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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.21
Einspracheentscheid vom 3. Mai
2018
Das administrative Gutachten ist
nicht beweiswertig; Schmerzen sind organisch ausgewiesen, adäquate Kausalität
muss nicht geprüft werden; Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 56% und einer Integritätsentschädigung entsprechend einem
Integritätsschaden von 15%.
Tatsachen
I.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2003 als
Pflegeassistent im E____ und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert
(vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 84).
Am 4. Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer in F____ einen Verkehrsunfall,
wobei das Auto mit einer Wand kollidierte und dann auf dem Dach zum Stillstand
gekommen sei (vgl. Aktennotiz vom 17. Oktober 2014, AB 165). In der
Folge wurde der Beschwerdeführer im G____ am 6. Oktober 2014 operiert. Dabei
stellten die Ärzte eine Flexions- / Distraktionsverletzung C6/7 mit bilateralen
Processus articularis-Frakturen C7, eine Massa lateralis-Fraktur rechts ohne
Pedikelbeteiligung und kraniale Impressionsfrakturen Th2, Th3 und Th4 fest (Operationsbericht
vom 6. Oktober 2014, AB 163). Am 14. Oktober 2014 erfolgte die
Überweisung in die Rehabilitationsklinik H____ zur Frührehabilitation
(AB 163, S. 4). Dort diagnostizierten die Ärzte eine inkomplette
Tetraplegie nach HWS-Distorsionstrauma (Abschlussbericht der Physiotherapie der
H____ vom 7. September 2015, AB 90, S. 40). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten-
und Taggeldleistungen (vgl. Kostengutsprache vom 30. Oktober 2014, AB 161;
Kostengutsprache vom 23. Januar 2015, AB 147; Kostengutsprache vom
18. April 2016, AB 93; Kostengutsprache vom 8. Dezember 2016, AB 69).
Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, gab die Beschwerdegegnerin am 29.
Januar 2016 bei der I____ ein interdisziplinäres Gutachten mit einer neuropsychologischen,
neurologischen, psychiatrischen und chirurgisch-traumatologischen / manualmedizinischen
Untersuchung in Auftrag (vgl. Auftrag gutachterliche Untersuchung vom 29.
Januar 2016, AB 107 und AB 90). Die Gutachter kamen dabei zum Schluss,
dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (vgl. S. 32 des
interdisziplinären Gutachtens vom 26. April 2016, AB 90). Da gemäss der
beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin mit einer namhaften Besserung gerechnet
werden könne (AB 71), wurde am 2. Februar 2017 ein weiteres
interdisziplinäres Gutachten bei der I____ mit den Fachdisziplinen
Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben (Einladung
zur Untersuchung vom 9. Februar 2017, AB 58). Anlässlich der Begutachtung
stellten die Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer Verweistätigkeit fest.
Zudem gingen sie davon aus, der Endzustand sei erreicht (S. 36-37 des
interdisziplinären Gutachtens vom 25. April 2017, AB 45). Im
Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 25. April
2017 verfügte die Beschwerdegegnerin, die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen
per 30. September 2017 einzustellen. Darüber hinaus sprach sie dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24% sowie eine
Integritätsentschädigung gemäss einem Integritätsschaden von 10% zu
(AB 33). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 Einsprache
(AB 26). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. insbesondere die
Berichte von Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 11. Juli 2017 und 13. September 2017 [AB 22, S. 23 ff.]
sowie den Arztbericht der H____ vom 26. Juni 2017 [AB 22, S. 13 ff.])
nahmen die Gutachter der I____ am 28. November 2017 zur Einsprache Stellung
(AB 22). Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer
nunmehr eine auf 25% erhöhte Invalidenrente zu. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen (AB 5).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2018 wird beantragt, es seien der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2018 und die Verfügung
vom 1. September 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 wird die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Mit Replik vom 2. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest und reicht mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 weitere
Unterlagen betreffend den Unfallhergang ein.
Mit Duplik vom 25. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin an
ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 hat die Instruktionsrichterin
die IV-Akten zum Verfahren beigezogen. Die Parteien konnten im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung nehmen.
IV.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verzichtet hatten, fand am 28. November 2018 die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 25% eine Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von
10% zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen
auf die Gutachten der I____ vom 26. April 2016 und vom 25. April 2017 (AB 90
und 45). Danach sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen
von 80% zumutbar. Für die nicht objektivierbaren Schmerzen sei zu beachten,
dass diese zuverlässiger medizinischer Feststellungen und Überprüfungen zugänglich
sein müssten, ansonsten könnten sie keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Dies
sei vorliegend zu verneinen. Hinzu komme, dass mangels Vorliegens des adäquaten
Kausalzusammenhangs für die nicht objektivierbaren Beschwerden keine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin bestehe. Denn das zur Diskussion stehende Ereignis sei
als mittelschwerer Unfall einzustufen. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
wären somit die unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder besonders
auffallender Weise erforderlich, wobei bei der Prüfung der Kriterien nach der
Praxis für psychische Fehlentwicklung nach Unfall nur die organisch bedingten Beschwerden
zu berücksichtigen seien. Die Prüfung der entsprechenden unfallbezogenen
Kriterien ergebe, dass dem Unfallereignis keine massgebende Bedeutung für das Vorliegen
der psychischen Beschwerden bzw. der nicht objektivierbaren Schmerzen
beigemessen werden könne. Somit müsse eine diesbezügliche Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin abgelehnt werden. Die durch einen Einkommensvergleich
ermittelte Erwerbseinbusse in Höhe von 25% sei nicht zu beanstanden. Ein
zusätzlicher Leidensabzug von 20% aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sei nicht
sachgerecht, da die Gutachter der I____ mit der attestierten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20% den „zusätzlich notwendigen Pausen“ schon genügend
Rechnung getragen hätten (AB 5).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die
Abklärungspflicht verletzt, da die Gutachter der I____ die neu eingereichten
Berichte der behandelnden Ärzte nicht genauer geprüft und einer objektiven
Beurteilung unterzogen, sondern in der Hauptsache eine mögliche Kritik
abgewehrt hätten. Damit werde das Gutachten aber der tatsächlichen Situation
des Beschwerdeführers nicht gerecht. Zunächst sei die Qualifikation der
Gutachter in Frage zu stellen. So sei nicht erwiesen, ob die Gutachter über
einen Erfahrungsausweis bezüglich der Thematik der inkompletten Tetraplegie verfügten.
Sodann hätten die behandelnden Ärzte aufgezeigt, dass die laborchemische
Bestimmung des Medikamentenspiegels nicht aussagekräftig sei, da diese im
Wesentlichen vom Einnahmezeitpunkt abhängen würde. Darüber hinaus könne der
behandelnde Psychiater das im Gutachten beschriebene hohe Aktivitätsniveau und
die Tagesstruktur nicht nachvollziehen. Schliesslich kämen die behandelnden
Ärzte zu einer divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung und würden zur
Ermittlung der Arbeitsfähigkeit eine Arbeitserprobung empfehlen. Eventualiter
sei deshalb zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der
behandelnden Ärzte des K____ und den behandelnden Psychiater Dr. J____
abzustellen. Für den Fall, dass diese zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht beigezogen werden könnten, werde ein Gerichtsgutachten beantragt. Subeventualiter
sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das
Leistungsbegehren eintrete und weitere Abklärungen vornehme. Bei der
Adäquanzprüfung sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen, womit die
Adäquanz für die psychischen Beschwerden zu bejahen sei. Selbst bei einem mittelschweren
Unfallereignis müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis bejaht werden, da die Kriterien in gehäufter
Weise erfüllt seien. In erwerblicher Hinsicht sei beim Einkommensvergleich aufgrund
des Teilzeitpensums und der erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatz ein
leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren. Schliesslich werde auch die Höhe
der Integritätsentschädigung bestritten, solange der medizinische Sachverhalt
nicht bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt sei (vgl. Beschwerde vom 5.
Juni 2018).
2.3.
Unbestritten ist, dass der Endzustand eingetreten ist und die
Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen zu Recht per 30. September
2017 eingestellt hat. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente basierend
auf einer Erwerbseinbusse von 25% ab 1. Oktober 2017 zugesprochen hat und ob
diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind (E. 4. und 5.). Schliesslich
ist zur Höhe des Integritätsschadens Stellung zu nehmen (E. 6.).
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) oder
einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein
natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden
gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht,
nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335, E.
1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn
der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache
darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
3.3.
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der
Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei
objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die
Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine
selbständige Bedeutung. Anders verhält es sich
bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während bei
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134
V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.5.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand
der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen, in wie weit und
bezüglich welcher Tätigkeit sie arbeitsfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf die Gutachten der I____ abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
Dazu werden nachfolgend die entscheidwesentlichen medizinischen Akten kurz dargelegt:
4.2.
Mit beruflicher Abklärung bei der E____ vom 7. September 2015 bis 2.
Oktober 2015 stellten die Ärzte fest, dass derzeit keine Vermittelbarkeit in
eine Erwerbstätigkeit bestätigt werden könne. Während der beruflichen Abklärung
seien die Beschwerden im Vordergrund gestanden. Das Pensum von 30% habe nicht
gesteigert werden können. Weil die Beschwerden und die Belastung zugenommen und
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätten, hätten sie
die Abklärung abgebrochen. Aktuell scheine für eine Integration kein Raum da zu
sein. Weil dies auch nicht in nützlicher Frist möglich erscheine, seien auch
Integrationsmassnahmen noch nicht angezeigt. Die aktenmässig festgehaltene
Arbeitsfähigkeit von 50% für angepasste Tätigkeiten sei medizinisch weiterhin
vertretbar, lasse sich aber vom Beschwerdeführer nicht umsetzen (vgl. IV-Akte
36).
Die Experten der I____ stellen mit Gutachten vom 26. April 2016
folgende Diagnosen fest: Status nach Autounfall am 4. Oktober 2014 mit
Flexions-/Distraktionsverletzung von C6/7 mit bilateralen Processus articularis
Frakturen C7 sowie Massa lateralis Fraktur rechts ohne Pedikelbeteiligung.
Aktuell liege eine diskrete Residualsymptomatik mit Kraftminderung der rechten
Hand und Beeinträchtigungen der Sensibilität im C7/C8 Bereich vor, eine
neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung liege heute nicht mehr vor.
Sodann sei eine leicht ausgeprägte Autofahrphobie, ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, bei dysfunktionalen psychogenen Verarbeitungsmechanismen der
Unfallfolgen mit deutlich erkennbaren Selbstlimitierungen gegeben. Weiter lägen
keine neuropsychologischen Defizite vor. Die kranialen Impressionsfrakturen
Th2, Th3 und Th4, konservativ behandelt, seien folgenlos ausgeheilt und ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die aktuellen Residualbeschwerden im rechten
Arm seien überwiegend wahrscheinlich auf die erlittene Myelonkontusion auf Höhe
C7 zurückzuführen, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom 4. Oktober 2014
erlitten habe und die bildgebend objektiviert worden seien. Aufgrund der
residuellen Beschwerden im rechten Arm sei die angestammte Tätigkeit als
Pflegeassistent, die auch körperlich schwere Arbeitsanteile umfasse, nicht mehr
zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten, Büroarbeiten, beratende Tätigkeiten,
Arbeiten an einer Rezeption, telefonisch zu erledigende Arbeiten, körperlich
leichte Fabrikarbeiten ohne Tragen und Heben schwerer Gewichte, leichte Pack-,
Montier-, oder Etikettierarbeiten ohne besonders hohe Anforderungen an die
Feinmotorik und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule seien medizinisch
zumutbar. Derzeit bestehe aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer
Sicht für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung
von 70%. Der Endzustand sei noch nicht erreicht (AB 90, S. 29-32).
Mit Gutachten vom 25. April 2017 bestätigen die Experten der I____
die bereits im Vorgutachten erhobenen Diagnosen. Die Experten stellen fest,
dass die residuelle Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität
überwiegend wahrscheinlich eine Folge der beim Unfall vom 4. Oktober 2014
erlittenen Myelonkontusion darstelle. Andere gesundheitliche Einschränkungen
mit Krankheitswert infolge des Unfalles vom 4. Oktober 2014 liessen sich aktuell
überwiegend wahrscheinlich nicht mehr objektivieren. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit liege eine psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen vor.
Diese habe sich abgezeichnet, als der Beschwerdeführer die beruflichen
Massnahmen der IV abgebrochen habe und sie zeichne sich auch aktuell weiterhin
ab, indem in den Untersuchungen diskrepante und inkonsistente Befunde
vorgelegen hätten, mit deutlichen Zeichen von Selbstlimitierungen und mit
Inkonsistenzen zwischen subjektiv angegebener Medikamenteneinnahme und objektivem
Medikamentenspiegel-Befund, was die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen
relativiere. Zudem seien deutliche Zeichen eines bereits eingetretenen
sekundären Krankheitsgewinns in den Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers erkennbar,
was verhindere, dass der Beschwerdeführer sich um eine beruflichen Wiedereingliederung
bemühe und stattdessen seine vorhandenen körperlichen, psychischen und
intellektuellen Ressourcen im Rahmen des familiären Umfelds verwerte. Die
Tätigkeit als Pflegeassistent sei aufgrund der unfallbedingten Funktionseinschränkung
der rechten oberen Extremität dauerhaft nicht mehr zumutbar. Angepasste
Tätigkeiten wie Tätigkeiten im administrativen Bereich, als Ausbildner im
Pflegebereich, im sozialpädagogischen Bereich seien dem Beschwerdeführer mit einem
zeitlichen Pensum von 80% zumutbar. Der Endzustand sei spätestens mit Datum der
aktuellen Untersuchungen erreicht. Die Integritätsentschädigung wegen der
verbliebenen geringen Schädigung des Rückenmarkes nach HWK 7 Fraktur und
Contusio spinalis und der damit einhergehenden Funktionseinschränkung der rechten
oberen Extremität betrage 10% (AB 45).
Mit Bericht vom 27. Juni 2017 diagnostizieren die Ärzte der K____
eine inkomplette Tetraplegie subC5 AIS D, neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörungen,
chronisches Schmerzsyndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung,
Verdacht auf Depression. Bei der ersten paraplegiologischen Standortbestimmung
zeige sich ein stabiler Zustand auf deutlich eingeschränktem Niveau. Hauptproblem
seien die Schmerzen im Nacken und im rechten Arm, die sich bei Belastung und
bei aufrechter Körperhaltung über mehr als 1.5 Stunden verstärkten. Der
Beschwerdeführer sei sowohl durch den Schmerz als auch durch die Medikation in
seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Auch sei der Schlaf schwer
gestört. Es bestehe eine erhebliche psychische Belastung durch die Schmerzen
und den Verlust der Arbeit. Zur Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen der
Jahreskontrolle nur beschränkt Stellung genommen werden. Aktuell seien dem
Beschwerdeführer 3 bis 4 Stunden täglich mit verlängerten und vermehrten Pausen
in behinderungsangepasster Tätigkeit zuzumuten. Dies beinhalte
Wechselbelastung, kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, keine
Überkopfarbeit und keine HWS-Zwangshaltungen. Zur genauen Einschätzung würden
sie eine Belastungserprobung empfehlen (AB 22, S. 13ff.).
Mit Bericht vom 11. Juli 2017 kommt der behandelnde Psychiater
Dr. J____, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer inkompletten Tetraplegie
subC5 AIS D bei HWK-Fraktur nach HWS-Distorsionstrauma am 4. Oktober 2014 mit
Dekompression HWK 6/7 und Fusion HWK 6/7 am 5. Oktober 2014 mit Harnblasenlähmung
und mit ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung sowie länger anhaltender
depressiver Entwicklung leide. Die posttraumatische Belastungsstörung stufe er
als leicht bis mittelschwer ein. Sie habe keine zentrale Bedeutung, insbesondere
nicht für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Störung erachte
er als leicht bis mittelschwer, ebenfalls ohne nennenswerten Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. In der Tätigkeit als Krankenpfleger mit Heben von schweren
Lasten sei der Beschwerdeführer sicher nicht arbeitsfähig. In einer
angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten sei
längerfristig eine Tätigkeit von maximal 50% nicht ausgeschlossen. Gegenwärtig
könne dem Beschwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen infolge der
inkompletten Tetraplegie keine verwertbare Arbeitsleistung zugemutet werden.
Nach einer sorgfältigen Berufsabklärung könnten vielleicht Tätigkeiten
identifiziert und darauf aufbauend eine zumindest partielle Reintegration in eine
berufliche Aufgabe realisiert werden (AB 22, S. 23ff.).
Mit Stellungnahme vom 28. November 2017 halten die Gutachter
der I____ fest, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich die
subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers sowie die objektiven Befunde
anlässlich der körperlich-neurologischen Untersuchung verblieben. Vor dem
Hintergrund der leichten objektiv fassbaren Beeinträchtigungen und
Einschränkungen im Bereich der Motorik und der Sensibilität, wobei auch der
unzureichenden Compliance bei der Medikamenteneinnahme sowie der tatsächlich in
den Untersuchungen feststellbaren Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung
zu tragen sei, sei eine Beschränkung der zeitlichen Belastbarkeit auf 4 bis 5
Stunden täglich nicht begründbar. Nur schon die vom Beschwerdeführer bei der
Befragung seiner Tagesstruktur aufgeführten Tätigkeiten, die er in seinem
Alltag regelmässig ausübe, würden diesen zeitlichen Rahmen übersteigen. Wenn
sie in ihrem Gutachten von einer bewusstseinsnahen psychogenen
Schmerzfehlverarbeitung sprechen würden, sei damit folgendes gemeint: Die vom
Beschwerdeführer subjektiv angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen seien
aufgrund der objektiven medizinischen Befunde nicht nachvollziehbar, es bestehe
eine grosse Diskrepanz zwischen den erheblich subjektiv geltend gemachten
Schmerzen und den fehlenden klinischen Zeichen von Schmerzen. Er mache erwiesenermassen
Falschangaben zu seiner Medikamenteneinnahme, was die Frage nach dem
tatsächlich vorhandenen Leidensdruck aufwerfe. Das hohe Aktivitätsniveau des
Beschwerdeführers und seine Tagesstruktur würden die subjektiv geltend gemachte
erhebliche Einschränkung durch Schmerzen widerlegen. Der Beschwerdeführer habe
zu Hause viele anstehenden Aufgaben und Tätigkeiten übernommen, während seine
Frau mit einem Pensum von 90% als Reinigungskraft arbeite, so dass das
Aufrechterhalten dieser Situation eindeutig als sekundärer Krankheitsgewinn zu
interpretieren sei. Zusammengefasst würden sie an den in den Gutachten gemachten
Ausführungen festhalten (AB 22, S. 1ff.).
4.3.
In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf die Gutachten der I____ und
die ergänzende Stellungnahme vom 28. November 2017 abgestellt werden. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der geklagten Beschwerden am rechten
Arm sowie der Hand und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit (AB 22, 45 und 90). Denn die Gutachter der I____ haben den objektivierbaren
Schmerzen des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen. So nahmen sie an,
dass eine psychische Fehlverarbeitung der Unfallfolgen bzw. eine
bewusstseinsnahe psychogene Schmerzfehlverarbeitung vorliege und daher die vom
Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen nicht nachvollziehbar seien (AB
22, 45 und 90). Mit Blick auf die Aktenlage geht diese Annahme indes fehl. So
geht aus dem Bericht der K____ vom 18. August 2016 hervor, dass der
Beschwerdeführer unter einer inkompletten Tetraplegie mit neuropathischen
Schmerzen leide. Beim Beschwerdeführer bestünden eine therapieresistente Spastik
und Spastik-Schmerzen im rechten Arm bei inkompletter Tetraplegie trotz Einsatz
von Opiaten, Lyrica, Saroten und Sirdalud sowie regelmässiger ambulanter
Therapiemassnahmen (AB 69, S. 3). Im Bericht der K____ vom 27. Juni 2017 wird
sodann angegeben, es bestehe eine Verkrampfung in der rechten Schulter beim
Strecken des Armes, eine Hypästhesie, Dysästhesie sowie teilweise eine Hyperästhesie
am Unterarm und Handkante ulnar rechts. Der Beschwerdeführer weise eine
Bisswunde (Selbstverletzung zur Schmerzbekämpfung) am rechten Handgelenk auf.
Das Hauptproblem seien die Schmerzen in der rechten Schulter und im Arm.
Cannabis helfe relativ gut, er fühle sich dann lockerer, werde aber nicht
schmerzfrei. Er fühle sich unter Cannabis oft high, habe Miktionsstörungen,
weswegen er immer zuerst seine Schmerzreserve ausschöpfe und TENS anwende,
bevor er zu Cannabis greife (AB 22, S. 13ff.). Schliesslich berichtet der
behandelnde Psychiater Dr. J____ am 18. Oktober 2018, der Beschwerdeführer habe
an der rechten Handkanten-Aussenseite eine Verhornung. Diese starke Verhornung
rühre daher, dass er sich selbst in die Handkante beisse, weil das die Schmerzen
lindere. Dies spreche für unerträgliche Nervenschmerzen (Replikbeilage 4).
Damit liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer erheblich stärker durch
organisch bedingte Schmerzen eingeschränkt ist als dies von den Gutachtern angenommen
wird. Entgegen der Ansicht der Gutachter ist aufgrund der Aktenlage nicht
erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine bewusstseinsnahe psychogene
Schmerzfehlverarbeitung vorliegt. So ist unter anderem fraglich, ob ein
sekundärer Krankheitsgewinn besteht. Zwar liegt ein gewisses Funktionsniveau im
Alltag vor (vgl. AB 45, S. 28), indes kann daraus nicht die Schlussfolgerung
gezogen werden, der Beschwerdeführer könnte die (vorhandenen) Ressourcen in
einer Erwerbstätigkeit zu 80% verwerten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass der Beschwerdeführer seinen Alltag frei einteilen und daher seinen
Schmerzen sowie der Müdigkeit anpassen kann. Im Berufsalltag hingegen wäre dies
kaum möglich, so dass das Funktionsniveau im Alltag für sich alleine genommen
nicht mit einer hohen Leistungsfähigkeit im Beruf gleichzusetzen ist. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut den Gutachtern Falschangaben zu seiner
Medikamenteneinnahme gemacht habe, spricht nicht für eine bewusstseinsnahe psychogene
Schmerzfehlverarbeitung. Denn aus den (neueren) medizinischen Akten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schwierig medikamentös einzustellen ist,
da er die Medikamente schnell abbaue (vgl. Replikbeilage 1). Daher sei gemäss
dem behandelnden Psychiater Dr. J____ der Zeitpunkt der Einnahme der Medikamente
bzw. der Prüfung des Medikamentenspiegels im Blut massgeblich, um einen aussagekräftigen
Nachweis der Medikamenteneinnahme zu erhalten (vgl. Bericht vom 4. Juni 2018,
Beschwerdebeilage 5). Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgewiesen, dass der
Beschwerdeführer Falschangaben zur Einnahme der Medikamente gemacht hat und
sein Leidensdruck geringer ist als dass er angibt. Im Gegenteil ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen und der Tatsache,
dass er Medikamente schnell abbaut, eine erhöhte Medikamentendosis benötigt.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch vermehrt Nebenwirkungen, was ihn
zusätzlich müde macht und in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt.
4.4.
In Anbetracht der Schilderungen der behandelnden Fachärzte erscheint
die Beurteilung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner
Beschwerden lediglich zu 20% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, als nicht
schlüssig. Vielmehr entsteht mit Blick auf die medizinische Aktenlage der
Eindruck, dass die somatisch bedingten Schmerzen an der rechten Hand, dem Arm
und der Schulter unter neurologischen Aspekten zu wenig Eingang in die
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung gefunden haben. Gesamthaft betrachtet besteht
daher eine höhere Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als dass dies die
Gutachter attestiert haben. Gestützt auf den Arztbericht der K____ vom 27. Juni
2017 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensbedingten
Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. In diese Richtung weisen im Übrigen auch die
Einschätzungen der anderen behandelnden Fachärzte. So kann dem Bericht der K____
vom 7. September 2015 entnommen werden, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten medizinisch weiterhin vertretbar sei (IV-Akte 36). Auch
der behandelnde Psychiater Dr. J____ kommt im Bericht vom 11. Juli 2017 unter
Berücksichtigung des Schmerzgeschehens zum Schluss, dass längerfristig eine
50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei (AB
22, S. 23ff.).
4.5.
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Schmerzen an der rechten
Schulter, dem Arm und der Hand organisch objektivierbar sind und zum Gesamtbild
des Beschwerdegeschehens gehören. Sie stehen daher in einem natürlichen wie
auch adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Oktober 2014 (AB 45 und 90
und E. 3.3.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur adäquaten Kausalität.
Denn aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht
unter (erheblichen) psychischen Beschwerden leidet. So ist den Ausführungen der
Gutachter der I____ zu entnehmen, dass sie aus aktueller psychiatrischer Sicht
keine objektiven Befunde erheben könnten, mit denen sich eine krankheitswertige
psychische Störung gemäss den diagnostischen Kriterien der ICD-10 begründen
liesse. Es lägen keine Zeichen einer krankheitswertigen Angststörung, einer
depressiven Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung vor (vgl. AB
45, S. 31). Auch der behandelnde Psychiater Dr. J____ erwähnt mit Bericht vom
11. Juli 2017, dass keine schwere psychische Störung vorliege (AB 22, S. 24). Damit
besteht ‑ wie Nachfolgend dargelegt wird ‑ eine Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin für die vorerwähnten organisch bedingten Schmerzen.
5.
5.1.
Strittig und zu untersuchen sind die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit.
5.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich
vorgenommen (vgl. E. 3.2.). Das Valideneinkommen hat sie mit Fr. 72'232.15 und
das Invalideneinkommen mit Fr. 53'856.30.-- beziffert. Aus dem Vergleich der
beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 25%, weshalb die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘354.40
monatlich zugesprochen hat (vgl. AB 5).
5.3.
Das auf den Lohnangaben des E____ beruhende Valideneinkommen von Fr.
72'232.15 (vgl. AB 11) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch
nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht strittig und zu beanstanden ist, dass die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen
(LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1) des Bundesamtes für Statistik ermittelt hat.
Der Beschwerdeführer macht dagegen aufgrund des Teilzeitpensums und der
erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatz infolge der Pausenbedürftigkeit
einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 20% geltend. Vorliegend erscheint ein
leidensbedingter Abzug von 5% aufgrund des Teilzeitpensums als angemessen. Kann
der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern
statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016
[9C_808/2015], E. 3.3.2). Dagegen ist ein Abzug aufgrund der erhöhten
Pausenbedürftigkeit nicht gerechtfertigt, haben doch die Ärzte der K____ mit
der Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit den erhöhten Anforderungen
an den Arbeitsplatz infolge Pausenbedürftigkeit bereits Rechnung getragen (AB
22). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und
so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018 [9C_833/2017], E. 2.2. mit
Hinweis).
5.4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu
zu berechnen: Das Valideneinkommen ist weiterhin auf Fr. Fr. 72'232.15.--
festzulegen. Das Invalideneinkommen lässt sich unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 5% und einer Restarbeitsfähigkeit von 50% mit Fr. 31‘977.--
beziffern. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus
eine Erwerbseinbusse von rund 56%. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1.
September 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 56%.
6.
6.1.
Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist schliesslich die
Höhe des Integritätsschadens von 10%.
6.2.
Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität,
so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung
wird in Form einer Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art.
25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung über die Unfallversicherung vom
20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) geregelt. Die Richtlinien im Anhang 3 der
UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als Orientierung. In diesem
Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala
weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)
erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen keine
Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der
SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber Richtwerte
enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit dem Anhang
3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit Hinweis).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, ausgehend von der
Beurteilung der Gutachter der I____ eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 10% zugesprochen. Danach
betrage der Integritätsschaden wegen der verbliebenen geringen Schädigung des
Rückenmarks nach HWK 7-Fraktur und Contusio spinalis und der damit
einhergehenden Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität 10%. Sie
stützten sich dabei auf den UVV-Anhang 3 ab, wo ein vollständiger Verlust eines
Armes mit einem Integritätsschaden von 50% entgolten werde. Die verbliebenden
Funktionen im rechten Arm rechtfertigten eine Kürzung des Integritätsschadens
auf 10% (AB 45, S. 38). Nach dem oben Dargelegten vermag diese Beurteilung
nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Beschwerden an der rechten Hand, am rechten Arm und der rechten
Schulter stärker in seinen Funktionen eingeschränkt ist als von den Gutachtern
angenommen. Gestützt auf die Suva-Tabellen zur Integritätsentschädigung erscheint
vorliegend ein Integritätsschaden von 15% als angemessen. Denn es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Beschwerdebildes ähnlich
an der rechten Hand und dem Arm beeinträchtigt ist, wie wenn er unter einer
schweren Handgelenks-Arthrose leiden würde. Bei analoger Anwendung der Tabelle
5 der Suva, Integritätsschaden bei Arthrosen, welche bei schweren Handgelenks-Arthrosen
eine Integritätsentschädigung von 10-25% vorsieht, erscheint deshalb ein
Integritätsschaden in Höhe von 15% als sachgerecht.
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer
ist eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56% und eine
Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 15%
zuzusprechen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlich aufwendigen Fall auszugehen,
weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56%
sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in
Höhe von 15% zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 308.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: