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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.21
Einspracheentscheid vom 3. Mai
2018
Beweiskraft des eingeholten
Gerichtsgutachtens bejaht. Einkommensvergleich und Festsetzung des
Invaliditätsgrades. Festsetzung des Integritätsschadens.
Tatsachen
I.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2003 als
Pflegeassistent im E____ und war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2016,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 84). Am 4. Oktober 2014 erlitt der
Beschwerdeführer als Mitfahrer bei einem Autounfall eine inkomplette
Tetraplegie nach HWS-Distorsionstrauma (Abschlussbericht der Physiotherapie der
F____ vom 7. September 2015, AB 90, S. 40). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in
diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten- und
Taggeldleistungen (vgl. Kostengutsprache vom 30. Oktober 2014, AB 161;
Kostengutsprache vom 23. Januar 2015, AB 147; Kostengutsprache vom 18. April
2016, AB 93; Kostengutsprache vom 8. Dezember 2016, AB 69). Um ihre
Leistungspflicht weiter abzuklären, gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ am
29. Januar 2016 sowie am 2. Februar 2017 je ein interdisziplinäres Gutachten in
Auftrag (AB 107, 90 und 58). Anlässlich der zweiten Begutachtung stellten die
Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer Verweistätigkeit fest. Zudem
gingen sie davon aus, der Endzustand sei erreicht und setzten den
Integritätsschaden auf 10% fest (S. 36-38 des interdisziplinären Gutachtens vom
25. April 2017, AB 45). Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre
Gutachten vom 25. April 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin, die
Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. September 2017 einzustellen.
Darüber hinaus sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab 1.
Oktober 2017 basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24% sowie eine
Integritätsentschädigung gemäss einem Integritätsschaden von 10% zu (vgl.
Verfügung vom 1. September 2017, AB 33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2.
Oktober 2017 (AB 26) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
3. Mai 2018 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nunmehr eine auf 25%
erhöhte Invalidenrente zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AB 5).
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Juni 2018 heisst das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und
spricht dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 56% ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung
entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 15% zu.
III.
Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Bundesgericht mit
Urteil vom 6. Februar 2020 teilweise gut und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.
IV.
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Februar
2020 wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020 ein
gerichtliches Gutachten angeordnet.
V.
Nachdem sich die Parteien verschiedentlich zu den
vorgeschlagenen Gutachtenstellen und dem Gutachtensauftrag geäussert haben, wird
die H____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügungen vom 27. Januar 2021, Gerichtsakte (G) 11,
25. Februar 2021, G 13, 6. April 2021, G 15 und 11. November 2021, G 28).
VI.
Am 28. März 2022 ist das polydisziplinäre Gutachten der H____
vom 4. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G
29). In Nachachtung der Verfügung vom 5. April 2022 nimmt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 4. Mai 2022 dazu Stellung. Er beantragt die Zusprache der
gesetzlichen Rentenleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
seit dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2014 und einer Integritätsentschädigung
von 80% sowie die Rückvergütung der Reisekosten und Regelung der
Kostenübernahme der im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung entstandenen
Kosten, welche teilweise über die Krankenkasse des Beschwerdeführers
abgerechnet wurden (G 33). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4.
Mai 2022 auf eine Vernehmlassung zum Gutachten der H____ (G 32).
VII.
Am 8. Juni 2022 findet die Beratung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Bundesgericht hat die vorliegende
Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und
örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG
154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018
dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 25% eine
Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend
einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (AB 5). In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die interdisziplinären Gutachten
der G____ vom 26. April 2016 und vom 25. April 2017. Danach sei dem
Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80% zumutbar und es
bestehe ein Integritätsschaden in Höhe von 10% (AB 90 und 45).
2.2.
Mit Urteil vom 28. November 2018 erachtete das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Gutachten der G____ als nicht beweiskräftig. Es kam im
Wesentlichen gestützt auf den Arztbericht der F____ vom 27. Juni 2017 (AB 22,
S. 13ff.), aber auch auf den Berichten des behandelnden Psychiaters (vgl. u.a.
AB 23ff.) als auch auf die berufliche Abklärung (vgl. IV-Akte 36) zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50%
arbeitsfähig. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, wobei ein
leidensbedingter Abzug von 5% gewährt wurde, ermittelte das Gericht eine
Erwerbseinbusse von 56% und sprach eine entsprechende Invalidenrente ab Oktober
2017 zu. Zudem erhöhte das Gericht den Integritätsschaden um 5% und sprach dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines
Integritätsschadens von 15% zu.
2.3.
Dagegen hat die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück. In den Erwägungen hielt es fest,
dass das Administrativgutachten vom 25. April 2017 ins Gewicht fallende
Unzulänglichkeiten aufweise, ebenso wenig stelle aber der Bericht der F____ vom
27. Juni 2017 (AB 22, S. 13ff.) eine beweistaugliche Grundlage für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Indem das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt keine weiteren Abklärungen hinsichtlich
der zentralen strittigen Fragen bezüglich der Objektivierbarkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen an seiner rechten oberen Extremität
und der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit veranlasst habe, habe es den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Diesbezüglich sei
ein Gerichtsgutachten bei einer in paraplegiologischen Fragen erfahrenen
neurologischen Fachperson einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2019 vom
6. Februar 2020, E. 4.2.3ff.). In der Folge ordnete das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Einholung eines Gerichtsgutachtens
an, welches am 4. Februar 2022 durch die H____ erstattet wurde.
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin
infolge des Unfalls vom 4. Oktober 2014 Leistungen zu erbringen hat. Im
Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 4.
Februar 2022.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4
ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz
spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109, 112 E. 2.1).
3.2.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10
UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von
einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V
354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).
3.3.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen
Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,
Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische
Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.
4.1.
Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten Gutachten der H____
vom 4. Februar 2022 diagnostizieren die Experten eine inkomplette traumatische spastische
Tetraplegie AIS D sub C5 bei gut erhaltener Gehfähigkeit. Auch bestehe eine
neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung, deren weiterführende Abklärung und
Behandlung empfohlen werde. Objektivierbar fänden sich bei der rechten oberen
Extremität Hyperästhesie und Hyperalgesie im Dermatom C6 bis C8 rechts und eine
Störung der Hauttrophik. Die Schmerzen seien Ausdruck der Myelopathie und
Radikulopathie. Neurophysiologisch bestehe ein Nachweis einer segmentalen und
Hinweise auf spinothalamischen Leitungsstörung. Es liege sicherlich keine
primär psychosomatische Ursache der Schmerzen vor. Anhand der Funktionsscores
zeige sich, dass der Beschwerdeführer mittel- bis hochgradig für Tätigkeiten
des alltäglichen Lebens eingeschränkt sei. Die Symptomatik der rechten oberen
Extremität lasse derzeit keine Arbeitsfähigkeit, selbst in einer angepassten
Tätigkeit, zu. Im psychiatrischen Bereich sähen sie keine begründeten Zweifel
an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven
Störung. Diese Faktoren wirkten sich zusätzlich als negative Kofaktoren auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Die zugrundeliegende Ursache der Funktionseinschränkung
sei aber eindeutig und ohne begründeten Zweifel eine Rückenmarksschädigung und
keine primär psychiatrische Erkrankung.
Zusammenfassend werde von den Kollegen im F____ die gleiche
Diagnose gestellt wie bei ihnen. Lediglich die objektivierbaren Befunde seien
noch etwas deutlicher als im Bericht des F____ beschrieben. Zudem hätten
spezialisierte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen bei ihnen
stattgefunden, die eine Objektivierung der spinothalamischen und segmentalen
spinalen zervikalen Leitungsstörung erlaube. Die Beschwerden der rechten oberen
Extremität seien objektivierbar und es bestünden keine unfallfremden Ursachen
für die Körperschädigung. Anhand der klinischen Evaluation und der exakten
Anamnese des Tagesablaufs lasse die Symptomatik der rechten oberen Extremität
derzeit keine Arbeitsfähigkeit, selbst in einer angepassten Tätigkeit, zu. Seit
dem 4. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer, bis auf einen kurzzeitigen
Arbeitsversuch im Herbst 2015, zu 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit
sei in erster Linie durch eine Rückenmarksschädigung gegeben und nicht aus
psychischen Gründen. Beim Beschwerdeführer liege eindeutig eine somatische
Ursache im Sinne von neurophatischen, d.h. durch frühere Nervenläsion bedingte
Schmerzen, vor. Daher treffe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
nicht zu. Somit falle die Diagnose aus dem Anwendungsbereich des Urteils BGE
141 V 281. Nach den Tabellen der Suva liege ein Integritätsschaden von 80% vor
(G 29).
4.2.
Auf das von der H____ erstellte Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022
kann abgestellt werden. Es wurde aufgrund eingehender Untersuchungen
(Gerichtsgutachten, S. 3-6, Gerichtsakte G 29) sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt (Gerichtsgutachten, S. 1-3, Gerichtsakte G 29) und gelangt bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (Gerichtsgutachten, S. 6-9,
Gerichtsakte G 12). Überdies sind die Experten für Fragestellungen aus dem
paraplegiologischen-neurologischen Fachbereich spezialisiert und haben zu den
von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen eingehend Stellung genommen
(Gerichtsgutachten, S. 9-11, Gerichtsakte G 29). Damit entspricht das
Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352
E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Zu betonen bleibt, dass von den
Gutachtern angesichts des nachweisbaren somatischen Ursache der Schmerzen und
deren Objektivierbarkeit ausdrücklich das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung ausgeschlossen wurde. Da kein weiterer psychiatrischer
Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden
ist, erscheint der Verzicht auf die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
(Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022, E. 4.6 und 9C_197/2018
vom 5. Juni 2018, E. 7) als auch auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme
als nachvollziehbar. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu bemerken,
dass sich damit eine nähere Prüfung der adäquaten Kausalität erübrigt, leidet
der Beschwerdeführer doch nicht unter (erheblichen) psychischen Beschwerden. Da
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Oktober
2014 und den weiterhin bestehenden somatischen Beschwerden gestützt auf das
Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 ohne weiteres bejaht werden kann
(Gerichtsgutachten S. 10, G 29), ist die Beschwerdegegnerin für die
vorerwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
leistungspflichtig.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin kam im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018
zum Schluss, dass der Endzustand per 30. September 2017 erreicht gewesen sei (AB
5). Dies ist nicht zu beanstanden. In den Akten gibt es keine Hinweise, die für
eine andere Beurteilung sprechen. So wird denn auch im Arztbericht über die
ambulante paraplegiologischen Standortbestimmung der F____ / Jahreskontrolle
nach ICF vom 27. Juni 2017 beschrieben, dass sich ein stabiler Zustand auf
deutlich eingeschränktem Niveau zeige (AB 22, S. 16). Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt von weiteren medizinischen
Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der
Rechtsprechung mehr zu erwarten gewesen wäre (BGE 143 V 148 E 3.1.1; 137 V 199
E. 2.1; 134 V 109 E 4.3). Auch der Beschwerdeführer bringt in diesem
Zusammenhang nichts anderes vor. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
den Fallabschluss per 30. September 2017 verfügt und den Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung geprüft.
5.2.
Aus dem unter E. 4 Dargelegten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl.
Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022, G 29). Vor diesem Hintergrund lässt sich
die Erwerbseinbusse mit 100% beziffern, was zur Zusprache einer ganzen
Invalidenrente ab Oktober 2017 führt (vgl. E. 5.1.).
5.3.
Die Experten der H____ haben den Integritätsschaden im
Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 auf 80% festgelegt (G 29). Dieser
Auffassung kann vorliegend gefolgt werden. Sie orientiert sich an der Tabelle
21 «Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzung» der SUVA, die bei einer
inkompletten Tetraplegie ASIA D einen Integritätsschaden von 80% vorsieht. Da
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die Beurteilung der Experten
der H____ sprechen und die Experten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum
nicht verletzt haben, ist auf diese Einschätzung abzustellen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer
ist eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100% ab 1. Oktober
2017 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in
Höhe von 80% zuzusprechen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht hat im aufgehobenen Urteil vom 28. November 2018 dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- zugesprochen.
Zusätzlich liess sich die Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren zum Gerichtsgutachten der H____ vom 4. Februar 2022 vernehmen (G 33).
Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme erscheint ein um Fr. 1'000.--
erhöhtes Honorar von insgesamt Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
6.4.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten der H____ vom 4. Februar 2022
(Gerichtsakte G 29) in Höhe von Fr. 5'000.-- (vgl. Gerichtsakte G 30) sowie die
in diesem Zusammenhang entstandenen Reisekosten des Beschwerdeführers,
datierend vom 20. Januar und 17. Februar 2022, in Höhe von insgesamt Fr. 153.60
(vgl. G 34 und instruktionsrichterliche Verfügung vom 21. Juni 2022 mit Hinweis
auf E-Mail-Korrespondenz mit der H____ vom 9., 10. und 17. Juni 2022, G 35)
sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen, waren doch ihre Abklärungen
ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl.
BGE 139 V 496 E. 4.3 f.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechnungen der
H____ vom 20. Januar 2022 und vom 17. Februar 2022 an die Krankenkasse des
Beschwerdeführers storniert wurden (vgl. E-Mail vom 9. Juni, G 35).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100% ab 1. Oktober 2017
sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in
Höhe von 80% zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 385.--.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten der H____
in Höhe von Fr. 5‘000.-- (G 30) sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen
Reisekosten in Höhe von insgesamt Fr. 153.60 (G 34 und 35) sind von der Beschwerdegegnerin
zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: