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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2018.28
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018
Anforderungen an die Beweistauglichkeit von Kreisarztberichten; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1971, arbeitete seit September 2012 als Isolierungsmonteur für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Juni 2013 rutschte er während der Arbeit auf einer Baustelle auf einer Treppe aus (vgl. SUVA-Akten 8 und 10, Dossier II) und verletzte sich am rechten Fuss. Im Universitätsspital Basel wurde eine Fussdistorsion rechts diagnostiziert. Eine Fraktur konnte nicht festgestellt werden (vgl. SUVA-Akte 7, S. 2 f. und SUVA-Akte 31, Dossier II). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Ende November 2013 endete die Behandlung, woraufhin der Fall abgeschlossen wurde (vgl. SUVA-Akten 26 und 30, Dossier II).
b) Am 25. Februar 2015 zog sich der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung am rechten Fussgelenk zu. Dr. D____ diagnostizierte ein Supinationstrauma (vgl. SUVA-Akte 10, Dossier III). Die SUVA anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 14, Dossier III). Am 27. April 2015 wurde eine Untersuchung mittels MRT vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 19, Dossier III). Nach Einholung der Stellungnahme des Kreisarztes vom 12. Mai 2015 (SUVA-Akte 20, Dossier III) und der ärztlichen Beurteilung vom 19. Mai 2015 (SUVA-Akte 26, Dossier III) verfügte die SUVA am 22. Mai 2015 den Fallabschluss per Ende Mai 2015 (vgl. SUVA-Akte 27, Dossier III).
c) Wegen Stellenlosigkeit seit Februar 2016 (vgl. SUVA-Akte 23, S. 2; Dossier I) bezog der Beschwerdeführer zuletzt Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war in dieser Eigenschaft erneut bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 8. Juni 2017 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte sich wiederum am rechten Fussgelenk (vgl. die Schadenmeldung; SUVA-Akte 1, Dossier I). Anlässlich der Erstkonsultation im E____spital am 8. Juni 2017 wurde die Diagnose "OSG-Distorsionstrauma Grad I" gestellt. Eine Fraktur wurde ausgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13, 17 und 63; Dossier I). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus resp. kam für die Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 5, Dossier I).
d) Der Beschwerdeführer klagte trotz durchgeführter Physiotherapie über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 31, Dossier I). Am 9. November 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Kausalitätsfrage (vgl. SUVA-Akte 35, Dossier I). In der Folge liess die SUVA den Beschwerdeführer wissen, man werde den Fall per 19. November 2017 abschliessen (vgl. das Schreiben vom 13. November 2017; SUVA-Akte 36, Dossier I). Mit Schreiben vom 15. November 2017 wandte sich Prof. Dr. Dr. F____ an die SUVA und machte geltend, bei seinem Patienten liege eine laterale OSG-Instabilität vor, welche auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführen sei (vgl. SUVA-Akte 37, Dossier I). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte 38, Dossier I) erliess die SUVA am 17. November 2017 eine dem Schreiben vom 13. November 2017 entsprechende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 39, Dossier I). Am 20. November 2017 erhob der Beschwerdeführer hiergegen sinngemäss Einsprache (vgl. SUVA-Akte 41, S. 2 f.; Dossier I). In der Folge wurden im E____spital weitere röntgendiagnostische Abklärungen veranlasst (vgl. SUVA-Akte 53, Dossier I). Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers schliesslich abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 58; Dossier I).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien spezialärztliche Abklärungen, insbesondere ein Gutachten zur Frage der Unfallkausalität, anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. Überdies ersucht er um Beizug der Akten betreffend die Unfälle vom 17. Juni 2013 und vom 25. Februar 2015.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Oktober 2018 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. September 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
III.
Am 10. Dezember 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.3.2. Am 25. Februar 2015 hatte sich der Beschwerdeführer – seinen Aussagen zufolge – wiederum an der gleichen Stelle den Knöchel verdreht. Er hatte dargetan, die Probleme seien erstmals am 17. Juni 2013 aufgetreten (vgl. SUVA-Akte 7, Dossier III). Dr. D____ hatte eine leichte Schwellung am lateralen OSG rechts sowie eine Druckempfindlichkeit resp. eine schmerzhafte Einschränkung der Flexion und Supination festgestellt. Sie hatte ein Supinationstrauma des rechten OSG bei Verdacht auf Insuffizienz des Bänderapparates diagnostiziert. Es war wiederum eine konservative Therapie erfolgt (vgl. SUVA-Akte 10, Dossier III). Wegen persistierender Schmerzen resp. lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit hatte die Beschwerdegegnerin das MRT vom 27. April 2015 veranlasst. Dieses hatte Folgendes ergeben: "knorpelige talonaviculare Coalitio mit angrenzendem fleckförmigen Knochenmarksödem, 11 x 8 x 24 mm flaches, längliches Ganglion lateral des OSG, direkt ventral der distalen Insertion des Ligamentums fibulotalare anterius anliegend und dem Sinus tarsi entspringend; keine auffällige Chondropathie am OSG oder USG; keine Knochenkontusionszonen oder okkulte Frakturen abgrenzbar; Kollateralbänder medial und lateral regelrecht" (vgl. SUVA-Akte 19, Dossier III). Der Kreisarzt hatte daraufhin klargestellt, es seien keine strukturell-objektivierbaren Läsionen aufgrund des Unfalles auszumachen. Bezogen auf die Unfallfolgen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es bedürfe keiner kreisärztlichen Untersuchung (vgl. die Stellungnahme vom 12. Mai 2015; SUVA-Akte 20, Dossier III). In der nachfolgenden Beurteilung vom 19. Mai 2015 hatte der Kreisarzt nochmals klargestellt, der Versicherte habe aufgrund des Unfallereignisses keine strukturell-objektivierbaren Läsionen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes erlitten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würden Unfallfolgen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes keine Rolle mehr spielen. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. SUVA-Akte 26, Dossier III). Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungen mit Verfügung vom 22. Mai 2015 per Ende Mai 2015 eingestellt (vgl. SUVA-Akte 27, Dossier III). Diese Verfügung war unangefochten geblieben.
4.3.3. Am 8. Juni 2017 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Unfall mit Beteiligung des rechten OSG. Gemäss der Schadenmeldung stürzte er zu Hause auf der Treppe und verdrehte/verstauchte sich wiederum das rechte Fussgelenk (vgl. SUVA-Akte 1, Dossier I). Anlässlich der Erstkonsultation im E____spital am 8. Juni 2017 wurde die Diagnose "OSG-Distorsionstrauma Grad I" gestellt. Eine Fraktur wurde ausgeschlossen (vgl. SUVA-Akten 13, 17 und 63; Dossier I).
4.3.4. Prof. Dr. Dr. F____ führte im Bericht vom 25. August 2017 als Diagnose an: OSG-Distorsion rechts am 8. Juni 2017 (rezidivierende Distorsionen, laterale Instabilität, knorpelige calcaneonaviculare Koalitio). Man empfehle zunächst die Fortführung der konservativen Therapie und habe eine Physiotherapieverordnung abgegeben. In zwei Monaten sei eine klinische Verlaufskontrolle vorgesehen. Bei persistierender Beschwerdesymptomatik empfehle man eine erneute MRI-Diagnostik (vgl. SUVA-Akte 16, Dossier I).
4.3.5. Am 31. Oktober 2017 stellte Prof. Dr. Dr. F____ bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die am 22. Oktober 2017 vorgesehene Resektion Coalitio OSG rechts (vgl. SUVA-Akte 30, S. 2; Dossier I). Im Sprechstundenbericht vom 1. November 2017 führte er aus, bei anhaltender Beschwerdesymptomatik empfehle man eine operative Therapie mit Resektion der calcaneonavicularen Coalitio sowie lateraler Bandplastik, gegebenenfalls mit Plantaris longus Sehne (vgl. SUVA-Akte 31, Dossier I).
4.3.6. Der Kreisarzt machte in der Folge mit Stellungnahme vom 9. November 2017 (SUVA-Akte 35, Dossier I) geltend, das Ereignis vom 8. Juni 2017 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten OSG geführt, welche objektivierbar seien. Eine geplante Operation vom 22. November 2017 sei in der Konsequenz auch nicht mehr Folge dieses Ereignisses und es könne davon ausgegangen werden, dass mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Versicherten Unfallfolgen keine Rolle mehr spielen würden. Der Erfahrung nach könne davon ausgegangen werden, dass eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes nach etwa zehn bis zwölf Wochen abgeheilt sei. Das MRI vom Mai 2015 dokumentiere unauffällige Bänder und eine anlagebedingte Störung. Es handle sich um eine knorpelige Verbindung von Knochen im Fusswurzel- und Rückfussbereich, welche normalerweise gelenkig verbunden seien. Dabei handle es sich nicht um Unfallfolgen. Bei den Ereignissen 2013 und 2015 seien ebenfalls keine strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Auch aktuell seien keine strukturellen Läsionen durch das Ereignis vom Juni 2017 nachgewiesen worden. Bei einer vorbestehenden chronischen Instabilität sei davon auszugehen, dass nach etwa zehn bis zwölf Wochen wieder ein Zustand vorliege, welcher dem natürlichen Verlauf der vorbestehenden Erkrankung entspreche. Die geplante Operation für November 2017 sei nicht Folge eines der Ereignisse von 2013, 2015 oder 2017.
4.3.7. Daraufhin machte Prof. Dr. Dr. F____ mit Schreiben vom 15. November 2017 geltend, bei seinem Patienten liege eine laterale OSG-Instabilität vor, welche auf das Unfallereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführen sei. Als Komorbidität sei sicherlich die calcaneonaviculare Koalition anzusehen. Das MRI von 2015 zeige jedoch einen intakten Bandapparat trotz rezidivierender Distorsionen. Aufgrund des klinischen Befundes mit lateraler Instabilität müsse von einer Verletzung der lateralen Ligamente im Rahmen des Traumas vom 8. Juni 2017 ausgegangen werden. Gerne könne zur weiteren Dokumentation auch ein erneutes MRI durchgeführt werden (vgl. SUVA-Akte 37, Dossier I).
4.3.8. Der Kreisarzt hielt dieser Argumentation mit Stellungnahme vom 9. November 2017 entgegen, objektiv nachgewiesen seien keine strukturellen unfallkausalen Läsionen. Die Argumentation, dass eine aktuelle Instabilität Folge des jüngsten Ereignisses sei, könne möglicherweise zutreffen. Es könne aber auch sein, dass die Instabilität vorbestehend sei (z.B. anlagebedingt) und somit Ursache und nicht Folge des Ereignisses. Solange keine strukturellen Läsionen nachgewiesen seien, sehe er keinen Grund, seine Beurteilung zu ändern. Ob die Kollegen ein MRT veranlassen oder nicht, sei ihre Entscheidung (vgl. SUVA-Akte 38, Dossier I).
4.3.9. Am 8. Februar 2018 fand im E____spital eine weitere MRI-Abklärung statt. Im Untersuchungsbericht wurde festgehalten, posttraumatische Veränderungen seien nicht nachweisbar. Der laterale Bandapparat und die Syndesmose seien intakt. Es bestehe eine fibrokartilaginäre kalcaneonaviculäre Koalition mit leichten Degenerationen dort (vgl. SUVA-Akte 53, Dossier I). Daraufhin stellte der Kreisarzt am 20. Februar 2018 klar, entgegen der Meinung von Prof. Dr. Dr. F____ sei auch im MRT kein Nachweis von unfallkausalen Läsionen gegeben. Es bleibe somit alles wie beurteilt (vgl. SUVA-Akte 55, Dossier I).
4.4.2. Nicht ausgeschlossen werden kann aber, dass eine unfallbedingte Bandinstabilität vorliegt. Der Kreisarzt macht in diesem Zusammenhang geltend, es könne sein, dass eine aktuelle Instabilität Folge des jüngsten Ereignisses vom 8. Juni 2017 sei. Die Instabilität könne aber auch vorbestehend (z.B. anlagebedingt) sein. Solange keine strukturellen Läsionen nachgewiesen seien, sehe er keinen Grund, seine Beurteilung zu ändern (vgl. die Stellungnahme vom 9. November 2017; SUVA-Akte 38, Dossier I). Die Richtigkeit dieser Einschätzung erscheint jedoch angesichts der (im Internet einsehbaren) Literatur sowie in Anbetracht der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. F____ als fraglich (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.3. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Ereignis vom 8. Juni 2017 zweimal eine Distorsion des OSG rechts erlitten hat, wobei auch für diese beiden Unfälle eine Versicherung bei der Beschwerdegegnerin bestand. In Bezug auf mehrfache Distorsionen des OSG lässt sich der im Internet einsehbaren medizinischen Literatur namentlich Folgendes entnehmen: Aus einer Verstauchung des Sprunggelenks kann sich eine dauerhafte (chronische) Instabilität des Gelenks entwickeln. Ein Sprunggelenk gilt dann als chronisch instabil, wenn das Gelenk sechs Monate nach einer Verstauchung immer noch zu leicht nachgibt oder es zu wiederholten Verstauchungen gekommen ist. Ein instabiles Gelenk kann leichter wieder umknicken (https://www.gesundheitsinformation.de [Sprunggelenkverstauchung]; eingesehen am 7.12.18). Der Verletzungsmechanismus ist meistens ein Umknicken des Fusses, wobei es zu einer Überdehnung der Bänder am Aussenknöchel kommt. In der Regel heilen die Bänder unter nicht-operativer Therapie. Gelegentlich bleibt aber eine chronische Instabilität zurück. Trotz korrekter Behandlung einer akuten Bandverletzung gebe es gelegentlich Patienten, die auch nach einem halben Jahr oder später über Beschwerden klagen. Im Vordergrund stehe dabei ein Instabilitätsgefühl mit Gangunsicherheit (https://www.leonardo-ortho.ch [Spezialgebiete; Fuss; chronische Instabilität]; eingesehen am 7.12.18).
4.4.4. Angesichts dieser medizinischen Aussagen erscheint es als gleichermassen wahrscheinlich, dass die mehrfachen Distorsionen eine Lockerung der Bandstrukturen am rechten OSG des Beschwerdeführers nach sich gezogen haben. Die Tatsache, dass jeweils das rechte Fussgelenk betroffen war, spricht – zumindest aus der Optik des medizinischen Laien – gegen eine angeborene Bandinstabilität. Die Einschätzung von Prof. Dr. Dr. F____ (Schreiben vom 15. November 2017; SUVA-Akte 37, Dossier I), es liege eine unfallbedingte laterale OSG-Instabilität vor, kann mit anderen Worten nicht einfach als falsch und unbeachtlich abgetan werden. Allerdings kann ihr auch nicht unbesehen gefolgt werden, zumal es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Klärung des Sachverhaltes resp. zur Festlegung der entsprechenden Leistungen ab dem 20. November 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit