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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.22
Einspracheentscheid vom 23. April
2018
Anspruch auf Badekuren in casu
verneint.
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin erlitt am [...] 1998 einen
Verkehrsunfall in Form einer Auffahrkollision, für welche die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannte. Der Tatbestand wurde von
der Polizei nicht aufgenommen (vgl. Unfallmeldung UVG, SUVA-Akte 1 des
physischen Dossiers) und die Beschwerdeführerin erreichte am [...] 1999 ihre
volle Arbeitsfähigkeit wieder (vgl. Kreisärztlicher Bericht vom 29.10.2003,
SUVA-Akte 3, S. 1 des physischen Dossiers). Strukturelle Verletzungen konnten -
auch Jahre später - keine objektiviert werden (vgl. zuletzt: Bericht [...] über
MRT der HWS vom 29.03.2006, SUVA-Akte 7 des physischen Dossiers). Da die
Beschwerdeführerin unter einem bunten Beschwerdebild nach Schleudertrauma litt,
bezahlte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in den folgenden Jahren
auf Empfehlung des SUVA-Kreisarztes die Kosten für die Heilbehandlung und
insbesondere auch Badekuren (vgl. Schreiben vom 28.08.2001, SUVA-Akte 1 des elektronischen
Dossiers).
b) Mit Stellungnahme vom 5. September 2012 wies der Kreisarzt
darauf hin, dass es sich bei den Badekuren nicht um gesetzliche Leistungen
handle (vgl. SUVA-Akte 17 des elektronischen Dossiers). Die von der
Beschwerdeführerin in der Folge eingereichten Rechnungen über jährliche
Badekuren bezahlte die Beschwerdegegnerin nicht mehr. Mit Schreiben vom 30.
Januar 2013 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die,
aufgrund des Freizügigkeitsabkommens geänderten, Abrechnungsmodalitäten für
Heilbehandlungen bei Grenzgängern, namentlich über den neuen Weg über die „Caisse
Primaire d'Assurance Maladie“ (nachfolgend: CPAM, vgl. SUVA-Akte 18 des elektronischen
Dossiers). Gemäss Telefonnotiz vom 26. April 2013 war die Beschwerdeführerin
mit diesem Schreiben nicht einverstanden und äusserte gegenüber der
Beschwerdegegnerin die Ansicht, für länger zurückliegende Unfälle sei nach wie
vor die Beschwerdegegnerin zuständig (vgl. SUVA-Akte 20 des elektronischen
Dossiers). Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin nochmals über die geänderten Abrechnungsmodalitäten für
Heilbehandlungen bei Grenzgängern (vgl. SUVA-Akte 21 des elektronischen
Dossiers). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin erneut (vgl. Schreiben
vom 02.03.2014, SUVA-Akte 23 des elektronischen Dossiers). Daraufhin wurde die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2014 darauf hingewiesen, dass
entgegenkommenderweise die Rechnungen für die Konsultationen vom 20. Januar
2012 bis 25. Februar 2013 noch vollumfänglich zurückerstattet würden, im Sinne
der Rechtsgleichheit müssten jedoch die weiteren Rechnungen über die CPAM abgewickelt
werden (vgl. SUVA-Akte 24).
c) Nachdem die Beschwerdeführerin persönlich bei der SUVA
vorgesprochen und angefragt hatte, ob eine Ausnahme gemacht werden könne, hielt
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 an ihrer Auffassung
fest (vgl. SUVA-Akte 26 des elektronischen Dossiers). Mit Schreiben vom 23.
Dezember 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin nochmals mit unbezahlten
Rechnungen an die Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 27 des elektronischen
Dossiers). Dieses Schreiben beantwortete die Beschwerdegegnerin am 5. Januar
2016 abschlägig (vgl. SUVA-Akte 28 des elektronischen Dossiers). Nach einer
weiteren persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin am Schalter der Beschwerdegegnerin,
wurden ihr die Originalbelege zur Weiterleitung an die CPAM ausgehändigt sowie
der Name des zuständigen Haftpflichtversicherers (die B____) angegeben (vgl.
SUVA-Akte 29 des elektronischen Dossiers). Am 2. September 2016 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin nochmals mit, dass sie keine weiteren Leistungen mehr
erbringen werde. Die Beschwerdeführerin war damit nach wie vor nicht einverstanden
(vgl. SUVA-Akten 30 f. des elektronischen Dossiers).
d) Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 entschied die Beschwerdegegnerin,
ab 2. Februar 2017 keine weitere Heilbehandlung zu übernehmen und verneinte
einen Leistungsanspruch ab diesem Datum. Die Verfügung vom 3. Januar 2018
konnte der Beschwerdeführerin erst am 8. März 2018 zugestellt werden. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache (vgl. Schreiben vom 12.
April 2018, Beschwerdebeilage/BB 2). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2018
hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, in dem sie
festhielt, sie komme für die Heilbehandlung und die Badekuren bis zum Zeitpunkt
der Eröffnung der Verfügung vom 3. Januar 2018 auf. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Juni 2018 (Postaufgabe 4. Juni 2018) wird
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten von Heilbehandlungen resp. jährlichen
Badekuren seit 2013 bis zum Lebensende der Beschwerdeführerin zu entschädigen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
12. Juli 2018, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
23. April 2018 sei zu bestätigen.
c) Mit Replik vom 20. September 2018 (Postaufgabe: 21.
September 2018) hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren gestellten
Anträgen fest und macht ausserdem eine „exceptionnelle“ Entschädigung für einen
infolge der Zahlungsverweigerung entstandenen Gesundheitsschaden geltend (vgl.
Replik, S. 7).
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung. Am 5. November 2018 findet die Beratung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 3. Januar
2018 aus, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente habe,
bestehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf die Übernahme weiterer
Heilbehandlungen durch die Unfallversicherung. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin
bisher - auf freiwilliger Basis - bis 2013 weitere Heilbehandlungen übernommen.
Gemäss der Bestätigung vom 19. Dezember 2014 habe sie die CPAM ermächtigt, bis
zum 1. Februar 2017 Leistungen auszurichten. Im Rahmen der jetzigen Überprüfung
sei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, ab Beendigung der Kostengutsprache
an die CPAM, d.h. ab 2. Februar 2017, keine weiteren Heilbehandlungen zu übernehmen.
2.1.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin
unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013
E. 3.2 aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Erfüllen der gesetzlichen
Voraussetzungen keine Rente der Unfallversicherung beziehe, so dass auch kein
Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG
bestehe. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin jahrelang für
Heilbehandlungen resp. Badekuren aufgekommen sei, erweise es sich aus Gründen
des Vertrauensschutzes als angezeigt, den Anspruch nicht rückwirkend, sondern
bloss für die Zukunft ab Eröffnung der Verfügung vom 3. Januar 2018 zu
verneinen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe
– nachdem sie jahrelang die Badekuren übernommen habe – plötzlich und ohne Vorankündigung
die Kosten für die Badekuren im 2013 und 2014 nicht mehr übernommen. Dadurch
habe die Beschwerdeführerin erhebliche Einbusse erlitten und habe sich nicht
weiter behandeln können, was auch gesundheitliche Folgen nach sich ziehe. Vor
diesem Hintergrund beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, ihr bis ans Lebensende die Kosten für jährliche Badekuren zu
erstatten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen resp. Badekuren durch die Beschwerdegegnerin
hat.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin erachtet es als paradox, dass die Behandlungen
(Kuren und Physiotherapien) anfangs vom SUVA Kreisarzt verordnet und bewilligt
worden seien und beruft sich auf eine Information vom [...], wonach ihr Dossier
alt sei und daher die Beschwerdegegnerin weiter leistungspflichtig sei. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin könne die SUVA Behandlungen nicht einfach streichen
oder verweigern (vgl. Replik, S. 6). Sie macht geltend, die Badekuren seien
medizinisch indiziert und die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt, sich
gestützt auf internationale Abkommen ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Dabei
wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, diese wolle nur so rasch als möglich ihr Dossier
ohne weitere Abklärung schliessen (vgl. Replik, S. 2 und 5). Im Übrigen macht
die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere die Zahlung, obwohl
sie das Geld von der B____ schon verlangt und erhalten habe (vgl. Replik, S.
5).
3.2.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus mehreren
Gründen nicht gefolgt werden.
3.3.
3.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin infolge des Unfalles vom 31. August 1998 ‑ offenbar
auf Empfehlung des damaligen Kreisarztes ‑ jahrelang zahlreiche
Leistungen, insbesondere Heilbehandlungen in Form von Physiotherapie,
Akupunktur, Arztkonsultationen und Badekuren bezahlte (vgl. Beschwerde, S. 1).
Nach einer erneuten Prüfung des Dossiers wies ein (anderer) Kreisarzt der SUVA
in seiner Stellungnahme vom 5. September 2012 darauf hin, dass die
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme der
Badekuren nicht vorhanden seien (vgl. SUVA-Akte 17 des elektronischen Dossiers).
3.3.2. In der Folge machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
jahrelang erfolglos darauf aufmerksam, dass diese ihre Rechnungen bei der CPAM
einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin weigerte sich mit der Begründung, die
CPAM übernehme diese Leistungen nicht oder nicht vollumfänglich. Diese nach wie
vor bestehenden unterschiedlichen Auffassungen führten dazu, dass die Beschwerdegegnerin
schliesslich mit Einspracheentscheid vom 23. April 2018 den Anspruch nicht rückwirkend,
aber für die Zukunft ab Eröffnung der Verfügung vom 3. Januar 2018 förmlich
verneinte.
3.4.
Das geschilderte Vorgehen ist rechtens. Gemäss BGE 130 V 380 hat der
Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und
Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro
ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen
Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein
versichertes Ereignis liege ‑ bei richtiger Betrachtungsweise ‑ gar
nicht vor. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Leistungseinstellung nicht
zu beanstanden ist.
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr die
Beschwerdegegnerin nach Fallabschluss jahrelang Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Badekuren ausrichtete, wofür keine gesetzliche Grundlage
bestand. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden dem Bezüger nach der Festsetzung
der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung
seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf
(BGE 140 V 130 E. 2.2). Diese Bestimmung setzt voraus, dass die entsprechenden
Leistungen „nach der Festsetzung der Rente“ einem „Bezüger“ ausgerichtet
werden. Sie bezieht sich demnach auf Personen, die bereits eine Rente beziehen,
aber noch erwerbsfähig sind, also einen IV-Grad zwischen 10 und weniger als
100% aufweisen (vgl. a.a.O., E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat
unbestrittenermassen nie eine Rente bezogen und folglich nie einen Anspruch auf
die vorliegend in Frage stehenden Leistungen gehabt. Das Bundesgericht hat zudem
im Urteil vom 16. September 2011 erkannt, dass nach einem
rentenausschliessenden Fallabschluss kein Raum für die Erhaltung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verbleibt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 16. September 2011, 8C_191/2011, E. 5). Somit besteht
vorliegend auch kein Raum für die Bezahlung entsprechender
Heilbehandlungskosten und Badekuren.
3.5.2. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall fälschlicherweise jahrelang
Leistungen erbracht wurden, für die keine gesetzliche Grundlage bestand, führt
nicht dazu, dass diese unrechtmässigen Leistungen auch in Zukunft und bis an
das Lebensende der Beschwerdeführerin weiter erbracht werden müssten. Vielmehr
sind die Leistungen bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit einzustellen, wie
das die Beschwerdegegnerin vorliegend getan hat. Auch wenn verständlich ist,
dass die Leistungseinstellung für die Beschwerdeführerin überraschend kam und
aus ihrer Optik ungerechtfertigt erscheint; im Hinblick auf das
Gleichbehandlungsgebot der übrigen Versicherten in der gleichen Situation wie
die Beschwerdeführerin, welche diese Leistungen ebenfalls nicht beanspruchen
können und aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nie beansprucht haben, ist
die Leistungseinstellung rechtens.
3.6.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die
bisherigen zu Unrecht ausgerichteten Leistungen der Beschwerdeführerin unverändert
belässt, anstatt diese von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Die
Beschwerdeführerin verkennt auch hier, dass dieses Vorgehen der
Beschwerdeführerin grosszügig und ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Im
Einzelnen führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus,
sie werde die Kosten für die Badekuren bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der
Verfügung vom 3. Januar 2018 bezahlen. Darauf ist sie zu behaften. Darüber
hinaus besteht jedoch entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin keine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.7.
3.7.1. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen
daran nichts zu ändern.
3.7.2. Zunächst ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe nie einen
ablehnenden Rentenentscheid von der Beschwerdegegnerin erhalten, unbehelflich.
Da die Beschwerdeführerin am 1. April 1999 ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangte
(vgl. Kreisärztlicher Bericht vom 29.10.2003, SUVA-Akte 3, S. 1 des physischen
Dossiers) stand die Berentung der Beschwerdeführerin ohnehin nie im Raum,
worauf die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend verweist (vgl.
Einspracheentscheid, BB 1, S. 3). Im Übrigen ist aufgrund der vorliegenden
Akten ein Rentenanspruch nicht ersichtlich und ein solcher wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht begründet.
3.7.3. Weiter kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe durch
die Nichterstattung der Badekuren 2013 und 2014 durch die Beschwerdegegnerin nicht
nur einen erheblichen finanziellen sondern auch einen gesundheitlichen Schaden
erlitten, weil sie die nachfolgenden Kuren nicht habe durchführen können (vgl.
Beschwerde, S. 1 f.), nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin
nun schon seit vier Jahren gegen die SUVA „kämpft“, wie sie selber ausführt (vgl.
Beschwerde, S. 2). Dieser Umstand ist jedoch nicht auf die SUVA, welche die Beschwerdeführerin
mehrfach informiert und ihr gegenüber ein grosses Wohlwollen gezeigt hat, als
vielmehr auf das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen.
3.8.
3.8.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe sich nicht
um einen „bagatellären“ Unfall gehandelt, da der Unfall zu längeren Arbeitsunfähigkeiten
geführt und sie die Beschwerden vor dem Unfall nicht gehabt habe (vgl. Replik,
S. 1). Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin
nie strukturelle Läsionen objektiviert werden konnten, weshalb nicht von einem
schweren Unfall auszugehen ist. Ferner veranlasste die SUVA detaillierte
Abklärungen zum Unfallhergang, konnte diese aber dann in Ermangelung der
nötigen Angaben nicht durchführen (vgl. SUVA-Akten 44 und 45 des physischen
Dossiers), was der SUVA nicht angelastet werden kann.
3.8.2. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die B____ den
Regressbetrag von Fr. 75‘000 bezahlt habe und die Beschwerdegegnerin von der B____
einen fünfstelligen Betrag gefordert habe, ohne sie zuvor darüber zu informieren.
Zudem verweist sie darauf, dass sie auch von der B____ nie informiert worden
sei und dass keine Abrechnungen betreffend die abgerechneten Beträge vorhanden
seien. Hierzu ist festzuhalten, dass die Kosten für die Badekuren in der
Zahlung der B____ nicht enthalten waren (vgl. SUVA-Akte 30 des elektronischen
Dossiers). Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass es
sich bei der entsprechenden Zahlung um die unter dem Titel des Rückgriffs
erfolgte Leistung der zuständigen Haftpflichtversicherung handelt. Daraus lässt
sich in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Frage des Anspruchs auf
Heilbehandlung nichts ableiten (vgl. Einspracheentscheid, S. 3, BB 1). Weitere
Ausführungen hierzu erübrigen sich.
3.9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin,
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin Heilbehandlungen
resp. Badekuren zu bezahlen, da diese auf den Unfall zurückzuführen seien (vgl.
Beschwerde, S. 2 f.) nicht entsprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin
bezieht keine Rente der Unfallversicherung und hat eine solche auch nie
bezogen, weshalb für die Vergütung von weiteren Badekuren und weiterer
Heilbehandlungen keine rechtliche Grundlage besteht. Aufgrund des
Gleichbehandlungsgebots kann keine Ausnahme gewährt werden und auch für die von
der Beschwerdeführerin beantragte „exceptionnelle“ Entschädigung besteht vorliegend
kein Raum.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 23. April 2018 zu bestätigen ist.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: