Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.28

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018

Anforderungen an die Beweistauglichkeit von Kreisarztberichten; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1971, arbeitete seit September 2012 als Isolierungsmonteur für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juni 2013 rutschte er während der Arbeit auf einer Baustelle auf einer Treppe aus (vgl. SUVA-Akten 8 und 10, Dossier II) und verletzte sich am rechten Fuss. Im Universitätsspital Basel wurde eine Fussdistorsion rechts diagnostiziert. Eine Fraktur konnte nicht festgestellt werden (vgl. SUVA-Akte 7, S. 2 f. und SUVA-Akte 31, Dossier II). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Ende November 2013 endete die Behandlung, woraufhin der Fall abgeschlossen wurde (vgl. SUVA-Akten 26 und 30, Dossier II).

b)        Am 25. Februar 2015 zog sich der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung am rechten Fussgelenk zu. Dr. D____ diagnostizierte ein Supinationstrauma (vgl. SUVA-Akte 10, Dossier III). Die SUVA anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 14, Dossier III). Am 27. April 2015 wurde eine Untersuchung mittels MRT vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 19, Dossier III). Nach Einholung der Stellungnahme des Kreisarztes vom 12. Mai 2015 (SUVA-Akte 20, Dossier III) und der ärztlichen Beurteilung vom 19. Mai 2015 (SUVA-Akte 26, Dossier III) verfügte die SUVA am 22. Mai 2015 den Fallabschluss per Ende Mai 2015 (vgl. SUVA-Akte 27, Dossier III).

c)         Wegen Stellenlosigkeit seit Februar 2016 (vgl. SUVA-Akte 23, S. 2; Dossier I) bezog der Beschwerdeführer zuletzt Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war in dieser Eigenschaft erneut bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 8. Juni 2017 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte sich wiederum am rechten Fussgelenk (vgl. die Schadenmeldung; SUVA-Akte 1, Dossier I). Anlässlich der Erstkonsultation im E____spital am 8. Juni 2017 wurde die Diagnose "OSG-Distorsionstrauma Grad I" gestellt. Eine Fraktur wurde ausgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13, 17 und 63; Dossier I). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus resp. kam für die Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 5, Dossier I).

d)        Der Beschwerdeführer klagte trotz durchgeführter Physiotherapie über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 31, Dossier I). Am 9. November 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Kausalitätsfrage (vgl. SUVA-Akte 35, Dossier I). In der Folge liess die SUVA den Beschwerdeführer wissen, man werde den Fall per 19. November 2017 abschliessen (vgl. das Schreiben vom 13. November 2017; SUVA-Akte 36, Dossier I). Mit Schreiben vom 15. November 2017 wandte sich Prof. Dr. Dr. F____ an die SUVA und machte geltend, bei seinem Patienten liege eine laterale OSG-Instabilität vor, welche auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführen sei (vgl. SUVA-Akte 37, Dossier I). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte 38, Dossier I) erliess die SUVA am 17. November 2017 eine dem Schreiben vom 13. November 2017 entsprechende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 39, Dossier I). Am 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer hiergegen sinngemäss Einsprache (vgl. SUVA-Akte 41, S. 2 f.; Dossier I). In der Folge wurden im E____spital weitere röntgendiagnostische Abklärungen veranlasst (vgl. SUVA-Akte 53, Dossier I). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 58; Dossier I).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien spezialärztliche Abklärungen, insbesondere ein Gutachten zur Frage der Unfallkausalität, anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. Überdies ersucht er um Beizug der Akten betreffend die Unfälle vom 17. Juni 2013 und vom 25. Februar 2015.  

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Oktober 2018 an seiner Beschwerde fest.

d)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

III.      

Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die zutreffende Einschätzung des Kreisarztes (Stellungnahmen vom 9. November 2017 und vom 17. November 2017) habe man korrekterweise die Leistungen per 19. November 2017 eingestellt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide weiterhin an unfallbedingten Beschwerden. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität vorzunehmen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht ihre Leistungen per 19. November 2017 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.       3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1).

3.2.2.  Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.       3.3.1.  Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.3.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.3.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

3.3.4.  Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.             

4.1.       Zur Beurteilung natürlicher Kausalzusammenhänge bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.2.       Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee). Es kann auf sie nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).

4.3.       4.3.1.  In Bezug auf die medizinische Vorgeschichte lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer hatte am 17. Juni 2013 ein Supinationstrauma des rechten Fussgelenkes erlitten. Anlässlich der Erstvorstellung im Universitätsspitals Basel war am rechten Fuss eine Schwellung distal von Malleolus lateralis und eine Druckdolenz distal vom Malleolus lateralis festgestellt worden. Eine Fraktur hatte ausgeschlossen werden können. Die Diagnose hatte auf Fussdistorsion rechts gelautet (vgl. SUVA-Akte 7, S. 2 resp. SUVA-Akte 31; Dossier II). Die Behandlung war konservativ erfolgt mit peroralen und lokalen NSAR sowie Aircast-Schiene (vgl. SUVA-Akte 16; Dossier II) resp. mit Physiotherapie (vgl. SUVA-Akte 23, Dossier II). Ab dem 1. Oktober 2013 war dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden und ab dem 2. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. SUVA-Akte 25, Dossier II). Dr. D____ hatte die Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 6. Dezember 2013 wissen lassen, die Behandlung sei am 29. November 2013 abgeschlossen worden. Es bestehe keine Schwellung oder Rötung mehr und der Patient verspüre nur noch sporadisch OSG-Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 26. Dossier II). Daraufhin hatte die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 26 und 30, Dossier II).

4.3.2.  Am 25. Februar 2015 hatte sich der Beschwerdeführer – seinen Aussagen zufolge – wiederum an der gleichen Stelle den Knöchel verdreht. Er hatte dargetan, die Probleme seien erstmals am 17. Juni 2013 aufgetreten (vgl. SUVA-Akte 7, Dossier III). Dr. D____ hatte eine leichte Schwellung am lateralen OSG rechts sowie eine Druckempfindlichkeit resp. eine schmerzhafte Einschränkung der Flexion und Supination festgestellt. Sie hatte ein Supinationstrauma des rechten OSG bei Verdacht auf Insuffizienz des Bänderapparates diagnostiziert. Es war wiederum eine konservative Therapie erfolgt (vgl. SUVA-Akte 10, Dossier III). Wegen persistierender Schmerzen resp. lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin das MRT vom 27. April 2015 veranlasst. Dieses hatte Folgendes ergeben: "knorpelige talonaviculare Coalitio mit angrenzendem fleckförmigen Knochenmarksödem, 11 x 8 x 24 mm flaches, längliches Ganglion lateral des OSG, direkt ventral der distalen Insertion des Ligamentums fibulotalare anterius anliegend und dem Sinus tarsi entspringend; keine auffällige Chondropathie am OSG oder USG; keine Knochenkontusionszonen oder okkulte Frakturen abgrenzbar; Kollateralbänder medial und lateral regelrecht" (vgl. SUVA-Akte 19, Dossier III). Der Kreisarzt hatte daraufhin klargestellt, es seien keine strukturell-objektivierbaren Läsionen aufgrund des Unfalles auszumachen. Bezogen auf die Unfallfolgen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es bedürfe keiner kreisärztlichen Untersuchung (vgl. die Stellungnahme vom 12. Mai 2015; SUVA-Akte 20, Dossier III). In der nachfolgenden Beurteilung vom 19. Mai 2015 hatte der Kreisarzt nochmals klargestellt, der Versicherte habe aufgrund des Unfallereignisses keine strukturell-objektivierbaren Läsionen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes erlitten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden Unfallfolgen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes keine Rolle mehr spielen. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. SUVA-Akte 26, Dossier III). Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungen mit Verfügung vom 22. Mai 2015 per Ende Mai 2015 eingestellt (vgl. SUVA-Akte 27, Dossier III). Diese Verfügung war unangefochten geblieben.

4.3.3.  Am 8. Juni 2017 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Unfall mit Beteiligung des rechten OSG. Gemäss der Schadenmeldung stürzte er zu Hause auf der Treppe und verdrehte/verstauchte sich wiederum das rechte Fussgelenk (vgl. SUVA-Akte 1, Dossier I). Anlässlich der Erstkonsultation im E____spital am 8. Juni 2017 wurde die Diagnose "OSG-Distorsionstrauma Grad I" gestellt. Eine Fraktur wurde ausgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13, 17 und 63; Dossier I).

4.3.4.  Prof. Dr. Dr. F____ führte im Bericht vom 25. August 2017 als Diagnose an: OSG-Distorsion rechts am 8. Juni 2017 (rezidivierende Distorsionen, laterale Instabilität, knorpelige calcaneonaviculare Koalitio). Man empfehle zunächst die Fortführung der konservativen Therapie und habe eine Physiotherapieverordnung abgegeben. In zwei Monaten sei eine klinische Verlaufskontrolle vorgesehen. Bei persistierender Beschwerdesymptomatik empfehle man eine erneute MRI-Diagnostik (vgl. SUVA-Akte 16, Dossier I).

4.3.5.  Am 31. Oktober 2017 stellte Prof. Dr. Dr. F____ bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die am 22. Oktober 2017 vorgesehene Resektion Coalitio OSG rechts (vgl. SUVA-Akte 30, S. 2; Dossier I). Im Sprechstundenbericht vom 1. November 2017 führte er aus, bei anhaltender Beschwerdesymptomatik empfehle man eine operative Therapie mit Resektion der calcaneonavicularen Coalitio sowie lateraler Bandplastik, gegebenenfalls mit Plantaris longus Sehne (vgl. SUVA-Akte 31, Dossier I).

4.3.6.  Der Kreisarzt machte in der Folge mit Stellungnahme vom 9. November 2017 (SUVA-Akte 35, Dossier I) geltend, das Ereignis vom 8. Juni 2017 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten OSG geführt, welche objektivierbar seien. Eine geplante Operation vom 22. November 2017 sei in der Konsequenz auch nicht mehr Folge dieses Ereignisses und es könne davon ausgegangen werden, dass mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Versicherten Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen würden. Der Erfahrung nach könne davon ausgegangen werden, dass eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes nach etwa zehn bis zwölf Wochen abgeheilt sei. Das MRI vom Mai 2015 dokumentiere unauffällige Bänder und eine anlagebedingte Störung. Es handle sich um eine knorpelige Verbindung von Knochen im Fusswurzel- und Rückfussbereich, welche normalerweise gelenkig verbunden seien. Dabei handle es sich nicht um Unfallfolgen. Bei den Ereignissen 2013 und 2015 seien ebenfalls keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Auch aktuell seien keine strukturellen Läsionen durch das Ereignis vom Juni 2017 nachgewiesen worden. Bei einer vorbestehenden chronischen Instabilität sei davon auszugehen, dass nach etwa zehn bis zwölf Wochen wieder ein Zustand vorliege, welcher dem natürlichen Verlauf der vorbestehenden Erkrankung entspreche. Die geplante Operation für November 2017 sei nicht Folge eines der Ereignisse von 2013, 2015 oder 2017.

4.3.7.  Daraufhin machte Prof. Dr. Dr. F____ mit Schreiben vom 15. November 2017 geltend, bei seinem Patienten liege eine laterale OSG-Instabilität vor, welche auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführen sei. Als Komorbidität sei sicherlich die calcaneonaviculare Koalition anzusehen. Das MRI von 2015 zeige jedoch einen intakten Bandapparat trotz rezidivierender Distorsionen. Aufgrund des klinischen Befundes mit lateraler Instabilität müsse von einer Verletzung der lateralen Ligamente im Rahmen des Traumas vom 8. Juni 2017 ausgegangen werden. Gerne könne zur weiteren Dokumentation auch ein erneutes MRI durchgeführt werden (vgl. SUVA-Akte 37, Dossier I).

4.3.8.  Der Kreisarzt hielt dieser Argumentation mit Stellungnahme vom 9. November 2017 entgegen, objektiv nachgewiesen seien keine strukturellen unfallkausalen Läsionen. Die Argumentation, dass eine aktuelle Instabilität Folge des jüngsten Ereignisses sei, könne möglicherweise zutreffen. Es könne aber auch sein, dass die Instabilität vorbestehend sei (z.B. anlagebedingt) und somit Ursache und nicht Folge des Ereignisses. Solange keine strukturellen Läsionen nachgewiesen seien, sehe er keinen Grund, seine Beurteilung zu ändern. Ob die Kollegen ein MRT veranlassen oder nicht, sei ihre Entscheidung (vgl. SUVA-Akte 38, Dossier I).

4.3.9.  Am 8. Februar 2018 fand im E____spital eine weitere MRI-Abklärung statt. Im Untersuchungsbericht wurde festgehalten, posttraumatische Veränderungen seien nicht nachweisbar. Der laterale Bandapparat und die Syndesmose seien intakt. Es bestehe eine fibrokartilaginäre kalcaneonaviculäre Koalition mit leichten Degenerationen dort (vgl. SUVA-Akte 53, Dossier I). Daraufhin stellte der Kreisarzt am 20. Februar 2018 klar, entgegen der Meinung von Prof. Dr. Dr. F____ sei auch im MRT kein Nachweis von unfallkausalen Läsionen gegeben. Es bleibe somit alles wie beurteilt (vgl. SUVA-Akte 55, Dossier I).

4.4.       4.4.1.  Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt nicht zuverlässig beurteilen. Auf die Einschätzung des Kreisarztes kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Unfall vom 8. Juni 2017 keine strukturellen Verletzungen nach sich zog (vgl. den MRI Befund vom 8. Februar 2018; SUVA-Akte 53, Dossier I). Auch die Ereignisse vom 17. Juni 2013 und vom 25. Februar 2015 hatten keine strukturellen Verletzungen (insb. keinen Sehnenriss) mit sich gebracht (vgl. insb. den MRI-Befund vom 27. April 2015; SUVA-Akte 19, Dossier II). Überdies ist davon auszugehen, dass die festgestellte knorpelige calcaneonaviculare Coalitio (vgl. u.a. SUVA-Akte 31; Dossier I) unfallfremd ist.

4.4.2.  Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass eine unfallbedingte Bandinstabilität vorliegt. Der Kreisarzt macht in diesem Zusammenhang geltend, es könne sein, dass eine aktuelle Instabilität Folge des jüngsten Ereignisses vom 8. Juni 2017 sei. Die Instabilität könne aber auch vorbestehend (z.B. anlagebedingt) sein. Solange keine strukturellen Läsionen nachgewiesen seien, sehe er keinen Grund, seine Beurteilung zu ändern (vgl. die Stellungnahme vom 9. November 2017; SUVA-Akte 38, Dossier I). Die Richtigkeit dieser Einschätzung erscheint jedoch angesichts der (im Internet einsehbaren) Literatur sowie in Anbetracht der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. F____ als fraglich (vgl. die nachstehenden Überlegungen).  

4.4.3.  Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 8. Juni 2017 zweimal eine Distorsion des OSG rechts erlitten hat, wobei auch für diese beiden Unfälle eine Versicherung bei der Beschwerdegegnerin bestand. In Bezug auf mehrfache Distorsionen des OSG lässt sich der im Internet einsehbaren medizinischen Literatur namentlich Folgendes entnehmen: Aus einer Verstauchung des Sprunggelenks kann sich eine dauerhafte (chronische) Instabilität des Gelenks entwickeln. Ein Sprunggelenk gilt dann als chronisch instabil, wenn das Gelenk sechs Monate nach einer Verstauchung immer noch zu leicht nachgibt oder es zu wiederholten Verstauchungen gekommen ist. Ein instabiles Gelenk kann leichter wieder umknicken (https://www.gesundheitsinformation.de [Sprunggelenkverstauchung]; eingesehen am 7.12.18). Der Verletzungsmechanismus ist meistens ein Umknicken des Fusses, wobei es zu einer Überdehnung der Bänder am Aussenknöchel kommt. In der Regel heilen die Bänder unter nicht-operativer Therapie. Gelegentlich bleibt aber eine chronische Instabilität zurück. Trotz korrekter Behandlung einer akuten Bandverletzung gebe es gelegentlich Patienten, die auch nach einem halben Jahr oder später über Beschwerden klagen. Im Vordergrund stehe dabei ein Instabilitätsgefühl mit Gangunsicherheit (https://www.leonardo-ortho.ch [Spezialgebiete; Fuss; chronische Instabilität]; eingesehen am 7.12.18).

4.4.4.  Angesichts dieser medizinischen Aussagen erscheint es als gleichermassen wahrscheinlich, dass die mehrfachen Distorsionen eine Lockerung der Bandstrukturen am rechten OSG des Beschwerdeführers nach sich gezogen haben. Die Tatsache, dass jeweils das rechte Fussgelenk betroffen war, spricht – zumindest aus der Optik des medizinischen Laien – gegen eine angeborene Bandinstabilität. Die Einschätzung von Prof. Dr. Dr. F____ (Schreiben vom 15. November 2017; SUVA-Akte 37, Dossier I), es liege eine unfallbedingte laterale OSG-Instabilität vor, kann mit anderen Worten nicht einfach als falsch und unbeachtlich abgetan werden. Allerdings kann ihr auch nicht unbesehen gefolgt werden, zumal es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).

4.5.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Aktenlage keine zuverlässige Beurteilung der Frage zulässt, ob eine unfallbedingte Bandinstabilität vorliegt resp. ob auch nach dem 19. November 2017 noch Unfallfolgen vorlagen oder nicht. Die Sache ist daher zur Klärung des relevanten Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden Leistungen ab dem 20. November 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden Leistungen ab dem 20. November 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden Leistungen ab dem 20. November 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: