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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw [...], [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.30
Einspracheentscheid vom 4. Juli
2018
Beweiswert von Arztberichten zur
Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) Der 1994 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Mitarbeiter
auf Abruf bei der Firma [...], [...], und war in dieser Eigenschaft über die
Arbeitgeberin von Gesetzes wegen bei der Beschwerdegegnerin UVG-versichert. Am 12.
Januar 2018 wurde er beim Motorradfahren von einem Personenwagen angefahren
(vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1; Verkehrsunfall-Bericht, SUVA-Akte 2). Dabei
zog er sich Verletzungen an der linken Schulter, am rechten Ellenbogen und am rechten
Fussgelenk zu (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Ein Polizeirapport wurde
nicht erstellt. Der Beschwerdeführer begab sich gleichentags auf den Notfall
des [...]spitals [...], wo mittels Röntgen eine Fraktur des Ellenbogens und des
Handgelenks ausgeschlossen wurde (vgl. SUVA-Akte 9, S. 2). Die Weiterbehandlung
des Beschwerdeführers fand durch die Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals
[...] statt. Nach weiteren radiologischen Abklärungen, insbesondere einem am 12. Februar
2018 durchgeführten MRI (vgl. SUVA-Akte 9, S. 3 und 4 und SUVA-Akte 16), wurde eine
SLAP II Läsion diagnostiziert (vgl. Bericht Prof. Dr. C____, Stv. Chefarzt, vom
15.2.2018, SUVA-Akte 15). Die SUVA Winterthur anerkannte ihre Leistungspflicht
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
b) Nachdem die vom Beschwerdeführer durchgeführte
Physiotherapie keine Besserung gebracht hatte, begab er sich am 19. März
2018 in Behandlung bei PD Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- und
Ellenbogenchirurgie, E____, [...], [...], (vgl. Bericht vom 20.3.2018,
SUVA-Akte 28). Die von PD Dr. D____ beantragte Kostengutsprache für eine
Schulterarthroskopie (vgl. a.a.O. und SUVA-Akte 29) legte die SUVA Winterthur dem
Kreisarzt Dr. F____ am 26. März 2018 zur Stellungnahme vor (vgl. Beurteilung Dr.
F____ vom 26.3.2018 SUVA-Akte 30). Der zuständige Sachbearbeiter der SUVA
Winterthur fertigte am 5. April 2018 eine Aktennotiz an, in welcher er auf die
Beurteilung vom 26. März 2018 und eine (nicht näher bezeichnete) Visite vom
1. März 2018 Bezug nahm (vgl. SUVA-Akte 37). Mit Schreiben vom gleichen
Tag teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss medizinischer Beurteilung
der medizinische Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 12. Januar 2018
eingestellt hätte, spätestens am 12. Februar 2018 erreicht sei und die
weiterhin bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien, weshalb die
Leistungspflicht per 16. April 2018 eingestellt werden müsse (vgl. SUVA-Akte
38). Ebenfalls mit Schreiben vom 5. April wurde die E____ über die Leistungseinstellung
per 16. April 2018 orientiert (vgl. SUVA-Akte 39).
c) Mit Schreiben vom 10. April 2018 verlangte der
Beschwerdeführer eine einsprachefähige Verfügung (vgl. SUVA-Akte 44). Ferner
liess PD Dr. D____ der SUVA Winterthur am 19. April 2018 eine Stellungnahme vom
13. April 2018 zum Fall des Beschwerdeführers zukommen (vgl. SUVA-Akte 50). Der
Beschwerdeführer wurde wie geplant von PD Dr. D____ am 17. April 2018 operiert
und war vom 17. April 2018 bis 20. April 2018 in der [...]-Klinik
hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht ergibt sich, dass beim
Beschwerdeführer eine posteriore Labrumläsion mit grossem posteriorem
Knorpeldefekt ICRS Grad IV, SLAP-IV-Läsion Schulter links vom 12.08.2018 [recte:
12.01.2018] festgestellt wurde (vgl. Austrittsbericht, SUVA-Akte 48). Die SUVA
Winterthur legte die Stellungnahme von PD Dr. D____ vom 13. April 2018 dem
Kreisarzt Dr. F____ vor, welcher am 23. April 2018 eine ausführliche Beurteilung
verfasste (vgl. SUVA-Akte 52). Gestützt darauf erliess die SUVA Winterthur am 25.
April 2018 eine leistungsablehnende Verfügung (vgl. SUVA-Akte 53). Mit
Stellungnahme vom 11. Mai 2018 äusserte sich hierzu PD Dr. D____ (vgl.
SUVA-Akte 57).
d) Nachdem der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer der SUVA Winterthur am 15. Mai 2018 den Operationsbericht vom
17. April 2018 hatte zukommen lassen (vgl. SUVA-Akte 56 und 58), fragte diese wiederum
bei Dr. F____ nach (vgl. Stellungnahme vom 16.5.2018, vgl. SUVA-Akte 59). Da
Dr. F____ an der bisherigen Einschätzung festhielt, teilte die SUVA Winterthur
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung habe
weiterhin Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 60). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer
am 25. Mai 2018 Einsprache und der Kreisarzt Dr. F____ äusserte sich am 25.
Juni 2018 nochmals ausführlich (vgl. SUVA-Akte 67). Gestützt auf diese
Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juli
2018 die Einsprache ab (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 69).
II.
a) Mit Beschwerde vom 6. August 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es seien der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2018 sowie die Verfügung
der Suva Winterthur vom 25. April 2018 aufzuheben.
2.
Es sei dem
Beschwerdeführer die Zahlung von Versicherungsleistungen rückwirkend per 16.
April 2018 bis auf Weiteres zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei
eine umfassende medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine
neutrale, mit ihm abgesprochene medizinische Institution zu verfügen.
4.
Es seien
sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Verfahrens der Einsprachegegnerin
aufzuerlegen.
5.
Es sei dem
Beschwerdeführer im Falle eines Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung
mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 21.
September 2018, es sei die Beschwerde vom 6. August 2018 samt allen Anträgen,
soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid
vom 4. Juli 2018, womit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2018
geschützt wird, zu bestätigen.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2018 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass mit G____, Advokat, als Vertreter bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 17. Oktober 2018 resp.
Duplik vom 5. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest.
e) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilt G____, Advokat, dem
Gericht mit, dass er aufgrund seiner Pensionierung das Mandat an B____,
Advokat, übergeben hat.
f) Am 18. Dezember 2018 geht eine Kurzstellungnahme von B____,
Advokat, ein. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Januar
2019 Stellung.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 4. Februar 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz;
GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2018 erlassenen
Einspracheentscheides ergibt sich aus Art. 58 ATSG.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 unter Hinweis auf die Beurteilung ihres
beratenden Arztes Dr. F____ ihre Leistungspflicht ab 16. April 2018 wegen
fehlender Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer (weiterhin) geltend
gemachten Beschwerden.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt die Leistungseinstellung unter Hinweis auf
die Ausführungen von PD Dr. D____ als falsch. Eventualiter beantragt er weitere
medizinische Abklärungen.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung des
Kreisarztes Dr. F____ abgestellt werden kann bzw. ob es weiterer Abklärungen bedarf.
3.
3.1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
129 V 177, 181 E. 3.1).
3.2.
Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis
dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2). Ob bei
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten
Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der
erforderliche adäquate, rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu
beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157,
158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
Beurteilung abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351, 352 E. 3a).
3.4.
In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie
z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten
stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten
im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468, 469 f. E. 4.2 und E. 4.4 und 4.6).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einspracheentscheid vom 4. Juli
2018 ihre Leistungspflicht per 16. April 2018 ein. Dies ist genau ein Tag vor
der von PD Dr. D____ am 17. April 2018 durchgeführten Operation. In medizinischer
Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf insgesamt vier Stellungnahmen
ihres Kreisarztes Dr. F____ (vgl. SUVA-Akten 30, 52, 58 und 67). Dieser erachtete
den status quo sine beim Beschwerdeführer als per 12. Februar 2018 erreicht.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, es
bestünden in medizinischer Hinsicht Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.
Er verweist dabei insbesondere auf die Beurteilung seines behandelnden Arztes
und Operateurs PD Dr. D____, welcher die Kausalität zwischen den geltend
gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall als gegeben erachtet.
4.3.
Bevor auf die Beurteilung der medizinischen Situation eingegangen
werden kann, ist zunächst auf den formellen Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F____
sei ein Facharzt im Bereich Oto-Rhino-Laryngologie und daher nicht kompetent, eine
komplizierte Verletzung im Bereich der Schulter und des Ellenbogens zu beurteilen,
einzugehen (vgl. Beschwerde, Ziffer 10). Diesbezüglich ist klarzustellen, dass
hier auf Seiten des Beschwerdeführers eine Verwechslung vorliegt. Nach den Angaben
auf der Plattform http://www.doctorfmh.ch praktiziert Herr Dr. [...] F____, FMH
Oto-Rhino-Laryngologie, in einer eigenen Hals-Nasen-Ohrenpraxis, [...], und als
Belegarzt am [...] [...]spital, [...]. Herr Dr. [...] F____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates arbeitet bei der SUVA [...]
in [...]. Im vorliegenden Fall hat ganz offensichtlich der zweitgenannte Arzt
die in Frage stehenden Stellungnahmen verfasst, wie sich auch aus den Unterschriften
und der Bezeichnung des Facharzttitels auf den jeweiligen Stellungnahmen im
Dossier des Beschwerdeführers ergibt. Insofern muss festgehalten werden, dass
der von der SUVA Winterthur beigezogene Kreisarzt in formeller Hinsicht sehr
wohl ausreichend qualifiziert war, um die Beschwerden des Beschwerdeführers an
der Schulter und am Ellenbogen einzuschätzen. Um die Ausführungen von Dr. F____
inhaltlich in Bezug auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen,
ist nachfolgend der Verlauf der medizinischen Situation darzustellen.
4.4.
4.4.1. Nachdem der Beschwerdeführer infolge des Verkehrsunfalles den
Notfall des [...]spitals [...] aufgesucht und dort per Röntgen eine Fraktur des
Ellenbogens und des Handgelenks ausgeschlossen worden war (vgl. SUVA-Akte 9, S.
2), wurde am Tag nach dem Unfall bei „Unklarheit bzgl. traumatische Radiusköpfchenluxation
DD kongenital“ zum Vergleich der linke Ellenbogen untersucht (vgl. SUVA-Akte 9,
S. 3). Die Gegenüberstellung ergab als Befund eine „in etwa stationäre Luxation
des Radiusköpfchens nach volar“ und als Differentialdiagnose „am ehesten
kongenital bei bilateraler Luxation; posttraumatisch“ (vgl. a.a.O.). Aufgrund
dieses Befunds wurde eine weitere radiologische Abklärung zur Differenzierung
zwischen der kongenitalen und der möglichen traumatischen
Radiusköpfchenluxation in Auftrag gegeben, welche am 18. Januar 2018 stattfand
(vgl. SUVA-Akte 9, S. 4). Diese kam zum gleichen Ergebnis resp. brachte die
identische Differentialdiagnose hervor (vgl. a.a.O.). Infolge der weiteren Behandlung
des Beschwerdeführers durch die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des [...]spitals
[...] (vgl. Bericht Prof. Dr. C____, Stv. Chefarzt, vom 15.2.2018, SUVA-Akte
15), wurde am 12. Februar 2018 eine Arthrographie des Schultergelenks
links durchgeführt und dabei eine SLAP II Läsion mit Traumatisierung des
Rotatorenintervalls festgestellt (vgl. SUVA-Akte 16). Wie der zuständige Sachbearbeiter
der SUVA Winterthur daraufhin in einer Aktennotiz festhielt, erachtete der
(nicht namentlich genannte) Kreisarzt in derartigen Fällen eine dreimonatige
volle Arbeitsunfähigkeit für medizinisch ausgewiesen (vgl. SUVA-Akten 20 und
21).
4.4.2. Nachdem der Beschwerdeführer die Behandlung am [...]spital [...]
beendet und PD Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- und
Ellenbogenchirurgie, E____, [...], [...], aufgesucht hatte, fasste dieser in
einem Bericht zu Handen der SUVA Winterthur den bisherigen Verlauf zusammen.
Dabei hielt er zum Unfallhergang fest, der Beschwerdeführer sei auf die
ausgestreckte linke Schulter gefallen (vgl. Bericht vom 20.3.2018, SUVA-Akte
28). Gleichzeitig beantragte er Kostengutsprache für eine für den 17. April
2018 vorgesehene Schulterarthroskopie mit mini-open Tenodese der langen Bizepssehne,
gegebenenfalls Refixation des posterioren Labrums und je nach intraoperativen
Befund Refixation der Rotatorenmanschette (vgl. a.a.O. und SUVA-Akte 29).
4.4.3. Die Beschwerdegegnerin legte das Kostengutsprachegesuch am 26. März
2018 dem Kreisarzt Dr. F____ vor. Dieser verneinte einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bestehenden kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 12. Januar 2018 ohne diesen
Schluss weiter zu begründen (vgl. SUVA-Akte 30). Zudem gab er auf Nachfrage – ebenfalls
ohne Begründung – an: „Status quo sine nach Zerrung war am 12.02.2018 erreicht“
(vgl. a.a.O.).
4.4.4. Nachdem die SUVA Winterthur die E____ mit Schreiben vom 5. April
2018 über die Leistungseinstellung informiert hatte, antwortete PD Dr. D____, E____,
mit Schreiben vom 13. April 2018, dass er die Leistungseinstellung nicht
nachvollziehen könne. Er begründete seine Auffassung damit, es sei im MRI eine
klare SLAP-Läsion sichtbar mit wahrscheinlich auch posteriorer Labrumablösung.
Diese könne klar in Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Januar 2018 gebracht
werden und passe auch zum Unfallmechanismus, bei dem der Patient mit dem Roller
gestürzt sei (vgl. SUVA-Akte 50).
4.4.5. Am 17. April 2018 führte PD Dr. D____ die geplante diagnostische
Schulterarthroskopie durch und stellte folgende OP-Diagnosen (vgl.
Operationsbericht, SUVA-Akte 56; Austrittsbericht, SUVA-Akte 48):
Posteriore
Labrumläsion mit grossem posteriorem Knorpeldefekt ICRS Grad IV, posteriore
Glenoiddysplasie SLAP-lV-Läsion Schulter links vom 12.01.2018.
Gleichentags stellte er dem Beschwerdeführer eine entsprechende
Physiotherapieverordnung aus (vgl. SUVA-Akte 55).
4.4.6. Der Kreisarzt Dr. F____ äusserte sich zur Stellungnahme
von PD Dr. D____ in seiner Beurteilung vom 23. April 2018 ausführlich (vgl.
SUVA-Akte 52). So hielt er fest, der Beschwerdeführer habe sich am 12. Januar
2018 im Rahmen eines Verkehrsunfalles am rechten Arm verletzt (vgl. SUVA-Akte
52, S. 2). Unfallkausale Veränderungen im Ellenbogenbereich hätten nicht
nachgewiesen werden können. Auch habe der Beschwerdeführer bis zum 22. Januar
2018 nie über Schulterbeschwerden geklagt, sondern nur Ellenbogenbeschwerden
angegeben. Das MRI vom 12. Januar 2018 habe keine Hinweise für das Vorliegen
einer frischen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell unfallkausalen
Veränderung im Bereich des linken Schultergelenks ergeben. Intraoperativ habe
eine grosse posteriore Labrumläsion mit grossem posterioren Knorpeldefekt Grad
IV sowie eine SLAP-Läsion Grad IV an der linken Schulter festgestellt werden
können. Diese bereits fortgeschrittenen Abnützungen im Bereich des linken
Schultergelenks seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis zurückzuführen. Hätte das Ereignis die beschriebenen Veränderungen
herbeigeführt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit initial zu
stärksten Schmerzen gekommen. Initial seien jedoch beim Versicherten Schmerzen
im Bereich des rechten Ellenbogens vorgelegen, welche nach der stattgehabten
Prellung wieder in den Gesundheitszustand zurückkehrten, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden habe. Insbesondere die Komplexität der intraoperativ festgestellten
Schultergelenksverletzung spreche nicht für einen Kausalzusammenhang mit dem
Ereignis vom 12. Januar 2018, da ein akut eintretender Schaden im Bereich des
linken Schultergelenks im beschriebenen Umfang zu sofortigen invalidisierenden
Schmerzen führen würde, der Beschwerdeführer jedoch die ersten Tage nach dem
Ereignis in diesem Bereich beschwerdefrei gewesen sei. Insgesamt kam Dr. F____
zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe ein Vorzustand vorgelegen,
der sich mit geltender Literatur über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten
entwickelt haben müsse (vgl. a.a.O., S. 3).
4.4.7. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2018 führte PD Dr.
D____ aus, der SUVA Arzt Dr. F____ gehe vor allem auf das MRI vom 12. Februar
2018 ein und führe aus, es seien keine Labrumläsion jedoch eine SLAP-Il-Läsion
und intraossäre Zysten beschrieben worden. Schaue man sich jedoch das MRI an,
sehe man durchaus Knorpelläsionen im Bereich des posterioren Glenoids mit
besagter Labrumläsion. Die SLAP-II Läsion sei ebenfalls sichtbar. Weiter führte
PD Dr. D____ aus, zur Klarstellung des Unfallmechanismus müsse man wissen, dass
es bei einem Sturz auf den Ellenbogen zu einer posterioren Sub-/Luxation des
Humeruskopfes kommen könne, da ein Sturz auf den Ellenbogen zu einem
Kraftvektor nach dorsal führe. Der Verkehrsunfall für sich begründe eigentlich schon
ein Hochrasanztrauma (vgl. SUVA-Akte 57, S. 1). Das retrovertierte Glenoid
(angeboren) prädisponiere natürlich zu einer posterioren Labrumläsion.
Nichtsdestotrotz sei diese seiner Meinung nach traumatisch entstanden. Bei
einem 23-jährigen Patienten sei keine SLAP-Il-Läsion zu erwarten, vor allem
auch in Abwesenheit einer Wurfsportart. Schliesslich verwies PD Dr. D____ darauf,
dass er in seinem Operationsbericht vom 17. April 2018 festgehalten habe, dass
die Knorpelläsion frisch sei und es sich um eine SLAP-IV-Läsion handle. Dies
sei keine einfache SLAP-Läsion, sondern viel eher eine mit Ausstrahlung in den
Bizeps. Daher müsse in diesem Alter von einem traumatischen Geschehen dieser
massiven Verletzungen ausgegangen werden (vgl. SUVA-Akte 57, S. 2)
4.4.8. Daraufhin führte Dr. F____ (vgl. SUVA-Akte 58) in seiner
Stellungnahme vom 25. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer habe sechs Tage nach
dem Ereignis auch über Schmerzen in der linken Schulter geklagt und sei
erstmalig mit Prof. C____ in Kontakt gekommen (vgl. a.a.O., S. 6). Im
internationalen Vergleich sei dies ein bemerkenswerter Aspekt; ein Ordinarius
eines [...]spitals bemühe sich, Prellungen zu evaluieren (vgl. a.a.O., S. 7).
PD Dr. C____ dokumentiere eine „schmerzbedingte Bewegungseinschränkung“ und
empfehle Physiotherapie im Rahmen der Ellenbogenbehandlung. Der Kreisarzt
zitierte weiter mehrere Zeilen lang einen „Auszug aus dem Werbeauftritt des [...]spitals
[...]“. Zu seinen bereits in der Stellungnahme vom 23. April 2018 gemachten
Angaben zum MRI vom 12. Februar 2018 ergänzte Dr. F____, es seien kein Bone
bruise und keine subkutane oder intramuskuläre Hämatome dargestellt worden. Er
äusserte sich ausserdem zur Webseite der E____, deren Gründungszeitpunkt und
der Anstellungsdauer der dort tätigen Assistenzärztin (vgl. a.a.O.). Zum von PD
Dr. D____ verfassten OP-Bericht bemerkte Dr. F____ was folgt: Hätte das
Ereignis die im Operationsbericht beschriebene Pathologie, Chondromalazie Grad
IV, die schwerste Form, herbeigeführt, wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
initial zu stärksten invalidisierenden Schmerzen im linken Schultergelenk
gekommen. Eine Chondromalazie Grad IV trete unmittelbar nur bei schweren
Verletzungen auf (vgl. a.a.O., S. 8). Schwere Verletzungen hätten bildgebend nicht
dargestellt werden können und initial seien beim Versicherten Schmerzen im
Bereich des rechten Ellenbogens vorgelegen. Es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass sich die posttraumatische Pathologie rechts wieder zurückbildet
und sich die zweite Pathologie links sechs Tage nach Ereignis erstmanifestiert
und zunehmend verschlechtert habe, wie laut Verlauf dokumentiert. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse ein Vorschaden im Bereich des linken
Schultergelenks vorgelegen haben, da der intraoperativ festgestellte
Knorpelschaden Grad IV nicht innerhalb von drei Monaten ohne knöcherne Begleitpathologien
entstehen könne. Somit sei der Knorpelschaden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit durch Degeneration des Gelenksknorpels entstanden. Dafür
spreche auch die Komplexität der intraoperativ festgestellten
Schultergelenksverletzung. Die Literatur weise nach, dass in der überwiegenden
Zahl der SLAP-Läsionen eine Instabilität oder Hyperlaxität über rezidivierende
Mikrotraumen als Ursache anzusehen sei. Auch ein Makrotrauma im Sinne eines
Sturzes auf den ausgestreckten Arm oder den flektierten Ellenbogen mit der möglichen
Folge einer Kompression oder kranialen Subluxation des Oberarmkopfes gegen das
obere Labrum könne nur als mögliche Ursache in Frage kommen. Ohne ein
entsprechendes Knochenmarködem am Oberarmkopf sei aber ein derartiger Mechanismus
mit Verletzung der Labrum-Region nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch
entwickle sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlich innerhalb von drei
Monaten eine subacromiale Bursitis, welche hier mittels Acromioplastik und
Bursektomie chirurgisch behandelt worden sei. Bei der Bursitis subacromialis
handle es sich um ein degeneratives Verschleissleiden. Somit liege mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorzustand im linken Schultergelenk vor,
der sich über einen längeren Zeitraum durch langsamen Verschleiss entwickelt
hat, dies bei der Grundkrankheit Glenoiddysplasie, einer angeborenen Pathologie
des Schulterblatts. Schliesslich verweist Dr. F____ darauf, in der
ganzheitsmedizinischen Beurteilung dürfe der psycho-soziale Aspekt nicht unbeachtet
bleiben: zum einen sei der Versicherte zum Unfallzeitpunkt 2018 Sozialhilfeempfänger
gewesen und zum anderen habe sich der Versicherte im Jahr davor, 2017, in
gleicher Situation befunden mit erheblichen Diskrepanzen zwischen Beschwerden,
Bildgebung, Befunden und Arbeitsfähigkeit bei Unfall eine Woche nach Neueintritt
in Temporärbeschäftigung (vgl. a.a.O.).
4.5.
4.5.1. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage ergeben
sich in mehrfacher Hinsicht Zweifel an den Ausführungen des Kreisarztes.
4.5.2. Zu den nach dem Unfall erfolgten radiologischen Abklärungen an der
linken Schulter hielt der Kreisarzt fest, dass sich aus dem MRI vom 12. Februar
2018 keine Hinweise für das Vorliegen einer frischen oder mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aktuell unfallkausalen Veränderung im Bereich des linken
Schultergelenks ergeben hätten (vgl. SUVA-Akte 52, S. 3). Er gab an, bei der anlässlich
der Arthroskopie festgestellten posterioren Labrumläsion mit grossem
Knorpeldefekt Grad IV sowie SLAP Läsion Grad IV handle es sich um „bereits
fortgeschrittene Abnützungserscheinungen“, ohne sich mit dem jungen Alter des
zum damaligen Zeitpunkt 23-jährigen Versicherten auseinanderzusetzen. Dagegen
verweist PD Dr. D____ darauf, dass im MRI vom 12. Februar 2018 Knorpelläsionen
im Bereich des posterioren Glenoids mit besagter Labrum-Läsion und die SLAP-II
Läsion ebenfalls sichtbar seien (vgl. SUVA-Akte 57, S. 1). In Anbetracht
dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall auf dem
Notfall vorstellte und PD Dr. D____ bereits in seiner Stellungnahme vom 20.
März 2018 zu Handen der Beschwerdegegnerin ausgeführt hatte, der
Beschwerdeführer sei auf die ausgestreckte linke Schulter gefallen (vgl.
SUVA-Akte 29), wäre der Kreisarzt verpflichtet gewesen, sich mit dem
Unfallhergang als solchen auseinanderzusetzen. Insbesondere kann nicht auf die knappe
Stellungnahme des Kreisarztes vom 26. März 2018 abgestellt werden, die die
mangelnde Unfallkausalität nicht näher begründete. Ebenfalls ging er in seiner
Stellungnahme vom 23. April 2018 mit keinem Wort auf den Unfallhergang ein. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der frühere behandelnde Arzt des Beschwerdeführers,
Dr. H____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, mit Schreiben vom 14. Juni 2018
betätigte, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber während der Behandlungszeit
vom November 2001 bis Mai 2009 keine Angaben betreffend Problemen mit Schulter
oder Ellenbogen gemacht hat (vgl. BB 5), was eher gegen eine degenerative
Ursache spricht. Dagegen erscheint der Hinweis von PD Dr. D____, dass der
Verkehrsunfall als solcher für sich genommen ein Hochrasanztrauma begründet
habe, geeignet, um diesbezüglich Zweifel an der Auffassung von Dr. F____ zu
wecken (vgl. SUVA-Akte 57, S. 1). Das gleiche gilt für den Hinweis von PD Dr. D____,
wonach bei einem 23-jährigen Patienten in Abwesenheit einer Wurfsportart keine
SLAP-Läsion zu erwarten sei (vgl. SUVA-Akte 57, S. 2). Erst in der Beurteilung
vom 25. Juni 2018 äusserte sich der Kreisarzt zum Unfallhergang, in dem er den pauschalen
Hinweis anbrachte, ein Makrotrauma im Sinne eines Sturzes auf den ausgestreckten
Arm oder den flektierten Ellenbogen mit der möglichen Folge einer Kompression
oder kranialen Subluxation des Oberarmkopfes gegen das obere Labrum komme „nur
als mögliche Ursache“ in Frage und sei ohne ein entsprechendes Knochenmarködem
am Oberarmkopf „nicht überwiegend wahrscheinlich“ (vgl. SUVA-Akte 67, S. 2). Vor
dem Hintergrund der Ausführungen von PD Dr. D____ erscheint die Einschätzung von
Dr. F____ nicht als schlüssig.
4.5.3. Im Übrigen stützt Dr. F____ seine Argumentation mehrfach
auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer bis am 22. Januar 2018 nie über
Schulterbeschwerden geklagt, sondern nur Ellenbogenbeschwerden angegeben habe. Diese
Behauptung wird durch die vorliegenden Akten nicht belegt und wird vom
Beschwerdeführer vehement bestritten. Eine Befragung des Beschwerdeführers hierzu
fand nicht statt. In der Schadenmeldung UVG vom 18. Januar 2018 sind
Verletzungen an der linken Schulter aufgeführt (vgl. SUVA- Akte 1) und aus den
Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 einer
Arthrographie des Schultergelenks links und einer MRI Arthrographie der Schulter
links unterzog, so dass ganz offensichtlich Beschwerden an der Schulter zur
Diskussion standen. Darüber hinaus behauptet Dr. F____ in seinen Beurteilungen
vom 23. April 2018 und 25. Juni 2018, dass seine Auffassung von der Literatur
bestätigt würde (vgl. SUVA-Akte 52, S. 4 und SUVA-Akte 67, S. 8), gibt jedoch
keine entsprechende Literaturfundstellen an, weshalb diese Aussage nicht
überprüfbar ist.
4.6.
4.6.1. Schliesslich ist die letzte Beurteilung von Dr. F____ vom 25.
Juni 2018 (vgl. SUVA-Akte 58) in mehrfacher Hinsicht problematisch.
4.6.2. Zum einen erscheint es fragwürdig, dass sich der Kreisarzt fast
schon darüber lustig macht, es sei im „internationalen Vergleich“ ein
„bemerkenswerter Aspekt“ wenn sich ein Ordinarius eines [...]spitals darum
bemühe, „Prellungen zu evaluieren“ (vgl. SUVA-Akte 58). Zudem erscheint diese
Äusserung vor dem Hintergrund, dass Dr. F____ zuvor selber auf die „Komplexität
der intraoperativ festgestellten Schultergelenksverletzung“ verwiesen hatte
(vgl. SUVA-Akte 52, S. 3), nicht als nachvollziehbar. Ebenfalls zweifelhaft bis
unnötig erscheinen die Ausführungen des Kreisarztes zur Homepage des [...]spitals
und der dortigen Beschreibung des Leistungsangebots, welche von ihm als
„Werbeauftritt“ taxiert wird, sowie die Bemerkungen zur Firma E____ resp. der
Anstellungsdauer der dort tätigen Assistenzärztin. Diese Bereiche haben nichts
mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und der hier in Frage
stehenden Unfallkausalität zu tun und es ist vorliegend nicht ersichtlich,
inwiefern die Gestaltung der Homepage und die Anstellungsdauer für die
Beurteilung des vorliegenden Falles relevant wären. Zum anderen führt der
Kreisarzt aus, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt 2018 Sozialhilfeempfänger
gewesen, was nachweislich nicht den Akten entspricht, war doch der Beschwerdeführer
vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 befristet bei der Firma [...] angestellt
(vgl. BB 7).
4.7.
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Einschätzung des
Kreisarztes Dr. F____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Demzufolge
ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Angelegenheit
zur ergänzenden medizinisch-traumatologischen Abklärung zurückzuweisen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zur weiteren medizinisch-traumatologischen Abklärung an eine neutrale
medizinische Institution zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
5.3.1. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Der Beschwerdeführer wurde bis zum Eingang der Duplik der Beschwerdegegnerin
von G____, Advokat, vertreten, bis dieser das Gericht mit Schreiben vom 14. Dezember
2018 dahingehend informierte, dass er aufgrund seiner Pensionierung das Mandat an
B____, Advokat, übergeben habe. Daraufhin reichte B____, Advokat, am 18.
Dezember 2018 eine Kurzstellungnahme ein, worauf sich die Beschwerdegegnerin am
14. Januar 2019 nochmals äusserte.
5.3.2. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Entsprechend ist G____, Advokat, für den doppelten
Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7 %) und B____, Advokat, für die Einarbeitung und die
Kurzstellungnahme ein Honorar von Fr. 1‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 277.20
Mehrwertsteuer (G____) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 77.00 Mehrwertsteuer (B____).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Advokat G____ (nur Dispositiv)
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: