Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.23

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Taggelder; Rente

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1979, war seit dem 30. Mai 2011 als Elektromonteur für die D____ AG im Einsatz und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Januar 2013 stürzte er auf einer Baustelle und zog sich hierbei einen Bruch des linken Handgelenkes zu. Es erfolgte noch am Unfalltag eine erste operative Versorgung (vgl. den Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 16. Januar 2013; SUVA-Akte 13). Weitere Eingriffe fanden am 16. Januar 2014, am 20. Februar 2014 und am 11. April 2014 statt (vgl. SUVA-Akten 61, 80 und 86). Am 21. Oktober 2014 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 111). Im weiteren Verlauf traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. SUVA-Akte 125). Mit Schreiben vom 13. März 2015 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, man werde die Ausrichtung der Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende April 2015 einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 128). In der Folge traf die SUVA weitere erwerbliche Abklärungen (vgl. SUVA-Akte 131).

b)        Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 132). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 Einsprache. Er beantragte die Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung und macht geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (vgl. SUVA-Akte 134). Daraufhin traf die SUVA weitere Abklärungen. Zunächst wurde eine röntgendiagnostische Abklärung veranlasst (vgl. den Bericht von Dr. F____ vom 30. Juni 2015; SUVA-Akte 143). Im Anschluss daran erfolgte eine Untersuchung resp. Beurteilung durch den Kreisarzt (vgl. den Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2015 [SUVA-Akte 145] und die Einschätzung des Integritätsschadens vom 24. Juli 2015 [SUVA-Akte 146]). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2015 hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne gut, als sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zugestand. Ein Rentenanspruch wurde jedoch abgewiesen und es wurde an der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per Ende April 2015 festgehalten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. SUVA-Akte 151).

c)         Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragte im Wesentlichen die Weiterausrichtung der Taggelder ab dem 1. Mai 2015. Eventualiter beantragte er die Ausrichtung einer Rente ab dem 1. Mai 2015 auf der Basis einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit. Subeventualiter ersuchte er um Zusprechung einer Übergangsrente (vgl. SUVA-Akte 155). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2016 gut und verpflichtete die SUVA zur weiteren Ausrichtung der Taggelder ab dem 1. Mai 2015.

d)        In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2016 mit, man werde noch bis zum 30. Juni 2015 (Datum der radiologischen Untersuchung durch Dr. F____) Taggelder ausrichten. Gleichzeitig orientierte sie ihn über die von ihr geplanten weiteren Abklärungen in Bezug auf die Frage nach dem medizinischen Endzustand (vgl. SUVA-Akte 170). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 6. Juni 2016. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe über den 30. Juni 2015 hinaus Anspruch auf Taggelder, nämlich solange bis die Abklärungen in Bezug auf den Fallabschluss beendet seien (vgl. SUVA-Akte 171). Diese Ansicht konterte die SUVA mit Schreiben vom 9. Juni 2016 (vgl. SUVA-Akte 172). Daraufhin traf sie entsprechende Abklärungen. Namentlich erteilte sie – unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers – Dr. G____ einen Auftrag zur Erstattung eines handchirurgischen Gutachtens (Gutachten vom 28. April 2017; SUVA-Akte 194).

e)        Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte die SUVA ab dem 1. Juli 2015 einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde auch ein Rentenanspruch abgelehnt (vgl. SUVA-Akte 210). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Einsprache. Er beantragte die Ausrichtung von Taggeldern ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 (Datum der Zustellung des Gutachtens von Dr. G____) auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Zudem machte er geltend, er habe ab Juli 2017 Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer 21%igen Erwerbsunfähigkeit und auf eine 15%ige Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 214). Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 219).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2017 das Unfalltaggeld auszurichten. Ferner sei ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 21 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. November 2018 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 31. Januar 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Mit Eingabe vom 5. März 2019 zieht der Beschwerdeführer das Kostenerlassgesuch zurück.

III.      

Am 27. März 2019 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Am 3. April 2019 wird die Sache erneut beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, es könne angesichts des handchirurgischen Gutachtens von Dr. G____ vom 28. April 2017 weiterhin davon ausgegangen werden, dass der medizinische Endzustand am 30. April 2015 erreicht gewesen sei. Da die Beurteilung des medizinischen Endzustandes aufgrund der Aktenlage im Juni 2015 möglich gewesen sei, sei die Einstellung der Taggelder per Ende Juni 2015 als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 27. Dezember 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, Dr. G____ gehe zwar in seinem Gutachten vom 28. April 2017 davon aus, dass der medizinische Endzustand rückblickend betrachtet bereits im April 2015 vorgelegen habe. Dies genüge aber nicht zur Einstellung der Taggelder; denn dafür müssten auch die medizinischen Abklärungen, welche es erlauben würden, den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu bestimmen, durchgeführt worden sein. Daher habe er bis zur Zustellung des Gutachtens von Dr. G____ an seine Rechtsvertreterin, mithin bis Ende Juni 2017, Anspruch auf Weitergewährung des Taggeldes (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde; siehe auch S. 3 f. der Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Juli 2015 eine Verpflichtung zur Weiterausrichtung von Taggeldern verneint hat.

3.             

3.1.       Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).

3.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.       Dr. G____ führte im handchirurgischen Gutachten vom 28. April 2017 (SUVA-Akte 194) aus, seiner Einschätzung nach habe der Fall am 30. April 2015 abgeschlossen werden können. Das Röntgenbild vom 30. Juni 2015 zeige eine Verknöcherungszone im ursprünglichen Frakturspalt der Radiusfraktur. Diese Verknöcherungszone scheine eine Pseudoarthrose zu simulieren. Sie würde aber einer knöchernen Heilung entsprechen, die appositionell entstanden sei, weil die Frakturheilung unter Traktion durch den Fixateur extern erfolgt sei. Am 30. April 2015 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ärztliche Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden können (vgl. das Ergänzungsblatt).

3.4.       Gestützt auf diese den Beweisanforderungen genügende gutachterliche Einschätzung geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass aus medizinischer Sicht der Endzustand bereits am 30. April 2015 erreicht war. Das Vorliegen des medizinischen Endzustandes zu diesem Zeitpunkt wird auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Er macht aber geltend, die Taggelder müssten noch bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens von Dr. G____ an ihn ausbezahlt werden (vgl. S. 5 f. der Beschwerde).

3.5.       3.5.1.  Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich Folgendes entnehmen: Mit Urteil U 411/04 vom 2. Februar 2005 hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) über einen Fall zu befinden, in dem die Unfallversicherung mittels "Zwischenverfügung" die bisher – in Anerkennung der Leistungspflicht – erbrachten Taggelder "vorsorglich" bis zum Eintreffen der angeordneten medizinischen Expertise eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hatte. Das EVG erachtete ein derartiges Vorgehen als unzulässig. Es führte zur Begründung an, die Versicherung habe die Leistungen nicht nach erfolgtem Abschluss des Verwaltungsverfahrens definitiv eingestellt, sondern "provisorisch" mitten im Abklärungsverfahren. Dieses Vorgehen widerspreche dem Grundsatz, dass die Unfallversicherung zuerst den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abzuklären und gestützt auf die dabei eingeholten Unterlagen zu prüfen habe, ob die Lohnersatzzahlungen wegfallen. Da die Versicherung vorliegend Taggelder bezahlt und somit den entsprechenden Anspruch der Versicherten anerkannt habe, müsse sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass jede kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens dahingefallen sei. Die blosse Möglichkeit des Dahinfallens genüge nicht. Indem die Versicherung die Taggeldleistungen lediglich provisorisch bis zum Vorliegen des angeforderten Gutachtens eingestellt habe, räume sie ein, dass das Dahinfallen der Kausalität zwischen dem hier streitigen Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten noch nicht mit dem verlangten Beweisgrad erstellt sei. Damit fehle es an einer Voraussetzung für die Einstellung der Taggeldzahlungen (vgl. Erwägung 3.2. des Urteils).

3.5.2.  Im Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 war schliesslich folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der involvierte Unfallversicherer hatte die bislang ausgerichteten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung eingestellt und die Leistungseinstellung mit Einspracheentscheid bestätigt. Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde war in der Folge vom kantonalen Versicherungsgericht gutgeheissen und die Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an den Unfallversicherer zurückgewiesen worden. Der Versicherte beantragte in der Folge die rückwirkende Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen durch den Unfallversicherer, was dieser jedoch mit Verfügung, bestätigt mit Einspracheentscheid, ablehnte. Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das kantonalen Gericht gut und verpflichtete den Unfallversicherer zur rückwirkenden Ausrichtung der Taggeldleistungen. Gegen diesen Entscheid erhob der Unfallversicherer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses erwog Folgendes: Laut dem Urteil U 411/04 sei es dem Unfallversicherer untersagt, nach einmal anerkannter Leistungspflicht die Leistungen einzustellen, bevor er den Sachverhalt, der ihn zur Leistungseinstellung berechtigt, abgeklärt habe. Darum gehe es vorliegend indessen nicht, da der Unfallversicherer die Leistungen erst nach der Durchführung entsprechender Abklärungen eingestellt habe, welche im Beschwerdeverfahren dann jedoch vom Gericht als ungenügend erachtet worden seien (Erwägung 2.4 des Urteils). Schliesslich stellte das Bundesgericht klar, aus der im Urteil U 115/06 vom 24. Juli 2007 präzisierten Rechtsprechung ergebe sich, dass die Versicherung nicht verpflichtet sei, für die Dauer der gerichtlich angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen Versicherungsleistungen auszurichten. Der angefochtene Entscheid erweise sich folglich als rechtswidrig und sei aufzuheben (Erwägung 3.5 des Urteils).

3.6.       3.6.1.  Vorliegend präsentiert sich die Sachlage wie folgt: Die Beschwerdegegnerin hat zunächst medizinische Abklärungen getätigt und ist gestützt auf diese Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass der Endzustand Ende April 2015 erreicht gewesen sei. Dies hat sie dann (de facto) mit Verfügung vom 1. Mai 2015 (SUVA-Akte 132) resp. explizit mit anschliessendem Einspracheentscheid vom 15. September 2015 (SUVA-Akte 151) bestätigt. Im Unterschied zu dem mit Urteil U 411/04 vom 2. Februar 2005 beurteilten Sachverhalt ging es somit vorliegend nicht um eine "vorsorgliche" Einstellung der Taggelder während des laufenden Abklärungsverfahrens. Das vom Beschwerdeführer angerufene Sozialversicherungsgericht erkannte dann aber in Bezug auf die Konsolidierung der Fraktur Widersprüche zwischen den diversen radiologischen Beurteilungen. In Erwägung 4.3. des Urteils wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Sowohl Dr. H____ als auch Prof. Dr. I____ und Dr. J____ seien gestützt auf den CT-Bericht vom 19. September 2014 davon ausgegangen, dass die distale Radiusfraktur ossär konsolidiert sei. Diese Einschätzungen stünden jetzt in Widerspruch zu den aktuellen Beurteilungen von Dr. F____ und Dr. K____. So habe sich Dr. F____ in seinem radiologischen Bericht vom 30. Juni 2015 dahingehend geäussert, die Fraktur zeige eine knöcherne Konsolidierung bei jedoch nicht vollständig durchgebautem Frakturspalt volarseits, der sich in der konventionellen Radiographie noch abgrenzen lasse. Und auch Dr. K____ habe anlässlich der am 24. Juli 2015 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, objektiv zeige sich eine nicht knöchern konsolidierte Fraktur des distalen Radius links. Aufgrund dieser Widersprüche könne nicht mehr auf die Einschätzungen von Dr. H____, Prof. Dr. I____ und Dr. J____ abgestellt werden. Das Sozialversicherungsgericht folgerte daraus, es liege somit kein medizinischer Endzustand vor und der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Daher habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2015 hinaus das Taggeld auszurichten (vgl. Erwägung 4.3. des Urteils; siehe auch Erwägung 5.1. des Urteils).

3.6.2.  Erwägung 4.3. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts erscheint zwar etwas schwer verständlich resp. missverständlich formuliert. Es werden darin aber zweifelsfrei die vorhandenen Widersprüchlichkeiten in den ärztlichen Unterlagen erwähnt, was grundsätzlich einen Rückweisungsentscheid nahelegen würde. Auch die Beschwerdegegnerin spricht mitunter von einem "Rückweisungsentscheid" (vgl. u.a. SUVA-Akte177). Ist somit von einem Rückweisungsentscheid auszugehen, dann besteht – der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_45/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.5) – keine Verpflichtung der Versicherung, für die Dauer der angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen Taggelder auszurichten. Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt des handchirurgischen Gutachtens von Dr. G____ Taggelder auszurichten. In Anbetracht des gutachterlich bestätigten medizinischen Endzustandes (Ende April 2015) ist die Einstellung der Taggeldzahlungen per 30. Juni 2015 als korrekt zu erachten. Im Übrigen erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Taggeldeinstellung per 30. Juni 2015 auch aus den nachstehenden Überlegungen als rechtens.

3.6.3.  Der Beschwerdeführer hat zwar zunächst dem von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (SUVA-Akte 170) angekündigten Vorgehen widersprochen (vgl. das Schreiben vom 6. Juni 2016; SUVA-Akte 171). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 9. Juni 2016 entgegnete, man werde in Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses Abklärungen vornehmen (SUVA-Akte 172), hat er aber nicht mehr weiter interveniert. Insbesondere hat er nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – auf der Weiter- resp. Wiederausrichtung der (seit geraumer Zeit nicht mehr ausgezahlten) Taggelder beharrt resp. innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung verlangt. Erst in seiner Einsprache vom 1. Februar 2018 beantragte er wieder die Weiterausrichtung der Taggelder ab dem 1. Juli 2015 (vgl. SUVA-Akte 214). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein formloser Entscheid jedoch ohne fristgerechte Intervention der versicherten Person (innerhalb eines Jahres) rechtlich wirksam (BGE 134 V 145, 149 ff., insbesondere E. 5; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3.). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der Taggelder per 30. Juni 2015 ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

4.             

4.1.       Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) bilden. Die Übergangsrente ist ebenfalls nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt indessen vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 139 V 517, 519 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 246, 252 E. 3a).

4.2.       4.2.1.  Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei seitens der IV-Stelle bis zum heutigen Tag nicht definitiv beurteilt worden. Entsprechend sei auch die Frage, ob er gestützt auf Art. 30 UVV einen Anspruch auf eine Rente habe, ebenfalls noch immer offen (vgl. S. 6 unten der Beschwerde).

4.2.2.  In den Akten befindet sich eine Telefonnotiz vom 2. November 2017. Dieser zufolge ist der Beschwerdegegnerin von der IV-Stelle mitgeteilt worden, es bestehe kein Umschulungsanspruch des Versicherten und der Fall werde abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 207). Ob dem tatsächlich so ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, denn – wie im Folgenden gezeigt wird (vgl. Erwägung 5. hiernach) – ergibt der Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 %. Demnach können allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen bzw. den die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmenden Invaliditätsgrad nicht rechtsrelevant beeinflussen. Aus diesem Grunde ist ein Anspruch auf eine Übergangsrente zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 E. 3.5.). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 9 des Einspracheentscheides verwiesen werden.

5.             

5.1.       Bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

5.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.3.       Dr. G____ hat in seinem Gutachten vom 28. April 2017 (SUVA-Akte 194) klargestellt, eine angepasste Tätigkeit mit hauptsächlich leichten manuellen Tätigkeiten und möglichen Pausen zur Entlastung des Handgelenkes links seien dem Exploranden zu 100 % zumutbar (vgl. das Ergänzungsblatt). Diese plausible gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit verhält.

6.             

6.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 62'462.40 einem Invalideneinkommen von Fr. 59'104.20 gegenübergestellt und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad errechnet (vgl. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 219).

6.3.       6.3.1.  Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).

6.3.2.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der D____ AG abgestellt (vgl. insb. SUVA-Akten 125, 150 und 215). Der Berechnung hat sie einen Stundenlohn von Fr. 30.03 zugrunde gelegt (Fr. 26.07 [Basislohn] + Fr. 2.46 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 1.50 [Spesenanteil]), welchen sie auf ein Jahr hochgerechnet hat (Fr. 30.03 x 40 x 52). Daraus resultierte das Valideneinkommen von Fr. 62'462.40 (vgl. den Einspracheentscheid; SUVA-Akte 219).

6.3.3.  Dem kann gefolgt werden. Es ist als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin bei der D____ AG angestellt wäre. Diese Unternehmung existiert – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 der Beschwerde) – weiterhin (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte zusammen mit seiner damaligen Personalvermittlerin bei der D____ AG (Frau L____) zu deren neu gegründeten Firma M____ GmbH, [...], gewechselt und würde dort einen bedeutend höheren Lohn erzielen (vgl. S. 7 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden.

6.4.       6.4.1.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen durch die SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1). Die DAP-Datenbank steht allerdings nur der SUVA, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58 UVG zur Verfügung (BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.; BGE 139 V 592, 596 E. 7.1).

6.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die DAP per 2015 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'104.20 (vgl. insb. S. 10 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 219). Dem kann gefolgt werden. Die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 198) genügen den in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf die DAP. So hat die Beschwerdegegnerin nebst fünf DAP-Blättern mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdeführer trotz Behinderung geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamtzahl in Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das angewandte Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind damit hinreichend überprüfbar. Die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile erfüllen die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz, wie sie von Dr. G____ beschrieben wurden. Das wird auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. implizit S. 8 unten der Beschwerde).

6.5.       Bei einem auf diese Weise ermittelten IV-Grad von weniger als 10 % hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 zu bestätigen.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: