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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____,
Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.31
Einspracheentscheid vom
12. Juni 2018
Kein Rückfall, Einstellung der
Heilbehandlung
Tatsachen
I.
a) Die 1949 geborene Beschwerdeführerin war über ihre
Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 24. Juli 1993 stürzte sie nach einer Kollision mit einem
Reh vom Motorrad und erlitt dabei u.a. eine Fraktur am Querfortsatz des ersten
Brustwirbelkörpers (BWK1) mit angrenzender Rippenfraktur. Nachdem die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die
gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und
Heilbehandlung erbracht hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom
7. April 1999 ab dem 1. Januar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad
von 65% basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend
einem Integritätsschaden von 10% zu (SUVA-Akte 97).
b) Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge über
den Zeitpunkt der Rentenzusprache hinaus Heilbehandlungsleistungen.
c) Die Beschwerdeführerin meldete mehrfach Rückfalle
zum Schadenfall vom 24. Juli 1993, zuletzt am 31. Januar 2014
(SUVA-Akte 191). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin medizinische
Abklärungen durch, insbesondere holte sie beim Kreisarzt Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die
ärztlichen Beurteilungen vom 26. August 2014 (SUVA-Akte 195) sowie
vom 3. Oktober 2014 (SUVA-Akte 204) ein. Gestützt darauf verneinte
sie mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (SUVA-Akte 210) ihre Leistungspflicht.
Daran hielt sie auf Einsprache hin (SUVA-Akte 212) mit Entscheid vom 12. Juni
2018 (SUVA-Akte 237) fest.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni
2018 hat die Beschwerdeführerin am 15. August 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihr für den am 31. Januar 2014 geltend gemachten Rückfall
Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung
eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. E____,
Chefarzt Spinale Chirurgie, und PD Dr. med. F____, Oberarzt Spinale Chirurgie,
[...]spital [...], vom 8. August 2018 (Beschwerdebeilage 31)
beigelegt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. November 2018 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 7. Dezember
2018 reicht sie als Ergänzung zur Replik die Unfallmeldung vom 18. August
1993 ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 19. Februar 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Befindet
sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihre letzte schweizerische Arbeitgeberin Wohnsitz hat. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Die letzte Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin, die G____ AG, hat ihren Sitz gemäss
Handelsregistereintrag in Basel-Stadt (Handelsregister online eingesehen am 15. Februar
2019).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint in der Verfügung vom 23. Januar
2015 (SUVA-Akte 210) einen über die Invalidenrente hinausgehenden Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin für Folgen des Unfallereignisses vom 24. Juli 1993.
Als Grund nennt sie einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem am
31. Januar 2014 gemeldeten Rückfall und dem erwähnten Unfallereignis.
Daran hält sie im Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 (SUVA-Akte 237)
fest. Zwar seien die am 31. Januar 2014 als Rückfall gemeldeten
Beschwerden durchaus behandlungsbedürftig, sie seien aber nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 24. Juli
1993. Eine Verschlimmerung der Beschwerden sei zwar behauptet aber nicht
substantiiert dargetan worden, insbesondere seien kein Rückfall und auch keine
Spätfolgen betreffend die komplikationslos verheilten Frakturen am Querfortsatz
des ersten Brustwirbelkörpers sowie an der angrenzenden ersten Rippe rechts
bildgebend nachgewiesen worden. In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober
2018 wird zudem darauf hingewiesen, dass Bezügern einer Rente Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen im Falle eines Rückfalls nur gewährt würden, wenn die Erwerbsfähigkeit
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung
bewahrt werden könne. Die zum Zeitpunkt des gemeldeten Rückfalls im AHV-Alter
stehende Beschwerdeführerin sei nicht mehr erwerbstätig und folglich könne ihre
Erwerbsfähigkeit durch weitere Therapien auch nicht wesentlich verbessert
resp. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der
gut dokumentierten Unfallgeschichte lägen zahlreiche Arztberichte sowie
Stellungnahmen vor, die eine Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden
bestätigten. Aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. med. D____ gehe nicht
hervor, weshalb kein Kausalzusammenhang vorliege. Insbesondere sei darauf
hinzuweisen, dass dessen Vorgänger, Dr. med. H____, aufgrund seiner selbst
vorgenommenen Untersuchungen zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerden der
Beschwerdeführerin unfallkausal seien. Unter Berücksichtigung der Beurteilung
der Unfallkausalität von Prof. Dr. med. E____ und PD Dr. med. F____ könne der
Einschätzung der Beschwerdegegnerin deshalb nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Vielmehr müsse zur Klärung der Kausalitätsfrage eventualiter bei einem externen
Spezialarzt eine Expertise eingeholt werden (vgl. Replik Rz. 9). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei das Alter der pensionierten Beschwerdeführerin
vorliegend nicht massgebend, sondern nur, ob zwischen dem am 31. Januar
2014 gemeldeten Rückfall und dem Unfallereignis vom 24. Juli 1993 ein
Kausalzusammenhang bestehe und dessen Behandlungskosten somit von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien.
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu
Recht verneint hat, für den am 31. Januar 2014 gemeldeten Rückfall neben
der Invalidenrente erneut Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ausrichten zu
müssen.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff.
UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
3.2.1. Der Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann
und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist,
bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt
beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1; 8C_207/2011
vom 26. Juli 2011 E. 6.1).
3.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog.
Heilbehandlung). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie nach konstanter
Rechtsprechung hat der Versicherer die Heilbehandlung nur solange zu gewähren,
als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist
der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und
auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f.
E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die
Versicherungsleistungen grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen
gewährt.
3.3.2. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c;
Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016
E. 3.2).
3.3.3. Rückfälle und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus, dass die
Heilbehandlung nach dem Grundfall abgeschlossen wurde. Wurde der Grundfall mit
Zusprache einer Invalidenrente abgeschlossen, werden die Leistungen nach dem
Wortlaut von Art. 11 UVV nur noch nach den Voraussetzungen von Art.
21 UVG ausgerichtet. Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der
Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen
nur gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter
einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische
Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt
werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit
dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und
sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert
oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Im dazwischen
liegenden Bereich, wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden
kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG
nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu
übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl.
BGE 144 V 418, 420 E. 2.2; 140 V 130, 132 E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_351/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.1).
3.3.4. Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017
vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1; 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016
E. 3.2). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des
Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden
(vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es
der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je
grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an
den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Rückfallmeldung vom 31. Januar 2014 über den Januar 2015 hinaus neben
der Invalidenrente Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen hat. Vornehmlich
geht es um die Weiterführung der von der Beschwerdegegnerin seit der Rentenzusprache
im Jahr 1999 übernommenen Kosten für Physiotherapien.
4.1.2. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
beim Unfall vom 24. Juli 1993 eine Querfraktur des Querfortsatzes des
ersten Brustwirbelkörpers sowie der angrenzenden ersten Rippe rechts mit
geringer Dislokation erlitt, ansonsten ergaben die bildgebenden Abklärungen
keinerlei Frakturen von Wirbelbögen bzw. Wirbelkörpern und insbesondere
unauffällige Befunde der Halswirbel C6/7 (Bericht Dr. med. I____, Arzt für
Radiologie, vom 9. August 1993; SUVA-Akte 8). Gemäss Bericht von Dr. med.
I____ vom 10. November 1993 (SUVA-Akte 18) war kernspinthomographisch
ein kleiner medialer Prolaps C6/7 erkennbar, allerdings ohne Hinweise auf
posttraumatische Läsionen. Ab dem 8. November 1993 bestand eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit (SUVA-Akte 19) und ab 6. Dezember 1993 eine
Arbeitsfähigkeit von 100% (SUVA-Akte 20). In der ärztlichen Untersuchung nach
Abschluss der Behandlung vom 18. Februar 1994 (SUVA-Akte 25) hielt Kreisarzt
Dr. med. H____ fest, dass sich die Frakturen bis auf die kostalen Residuen erledigt
hätten. Die Beschwerden dürften noch einige Zeit persistieren bei letztendlich
ziemlich guter Prognose. Die Arbeitsfähigkeit bleibe einstweilen erhalten. Zur
Erhaltung solle die Versicherte ihren Arzt konsultieren, damit eine gezielte
Therapie eingeleitet werden könne.
4.1.3. In den Zwischenberichten des behandelnden Arztes Dr. med. J____,
Orthopäde, der Jahre 1995 (SUVA-Akte 39) und 1996 (SUVA-Akte 46)
wurde ein chronisches rezidivierendes Halswirbelsäule (HWS)/Brustwirbelsäule (BWS)-Syndrom
mit rezidivierenden HWS-Blockierungen bei Z.n. BWK1 Querfortsatzfraktur
diagnostiziert und es wurden gegen die Beschwerden jeweils Krankengymnastik mit
Manualtherapie, Massagen und Akupunkturbehandlungen verordnet. Dr. med. H____
führte anlässlich der orientierenden kreisärztlichen Untersuchung vom
20. März 1997 (SUVA-Akte 50) aus, es liege eine unveränderte
vertebrale und muskuläre Problematik der Hals- und Brustwirbelsäule vor. Die
Beschwerden seien eng mit Muskelmasse und Tonus korreliert. Das Erhaltungsprogramm
der Versicherten sollte überprüft und allenfalls modifiziert werden. Dadurch
könne die Fremdtherapie von momentan zwei Sitzungen pro Woche auf eine Sitzung zurückgehen.
4.1.4. Im Oktober 1997 erfolgte ein Rückfall. Die Beschwerdeführerin
nahm ihre Arbeit im November 1997 wieder in einem 50%-igen Pensum auf. Nach
einer kreisärztlichen Untersuchung am 9. Februar 1998 (SUVA-Akte 57) und
einer Untersuchung in der orthopädischen [...]klink, [...], vom
10. September 1998 (SUVA-Akte 77) erfolgte die abschliessende
kreisärztliche Untersuchung am 12. Oktober 1998 (vgl. SUVA-Akte 79).
Dr. med. H____ diagnostizierte als einigermassen stabile Restfolgen ein ausgeprägtes
Zervikothorakalsyndrom ohne neurale Beteiligung. Das Zentralnervensystem habe
sich beruhigt. Die Erhaltungstherapie sollte auf ein tolerables Minimum
zurückgeführt werden. Ein Ende des Therapiebedarfs sei momentan nicht absehbar.
Mit Verfügung vom 7. April 1999 wurde der Beschwerdeführerin ab dem
1. Januar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 65% basierende
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem
Integritätsschaden von 10% zugesprochen (SUVA-Akte 97).
4.2.
4.2.1. In der Folge meldete die Beschwerdeführerin mehrfach
Rückfalle, zuletzt am 31. Januar 2014. Mit Bericht vom 11. August
2014 (SUVA-Akte 197 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. K____, Orthopädische
Chirurgie FMH, chronifizierte Schmerzen im Bereich der HWS nach einem
HWS-Trauma im Jahre 1993. Die Versicherte benötige dauernde Betreuung und
Hilfeleistung bei auftretenden Schmerzen im Bereich des Nackens mit
Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand, wobei die Beschwerden mehrfach
jährlich auftretend seien. Er verordnete eine Physiotherapie/Wassertherapie.
Mit Schreiben vom 5. September 2014 (vgl. SUVA-Akte 198) lehnte die
Beschwerdegegnerin aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs der Beschwerden
mit dem Unfallereignis vom 24. Juli 1993 die Kostenübernahme der Therapie
ab. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (SUVA-Akte 210)
fest.
4.2.2. Der Anspruch auf eine Heilbehandlung aufgrund eines Rückfalls setzt
nach Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich,
dass das unfallbedingte Leiden der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt
der Rentenzusprache einen stabilen Zustand erreicht hat. Obwohl vorhersehbar
immer wieder eine vorübergehende Verschlechterung bzw. eine Verschlimmerung der
Beschwerden eintritt, muss der medizinische Endzustand als erreicht betrachtet
werden, können doch weitere Behandlungen zu keiner namhaften Verbesserung mehr
führen. Rechtsprechungsgemäss kann bei einer allfälligen blossen Verbesserung
allein des Leidens an sich, einer nur kurzfristigen Linderung, einer blossen
Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von
Physiotherapie profitieren kann, nicht von einer auf eine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung gesprochen werden (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018
E. 4.3.3; 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit
Hinweisen).
4.2.3. Gemäss Bericht von Dr. med. K____ benötigt die
Beschwerdeführerin wegen der vorhersehbar mehrfach jährlich auftretenden
Beschwerden eine andauernde Betreuung (vgl. SUVA-Akte 197). Dass mit den
verordneten medizinischen Massnahmen eine relevante Besserung der
unfallbedingten Beschwerden erreicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Eher
ist von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, der mit
einer physiotherapeutischen Massnahme begegnet werden soll, auszugehen. Mit Urteil
U 244/04 vom 20. Mai 2005 hielt das Bundesgericht fest, dass das vorhersehbare
Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stabilen Gesundheitsschaden kein
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit und damit keinen
Rückfall darstelle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 244/04
vom 20. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Lukas Oetiker, Rückfälle im
Unfallversicherungsrecht – Eine Betrachtung aus praktischer Sicht, in:
Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2014, S. 227).
So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
4.2.4. Zusammenfassend ist somit nicht vom Vorliegen eines Rückfalls i.S.
v. Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 11 UVV auszugehen,
weshalb die Frage der Unfallkausalität offengelassen werden kann. Damit erweist
sich das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens
zur Klärung der Kausalitätsfrage als hinfällig.
5.
5.1.
5.1.1. Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf
die weiteren Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 UVG Anspruch auf die
verlangten Versicherungsleistungen hat.
5.1.2. Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1
lit. a UVG kommt offensichtlich nicht in Frage, da keine Berufskrankheit
vorliegt. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG setzt eine vollständige
Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom
19. Mai 2011 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
beträgt 65%, sie gilt deshalb nicht als vollinvalid. Somit sind die
Voraussetzungen der lit. a und d von Art. 21 Abs. 1 UVG ebenfalls
nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die physiotherapeutische Behandlung gemäss
Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Erhaltung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin notwendig ist.
5.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 macht die
Beschwerdegegnerin geltend, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG Bezügern
einer Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen im Falle eines Rückfalls nur
gewährt würden, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich
verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne. Die
pensionierte Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr und folglich könne ihre
Erwerbsfähigkeit durch weitere Therapien auch nicht wesentlich verbessert
resp. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden. Die Frage nach dem
kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Rückfall vom Januar 2014
und dem Unfallereignis vom Juli 1993 könne offen bleiben, da auch bei Annahme
einer Kausalität kein Leistungsanspruch bestehe. Wie bereits erwähnt
(E. 4.2.4.) liegt vorliegend kein Rückfall i.S.v. Art. 21 Abs. 1
lit. b UVG vor, doch auch der Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. c UVG erfordert eine verbleibende Erwerbsfähigkeit des Rentenbezügers.
5.1.4. Höchstrichterlich ist ungeklärt, ob nach Erreichen des
AHV-Alters die unfallbedingten Heilbehandlungen weiterhin von der
Unfallversicherung übernommen werden müssen oder ob dann die
Krankenversicherung zuständig wird. Jedenfalls solange Taggelder der
Unfallversicherung nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausgerichtet werden,
ist auch der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten gegeben (vgl. Kaspar Gehring, in: Kommentar KVG/UVG,
Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Art. 10 UVG
Rz. 29). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 21
Abs. 1 lit. c UVG eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit voraus
(vgl. BGE 116 V 41, 45 E. 3b). Die Versicherung der Erwerbsfähigkeit
gemäss UVG kann somit unter Umständen auch über das ordentliche Rentenalter
hinaus andauern, der Anspruch bleibt aber auf die Dauer der erwerblichen
Aktivität beschränkt (BGE 144 V 418, 422 f. E. 3.3.2).
5.2.
5.2.1. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 (SUVA-Akte 83)
hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie auch nach der abschliessenden
kreisärztlichen Untersuchung für erhaltungstherapeutische Massnahmen und
ärztliche Kontrollen aufkommen werde. In der Folge finanzierte sie verschiedene
Therapien zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Rentenleistungen
(vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 11. März 1999, Dr. med. J____
[SUVA-Akte 98]; Schreiben an die Arbeitgeberin vom 9. März 2000
[SUVA-Akte 115]; Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 30. Oktober
2000 [SUVA-Akte 124], in dem unter Hinweis auf Art. 21 UVG bis auf
weiteres die Kosten für die unfallbedingt notwendigen ärztlichen Kontrollen
sowie auf ärztliche Verordnung hin 2 - 4 Sitzungen Massagen/manuelle Therapie
pro Monat übernommen werden).
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung
der Kosten für die Physiotherapie-Behandlungen dann jedoch ab 23. Januar
2015 gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 (SUVA-Akte 237)
im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____
vom 26. August 2014 (SUVA-Akte 195) sowie vom 3. Oktober 2014
(SUVA-Akte 204). Zwar seien die in den Befundberichten der behandelnden
Ärzte ausgewiesenen Diagnosen (SUVA-Akten 177, 178, 193) aus medizinischer
Sicht behandlungsbedürftig, sie seien jedoch mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal zum Ereignis vom 24. Juli 1993.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie sich bewusst sei, dass
sie den Zustand vor dem Unfall nicht mehr erreichen werde. Damit habe sie sich
inzwischen abgefunden. Wichtig sei ihr aber, dass sich ihr Gesundheitszustand
nicht weiter verschlechtere. Dafür engagiere sie sich intensiv seit dem Unfall
in der Therapie und absolviere zuhause zuverlässig ihr individuelles
Therapieprogramm, das ihr von den Fachpersonen empfohlen werde (siehe Replik
Rz. 6). Aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen sei ihre
Behandlungsbedürftigkeit selbst vom Kreisarzt bejaht worden (Replik
Rz. 11). Die verordneten Therapien seien erfolgreich und führten zu einer
Besserung ihrer Beschwerden (vgl. SUVA-Akten 199, 201).
5.2.3. Ein Anspruch gemäss
Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG besteht - unabhängig davon, ob der
Rentenbezüger seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht - lediglich dann,
wenn die entsprechenden Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit
notwendig sind. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass die
durchgeführten Behandlungen zu einer Stabilisierung oder gar Verbesserung des
Gesundheitszustands, insbesondere von Schmerzen, führen und sich lediglich im
sozialen Bereich eingliederungswirksam auswirken (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_1011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.5). Die
Leistungspflicht erfordert vielmehr, dass die medizinischen Massnahmen zur Erhaltung
der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dienen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_50/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.3; 8C_518/2016 vom 8. Mai 2017
E. 3.4). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerden der
Beschwerdeführerin physiotherapeutische Massnahmen erfordern. Dass diese Massnahmen
zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig seien, wird jedoch
weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus
den vorliegenden Akten. Zwar hat Dr. med. J____ mit ärztlichem Zwischenbericht
vom 11. März 1999 (SUVA-Akte 98) der Versicherten zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
und zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Beschwerden eine Akupunkturbehandlung
verordnet. Nach der Pensionierung der Beschwerdeführerin per 1. Januar
2000 (Beschwerdebeilage 2) hat keiner der behandelnden Ärzte mehr eine
Verordnung medizinischer Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden
Erwerbsfähigkeit ausgestellt. Aus den Akten ergibt sich somit, dass die
Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht (mehr) erfüllt
sind. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese
Gesetzesbestimmung ist daher nicht ausgewiesen.
5.3.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im
Ergebnis ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten medizinischen Massnahmen
zu Recht verneint hat. Die Frage der Unfallkausalität kann bei diesem Ergebnis
offen bleiben.
6.
6.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der
Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: