist. (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Gegen die Verfügungen der Ersatzkasse kann Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen daraufhin erlassene Einspracheentscheide steht gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeweg ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) offen.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100).
1.3. Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts besagt Art. 58 Abs. 1 ATSG Folgendes: "Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat." In Bezug auf vorliegende Streitigkeit, wo nicht die versicherte Person, sondern der Versicherer Beschwerde erhebt, besteht daher eine Lücke im Gesetz. Da es dem Gesetzgeber ein grundsätzliches Anliegen war, mit der Regelung gemäss Art. 58 ATSG den Wohnsitzgerichtsstand ins ATSG zu übernehmen (vgl. dazu den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, in: Bundesblatt Nr. 23 vom 15. Juni 1999, S. 4523 ff., S. 4620 in fine), erscheint es sachgerecht, die Lücke dahingehend zu füllen, dass das Gericht am Sitz des Versicherers für örtlich zuständig erklärt wird (vgl. den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2005.00048 vom 25. April 2006, E. 3.4. bzw. das den Entscheid auch insoweit – implizit – bestätigende Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 [vgl. E. 5. des Urteils]). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt hat, ist das angerufene Gericht somit auch örtlich zuständig.
1.4. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Eine Beteiligung am Einspracheverfahren wird gemäss Art. 59 ATSG nicht vorausgesetzt (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 59 ATSG). Obwohl die Beschwerdeführerin selber keine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2017 erhoben hat, ist ihre Beschwerdelegitimation folglich zu bejahen.
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art. 60 ATSG erhoben wurde, kann auf sie eingetreten werden.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Gesundheit