Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____,

Advokat, [...],

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.25

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018

Einstellung der vorübergehenden Leistungen; vorliegend verfrüht erfolgt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1973, arbeitete seit dem 3. März 2014 als Gerüstmonteur für die D____ GmbH mit Sitz in Basel und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 31. Mai 2014 rutschte er – gemäss der Schadenmeldung vom 5. Juni 2014 – auf einem Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten Fuss um. Zudem stürzte er und schlug dabei das Schienbein links am Gerüst an (vgl. SUVA-Akten 1, 6 und 7). Am 4. Juni 2014 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt (vgl. SUVA-Akte 7), der ein Supinationstrauma am rechten Fuss und eine Tibiakontusion links diagnostizierte (vgl. SUVA-Akte 14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 3). Ein MRT des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts vom 24. Juni 2014 brachte keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion zum Vorschein. Hinweise auf eine Bandläsion ergaben sich ebenfalls keine. Es zeigte sich eine kurzstreckige Partialruptur der peroneus brevis-Sehne (Längsspaltung) und eine geringfügige Knochenkontusion des Calcaneus plantar, nahe des Gelenks zum Os cuboideum hin (vgl. SUVA-Akte 8). Es erfolgte eine konservative Behandlung (vgl. SUVA-Akte 14).

b)        Im weiteren Verlauf zog sich der Beschwerdeführer eine Verletzung am Daumengrundgelenk zu (vgl. implizit SUVA-Akte 22), welche ordentlich abheilte (vgl. u.a. SUVA-Akte 22). Überdies war er im Januar 2015 (erneut) zur Entzugsbehandlung (Tramadol) in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte 18). Wegen einer nochmaligen Traumatisierung des rechten Fusses wurde am 6. Mai 2015 eine weitere MRI-Abklärung vorgenommen, welche diverse pathologische Veränderungen zeigte (vgl. SUVA-Akte 32). Eine zusätzliche röntgendiagnostische Abklärung fand am 25. Juni 2015 statt (vgl. SUVA-Akte 46).

c)         Am 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von Prof. F____ am rechten Knie und am rechten OSG operiert (Sanierung des Innenmeniskus und Behebung der Instabilität des OSG; vgl. SUVA-Akte 64). Eine Untersuchung durch den Kreisarzt fand am 20. April 2016 statt (vgl. SUVA-Akte 105). Am 16. August 2016 wurde schliesslich nochmals eine MRI-Abklärung des rechten OSG vorgenommen, nachdem sich der Beschwerdeführer beim Volleyballspielen das OSG gestaucht hatte (vgl. SUVA-Akten 127, 129 und 131). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 und am 24. November 2016 vom Kreisarzt untersucht (vgl. SUVA-Akten 143 und 156). Am 19. Dezember 2016 und am 27. März 2017 fanden Untersuchungen im Kantonsspital G____ statt (vgl. SUVA-Akten 172 und 194).

d)        Ab dem 28. August bis zum 8. September 2017 war der Beschwerdeführer schliesslich zur Abklärung in der Rehaklinik H____ (vgl. den Austrittsbericht vom 8. September 2017; SUVA-Akte 231). Am 13. Oktober 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Frage der weiteren Heilbehandlung und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 232). Am 19. Januar 2018 nahm er zur Unfallkausalität des Medikamentenbedarfes Stellung (vgl. SUVA-Akte 239). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018 einstellen (vgl. SUVA-Akte 241). Am 8. März 2018 äusserte sich der Kreisarzt nochmals zur Kausalität der Opiatabhängigkeit (vgl. SUVA-Akte 247).

e)        Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 13 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 262). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2018 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 271).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm rückwirkend wieder die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten. Eventualiter sei ihm eine merklich höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis feststehe, ob der rechte Fuss unfallbedingt ein weiteres Mal habe operiert werden müssen.

b)        Am 5. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Prof. F____ vom 5. Juli 2018 (SUVA-Akte 277) ein.

c)         Am 18. Juli 2018 äussert sich der Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 280). In der Folge erteilt die SUVA Kostengutsprache für den geplanten operativen Eingriff am rechten OSG (vgl. SUVA-Akte 281, S. 2). Am 19. Juli 2018 wird der Beschwerdeführer operiert (vgl. SUVA-Akte 282).

d)        Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 schliesst die SUVA (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Oktober 2018 an seiner Beschwerde fest.

f)         Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, man habe gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (SUVA-Akte 280) einen Rückfall hinsichtlich der Beschwerden am rechten OSG anerkannt. Diesbezüglich würden die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht (SUVA-Akte 304).

g)        Der Beschwerdeführer äussert sich nochmals am 5. November 2018.

h)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4. Dezember 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.       1.3.1.  Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einsprache vom 23. April 2018, es sei ihm eine merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte er eine ergänzende Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). In seiner Beschwerde vom 21. Juni 2018 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, es seien ihm rückwirkend wieder die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten. Eventualiter seien ihm eine merklich höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden.

1.3.2.   Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer hätte den Fallabschluss bereits im Einspracheverfahren rügen müssen. Diesbezüglich sei somit eine Teilrechtskraft gegeben. Folglich könne dieser Punkt nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. S. 5 f. der Beschwerdeantwort; siehe S. 3 der Duplik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

1.4.       1.4.1.  Eine Verfügung – insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits – ist der Teilrechtskraft zugänglich (vgl. SVR 2017 UV Nr. 40 S. 138, Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 3.2). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen (BGE 125 V 413, 416 f. E. 2b und E. 2.d), bilden jedoch nur Begründungselemente des Streitgegenstandes. Sie können daher im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen von einer Beschwerdeinstanz anders beurteilt werden als von der verfügenden Behörde, auch wenn sie nicht angefochten worden sind (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.2), und sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413, 416 E. 2b mit Hinweis; vgl. auch BGE 135 V 148, 150 E. 5.2).

1.4.2.  So verhält es sich im vorliegenden Fall. Ist der Rentenanspruch resp. der Anspruch auf Integritätsentschädigung streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente resp. auf eine Integritätsentschädigung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (vgl. insb. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_2017/819 vom 25. September 2018 E. 4.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2).

1.5.       Zu prüfen ist daher im Folgenden zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) per 31. März 2018 eingestellt hat. Nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind dabei die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden rechts. Denn diesbezüglich wurde die Unfallkausalität bereits rechtskräftig verneint (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2017; SUVA-Akte 213).

2.      

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Stellungnahmen des Kreisarztes vom 13. Oktober 2017 und vom 8. März 2018 sei die Einstellung der Leistungen per 31. März 2018 als korrekt zu erachten; denn eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten gewesen (vgl. insb. S. 5 der Beschwerdeantwort; siehe auch S. 5 der Duplik).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Leistungseinstellung per 31. März 2018 müsse als verfrüht erachtet werden; dies werde gerade auch angesichts der Tatsache, dass er am 19. Juli 2018 nochmals am OSG rechts habe operiert werden müssen, deutlich (vgl. S. 2 der Replik). Im Übrigen sei die Leistungseinstellung auch als verfrüht anzusehen, da der Heilungsprozess in Bezug auf die (zumindest teilweise) unfallkausale Opiatabhängigkeit noch nicht abgeschlossen (gewesen) sei (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde).

3.      

3.1.       Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).

3.2.       3.2.1.  Zur Beurteilung der Frage, ob von der Heilbehandlung noch ein namhafter Erfolg zu erwarten ist, ist die rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.2.3.  Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Einspracheentscheide grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Nach Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberichte sind jedoch in die Beurteilung einzubeziehen, wenn diese Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5).

3.3.       Entsprechend der Tragweite der medizinischen Erhebungen werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden kurz zusammengefasst.

3.3.1.  Nach dem Unfall vom 31. Mai 2014 wurde unter anderem eine Partialruptur der peroneus brevis-Sehne festgestellt (vgl. das MRT OSG rechts vom 24. Juni 2014; SUVA-Akte 8). Die nach einem weiteren OSG-Trauma veranlasste MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2015 brachte diese Verletzung weiterhin zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 32).

3.3.2.  Im Bericht vom 2. September 2015 hielt Prof. F____ in Bezug auf die geplante Fussoperation unter anderem fest: "Evaluation der Peroneus brevis-Sehne mit eventuell konsekutiver Naht" (vgl. SUVA-Akte 62). In der Folge wurde dann aber – nebst der Kniesanierung – lediglich eine Bandrekonstruktion am OSG (zur Behebung der Instabilität) vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 64). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich der Peronealsehnenloge wurde eine abwartende Haltung für indiziert erachtet (vgl. insb. den Bericht vom 4. März 2016 [SUVA-Akte 86]; siehe auch den Bericht vom 13. April 2016 [SUVA-Akte 103]).

3.3.3.  Nach einer erneuten Stauchung des OSG beim Volleyballspiel in den Ferien wurde am 16. August 2016 nochmals ein MRI OSG gemacht. Dieses zeigte keine Zeichen einer Ruptur oder Partialruptur der Peronealsehnen, jedoch eine reaktive Peritendinitis entlang der Peronealsehnen-Fächer perimalleolär (SUVA-Akte 127).

3.3.4.  Der Kreisarzt hielt im Untersuchungsbericht vom 24. November 2016 fest, es bestehe in Bezug auf das OSG rechts weiterer Behandlungsbedarf. Prof. F____ möge mitteilen, welche Behandlung vorgesehen sei (vgl. SUVA-Akte 156).

3.3.5.  Im Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 8. September 2017 (SUVA-Akte 231) wurde – Bezug nehmend auf ein neues MRI OSG rechts vom 1. September 2017 – angegeben, es bestehe ein Peroneus split mit tenopathischen Veränderungen der distalen Peroneus brevis-Sehne (vgl. S. 4 oben des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht festgehalten, die Gesamtbeurteilung dieses komplexen OSG-Problems erweise sich als schwierig, da man im Rahmen des sehr kurzen stationären Aufenthaltes kaum Gelegenheit gehabt habe, die subjektiven Angaben des Patienten (Schwellungsneigung, Instabilitätsgefühl) zu verifizieren. Eventuell werde sich der Versicherte bei einem Fusschirurgen zur Planung des weiteren Prozederes vorstellen. Dazu habe man die Adresse von Dr. I____, Klinik J____, [...], abgegeben. Gleichzeitig wurde im Bericht klargestellt, eine leichte Arbeit sei zumutbar. Wegen der Beeinträchtigung am OSG müsse es sich um eine wechselbelastende Arbeit handeln. Es seien Zwangshaltungen und das Besteigen von Leitern zu vermeiden. Gleiches gelte auch für das Gehen in unebenem Gelände. Diese Einschätzung sei provisorisch. Die definitive Beurteilung werde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung stattfinden (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren wurde festgehalten, bei Austritt sei der Patient noch in der medizinischen Phase. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 4 unten des Austrittsberichtes).

3.3.6.  Der Kreisarzt machte daraufhin mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 geltend, seitens der reinen Unfallfolgen am rechten OSG könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weiteren Behandlung keine namhafte Zustandsverbesserung mehr erwartet werden. Es könne das im Bericht der Rehaklinik H____ als provisorisch beschriebene Zumutbarkeitsprofil (100%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit) definitiv angenommen werden (vgl. SUVA-Akte 232). Auf diese Einschätzung des Kreisarztes hat die Beschwerdegegnerin abgestellt und die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018 eingestellt (vgl. die Verfügung vom 17. April 2018 resp. den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018; SUVA-Akte 262 resp. SUVA-Akte 271). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.4.       3.4.1.  Der Einschätzung des Kreisarztes vom 13. Oktober 2017 (SUVA-Akte 232) fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Des Weiteren widerspricht sie auch der Aktenlage. Fest steht nämlich, dass die Partialruptur der peroneus brevis-Sehne bereits auf den MRI-Bildern vom 24. Juni 2014 zu erkennen war (vgl. insb. SUVA-Akte 8). Es wurde in der Folge dann (vorerst) eine abwartende Haltung in Bezug auf einen allfälligen operativen Eingriff eingenommen (vgl. insb. den Bericht vom 4. März 2016 [SUVA-Akte 86]; siehe auch den Bericht vom 13. April 2016 [SUVA-Akte 103]). Der Kreisarzt räumte dann aber im Untersuchungsbericht vom 24. November 2016 ein, es bestehe in Bezug auf das OSG rechts weiterer Behandlungsbedarf. Prof. F____ möge mitteilen, welche Behandlung vorgesehen sei (vgl. SUVA-Akte 156). Eine entsprechende Nachfrage wurde jedoch in der Folge nicht getätigt. Das während des Aufenthaltes in der Rehaklinik H____ erstellte MRI vom 1. September 2017 zeigte weiterhin die Split-Ruptur. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeschlagen, sich bei einem Fusschirurgen zur Planung des weiteren Vorgehens zu melden (vgl. SUVA-Akte 231). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dann – ohne weitere Nachfragen getätigt zu haben – die Leistungen per 31. Mai 2018 ein. Diese Leistungseinstellung (bei weiter bestehendem Sehnenriss) muss jedoch als verfrüht erachtet werden; dies wird namentlich auch aufgrund des weiteren Verlaufes deutlich.

3.4.2.  Prof. F____ empfahl mit Bericht vom 5. Juli 2018 – gestützt auf ein weiteres MRI vom 14. Mai 2018 (SUVA-Akte 283) – eine Sehnennaht, da die Beschwerden seines Patienten auf die gerissene Sehne zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 277). Der Kreisarzt machte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2018 geltend, aufgrund des geplanten operativen Eingriffes sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer Verbesserung der Zumutbarkeit zu rechnen (vgl. SUVA-Akte 280). Die Operation wurde am 19. Juli 2018 durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 282). Daraus wird ebenfalls ersichtlich, dass die Leistungseinstellung per 31. März 2018 – bei gerissener Sehne – als verfrüht zu erachten ist.

3.4.3.  Soweit die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den operativen Eingriff vom 19. Juli 2018 von einem Rückfall ausgeht (vgl. SUVA-Akte 306; siehe auch SUVA-Akte 281, S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Einschätzung des Kreisarztes vom 18. Juli 2018 (SUVA-Akte 280), auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft, ist insoweit als aktenwidrig zu erachten, als darin angenommen wird, die Sehne sei "erst jetzt" gerissen.

3.5.       Da in Bezug auf das rechte OSG somit noch eine erfolgsversprechende Heilbehandlungsmöglichkeit bestanden hat, ist die Leistungseinstellung per 31. März 2018 als verfrüht zu qualifizieren. Überdies kann der Leistungseinstellung auch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne weiteres gefolgt werden.

3.6.       3.6.1.  Der Kreisarzt hielt in seiner Stellungnahme vom 8. März 2018 fest, in Bezug auf die Opiatabhängigkeit handle es sich ausweislich der Aktenlage um einen komplizierten Verlauf. Die Opiatabhängigkeit sei offensichtlich bekannt und der Versicherte habe auch schon Entzugsbehandlungen gehabt. Wegen des aktuellen Ereignisses seien offenbar erneut Opiate verschrieben worden und es sei wiederum zur Abhängigkeit gekommen. Damit sei zumindest eine teilweise Kausalität gegeben. Eine namhafte Auswirkung auf die (von der Rehaklinik H____) beurteilte Zumutbarkeit sei durch die Entzugsbehandlung aber nicht zu erwarten. Bestenfalls könne eine Verbesserung der Zumutbarkeit erwartet werden. Eine solche sei aber aus seiner Sicht unwahrscheinlich (vgl. SUVA-Akte 247, S. 2).

3.6.2.  Der Kreisarzt ging somit in seiner Stellungnahme vom 8. März 2018 (SUVA-Akte 247, S. 2) davon aus, dass von einer Entzugsbehandlung keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist. Diese Einschätzung hat sich die Beschwerdegegnerin zu Eigen gemacht und offenbar noch die Kosten für den vorgesehenen Entzug übernommen, gleichzeitig aber an der Einstellung der Taggelder per 31. März 2018 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 247, S 1; siehe auch SUVA-Akte 248, S. 1).

3.6.3.  Der Einschätzung des Kreisarztes vom 8. März 2018 (SUVA-Akte 247, S. 2) mangelt es aber weitgehend an einer schlüssigen Begründung. Namentlich soweit sich der Kreisarzt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 8. September 2017 (SUVA-Akte 231) beruft, kann ihm nicht unbesehen gefolgt werden. Denn darin war festgehalten worden, man empfehle, die opiatbasierte Schmerzmedikation unter psychiatrischer Betreuung zunächst ambulant vollständig schrittweise auszuschleichen. Sollte der Entzugsversuch frustran verlaufen, sei eine erneute stationäre Entgiftung in den E____ Kliniken zu erwägen (vgl. S. 3 oben des Berichtes). Schliesslich war klargestellt worden, bei Klinikaustritt sei der Patient noch in der medizinischen Phase. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 5 unten des Berichtes; vgl. auch S. 3 des Berichtes ["Empfehlungen/Prozedere beruflich"]). Angesichts dieser ärztlichen Aussagen erscheint es zumindest als fraglich, ob Ende März 2018 von einer Entzugsbehandlung tatsächlich keine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr hat erwartet werden können. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin folglich eine mangelhafte Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen.

3.7.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die per 31. März 2018 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen angesichts der erfolgversprechenden Heilbehandlung am rechten OSG als verfrüht zu erachten ist. Auch in Bezug auf die Medikamentenabhängigkeit lässt die Aktenlage keine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu resp. es kann nicht entschieden werden, ob der Endzustand nach Art. 19 Abs. 1 UVG Ende März 2018 erreicht war oder nicht. Die Sache ist daher zur Klärung des relevanten Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden vorübergehenden Leistungen ab dem 1. April 2018, insbesondere zur Bestimmung des weiteren Taggeldanspruches, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach dem ordnungsgemässen Fallabschluss hat die Beschwerdegegnerin nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und über dessen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden.

 

 

 

4.      

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung und Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen an den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung und Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen an den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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