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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3. April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.23
Einspracheentscheid vom 16. Mai
2018
Taggelder; Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1979, war seit
dem 30. Mai 2011 als Elektromonteur für die D____ AG im Einsatz und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 11. Januar 2013 stürzte er auf einer Baustelle und zog
sich hierbei einen Bruch des linken Handgelenkes zu. Es erfolgte noch am
Unfalltag eine erste operative Versorgung (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals
[...] vom 16. Januar 2013; SUVA-Akte 13). Weitere Eingriffe fanden am 16.
Januar 2014, am 20. Februar 2014 und am 11. April 2014 statt (vgl. SUVA-Akten
61, 80 und 86). Am 21. Oktober 2014 äusserte sich der Kreisarzt zur
medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 111). Im weiteren Verlauf traf die SUVA
erwerbliche Abklärungen (vgl. SUVA-Akte 125). Mit Schreiben vom 13. März 2015
teilte sie dem Beschwerdeführer mit, man werde die Ausrichtung der Taggelder
und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende April 2015 einstellen und
die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 128). In der Folge traf die SUVA weitere
erwerbliche Abklärungen (vgl. SUVA-Akte 131).
b) Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 verneinte die SUVA einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung
(vgl. SUVA-Akte 132). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 Einsprache.
Er beantragte die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung
und macht geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. SUVA-Akte 134).
Daraufhin traf die SUVA weitere Abklärungen. Zunächst wurde eine
röntgendiagnostische Abklärung veranlasst (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom
30. Juni 2015; SUVA-Akte 143). Im Anschluss daran erfolgte eine Untersuchung
resp. Beurteilung durch den Kreisarzt (vgl. den Untersuchungsbericht vom 24.
Juli 2015 [SUVA-Akte 145] und die Einschätzung des Integritätsschadens vom 24.
Juli 2015 [SUVA-Akte 146]). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2015 hiess
die SUVA die Einsprache in dem Sinne gut, als sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zugestand.
Ein Rentenanspruch wurde jedoch abgewiesen und es wurde an der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen per Ende April 2015 festgehalten. Einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl.
SUVA-Akte 151).
c) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober
2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragte im
Wesentlichen die Weiterausrichtung der Taggelder ab dem 1. Mai 2015.
Eventualiter beantragte er die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. Mai 2015 auf
der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit. Subeventualiter ersuchte er um
Zusprechung einer Übergangsrente (vgl. SUVA-Akte 155). Das
Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2016 gut
und verpflichtete die SUVA zur weiteren Ausrichtung der Taggelder ab dem 1. Mai
2015.
d) In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. Mai 2016 mit, man werde noch bis zum 30. Juni 2015
(Datum der radiologischen Untersuchung durch Dr. F____) Taggelder ausrichten.
Gleichzeitig orientierte sie ihn über die von ihr geplanten weiteren
Abklärungen in Bezug auf die Frage nach dem medizinischen Endzustand (vgl.
SUVA-Akte 170). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 6.
Juni 2016. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe über den 30. Juni
2015 hinaus Anspruch auf Taggelder, nämlich solange bis die Abklärungen in
Bezug auf den Fallabschluss beendet seien (vgl. SUVA-Akte 171). Diese
Ansicht konterte die SUVA mit Schreiben vom 9. Juni 2016 (vgl. SUVA-Akte 172).
Daraufhin traf sie entsprechende Abklärungen. Namentlich erteilte sie – unter Wahrung
der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers – Dr. G____ einen Auftrag zur
Erstattung eines handchirurgischen Gutachtens (Gutachten vom 28. April 2017; SUVA-Akte 194).
e) Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte die
SUVA ab dem 1. Juli 2015 einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig wurde auch ein Rentenanspruch abgelehnt (vgl. SUVA-Akte 210). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Einsprache. Er beantragte die
Ausrichtung von Taggeldern ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 (Datum der
Zustellung des Gutachtens von Dr. G____) auf der Basis einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit. Zudem machte er geltend, er habe ab Juli 2017 Anspruch auf eine
Rente auf der Basis einer 21%igen Erwerbsunfähigkeit und auf eine 15%ige
Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 214). Mit Einspracheentscheid vom 16.
Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte
219).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es
sei die SUVA zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30.
Juni 2017 das Unfalltaggeld auszurichten. Ferner sei ihm mit Wirkung ab dem 1.
Juli 2017 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 21 %
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16.
November 2018 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 31.
Januar 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Eingabe vom 5. März 2019 zieht der
Beschwerdeführer das Kostenerlassgesuch zurück.
III.
Am 27. März 2019 findet eine erste Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Am 3. April 2019 wird die Sache
erneut beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, es könne angesichts
des handchirurgischen Gutachtens von Dr. G____ vom 28. April 2017 weiterhin davon
ausgegangen werden, dass der medizinische Endzustand am 30. April 2015 erreicht
gewesen sei. Da die Beurteilung des medizinischen Endzustandes aufgrund der Aktenlage
im Juni 2015 möglich gewesen sei, sei die Einstellung der Taggelder per Ende
Juni 2015 als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch
die Verfügung vom 27. Dezember 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, Dr. G____ gehe
zwar in seinem Gutachten vom 28. April 2017 davon aus, dass der medizinische
Endzustand rückblickend betrachtet bereits im April 2015 vorgelegen habe. Dies
genüge aber nicht zur Einstellung der Taggelder; denn dafür müssten auch die
medizinischen Abklärungen, welche es erlauben würden, den Zeitpunkt des Fallabschlusses
zu bestimmen, durchgeführt worden sein. Daher habe er bis zur Zustellung des
Gutachtens von Dr. G____ an seine Rechtsvertreterin, mithin bis Ende Juni 2017,
Anspruch auf Weitergewährung des Taggeldes (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde;
siehe auch S. 3 f. der Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab
Juli 2015 eine Verpflichtung zur Weiterausrichtung von Taggeldern verneint
hat.
3.
3.1.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches
auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109,
114 E. 4.1).
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf
das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Dr. G____ führte im handchirurgischen Gutachten vom 28. April 2017
(SUVA-Akte 194) aus, seiner Einschätzung nach habe der Fall am 30. April 2015
abgeschlossen werden können. Das Röntgenbild vom 30. Juni 2015 zeige eine Verknöcherungszone
im ursprünglichen Frakturspalt der Radiusfraktur. Diese Verknöcherungszone
scheine eine Pseudoarthrose zu simulieren. Sie würde aber einer knöchernen
Heilung entsprechen, die appositionell entstanden sei, weil die Frakturheilung
unter Traktion durch den Fixateur extern erfolgt sei. Am 30. April 2015 habe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ärztliche Behandlung keine namhafte
Verbesserung mehr erwartet werden können (vgl. das Ergänzungsblatt).
3.4.
Gestützt auf diese den Beweisanforderungen genügende gutachterliche
Einschätzung geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass aus medizinischer
Sicht der Endzustand bereits am 30. April 2015 erreicht war. Das Vorliegen des medizinischen
Endzustandes zu diesem Zeitpunkt wird auch vom Beschwerdeführer nicht infrage
gestellt. Er macht aber geltend, die Taggelder müssten noch bis zum Zeitpunkt
der Zustellung des Gutachtens von Dr. G____ an ihn ausbezahlt werden (vgl. S. 5
f. der Beschwerde).
3.5.
3.5.1. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich
Folgendes entnehmen: Mit Urteil U 411/04 vom 2. Februar 2005 hatte das
damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) über einen Fall zu befinden,
in dem die Unfallversicherung mittels "Zwischenverfügung" die bisher –
in Anerkennung der Leistungspflicht – erbrachten Taggelder
"vorsorglich" bis zum Eintreffen der angeordneten medizinischen Expertise
eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
hatte. Das EVG erachtete ein derartiges Vorgehen als unzulässig. Es führte zur
Begründung an, die Versicherung habe die Leistungen nicht nach erfolgtem
Abschluss des Verwaltungsverfahrens definitiv eingestellt, sondern "provisorisch"
mitten im Abklärungsverfahren. Dieses Vorgehen widerspreche dem Grundsatz, dass
die Unfallversicherung zuerst den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend
abzuklären und gestützt auf die dabei eingeholten Unterlagen zu prüfen habe, ob
die Lohnersatzzahlungen wegfallen. Da die Versicherung vorliegend Taggelder
bezahlt und somit den entsprechenden Anspruch der Versicherten anerkannt habe,
müsse sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen,
dass jede kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens
dahingefallen sei. Die blosse Möglichkeit des Dahinfallens genüge nicht. Indem
die Versicherung die Taggeldleistungen lediglich provisorisch bis zum Vorliegen
des angeforderten Gutachtens eingestellt habe, räume sie ein, dass das
Dahinfallen der Kausalität zwischen dem hier streitigen Unfall und den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten noch nicht mit dem
verlangten Beweisgrad erstellt sei. Damit fehle es an einer Voraussetzung für
die Einstellung der Taggeldzahlungen (vgl. Erwägung 3.2. des Urteils).
3.5.2. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16.
Dezember 2008 war schliesslich folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der involvierte
Unfallversicherer hatte die bislang ausgerichteten Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen mit Verfügung eingestellt und die Leistungseinstellung mit Einspracheentscheid
bestätigt. Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde war in der Folge
vom kantonalen Versicherungsgericht gutgeheissen und die Sache zur Abklärung
des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an den
Unfallversicherer zurückgewiesen worden. Der Versicherte beantragte in der
Folge die rückwirkende Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen durch den
Unfallversicherer, was dieser jedoch mit Verfügung, bestätigt mit Einspracheentscheid,
ablehnte. Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das
kantonalen Gericht gut und verpflichtete den Unfallversicherer zur
rückwirkenden Ausrichtung der Taggeldleistungen. Gegen diesen Entscheid erhob
der Unfallversicherer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses erwog Folgendes: Laut
dem Urteil U 411/04 sei es dem Unfallversicherer untersagt, nach einmal
anerkannter Leistungspflicht die Leistungen einzustellen, bevor er den
Sachverhalt, der ihn zur Leistungseinstellung berechtigt, abgeklärt habe. Darum
gehe es vorliegend indessen nicht, da der Unfallversicherer die Leistungen erst
nach der Durchführung entsprechender Abklärungen eingestellt habe, welche im
Beschwerdeverfahren dann jedoch vom Gericht als ungenügend erachtet worden
seien (Erwägung 2.4 des Urteils). Schliesslich stellte das Bundesgericht klar,
aus der im Urteil U 115/06 vom 24. Juli 2007 präzisierten Rechtsprechung
ergebe sich, dass die Versicherung nicht verpflichtet sei, für die Dauer der
gerichtlich angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen Versicherungsleistungen
auszurichten. Der angefochtene Entscheid erweise sich folglich als rechtswidrig
und sei aufzuheben (Erwägung 3.5 des Urteils).
3.6.
3.6.1. Vorliegend präsentiert sich die Sachlage wie folgt: Die
Beschwerdegegnerin hat zunächst medizinische Abklärungen getätigt und ist
gestützt auf diese Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass der Endzustand Ende
April 2015 erreicht gewesen sei. Dies hat sie dann (de facto) mit Verfügung vom
1. Mai 2015 (SUVA-Akte 132) resp. explizit mit anschliessendem
Einspracheentscheid vom 15. September 2015 (SUVA-Akte 151) bestätigt. Im
Unterschied zu dem mit Urteil U 411/04 vom 2. Februar 2005 beurteilten
Sachverhalt ging es somit vorliegend nicht um eine "vorsorgliche"
Einstellung der Taggelder während des laufenden Abklärungsverfahrens. Das vom
Beschwerdeführer angerufene Sozialversicherungsgericht erkannte dann aber in
Bezug auf die Konsolidierung der Fraktur Widersprüche zwischen den diversen
radiologischen Beurteilungen. In Erwägung 4.3. des Urteils wurde im Wesentlichen
Folgendes festgehalten: Sowohl Dr. H____ als auch Prof. Dr. I____ und
Dr. J____ seien gestützt auf den CT-Bericht vom 19. September 2014 davon
ausgegangen, dass die distale Radiusfraktur ossär konsolidiert sei. Diese
Einschätzungen stünden jetzt in Widerspruch zu den aktuellen Beurteilungen von
Dr. F____ und Dr. K____. So habe sich Dr. F____ in seinem radiologischen
Bericht vom 30. Juni 2015 dahingehend geäussert, die Fraktur zeige eine
knöcherne Konsolidierung bei jedoch nicht vollständig durchgebautem Frakturspalt
volarseits, der sich in der konventionellen Radiographie noch abgrenzen lasse.
Und auch Dr. K____ habe anlässlich der am 24. Juli 2015
durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, objektiv zeige sich
eine nicht knöchern konsolidierte Fraktur des distalen Radius links. Aufgrund
dieser Widersprüche könne nicht mehr auf die Einschätzungen von Dr. H____,
Prof. Dr. I____ und Dr. J____ abgestellt werden. Das Sozialversicherungsgericht
folgerte daraus, es liege somit kein medizinischer Endzustand vor und der
Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Daher habe die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2015 hinaus das Taggeld auszurichten
(vgl. Erwägung 4.3. des Urteils; siehe auch Erwägung 5.1. des Urteils).
3.6.2. Erwägung 4.3. des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts erscheint zwar etwas schwer verständlich resp.
missverständlich formuliert. Es werden darin aber zweifelsfrei die vorhandenen
Widersprüchlichkeiten in den ärztlichen Unterlagen erwähnt, was grundsätzlich
einen Rückweisungsentscheid nahelegen würde. Auch die Beschwerdegegnerin
spricht mitunter von einem "Rückweisungsentscheid" (vgl. u.a.
SUVA-Akte177). Ist somit von einem Rückweisungsentscheid auszugehen, dann besteht
– der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. das erwähnte
Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.5) – keine
Verpflichtung der Versicherung, für die Dauer der angeordneten weiteren medizinischen
Abklärungen Taggelder auszurichten. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin
nicht gehalten ist, dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt des handchirurgischen
Gutachtens von Dr. G____ Taggelder auszurichten. In Anbetracht des gutachterlich
bestätigten medizinischen Endzustandes (Ende April 2015) ist die Einstellung der
Taggeldzahlungen per 30. Juni 2015 als korrekt zu erachten. Im Übrigen erscheint
die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Taggeldeinstellung per 30. Juni 2015
auch aus den nachstehenden Überlegungen als rechtens.
3.6.3. Der Beschwerdeführer hat zwar zunächst dem von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20.
Mai 2016 (SUVA-Akte 170) angekündigten Vorgehen widersprochen (vgl. das Schreiben
vom 6. Juni 2016; SUVA-Akte 171). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mit
Schreiben vom 9. Juni 2016 entgegnete, man werde in Bezug auf den Zeitpunkt des
Fallabschlusses Abklärungen vornehmen (SUVA-Akte 172), hat er aber nicht mehr
weiter interveniert. Insbesondere hat er nicht – wie zu erwarten gewesen wäre –
auf der Weiter- resp. Wiederausrichtung der (seit geraumer Zeit nicht mehr
ausgezahlten) Taggelder beharrt resp. innert nützlicher Frist eine anfechtbare
Verfügung verlangt. Erst in seiner Einsprache vom 1. Februar 2018 beantragte er
wieder die Weiterausrichtung der Taggelder ab dem 1. Juli 2015 (vgl. SUVA-Akte 214).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein formloser Entscheid jedoch
ohne fristgerechte Intervention der versicherten Person (innerhalb eines
Jahres) rechtlich wirksam (BGE 134 V 145, 149 ff., insbesondere E. 5; siehe
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3.).
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2015 ist daher auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
4.
4.1.
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und wird der Entscheid der Invalidenversicherung
über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für
eine das Taggeld ablösende Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit
Art. 30 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;
SR 832.202]) bilden. Die Übergangsrente ist ebenfalls nach der Methode des
Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt indessen vor der Durchführung
allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt
allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten
versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 139 V 517, 519 E. 2.3 mit Hinweis
auf BGE 116 V 246, 252 E. 3a).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen sei seitens der IV-Stelle bis zum heutigen Tag nicht
definitiv beurteilt worden. Entsprechend sei auch die Frage, ob er gestützt auf
Art. 30 UVV einen Anspruch auf eine Rente habe, ebenfalls noch immer offen
(vgl. S. 6 unten der Beschwerde).
4.2.2. In den Akten befindet sich eine Telefonnotiz vom 2. November 2017.
Dieser zufolge ist der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle mitgeteilt worden,
es bestehe kein Umschulungsanspruch des Versicherten und der Fall werde
abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 207). Ob dem tatsächlich so ist, braucht nicht abschliessend
geklärt zu werden, denn – wie im Folgenden gezeigt wird (vgl. Erwägung 5. hiernach)
– ergibt der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
weniger als 10 %. Demnach können allfällige Eingliederungsmassnahmen das der
Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen
Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen bzw. den die Invalidenrente der
Unfallversicherung bestimmenden Invaliditätsgrad nicht rechtsrelevant
beeinflussen. Aus diesem Grunde ist ein Anspruch auf eine Übergangsrente zu
verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 E. 3.5.). Es
kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin auf S. 9 des Einspracheentscheides verwiesen werden.
5.
5.1.
Bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % hat die
versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als
invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.3.
Dr. G____ hat in seinem Gutachten vom 28. April 2017 (SUVA-Akte 194)
klargestellt, eine angepasste Tätigkeit mit hauptsächlich leichten manuellen
Tätigkeiten und möglichen Pausen zur Entlastung des Handgelenkes links seien
dem Exploranden zu 100 % zumutbar (vgl. das Ergänzungsblatt). Diese plausible gutachterliche
Einschätzung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 6
der Beschwerde). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
6.
6.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 62'462.40
einem Invalideneinkommen von Fr. 59'104.20 gegenübergestellt und auf diese
Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad errechnet (vgl. den Einspracheentscheid;
SUVA-Akte 219).
6.3.
6.3.1. Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).
6.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur
Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der D____ AG
abgestellt (vgl. insb. SUVA-Akten 125, 150 und 215). Der Berechnung hat sie
einen Stundenlohn von Fr. 30.03 zugrunde gelegt (Fr. 26.07 [Basislohn] +
Fr. 2.46 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 1.50 [Spesenanteil]), welchen sie auf
ein Jahr hochgerechnet hat (Fr. 30.03 x 40 x 52). Daraus resultierte das Valideneinkommen
von Fr. 62'462.40 (vgl. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 219).
6.3.3. Dem kann gefolgt werden. Es ist als überwiegend
wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin bei
der D____ AG angestellt wäre. Diese Unternehmung existiert – entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 der Beschwerde) – weiterhin (vgl.
den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er hätte zusammen mit seiner damaligen
Personalvermittlerin bei der D____ AG (Frau L____) zu deren neu gegründeten
Firma M____ GmbH, [...], gewechselt und würde dort einen bedeutend höheren Lohn
erzielen (vgl. S. 7 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden.
6.4.
6.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen durch die SUVA)
herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1). Die DAP-Datenbank steht allerdings
nur der SUVA, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne
von Art. 58 UVG zur Verfügung (BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.; BGE 139 V 592, 596
E. 7.1).
6.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die DAP per
2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'104.20 (vgl. insb. S. 10
f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 219). Dem kann gefolgt werden. Die von
der Beschwerdegegnerin beigebrachten Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 198) genügen
den in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernissen an eine
Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP. So hat die Beschwerdegegnerin nebst
fünf DAP-Blättern mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdeführer trotz
Behinderung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die
Gesamtzahl in Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen
die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei
durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das angewandte
Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind
damit hinreichend überprüfbar. Die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten
DAP-Profile erfüllen die Anforderungen an einen leidensangepassten
Arbeitsplatz, wie sie von Dr. G____ beschrieben wurden. Das wird auch vom
Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. implizit S. 8 unten der
Beschwerde).
6.5.
Bei einem auf diese Weise ermittelten IV-Grad von weniger als 10 %
hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und es ist der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: