|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 4. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2018.26
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018
Keine Integritätsentschädigung bei Unbeweglichkeit eines Fingerendglieds
Tatsachen
I.
a) Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter CNC-Mechaniker und arbeitete seit dem 17. November 2014 im Rahmen eines Personalverleihs durch die Firma B____, Basel, bei der C____ (Kanton Basel-Landschaft; vgl. Einsatzvertrag vom 2. Dezember 2014, SUVA-Akte 7). Am 18. Dezember 2014 quetschte sich der Beschwerdeführer den Zeigefinger der linken Hand bei der Arbeit an einer Abkantpresse, sodass dieser teilweise abgetrennt wurde (Unfallmeldung vom 8. Januar 2015, SUVA-Akte 2). Der Beschwerdeführer wurde noch gleichentags im D____spital [...] operiert (vgl. Operationsbericht vom 18. Dezember 2018, SUVA-Akte 30). Im Folgenden schrieben die Ärzte den Beschwerdeführer mehrere Monate zu 100% krank. Ab dem 11. Mai 2015 attestierten sie ihm eine reduzierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom 22. Januar 2015, SUVA-Akte 12). Ab dem 11. Mai 2015 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch bei der Firma C____. Dieser wurde jedoch per Ende Juli 2015 beendet (Telefonnotiz vom 5. Mai 2015, SUVA-Akte 31, und E-Mail vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 39).
b) Infolge seiner Untersuchung am 13. Juli 2015 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. E____, M.Sc., Facharzt für Chirurgie, fest, er gehe weiterhin von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30% im angestammten Beruf aus und erachtete eine Rückkehr in die Tätigkeit als CNC-Mechaniker als wenig realistisch (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Juli 2015, SUVA-Akte 44). Im September 2015 begann der Beschwerdeführer eine einjährige Weiterbildung, um fortan mehrheitlich Büroarbeiten zu erledigen (vgl. Aktennotiz vom 14. Juli 2015, SUVA-Akte 45, sowie Telefonnotiz vom 22. September 2015, SUVA-Akte 66). Nach deren Abschluss liess er den Zeigefinger der linken Hand von Dr. F____ der G____ Klinik [...] operieren, um dessen Krümmung zu beseitigen (Bericht vom 14. Juni 2016, SUVA-Akte 75, Operationsbericht vom 18. Juli 2016, SUVA-Akte 76). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut bis zum 31. Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 77, 79 und 81, S. 4). Anschliessend erachtete Dr. F____ eine Bürotätigkeit oder eine Arbeit mit leichter manueller Belastung als möglich (Bericht vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 82). In seinem Bericht vom 19. März 2017 (SUVA-Akte 83) erklärte er, er gehe davon aus, dass der Endzustand erreicht sei. Dies bestätigte der Kreisarzt in seinem Bericht vom 22. Mai 2017 (SUVA-Akte 87) und verneinte zudem einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
c) Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 4% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Auch die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt (SUVA-Akte 96). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und beantragte, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nochmals überprüft werde. Auf eine Überprüfung des Rentenanspruchs verzichtete er explizit (Schreiben vom 1. Juli 2017, SUVA-Akte 99). Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 104).
II.
a) Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 leitet die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde vom 18. Juni 2018 weiter. In einer Verfügung vom 28. Juni 2018 weist die Instruktionsrichterin die Parteien darauf hin, dass die Amtssprache des angerufenen Gerichts deutsch ist und es nicht möglich ist, ein Verfahren in einer anderen Sprache zu führen. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer eine auf den 25. Juli 2018 datierte deutsche Übersetzung seiner Beschwerde ein. Er bittet darum, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin überdacht werde. Sinngemäss beantragt er damit die Zusprache einer Integritätsentschädigung.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert der ihm von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist bis zum 6. September 2018 (Instruktionsverfügung vom 7. August 2018) reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.
d) Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2018 erbetene deutsche Übersetzung des Einspracheentscheids zukommen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Frankreich. Sein Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Unfalls war die B____ mit Sitz in Basel. Dass er zum Unfallzeitpunkt einen durch die B____ vermittelten Einsatz in der C____ mit Sitz in [...], Kanton Basel-Landschaft, hatte, ändert daran nichts. Demnach ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
In rechtlicher Hinsicht verweist die Beschwerdegegnerin auf die SUVA-Tabelle 3 zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit