Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw [...], [...]   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.30

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Beweiswert von Arztberichten zur Unfallkausalität

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1994 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Mitarbeiter auf Abruf bei der Firma [...], [...], und war in dieser Eigenschaft über die Arbeitgeberin von Gesetzes wegen bei der Beschwerdegegnerin UVG-versichert. Am 12. Januar 2018 wurde er beim Motorradfahren von einem Personenwagen angefahren (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1; Verkehrsunfall-Bericht, SUVA-Akte 2). Dabei zog er sich Verletzungen an der linken Schulter, am rechten Ellenbogen und am rechten Fussgelenk zu (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Ein Polizeirapport wurde nicht erstellt. Der Beschwerdeführer begab sich gleichentags auf den Notfall des [...]spitals [...], wo mittels Röntgen eine Fraktur des Ellenbogens und des Handgelenks ausgeschlossen wurde (vgl. SUVA-Akte 9, S. 2). Die Weiterbehandlung des Beschwerdeführers fand durch die Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals [...] statt. Nach weiteren radiologischen Abklärungen, insbesondere einem am 12. Februar 2018 durchgeführten MRI (vgl. SUVA-Akte 9, S. 3 und 4 und SUVA-Akte 16), wurde eine SLAP II Läsion diagnostiziert (vgl. Bericht Prof. Dr. C____, Stv. Chefarzt, vom 15.2.2018, SUVA-Akte 15). Die SUVA Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

b) Nachdem die vom Beschwerdeführer durchgeführte Physiotherapie keine Besserung gebracht hatte, begab er sich am 19. März 2018 in Behandlung bei PD Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- und Ellenbogenchirurgie, E____, [...], [...], (vgl. Bericht vom 20.3.2018, SUVA-Akte 28). Die von PD Dr. D____ beantragte Kostengutsprache für eine Schulterarthroskopie (vgl. a.a.O. und SUVA-Akte 29) legte die SUVA Winterthur dem Kreisarzt Dr. F____ am 26. März 2018 zur Stellungnahme vor (vgl. Beurteilung Dr. F____ vom 26.3.2018 SUVA-Akte 30). Der zuständige Sachbearbeiter der SUVA Winterthur fertigte am 5. April 2018 eine Aktennotiz an, in welcher er auf die Beurteilung vom 26. März 2018 und eine (nicht näher bezeichnete) Visite vom 1. März 2018 Bezug nahm (vgl. SUVA-Akte 37). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss medizinischer Beurteilung der medizinische Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 12. Januar 2018 eingestellt hätte, spätestens am 12. Februar 2018 erreicht sei und die weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien, weshalb die Leistungspflicht per 16. April 2018 eingestellt werden müsse (vgl. SUVA-Akte 38). Ebenfalls mit Schreiben vom 5. April wurde die E____ über die Leistungseinstellung per 16. April 2018 orientiert (vgl. SUVA-Akte 39).

c) Mit Schreiben vom 10. April 2018 verlangte der Beschwerdeführer eine einsprachefähige Verfügung (vgl. SUVA-Akte 44). Ferner liess PD Dr. D____ der SUVA Winterthur am 19. April 2018 eine Stellungnahme vom 13. April 2018 zum Fall des Beschwerdeführers zukommen (vgl. SUVA-Akte 50). Der Beschwerdeführer wurde wie geplant von PD Dr. D____ am 17. April 2018 operiert und war vom 17. April 2018 bis 20. April 2018 in der [...]-Klinik hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine posteriore Labrumläsion mit grossem posteriorem Knorpeldefekt ICRS Grad IV, SLAP-IV-Läsion Schulter links vom 12.08.2018 [recte: 12.01.2018] festgestellt wurde (vgl. Austrittsbericht, SUVA-Akte 48). Die SUVA Winterthur legte die Stellungnahme von PD Dr. D____ vom 13. April 2018 dem Kreisarzt Dr. F____ vor, welcher am 23. April 2018 eine ausführliche Beurteilung verfasste (vgl. SUVA-Akte 52). Gestützt darauf erliess die SUVA Winterthur am 25. April 2018 eine leistungsablehnende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 53). Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2018 äusserte sich hierzu PD Dr. D____ (vgl. SUVA-Akte 57).

d) Nachdem der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der SUVA Winterthur am 15. Mai 2018 den Operationsbericht vom 17. April 2018 hatte zukommen lassen (vgl. SUVA-Akte 56 und 58), fragte diese wiederum bei Dr. F____ nach (vgl. Stellungnahme vom 16.5.2018, vgl. SUVA-Akte 59). Da Dr. F____ an der bisherigen Einschätzung festhielt, teilte die SUVA Winterthur dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung habe weiterhin Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 60). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 Einsprache und der Kreisarzt Dr. F____ äusserte sich am 25. Juni 2018 nochmals ausführlich (vgl. SUVA-Akte 67). Gestützt auf diese Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 die Einsprache ab (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 69).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 6. August 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es seien der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2018 sowie die Verfügung der Suva Winterthur vom 25. April 2018 aufzuheben.

2.     Es sei dem Beschwerdeführer die Zahlung von Versicherungsleistungen rückwirkend per 16. April 2018 bis auf Weiteres zuzusprechen.

3.     Eventualiter sei eine umfassende medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine neutrale, mit ihm abgesprochene medizinische Institution zu verfügen.

4.     Es seien sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens der Einsprachegegnerin aufzuerlegen.

5.     Es sei dem Beschwerdeführer im Falle eines Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 21. September 2018, es sei die Beschwerde vom 6. August 2018 samt allen Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018, womit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2018 geschützt wird, zu bestätigen.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2018 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit G____, Advokat, als Vertreter bewilligt. 

d) Die Parteien halten mit Replik vom 17. Oktober 2018 resp. Duplik vom 5. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest.

e) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilt G____, Advokat, dem Gericht mit, dass er aufgrund seiner Pensionierung das Mandat an B____, Advokat, übergeben hat.

f) Am 18. Dezember 2018 geht eine Kurzstellungnahme von B____, Advokat, ein. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Stellung.

III.       

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 4. Februar 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2018 erlassenen Einspracheentscheides ergibt sich aus Art. 58 ATSG.

1.2.             Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. F____ ihre Leistungspflicht ab 16. April 2018 wegen fehlender Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer (weiterhin) geltend gemachten Beschwerden.

2.2.             Der Beschwerdeführer rügt die Leistungseinstellung unter Hinweis auf die Ausführungen von PD Dr. D____ als falsch. Eventualiter beantragt er weitere medizinische Abklärungen.

2.3.             Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. F____ abgestellt werden kann bzw. ob es weiterer Abklärungen bedarf.

3.                   

3.1.             Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2.             Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b). 

3.3.             Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 

3.4.             In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468, 469 f. E. 4.2 und E. 4.4 und 4.6).

4.                   

4.1.             Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 ihre Leistungspflicht per 16. April 2018 ein. Dies ist genau ein Tag vor der von PD Dr. D____ am 17. April 2018 durchgeführten Operation. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf insgesamt vier Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. F____ (vgl. SUVA-Akten 30, 52, 58 und 67). Dieser erachtete den status quo sine beim Beschwerdeführer als per 12. Februar 2018 erreicht.

4.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, es bestünden in medizinischer Hinsicht Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Er verweist dabei insbesondere auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes und Operateurs PD Dr. D____, welcher die Kausalität zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall als gegeben erachtet.

4.3.             Bevor auf die Beurteilung der medizinischen Situation eingegangen werden kann, ist zunächst auf den formellen Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F____ sei ein Facharzt im Bereich Oto-Rhino-Laryngologie und daher nicht kompetent, eine komplizierte Verletzung im Bereich der Schulter und des Ellenbogens zu beurteilen, einzugehen (vgl. Beschwerde, Ziffer 10). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass hier auf Seiten des Beschwerdeführers eine Verwechslung vorliegt. Nach den Angaben auf der Plattform http://www.doctorfmh.ch praktiziert Herr Dr. [...] F____, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, in einer eigenen Hals-Nasen-Ohrenpraxis, [...], und als Belegarzt am [...] [...]spital, [...]. Herr Dr. [...] F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates arbeitet bei der SUVA [...] in [...]. Im vorliegenden Fall hat ganz offensichtlich der zweitgenannte Arzt die in Frage stehenden Stellungnahmen verfasst, wie sich auch aus den Unterschriften und der Bezeichnung des Facharzttitels auf den jeweiligen Stellungnahmen im Dossier des Beschwerdeführers ergibt. Insofern muss festgehalten werden, dass der von der SUVA Winterthur beigezogene Kreisarzt in formeller Hinsicht sehr wohl ausreichend qualifiziert war, um die Beschwerden des Beschwerdeführers an der Schulter und am Ellenbogen einzuschätzen. Um die Ausführungen von Dr. F____ inhaltlich in Bezug auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, ist nachfolgend der Verlauf der medizinischen Situation darzustellen.

4.4.             4.4.1. Nachdem der Beschwerdeführer infolge des Verkehrsunfalles den Notfall des [...]spitals [...] aufgesucht und dort per Röntgen eine Fraktur des Ellenbogens und des Handgelenks ausgeschlossen worden war (vgl. SUVA-Akte 9, S. 2), wurde am Tag nach dem Unfall bei „Unklarheit bzgl. traumatische Radiusköpfchenluxation DD kongenital“ zum Vergleich der linke Ellenbogen untersucht (vgl. SUVA-Akte 9, S. 3). Die Gegenüberstellung ergab als Befund eine „in etwa stationäre Luxation des Radiusköpfchens nach volar“ und als Differentialdiagnose „am ehesten kongenital bei bilateraler Luxation; posttraumatisch“ (vgl. a.a.O.). Aufgrund dieses Befunds wurde eine weitere radiologische Abklärung zur Differenzierung zwischen der kongenitalen und der möglichen traumatischen Radiusköpfchenluxation in Auftrag gegeben, welche am 18. Januar 2018 stattfand (vgl. SUVA-Akte 9, S. 4). Diese kam zum gleichen Ergebnis resp. brachte die identische Differentialdiagnose hervor (vgl. a.a.O.). Infolge der weiteren Behandlung des Beschwerdeführers durch die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals [...] (vgl. Bericht Prof. Dr. C____, Stv. Chefarzt, vom 15.2.2018, SUVA-Akte 15), wurde am 12. Februar 2018 eine Arthrographie des Schultergelenks links durchgeführt und dabei eine SLAP II Läsion mit Traumatisierung des Rotatorenintervalls festgestellt (vgl. SUVA-Akte 16). Wie der zuständige Sachbearbeiter der SUVA Winterthur daraufhin in einer Aktennotiz festhielt, erachtete der (nicht namentlich genannte) Kreisarzt in derartigen Fällen eine dreimonatige volle Arbeitsunfähigkeit für medizinisch ausgewiesen (vgl. SUVA-Akten 20 und 21).

4.4.2. Nachdem der Beschwerdeführer die Behandlung am [...]spital [...] beendet und PD Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- und Ellenbogenchirurgie, E____, [...], [...], aufgesucht hatte, fasste dieser in einem Bericht zu Handen der SUVA Winterthur den bisherigen Verlauf zusammen. Dabei hielt er zum Unfallhergang fest, der Beschwerdeführer sei auf die ausgestreckte linke Schulter gefallen (vgl. Bericht vom 20.3.2018, SUVA-Akte 28). Gleichzeitig beantragte er Kostengutsprache für eine für den 17. April 2018 vorgesehene Schulterarthroskopie mit mini-open Tenodese der langen Bizepssehne, gegebenenfalls Refixation des posterioren Labrums und je nach intraoperativen Befund Refixation der Rotatorenmanschette (vgl. a.a.O. und SUVA-Akte 29).

4.4.3. Die Beschwerdegegnerin legte das Kostengutsprachegesuch am 26. März 2018 dem Kreisarzt Dr. F____ vor. Dieser verneinte einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12. Januar 2018 ohne diesen Schluss weiter zu begründen (vgl. SUVA-Akte 30). Zudem gab er auf Nachfrage – ebenfalls ohne Begründung – an: „Status quo sine nach Zerrung war am 12.02.2018 erreicht“ (vgl. a.a.O.).

4.4.4. Nachdem die SUVA Winterthur die E____ mit Schreiben vom 5. April 2018 über die Leistungseinstellung informiert hatte, antwortete PD Dr. D____, E____, mit Schreiben vom 13. April 2018, dass er die Leistungseinstellung nicht nachvollziehen könne. Er begründete seine Auffassung damit, es sei im MRI eine klare SLAP-Läsion sichtbar mit wahrscheinlich auch posteriorer Labrumablösung. Diese könne klar in Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Januar 2018 gebracht werden und passe auch zum Unfallmechanismus, bei dem der Patient mit dem Roller gestürzt sei (vgl. SUVA-Akte 50).

4.4.5. Am 17. April 2018 führte PD Dr. D____ die geplante diagnostische Schulterarthroskopie durch und stellte folgende OP-Diagnosen (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 56; Austrittsbericht, SUVA-Akte 48):

Posteriore Labrumläsion mit grossem posteriorem Knorpeldefekt ICRS Grad IV, posteriore Glenoiddysplasie SLAP-lV-Läsion Schulter links vom 12.01.2018.

Gleichentags stellte er dem Beschwerdeführer eine entsprechende Physiotherapieverordnung aus (vgl. SUVA-Akte 55).

4.4.6. Der Kreisarzt Dr. F____ äusserte sich zur Stellungnahme von PD Dr. D____ in seiner Beurteilung vom 23. April 2018 ausführlich (vgl. SUVA-Akte 52). So hielt er fest, der Beschwerdeführer habe sich am 12. Januar 2018 im Rahmen eines Verkehrsunfalles am rechten Arm verletzt (vgl. SUVA-Akte 52, S. 2). Unfallkausale Veränderungen im Ellenbogenbereich hätten nicht nachgewiesen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum 22. Januar 2018 nie über Schulterbeschwerden geklagt, sondern nur Ellenbogenbeschwerden angegeben. Das MRI vom 12. Januar 2018 habe keine Hinweise für das Vorliegen einer frischen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell unfallkausalen Veränderung im Bereich des linken Schultergelenks ergeben. Intraoperativ habe eine grosse posteriore Labrumläsion mit grossem posterioren Knorpeldefekt Grad IV sowie eine SLAP-Läsion Grad IV an der linken Schulter festgestellt werden können. Diese bereits fortgeschrittenen Abnützungen im Bereich des linken Schultergelenks seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen. Hätte das Ereignis die beschriebenen Veränderungen herbeigeführt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit initial zu stärksten Schmerzen gekommen. Initial seien jedoch beim Versicherten Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens vorgelegen, welche nach der stattgehabten Prellung wieder in den Gesundheitszustand zurückkehrten, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe. Insbesondere die Komplexität der intraoperativ festgestellten Schultergelenksverletzung spreche nicht für einen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Januar 2018, da ein akut eintretender Schaden im Bereich des linken Schultergelenks im beschriebenen Umfang zu sofortigen invalidisierenden Schmerzen führen würde, der Beschwerdeführer jedoch die ersten Tage nach dem Ereignis in diesem Bereich beschwerdefrei gewesen sei. Insgesamt kam Dr. F____ zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe ein Vorzustand vorgelegen, der sich mit geltender Literatur über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten entwickelt haben müsse (vgl. a.a.O., S. 3).

4.4.7. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2018 führte PD Dr. D____ aus, der SUVA Arzt Dr. F____ gehe vor allem auf das MRI vom 12. Februar 2018 ein und führe aus, es seien keine Labrumläsion jedoch eine SLAP-Il-Läsion und intraossäre Zysten beschrieben worden. Schaue man sich jedoch das MRI an, sehe man durchaus Knorpelläsionen im Bereich des posterioren Glenoids mit besagter Labrumläsion. Die SLAP-II Läsion sei ebenfalls sichtbar. Weiter führte PD Dr. D____ aus, zur Klarstellung des Unfallmechanismus müsse man wissen, dass es bei einem Sturz auf den Ellenbogen zu einer posterioren Sub-/Luxation des Humeruskopfes kommen könne, da ein Sturz auf den Ellenbogen zu einem Kraftvektor nach dorsal führe. Der Verkehrsunfall für sich begründe eigentlich schon ein Hochrasanztrauma (vgl. SUVA-Akte 57, S. 1). Das retrovertierte Glenoid (angeboren) prädisponiere natürlich zu einer posterioren Labrumläsion. Nichtsdestotrotz sei diese seiner Meinung nach traumatisch entstanden. Bei einem 23-jährigen Patienten sei keine SLAP-Il-Läsion zu erwarten, vor allem auch in Abwesenheit einer Wurfsportart. Schliesslich verwies PD Dr. D____ darauf, dass er in seinem Operationsbericht vom 17. April 2018 festgehalten habe, dass die Knorpelläsion frisch sei und es sich um eine SLAP-IV-Läsion handle. Dies sei keine einfache SLAP-Läsion, sondern viel eher eine mit Ausstrahlung in den Bizeps. Daher müsse in diesem Alter von einem traumatischen Geschehen dieser massiven Verletzungen ausgegangen werden (vgl. SUVA-Akte 57, S. 2)

4.4.8. Daraufhin führte Dr. F____  (vgl. SUVA-Akte 58) in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer habe sechs Tage nach dem Ereignis auch über Schmerzen in der linken Schulter geklagt und sei erstmalig mit Prof. C____ in Kontakt gekommen (vgl. a.a.O., S. 6). Im internationalen Vergleich sei dies ein bemerkenswerter Aspekt; ein Ordinarius eines [...]spitals bemühe sich, Prellungen zu evaluieren (vgl. a.a.O., S. 7). PD Dr. C____ dokumentiere eine „schmerzbedingte Bewegungseinschränkung“ und empfehle Physiotherapie im Rahmen der Ellenbogenbehandlung. Der Kreisarzt zitierte weiter mehrere Zeilen lang einen „Auszug aus dem Werbeauftritt des [...]spitals [...]“. Zu seinen bereits in der Stellungnahme vom 23. April 2018 gemachten Angaben zum MRI vom 12. Februar 2018 ergänzte Dr. F____, es seien kein Bone bruise und keine subkutane oder intramuskuläre Hämatome dargestellt worden. Er äusserte sich ausserdem zur Webseite der E____, deren Gründungszeitpunkt und der Anstellungsdauer der dort tätigen Assistenzärztin (vgl. a.a.O.). Zum von PD Dr. D____ verfassten OP-Bericht bemerkte Dr. F____ was folgt: Hätte das Ereignis die im Operationsbericht beschriebene Pathologie, Chondromalazie Grad IV, die schwerste Form, herbeigeführt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit initial zu stärksten invalidisierenden Schmerzen im linken Schultergelenk gekommen. Eine Chondromalazie Grad IV trete unmittelbar nur bei schweren Verletzungen auf (vgl. a.a.O., S. 8). Schwere Verletzungen hätten bildgebend nicht dargestellt werden können und initial seien beim Versicherten Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens vorgelegen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die posttraumatische Pathologie rechts wieder zurückbildet und sich die zweite Pathologie links sechs Tage nach Ereignis erstmanifestiert und zunehmend verschlechtert habe, wie laut Verlauf dokumentiert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse ein Vorschaden im Bereich des linken Schultergelenks vorgelegen haben, da der intraoperativ festgestellte Knorpelschaden Grad IV nicht innerhalb von drei Monaten ohne knöcherne Begleitpathologien entstehen könne. Somit sei der Knorpelschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Degeneration des Gelenksknorpels entstanden. Dafür spreche auch die Komplexität der intraoperativ festgestellten Schultergelenksverletzung. Die Literatur weise nach, dass in der überwiegenden Zahl der SLAP-Läsionen eine Instabilität oder Hyperlaxität über rezidivierende Mikrotraumen als Ursache anzusehen sei. Auch ein Makrotrauma im Sinne eines Sturzes auf den ausgestreckten Arm oder den flektierten Ellenbogen mit der möglichen Folge einer Kompression oder kranialen Subluxation des Oberarmkopfes gegen das obere Labrum könne nur als mögliche Ursache in Frage kommen. Ohne ein entsprechendes Knochenmarködem am Oberarmkopf sei aber ein derartiger Mechanismus mit Verletzung der Labrum-Region nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch entwickle sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlich innerhalb von drei Monaten eine subacromiale Bursitis, welche hier mittels Acromioplastik und Bursektomie chirurgisch behandelt worden sei. Bei der Bursitis subacromialis handle es sich um ein degeneratives Verschleissleiden. Somit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand im linken Schultergelenk vor, der sich über einen längeren Zeitraum durch langsamen Verschleiss entwickelt hat, dies bei der Grundkrankheit Glenoiddysplasie, einer angeborenen Pathologie des Schulterblatts. Schliesslich verweist Dr. F____ darauf, in der ganzheitsmedizinischen Beurteilung dürfe der psycho-soziale Aspekt nicht unbeachtet bleiben: zum einen sei der Versicherte zum Unfallzeitpunkt 2018 Sozialhilfeempfänger gewesen und zum anderen habe sich der Versicherte im Jahr davor, 2017, in gleicher Situation befunden mit erheblichen Diskrepanzen zwischen Beschwerden, Bildgebung, Befunden und Arbeitsfähigkeit bei Unfall eine Woche nach Neueintritt in Temporärbeschäftigung (vgl. a.a.O.).

4.5.             4.5.1. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage ergeben sich in mehrfacher Hinsicht Zweifel an den Ausführungen des Kreisarztes.

4.5.2. Zu den nach dem Unfall erfolgten radiologischen Abklärungen an der linken Schulter hielt der Kreisarzt fest, dass sich aus dem MRI vom 12. Februar 2018 keine Hinweise für das Vorliegen einer frischen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell unfallkausalen Veränderung im Bereich des linken Schultergelenks ergeben hätten (vgl. SUVA-Akte 52, S. 3). Er gab an, bei der anlässlich der Arthroskopie festgestellten posterioren Labrumläsion mit grossem Knorpeldefekt Grad IV sowie SLAP Läsion Grad IV handle es sich um „bereits fortgeschrittene Abnützungserscheinungen“, ohne sich mit dem jungen Alter des zum damaligen Zeitpunkt 23-jährigen Versicherten auseinanderzusetzen. Dagegen verweist PD Dr. D____ darauf, dass im MRI vom 12. Februar 2018 Knorpelläsionen im Bereich des posterioren Glenoids mit besagter Labrum-Läsion und die SLAP-II Läsion ebenfalls sichtbar seien (vgl. SUVA-Akte 57, S. 1). In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall auf dem Notfall vorstellte und PD Dr. D____ bereits in seiner Stellungnahme vom 20. März 2018 zu Handen der Beschwerdegegnerin ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer sei auf die ausgestreckte linke Schulter gefallen (vgl. SUVA-Akte 29), wäre der Kreisarzt verpflichtet gewesen, sich mit dem Unfallhergang als solchen auseinanderzusetzen. Insbesondere kann nicht auf die knappe Stellungnahme des Kreisarztes vom 26. März 2018 abgestellt werden, die die mangelnde Unfallkausalität nicht näher begründete. Ebenfalls ging er in seiner Stellungnahme vom 23. April 2018 mit keinem Wort auf den Unfallhergang ein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der frühere behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. H____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, mit Schreiben vom 14. Juni 2018 betätigte, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber während der Behandlungszeit vom November 2001 bis Mai 2009 keine Angaben betreffend Problemen mit Schulter oder Ellenbogen gemacht hat (vgl. BB 5), was eher gegen eine degenerative Ursache spricht. Dagegen erscheint der Hinweis von PD Dr. D____, dass der Verkehrsunfall als solcher für sich genommen ein Hochrasanztrauma begründet habe, geeignet, um diesbezüglich Zweifel an der Auffassung von Dr. F____ zu wecken (vgl. SUVA-Akte 57, S. 1). Das gleiche gilt für den Hinweis von PD Dr. D____, wonach bei einem 23-jährigen Patienten in Abwesenheit einer Wurfsportart keine SLAP-Läsion zu erwarten sei (vgl. SUVA-Akte 57, S. 2). Erst in der Beurteilung vom 25. Juni 2018 äusserte sich der Kreisarzt zum Unfallhergang, in dem er den pauschalen Hinweis anbrachte, ein Makrotrauma im Sinne eines Sturzes auf den ausgestreckten Arm oder den flektierten Ellenbogen mit der möglichen Folge einer Kompression oder kranialen Subluxation des Oberarmkopfes gegen das obere Labrum komme „nur als mögliche Ursache“ in Frage und sei ohne ein entsprechendes Knochenmarködem am Oberarmkopf „nicht überwiegend wahrscheinlich“ (vgl. SUVA-Akte 67, S. 2). Vor dem Hintergrund der Ausführungen von PD Dr. D____ erscheint die Einschätzung von Dr. F____ nicht als schlüssig.

4.5.3. Im Übrigen stützt Dr. F____ seine Argumentation mehrfach auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer bis am 22. Januar 2018 nie über Schulterbeschwerden geklagt, sondern nur Ellenbogenbeschwerden angegeben habe. Diese Behauptung wird durch die vorliegenden Akten nicht belegt und wird vom Beschwerdeführer vehement bestritten. Eine Befragung des Beschwerdeführers hierzu fand nicht statt. In der Schadenmeldung UVG vom 18. Januar 2018 sind Verletzungen an der linken Schulter aufgeführt (vgl. SUVA- Akte 1) und aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 einer Arthrographie des Schultergelenks links und einer MRI Arthrographie der Schulter links unterzog, so dass ganz offensichtlich Beschwerden an der Schulter zur Diskussion standen. Darüber hinaus behauptet Dr. F____ in seinen Beurteilungen vom 23. April 2018 und 25. Juni 2018, dass seine Auffassung von der Literatur bestätigt würde (vgl. SUVA-Akte 52, S. 4 und SUVA-Akte 67, S. 8), gibt jedoch keine entsprechende Literaturfundstellen an, weshalb diese Aussage nicht überprüfbar ist.

4.6.             4.6.1. Schliesslich ist die letzte Beurteilung von Dr. F____ vom 25. Juni 2018 (vgl. SUVA-Akte 58) in mehrfacher Hinsicht problematisch.

4.6.2. Zum einen erscheint es fragwürdig, dass sich der Kreisarzt fast schon darüber lustig macht, es sei im „internationalen Vergleich“ ein „bemerkenswerter Aspekt“ wenn sich ein Ordinarius eines [...]spitals darum bemühe, „Prellungen zu evaluieren“ (vgl. SUVA-Akte 58). Zudem erscheint diese Äusserung vor dem Hintergrund, dass Dr. F____ zuvor selber auf die „Komplexität der intraoperativ festgestellten Schultergelenksverletzung“ verwiesen hatte (vgl. SUVA-Akte 52, S. 3), nicht als nachvollziehbar. Ebenfalls zweifelhaft bis unnötig erscheinen die Ausführungen des Kreisarztes zur Homepage des [...]spitals und der dortigen Beschreibung des Leistungsangebots, welche von ihm als „Werbeauftritt“ taxiert wird, sowie die Bemerkungen zur Firma E____ resp. der Anstellungsdauer der dort tätigen Assistenzärztin. Diese Bereiche haben nichts mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und der hier in Frage stehenden Unfallkausalität zu tun und es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Gestaltung der Homepage und die Anstellungsdauer für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant wären. Zum anderen führt der Kreisarzt aus, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt 2018 Sozialhilfeempfänger gewesen, was nachweislich nicht den Akten entspricht, war doch der Beschwerdeführer vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 befristet bei der Firma [...] angestellt (vgl. BB 7).

4.7.             Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. F____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Demzufolge ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinisch-traumatologischen Abklärung zurückzuweisen.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinisch-traumatologischen Abklärung an eine neutrale medizinische Institution zurückzuweisen.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.             5.3.1. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Eingang der Duplik der Beschwerdegegnerin von G____, Advokat, vertreten, bis dieser das Gericht mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 dahingehend informierte, dass er aufgrund seiner Pensionierung das Mandat an B____, Advokat, übergeben habe. Daraufhin reichte B____, Advokat, am 18. Dezember 2018 eine Kurzstellungnahme ein, worauf sich die Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2019 nochmals äusserte.

5.3.2. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist G____, Advokat, für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) und B____, Advokat, für die Einarbeitung und die Kurzstellungnahme ein Honorar von Fr. 1‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 277.20 Mehrwertsteuer (G____) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 77.00 Mehrwertsteuer (B____).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–        Advokat G____ (nur Dispositiv)

–        Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: