Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.26

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Keine Integritätsentschädigung bei Unbeweglichkeit eines Fingerendglieds

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter CNC-Mechaniker und arbeitete seit dem 17. November 2014 im Rahmen eines Personalverleihs durch die Firma B____, Basel, bei der C____ (Kanton Basel-Landschaft; vgl. Einsatzvertrag vom 2. Dezember 2014, SUVA-Akte 7). Am 18. Dezember 2014 quetschte sich der Beschwerdeführer den Zeigefinger der linken Hand bei der Arbeit an einer Abkantpresse, sodass dieser teilweise abgetrennt wurde (Unfallmeldung vom 8. Januar 2015, SUVA-Akte 2). Der Beschwerdeführer wurde noch gleichentags im D____spital [...] operiert (vgl. Operationsbericht vom 18. Dezember 2018, SUVA-Akte 30). Im Folgenden schrieben die Ärzte den Beschwerdeführer mehrere Monate zu 100% krank. Ab dem 11. Mai 2015 attestierten sie ihm eine reduzierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein UVG, SUVA-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. z.B. Schreiben vom 22. Januar 2015, SUVA-Akte 12). Ab dem 11. Mai 2015 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch bei der Firma C____. Dieser wurde jedoch per Ende Juli 2015 beendet (Telefonnotiz vom 5. Mai 2015, SUVA-Akte 31, und E-Mail vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 39).

b)           Infolge seiner Untersuchung am 13. Juli 2015 hielt der Kreisarzt Prof. Dr. E____, M.Sc., Facharzt für Chirurgie, fest, er gehe weiterhin von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30% im angestammten Beruf aus und erachtete eine Rückkehr in die Tätigkeit als CNC-Mechaniker als wenig realistisch (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Juli 2015, SUVA-Akte 44). Im September 2015 begann der Beschwerdeführer eine einjährige Weiterbildung, um fortan mehrheitlich Büroarbeiten zu erledigen (vgl. Aktennotiz vom 14. Juli 2015, SUVA-Akte 45, sowie Telefonnotiz vom 22. September 2015, SUVA-Akte 66). Nach deren Abschluss liess er den Zeigefinger der linken Hand von Dr. F____ der G____ Klinik [...] operieren, um dessen Krümmung zu beseitigen (Bericht vom 14. Juni 2016, SUVA-Akte 75, Operationsbericht vom 18. Juli 2016, SUVA-Akte 76). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut bis zum 31. Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 77, 79 und 81, S. 4). Anschliessend erachtete Dr. F____ eine Bürotätigkeit oder eine Arbeit mit leichter manueller Belastung als möglich (Bericht vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 82). In seinem Bericht vom 19. März 2017 (SUVA-Akte 83) erklärte er, er gehe davon aus, dass der Endzustand erreicht sei. Dies bestätigte der Kreisarzt in seinem Bericht vom 22. Mai 2017 (SUVA-Akte 87) und verneinte zudem einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

c)            Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 4% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Auch die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt (SUVA-Akte 96). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und beantragte, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nochmals überprüft werde. Auf eine Überprüfung des Rentenanspruchs verzichtete er explizit (Schreiben vom 1. Juli 2017, SUVA-Akte 99). Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 104).

II.       

a)           Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 leitet die Beschwerdegegnerin dem Gericht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde vom 18. Juni 2018 weiter. In einer Verfügung vom 28. Juni 2018 weist die Instruktionsrichterin die Parteien darauf hin, dass die Amtssprache des angerufenen Gerichts deutsch ist und es nicht möglich ist, ein Verfahren in einer anderen Sprache zu führen. Daraufhin reicht der Beschwerdeführer eine auf den 25. Juli 2018 datierte deutsche Übersetzung seiner Beschwerde ein. Er bittet darum, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin überdacht werde. Sinngemäss beantragt er damit die Zusprache einer Integritätsentschädigung.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Innert der ihm von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist bis zum 6. September 2018 (Instruktionsverfügung vom 7. August 2018) reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

d)           Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2018 erbetene deutsche Übersetzung des Einspracheentscheids zukommen.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Frankreich. Sein Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Unfalls war die B____ mit Sitz in Basel. Dass er zum Unfallzeitpunkt einen durch die B____ vermittelten Einsatz in der C____ mit Sitz in [...], Kanton Basel-Landschaft, hatte, ändert daran nichts. Demnach ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneinte sowohl einen aus dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2014 fliessenden Rentenanspruch als auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.

2.2.           Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Rechtmässigkeit der Verweigerung einer Integritätsentschädigung. Er bringt vor, er könne keiner Bürotätigkeit oder einer Tätigkeit mit nur einer „leichten Benützung“ der verletzten Hand ausüben. Sein Zeigefinger sei oft schmerzhaft und er müsse vorsichtig sein. Beim „geringsten Schock“ blute er stark.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2014 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.

2.4.           Den Rentenentscheid hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen die Verfügung anerkannt (siehe dazu Tatsachen I.c). Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des Gerichtsverfahrens nichts anderes vor. Daher kann angenommen werden, dass er nach wie vor mit dem Rentenentscheid einverstanden ist. Die Entscheidungsgrundlagen für die Rentenberechnung (vgl. dazu SUVA-Akte 95) kritisiert er zu Recht nicht. Insbesondere ergibt sich aus E. 4.1., dass das Abstellen auf die kreisärztliche Beurteilung und die Annahme des Erreichens des Endzustandes nicht zu beanstanden ist. Abweichende medizinische Berichte finden sich weder in den Akten, noch werden solche vom Beschwerdeführer eingereicht.

3.                

3.1.           Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet (Art. 24 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet 
(https://www.suva.ch/de‑ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin?utm_medium=redirect&utm_source=website-alt&utm_campaign=migration_redirect; zuletzt besucht am 5. Dezember 2018). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b).

3.2.           Gemäss Ziff. 2 Anhang 3 zur UVV wird die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer. Die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe. Gemäss Ziff. 1 Anhang 3 zur UVV geben ausserdem Integritätsschäden, die gemäss der im Anhang 3 zur UVV dargestellten Skala 5% nicht erreichen, generell keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 22. Mai 2017 (SUVA-Akte 87). Dieser hielt namentlich fest, von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Es sei ein Endzustand eingetreten. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Von Seiten der adominanten linken Hand bestünden folgende Einschränkungen: keine repetitiven Greifbewegungen mit der linken Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten mit der linken Hand, keine Kälteexposition, kein Heben und Tragen von Lasten mit der linken Hand alleine ‑ nur beidhändiges Heben und Tragen. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Mit seiner Äusserung zum Integritätsschaden und zum Endzustand bestätigte er, was bereits der behandelnden Arzt Dr. F____ in seinem Bericht vom 19. März 2017 festgehalten hatte (SUVA-Akte 83, S. 2). Abweichende medizinische Berichte finden sich weder in den Akten, noch werden solche vom Beschwerdeführer eingereicht. Es ist daher auf diese Angaben abzustellen.

In rechtlicher Hinsicht verweist die Beschwerdegegnerin auf die SUVA-Tabelle 3 zum Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten.

4.2.           Die Angaben in der SUVA-Tabelle 3 gelten sowohl für die dominante als auch für die adominante Hand. Für den Fall des Verlustes des dritten bzw. des Endgliedes eines Zeigefingers, ohne den Verlust weiterer Fingerglieder (an derselben oder einer anderen Hand) statuiert die Tabelle in Abbildung 5 einen Integritätsschaden von 0%. Aus der Abbildung 42a wird nochmals deutlich, dass erst ab dem Verlust des zweiten Fingerglieds („PIP“) ein Integritätsschaden von 5% besteht (was wiederum der Abbildung 6 der Tabelle entspricht). Der Verlust des Finger-Endglieds („DIP“) hat keinen Integritätsschaden zur Folge.

4.3.           Beim Beschwerdeführer wurde in Folge des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2014 eine subtotale Amputation des Zeigefingers auf Höhe der distalen (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 491) Mittelphalanx festgestellt. D.h. der Zeigefinger wurde durch die Quetschung kurz vor dem Gelenk des Endglieds beinahe durchtrennt. Durch die gleichentags erfolgte Operation konnte der fast abgetrennte Teil des Fingers wieder angenäht werden (Operationsbericht vom 18. Dezember 2014, SUVA-Akte 30). Rund eineinhalb Jahre später wurde in der G____ Klinik [...] auf Wunsch des Beschwerdeführers die Krümmung des Fingers (vgl. dazu das Foto des Fingers, IV-Akte 60) behoben (Operationsbericht vom 18. Juli 2016, SUVA-Akte 76). Zum Zeitpunkt der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2017 klagte der Beschwerdeführer noch über Missempfindungen am linken Zeigefinger und eine Verstärkung der Beschwerden bei feuchtem und kaltem Wetter. Weitere Probleme verneinte er, genauso wie Therapien oder Medikamente (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Mai 2017, SUVA-Akte 87, S. 3). Es kann somit nicht von einem Verlust des Endglieds des linken Zeigefingers gesprochen werden. Die Tabelle 3 setzt für einen Integritätsschaden aber einen Verlust voraus.

Selbst wenn vorliegend davon auszugehen wäre, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Beweglichkeitseinbusse am linken Zeigefinger mit einem teilweisen Organverlust gleichzusetzen wäre, würde dies im Übrigen nichts ändern. Es ist lediglich das Endgelenk des Zeigefingers in der 0°-Stellung fixiert. Die übrigen Gelenke sind nach wie vor beweglich (vgl. Bericht von Dr. F____ vom 21. Oktober 2016, SUVA-Akte 82, S. 2). Eine Gleichsetzung mit dem Verlust des Endglieds des Fingers würde nach wie vor nicht zu einer Integritätsentschädigung führen (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn man nebst dem Endglied auch das zweite bzw. mittlere Fingerglied einbeziehen würde, so bestünde maximal eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit. Damit müssten die für den Verlust dieser beiden Fingerglieder statuierten 5% (SUVA-Tabelle 3, Abbildung 6) gekürzt werden. Daran ändert auch die Angabe des Beschwerdeführers, sein Zeigefinger blute beim kleinsten Schock nichts (zumal diese ohnehin nicht weiter belegt ist). In keinem Fall resultiert folglich ein Integritätsschaden von 5%.

4.4.           Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in Folge des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2018 zu Recht verneint.

5.                

5.1.           Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: