Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.27

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018

Unfallbegriff nicht erfüllt und keine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist seit März 2004 bei der D____ angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. Dezember 2017 nahm sie an einem von ihrem Arbeitgeber durchgeführten Selbstverteidigungskurs teil. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Schlagtechnik übte, beklagte sie Schmerzen in beiden Knien und im Schulter-/Nackenbereich sowie einen blauen Fleck in der Leistengegend. Am 4. Januar 2018 erfolgte aufgrund dessen eine Bagatellunfall-Meldung bei der Beschwerdegegnerin (Akte A1).

b)           Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Akte A8) verneinte die Beschwerdegegnerin (wie bereits in einem Schreiben vom 21. Februar 2018 angekündigt; Akte A3) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung infolge des Ereignisses vom 4. Dezember 2017, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vorliege. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2018 Einsprache (Akte A11). In ihrem Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 7. März 2018 (Akte A15).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 10. Juli 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, das Ereignis vom 4. Dezember 2017 sei als Unfall zu qualifizieren und der Sachverhalt sei erneut zu prüfen.

b)           Am 7. August 2018 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen beim Gericht ein.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           In ihrer Replik vom 16. Oktober 2018 stellt die Beschwerdeführerin ‑ nun vertreten durch B____ ‑ folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 4. Dezember 2018 (recte: 4. Dezember 2017) zuzuerkennen und auszurichten.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin ein gerichtliches orthopädisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen, subeventualiter die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein orthopädisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

e)           Mit Duplik vom 29. November 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin infolge des Ereignisses vom 4. Dezember 2017 mit der Begründung, weder habe es sich dabei um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt, noch könne mangels entsprechender Diagnose von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ausgegangen werden.

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe sich beim Selbstverteidigungskurs vom 4. Dezember 2017 eine unfallähnliche Körperschädigung zugezogen bzw. könne eine solche Verletzung zumindest nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn daher das Ereignis nicht als Unfall qualifiziert werden könne, habe sie damit einen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen der Beschwerdegegnerin.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beklagten und infolge des Ereignisses vom 4. Dezember 2017 aufgetretenen Beschwerden leistungspflichtig ist.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.           Als Unfall im Rechtssinne gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.3.           Das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses ist der äussere Faktor. Dieser ist ungewöhnlich, wenn er ‑ nach einem objektiven Massstab ‑ nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 f. E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen wird eine äussere Einwirkung in der Regel lediglich dann bejaht, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat, wie z.B. beim Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder reflexartigen Abwehren eines Sturzes (vgl. BGE 130 V 117, 118 E. 2.1 sowie z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5. und 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2., 8C_268/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen).

3.4.           Die Unfallversicherung hat ihre Leistungen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen auszurichten, sofern diese nicht vorwiegend auf Krankheit oder Abnützung zurückzuführen sind. Im seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG werden die unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessend aufgezählt (vgl. 123 V 43, 45 E. 2b): a. Knochenbrüche; b. Verren­kungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Seh­nen­risse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

Diese Auflistung entspricht der Liste von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Mit der Neuregelung im Gesetz sollte bei den unfallähnlichen Körperverletzungen auf die Notwendigkeit eines äusseren Faktors verzichtet werden, da die Rechtsprechung, ein äusserer Faktor sei unverzichtbar, „bisweilen zu Schwierigkeiten für die Unfallversicherer und zu Unsicherheiten bei den Versicherten“ geführt habe (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBI 2008 5395, S. 5411, Ziff. 2.1.2, sowie S. 5425; und Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7911, S. 7922, Ziff. 2.2. und S. 7934 f.). Die direkte Übernahme der in alt Art. 9 Abs. 2 UVV gelisteten Körperverletzungen spricht dafür, dass die bisherige Praxis zur Qualifikation als Listenverletzung weiterhin anwendbar ist (vgl. auch Ueli Kieser, Kaspar Gehring, Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 6 N 6, sowie Ueli Kieser / Marc Hürzeler, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht ‑ UVG, Bern 2018, Art. 6 N 47).

4.                

4.1.           Zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 4. Dezember 2017 als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden kann. Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob es einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gab, der zu den von der Beschwerdeführerin beklagten Verletzungen geführt hat.

4.2.           Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe am 4. Dezember 2017 an einem Selbstverteidigungskurs teilgenommen. Nachdem sie zwei Stunden in einem unbeheizten Raum gesessen habe, sei sie vom Kursleiter aufgefordert worden, mit der flachen Hand mehrmals hintereinander links und rechts auf ein Schlagkissen zu schlagen und dabei stets mit dem Unterkörper stabil stehen zu bleiben (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 4. Januar 2018, Akte A1, Formular zum Schadenereignis, Akte A2, Telefongesprächsnotiz vom 27. Februar 2018, Akte A7, und Einsprache vom 26. März 2018, Akte A11). Anweisungsgemäss habe die Beschwerdeführerin von hinten ausgeholt und mehrmals unmittelbar aufeinanderfolgend mit der flachen Hand auf das Schlagkissen geschlagen. In der Folge habe sie in beiden Knien und in der Schulter-/Nackenregion Schmerzen verspürt (Bericht von Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 16. März 2018, Akte M2). Sie habe zudem einige Tage später einen blauen Fleck in der Leistengegend bemerkt (vgl. die bereits erwähnten Akten A1 und A 11, S. 2). Dieser Ablauf ist unbestritten.

4.3.           Unter Zugrundelegung des vorerwähnten Geschehensablaufs (vgl. E. 4.2.) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Schlagbewegungen auf das Schlagkissen nach eigenen Angaben anweisungsgemäss ausführte (vgl. Einsprache vom 26. März 2018, Akte A11). Die Beschwerdeführerin ist ‑ soweit aus den Akten ersichtlich ‑ bei dieser Übung namentlich weder gestolpert, ausgeglitten oder ausgerutscht, noch ergibt sich sonst eine „Programmwidrigkeit“ ihrer Bewegungen aus ihren Schilderungen oder den übrigen Akten (vgl. E. 3.3.). Dass sie anlässlich des Telefongesprächs vom 27. Februar 2018 (Akte A7) einmalig angegeben habe, sie sei „falsch gestanden“ genügt nicht zur Annahme einer „Programmwidrigkeit“. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sie ungehindert auf das Schlagkissen schlug und die Bewegungen gemäss ihrer Intention durchführen konnte. Kein in der Aussenwelt begründeter Umstand hat den von der Beschwerdeführerin geplanten natürlichen Ablauf der Körperbewegung unterbrochen. Es ist der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass die Voraussetzungen des Unfallbegriffs mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt sind. Die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zur Qualifikation eines Ereignisses als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, namentlich die Frage der Kausalität, ist damit nicht mehr entscheidend.

5.                

5.1.           5.1.1.  Es bleibt zu klären, ob die Beschwerdeführerin eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass ein Riss der Supraspinatussehne nicht gänzlich habe ausgeschlossen werden können (Duplik S. 5).

5.1.2.  Eine sog. Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG muss nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ist und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6, BGE 126 V 353, 360 E. 5b, Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bei einer Sehnenteilruptur verlangt das Bundesgericht die eindeutige Feststellung derselben (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5a und 5c, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 2).

5.1.3.  Dr. med. F____ der Rheumatologie des G____spitals [...], notierte vorliegend, dass eine Teilruptur der Supraspinatussehne nicht völlig ausgeschlossen werden könne, es zeige sich jedoch keine eindeutige Rupturzone (Bericht vom 13. Juni 2018 S. 2; BB 9). Andere Berichte, die auf eine Ruptur oder auch nur eine Teilruptur hinweisen würden, liegen keine vor. Im Gegenteil geht aus dem Ultraschall-Bericht des G____spitals [...] vom 24. März 2018 (BB ) hervor, dass die Sehnen an der Schulter (zum damaligen Zeitpunkt) unauffällig bzw. intakt waren.

Die von Dr. med. F____ festgehaltene Unmöglichkeit eines Ausschlusses einer Sehnenteilruptur stellt weder eine eindeutige Feststellung der Ruptur dar, noch beweist dies ein Vorhandensein der Ruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Die Beschwerdegegnerin hat somit eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne eines Sehnenrisses (Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) an der Schulter zu Recht verneint.

5.2.           5.2.1.  Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine Dislokation des Akromioclavicular-Gelenks (AC-Gelenk) mit Claviculahochstand festgestellt worden sei. Dies sei ein Hinweis auf eine Gelenksverrenkung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG (Duplik S. 5).

Der Schulter-/Nackenbereich wurde mittels Ultraschall, Röntgen und MRI untersucht (vgl. Ultraschallbericht des G____spitals [...] vom 24. März 2018, BB 9; Bericht der Rheumatologie bzw. der Orthopädie und Traumatologie des G____spitals [...] vom 18. April 2018, BB 9, und vom 7. Juni 2018 S. 2, BB 9). Neben der undifferenzierten Arthritis mit polymyalgischer Komponente notierten die Ärzte der Rheumatologie des G____spitals [...] in ihrem Bericht vom 18. April 2018 nebenbefundlich eine Dislokation des AC-Gelenks rechts mit Claviculahochstand (Bericht, S. 2 f., BB 9). Dr. med. H____ nahm in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 die beim Schulter-Ultraschall im März (s.o.) festgestellte Dislokation des AC-Gelenks in den Diagnosen auf. Er verneinte jedoch klinisch und aufgrund eines am 1. Juni 2018 durchgeführten Röntgens einen Claviculahochstand. Anhaltspunkte für eine AC-Gelenksluxation verneinte er in den Diagnosen (Bericht der Orthopädie und Traumatologie des G____spitals [...] vom 7. Juni 2018, BB 9). Eine Gelenksverrenkung wird in keinem der Berichte erwähnt. Aus dem erwähnten Bericht vom 7. Juni 2018 geht hervor, dass ein Verdacht auf eine anteriore Subluxation des Sternoklavikulargelenks (also nicht des AC-Gelenks) bestanden hatte. Dieser Verdacht wurde allerdings ebenfalls nirgends erhärtet. Die Röntgenuntersuchungen im Schulterbereich ergaben vielmehr, dass die Schmerzen im Bereich des AC-Gelenks am ehesten im Rahmen einer AC-Gelenksarthrose verursacht wurden (vgl. Bericht der Orthopädie und Traumatologie des G____spitals [...] vom 7. Juni 2018, BB 9).

5.2.2.  Es ist festzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen wie Subluxationen oder Distorsionen von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 6 und 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3; vgl. Empfehlung zur Anwendung von UVG und UVV Nr. 2/86 Unfallähnliche Körperschädigung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der per 24. März 2017 revidierten Version, Ziff. 2 lit. b, Download unter: https://www.svv.ch/sites/default/files/2017-11/86-02_unfallaehnliche_koerperschaedigungen_d.pdf, zuletzt eingesehen am 1. März 2019). Die Dislokation des rechten AC-Gelenks ohne Anhaltspunkt für eine AC-Gelenksluxation (vgl. E. 5.2.1.), stellt dementsprechend keine Listenverletzung dar. Dasselbe gilt für den Verdacht auf eine Subluxation. Selbst wenn sich dieser bestätigen würde, würde die Subluxation nicht zur Leistungsbegründung genügen.

5.3.           Der Vollständigkeit halber sei auf die in der Beschwerde erwähnten Kniebeschwerden eingegangen. Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 über einen Bänderriss am rechten Knie (Akte A13). Diesbezügliches ergibt sich jedoch nichts aus den eingereichten medizinischen Akten. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E____, notierte in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2018 und vom 16. März 2018 ein Status nach Knie-Rotationstrauma beidseits (BB 4). An den Knien wurden zudem ein Röntgen, ein Ultraschall und ein MRI durchgeführt (vgl. Bericht der [...] Radiologie [...] vom 20. Dezember 2017, BB 5; MRI-Berichte des G____spitals [...] Kniegelenk rechts vom 31. Mai 2018, BB 8, und Kniegelenk links vom 12. Juni 2018, BB 8; Bericht der Rheumatologie des G____spitals [...] vom 18. April 2018, BB 9). Dabei wurden im Wesentlichen bilaterale Baker-Zysten, eine leichte Gonarthrose in beiden Knien mit medialer Gelenkspaltverschmälerung sowie kleinere Osteophyten und eine undifferenzierte Arthritis mit polymyalgischer Komponente diagnostiziert (vgl. dazu auch den Bericht vom 19. Juni 2018 von Dr. I____, Chiropraktiker SCG, BB 7). Jedoch wurden kein Bänderriss und keine sonstigen Frakturen festgestellt. Auch die Meniskuszeichen waren negativ (vgl. den erwähnten Bericht vom 19. Juni 2018 S. 2, BB 9) und aus den zitierten MRI-Berichten der beiden Kniegelenke ergibt sich, dass namentlich die Menisken intakt sind (BB 8). Es ergeben sich dementsprechend keine Hinweise auf eine Listenverletzung an einem Kniegelenk.

5.4.           Zusätzlich geht aus den Berichten hervor, dass die Hände und die Füsse mittels Röntgen untersucht wurden (Berichte der Rheumatologie des G____spitals [...] vom 13. April 2018, BB 9, und vom 18. April 2018 S. 3, BB 9). In diesen Berichten wurde ebenfalls keine Listenverletzung diagnostiziert.

5.5.           Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Es kann daher offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig, so gibt es auch keinen Anlass zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.

6.                

6.1.           In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: