Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

C____

  

vertreten durch D____

 

   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.21

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018

Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens bejaht. Einkommensvergleich und Festsetzung des Invaliditätsgrades. Festsetzung des Integritätsschadens.

 


Tatsachen

I.         

Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2003 als Pflegeassistent im E____ und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 84). Am 4. Oktober 2014 erlitt der Beschwerdeführer als Mitfahrer bei einem Autounfall eine inkomplette Tetraplegie nach HWS-Distorsionstrauma (Abschlussbericht der Physiotherapie der F____ vom 7. September 2015, AB 90, S. 40). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. Kostengutsprache vom 30. Oktober 2014, AB 161; Kostengutsprache vom 23. Januar 2015, AB 147; Kostengutsprache vom 18. April 2016, AB 93; Kostengutsprache vom 8. Dezember 2016, AB 69). Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ am 29. Januar 2016 sowie am 2. Februar 2017 je ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (AB 107, 90 und 58). Anlässlich der zweiten Begutachtung stellten die Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer Verweistätigkeit fest. Zudem gingen sie davon aus, der Endzustand sei erreicht und setzten den Integritätsschaden auf 10% fest (S. 36-38 des interdisziplinären Gutachtens vom 25. April 2017, AB 45). Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 25. April 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin, die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. September 2017 einzustellen. Darüber hinaus sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24% sowie eine Integritätsentschädigung gemäss einem Integritätsschaden von 10% zu (vgl. Verfügung vom 1. September 2017, AB 33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Oktober 2017 (AB 26) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nunmehr eine auf 25% erhöhte Invalidenrente zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AB 5).

II.        

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Juni 2018 heisst das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und spricht dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56% ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 15% zu.

III.      

Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2020 teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

IV.     

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Februar 2020 wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020 ein gerichtliches Gutachten angeordnet.

V.       

Nachdem sich die Parteien verschiedentlich zu den vorgeschlagenen Gutachtenstellen und dem Gutachtensauftrag geäussert haben, wird die H____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügungen vom 27. Januar 2021, Gerichtsakte (G) 11, 25. Februar 2021, G 13, 6. April 2021, G 15 und 11. November 2021, G 28).

VI.     

Am 28. März 2022 ist das polydisziplinäre Gutachten der H____ vom 4. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G 29). In Nachachtung der Verfügung vom 5. April 2022 nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2022 dazu Stellung. Er beantragt die Zusprache der gesetzlichen Rentenleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2014 und einer Integritätsentschädigung von 80% sowie die Rückvergütung der Reisekosten und Regelung der Kostenübernahme der im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung entstandenen Kosten, welche teilweise über die Krankenkasse des Beschwerdeführers abgerechnet wurden (G 33). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung zum Gutachten der H____ (G 32).

VII.    

Am 8. Juni 2022 findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).   

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 25% eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (AB 5). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die interdisziplinären Gutachten der G____ vom 26. April 2016 und vom 25. April 2017. Danach sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80% zumutbar und es bestehe ein Integritätsschaden in Höhe von 10% (AB 90 und 45).

2.2.            Mit Urteil vom 28. November 2018 erachtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Gutachten der G____ als nicht beweiskräftig. Es kam im Wesentlichen gestützt auf den Arztbericht der F____ vom 27. Juni 2017 (AB 22, S. 13ff.), aber auch auf den Berichten des behandelnden Psychiaters (vgl. u.a. AB 23ff.) als auch auf die berufliche Abklärung (vgl. IV-Akte 36) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, wobei ein leidensbedingter Abzug von 5% gewährt wurde, ermittelte das Gericht eine Erwerbseinbusse von 56% und sprach eine entsprechende Invalidenrente ab Oktober 2017 zu. Zudem erhöhte das Gericht den Integritätsschaden um 5% und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15% zu.

2.3.            Dagegen hat die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück. In den Erwägungen hielt es fest, dass das Administrativgutachten vom 25. April 2017 ins Gewicht fallende Unzulänglichkeiten aufweise, ebenso wenig stelle aber der Bericht der F____ vom 27. Juni 2017 (AB 22, S. 13ff.) eine beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Indem das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der zentralen strittigen Fragen bezüglich der Objektivierbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen an seiner rechten oberen Extremität und der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit veranlasst habe, habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Diesbezüglich sei ein Gerichtsgutachten bei einer in paraplegiologischen Fragen erfahrenen neurologischen Fachperson einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2019 vom 6. Februar 2020, E. 4.2.3ff.). In der Folge ordnete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Einholung eines Gerichtsgutachtens an, welches am 4. Februar 2022 durch die H____ erstattet wurde.

2.4.            Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin infolge des Unfalls vom 4. Oktober 2014 Leistungen zu erbringen hat. Im Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 4. Februar 2022.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).    

3.2.            Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).

3.3.            Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

3.4.            Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).  

4.                  

4.1.            Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten Gutachten der H____ vom 4. Februar 2022 diagnostizieren die Experten eine inkomplette traumatische spastische Tetraplegie AIS D sub C5 bei gut erhaltener Gehfähigkeit. Auch bestehe eine neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung, deren weiterführende Abklärung und Behandlung empfohlen werde. Objektivierbar fänden sich bei der rechten oberen Extremität Hyperästhesie und Hyperalgesie im Dermatom C6 bis C8 rechts und eine Störung der Hauttrophik. Die Schmerzen seien Ausdruck der Myelopathie und Radikulopathie. Neurophysiologisch bestehe ein Nachweis einer segmentalen und Hinweise auf spinothalamischen Leitungsstörung. Es liege sicherlich keine primär psychosomatische Ursache der Schmerzen vor. Anhand der Funktionsscores zeige sich, dass der Beschwerdeführer mittel- bis hochgradig für Tätigkeiten des alltäglichen Lebens eingeschränkt sei. Die Symptomatik der rechten oberen Extremität lasse derzeit keine Arbeitsfähigkeit, selbst in einer angepassten Tätigkeit, zu. Im psychiatrischen Bereich sähen sie keine begründeten Zweifel an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung. Diese Faktoren wirkten sich zusätzlich als negative Kofaktoren auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die zugrundeliegende Ursache der Funktionseinschränkung sei aber eindeutig und ohne begründeten Zweifel eine Rückenmarksschädigung und keine primär psychiatrische Erkrankung.

Zusammenfassend werde von den Kollegen im F____ die gleiche Diagnose gestellt wie bei ihnen. Lediglich die objektivierbaren Befunde seien noch etwas deutlicher als im Bericht des F____ beschrieben. Zudem hätten spezialisierte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen bei ihnen stattgefunden, die eine Objektivierung der spinothalamischen und segmentalen spinalen zervikalen Leitungsstörung erlaube. Die Beschwerden der rechten oberen Extremität seien objektivierbar und es bestünden keine unfallfremden Ursachen für die Körperschädigung. Anhand der klinischen Evaluation und der exakten Anamnese des Tagesablaufs lasse die Symptomatik der rechten oberen Extremität derzeit keine Arbeitsfähigkeit, selbst in einer angepassten Tätigkeit, zu. Seit dem 4. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer, bis auf einen kurzzeitigen Arbeitsversuch im Herbst 2015, zu 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei in erster Linie durch eine Rückenmarksschädigung gegeben und nicht aus psychischen Gründen. Beim Beschwerdeführer liege eindeutig eine somatische Ursache im Sinne von neurophatischen, d.h. durch frühere Nervenläsion bedingte Schmerzen, vor. Daher treffe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht zu. Somit falle die Diagnose aus dem Anwendungsbereich des Urteils BGE 141 V 281. Nach den Tabellen der Suva liege ein Integritätsschaden von 80% vor (G 29).

4.2.            Auf das von der H____ erstellte Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 kann abgestellt werden. Es wurde aufgrund eingehender Untersuchungen (Gerichtsgutachten, S. 3-6, Gerichtsakte G 29) sowie nach Einsicht in die Akten erstellt (Gerichtsgutachten, S. 1-3, Gerichtsakte G 29) und gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (Gerichtsgutachten, S. 6-9, Gerichtsakte G 12). Überdies sind die Experten für Fragestellungen aus dem paraplegiologischen-neurologischen Fachbereich spezialisiert und haben zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen eingehend Stellung genommen (Gerichtsgutachten, S. 9-11, Gerichtsakte G 29). Damit entspricht das Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Zu betonen bleibt, dass von den Gutachtern angesichts des nachweisbaren somatischen Ursache der Schmerzen und deren Objektivierbarkeit ausdrücklich das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen wurde. Da kein weiterer psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden ist, erscheint der Verzicht auf die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022, E. 4.6 und 9C_197/2018 vom 5. Juni 2018, E. 7) als auch auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme als nachvollziehbar. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass sich damit eine nähere Prüfung der adäquaten Kausalität erübrigt, leidet der Beschwerdeführer doch nicht unter (erheblichen) psychischen Beschwerden. Da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2014 und den weiterhin bestehenden somatischen Beschwerden gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 ohne weiteres bejaht werden kann (Gerichtsgutachten S. 10, G 29), ist die Beschwerdegegnerin für die vorerwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers leistungspflichtig.

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin kam im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 zum Schluss, dass der Endzustand per 30. September 2017 erreicht gewesen sei (AB 5). Dies ist nicht zu beanstanden. In den Akten gibt es keine Hinweise, die für eine andere Beurteilung sprechen. So wird denn auch im Arztbericht über die ambulante paraplegiologischen Standortbestimmung der F____ / Jahreskontrolle nach ICF vom 27. Juni 2017 beschrieben, dass sich ein stabiler Zustand auf deutlich eingeschränktem Niveau zeige (AB 22, S. 16). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu erwarten gewesen wäre (BGE 143 V 148 E 3.1.1; 137 V 199 E. 2.1; 134 V 109 E 4.3). Auch der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang nichts anderes vor. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per 30. September 2017 verfügt und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung geprüft.

5.2.            Aus dem unter E. 4 Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022, G 29). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Erwerbseinbusse mit 100% beziffern, was zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2017 führt (vgl. E. 5.1.).

5.3.            Die Experten der H____ haben den Integritätsschaden im Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 auf 80% festgelegt (G 29). Dieser Auffassung kann vorliegend gefolgt werden. Sie orientiert sich an der Tabelle 21 «Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzung» der SUVA, die bei einer inkompletten Tetraplegie ASIA D einen Integritätsschaden von 80% vorsieht. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die Beurteilung der Experten der H____ sprechen und die Experten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt haben, ist auf diese Einschätzung abzustellen.

6.                  

6.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100% ab 1. Oktober 2017 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 80% zuzusprechen.  

6.2.            Das Verfahren ist kostenlos.  

6.3.             Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht hat im aufgehobenen Urteil vom 28. November 2018 dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- zugesprochen. Zusätzlich liess sich die Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zum Gerichtsgutachten der H____ vom 4. Februar 2022 vernehmen (G 33). Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme erscheint ein um Fr. 1'000.-- erhöhtes Honorar von insgesamt Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

6.4.            Die Kosten für das Gerichtsgutachten der H____ vom 4. Februar 2022 (Gerichtsakte G 29) in Höhe von Fr. 5'000.-- (vgl. Gerichtsakte G 30) sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Reisekosten des Beschwerdeführers, datierend vom 20. Januar und 17. Februar 2022, in Höhe von insgesamt Fr. 153.60 (vgl. G 34 und instruktionsrichterliche Verfügung vom 21. Juni 2022 mit Hinweis auf E-Mail-Korrespondenz mit der H____ vom 9., 10. und 17. Juni 2022, G 35) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen, waren doch ihre Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.3 f.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechnungen der H____ vom 20. Januar 2022 und vom 17. Februar 2022 an die Krankenkasse des Beschwerdeführers storniert wurden (vgl. E-Mail vom 9. Juni, G 35).

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100% ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 80% zugesprochen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 385.--.

          Die Kosten für das Gerichtsgutachten der H____ in Höhe von Fr. 5‘000.-- (G 30) sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Reisekosten in Höhe von insgesamt Fr. 153.60 (G 34 und 35) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: