Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...] 

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.31

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018

Kein Rückfall, Einstellung der Heilbehandlung

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1949 geborene Beschwerdeführerin war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 24. Juli 1993 stürzte sie nach einer Kollision mit einem Reh vom Motorrad und erlitt dabei u.a. eine Fraktur am Querfortsatz des ersten Brustwirbelkörpers (BWK1) mit angrenzender Rippenfraktur. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesem Ereignis zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung erbracht hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 7. April 1999 ab dem 1. Januar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 65% basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10% zu (SUVA-Akte 97).

b)           Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge über den Zeitpunkt der Rentenzusprache hinaus Heilbehandlungsleistungen.

c)           Die Beschwerdeführerin meldete mehrfach Rückfalle zum Schadenfall vom 24. Juli 1993, zuletzt am 31. Januar 2014 (SUVA-Akte 191). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen durch, insbesondere holte sie beim Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die ärztlichen Beurteilungen vom 26. Au­gust 2014 (SUVA-Akte 195) sowie vom 3. Oktober 2014 (SUVA-Akte 204) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (SUVA-Akte 210) ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache hin (SUVA-Akte 212) mit Entscheid vom 12. Juni 2018 (SUVA-Akte 237) fest.

II.       

a)           Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 hat die Beschwerdeführerin am 15. August 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für den am 31. Januar 2014 geltend gemachten Rückfall Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. E____, Chefarzt Spinale Chirurgie, und PD Dr. med. F____, Oberarzt Spi­­nale Chirurgie, [...]spital [...], vom 8. Au­gust 2018 (Beschwerdebeilage 31) beigelegt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Replik vom 28. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 reicht sie als Ergänzung zur Replik die Unfallmeldung vom 18. August 1993 ein.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 19. Februar 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihre letzte schweizerische Arbeitge­berin Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die G____ AG, hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in Basel-Stadt (Handelsregister online eingesehen am 15. Februar 2019).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint in der Verfügung vom 23. Januar 2015 (SUVA-Akte 210) einen über die Invalidenrente hinausgehenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für Folgen des Unfallereignisses vom 24. Juli 1993. Als Grund nennt sie einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem am 31. Ja­nuar 2014 gemeldeten Rückfall und dem erwähnten Unfallereignis. Daran hält sie im Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 (SUVA-Akte 237) fest. Zwar seien die am 31. Januar 2014 als Rückfall gemeldeten Beschwerden durchaus behandlungsbedürftig, sie seien aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 24. Juli 1993. Eine Verschlimmerung der Beschwerden sei zwar behauptet aber nicht substantiiert dargetan worden, insbesondere seien kein Rückfall und auch keine Spätfolgen betreffend die komplikationslos verheilten Frakturen am Querfortsatz des ersten Brustwirbelkörpers sowie an der angrenzenden ersten Rippe rechts bildgebend nachgewiesen worden. In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 wird zudem darauf hingewiesen, dass Bezügern einer Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen im Falle eines Rückfalls nur gewährt würden, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne. Die zum Zeitpunkt des gemeldeten Rückfalls im AHV-Alter stehende Beschwerdeführerin sei nicht mehr erwerbstätig und folglich könne ihre Erwerbsfähigkeit durch weitere Therapien auch nicht wesentlich ver­bessert resp. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der gut dokumentierten Unfallgeschichte lägen zahlreiche Arztberichte sowie Stellungnahmen vor, die eine Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden bestätigten. Aus den kreisärztlichen Berichten von Dr. med. D____ gehe nicht hervor, weshalb kein Kausalzusammenhang vorliege. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass dessen Vorgänger, Dr. med. H____, aufgrund seiner selbst vorgenommenen Untersuchungen zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin unfallkausal seien. Unter Be­rücksichtigung der Beurteilung der Unfallkausalität von Prof. Dr. med. E____ und PD Dr. med. F____ könne der Einschätzung der Beschwerdegegnerin deshalb nicht ohne weiteres gefolgt werden. Vielmehr müsse zur Klärung der Kausalitätsfrage eventualiter bei einem externen Spezialarzt eine Expertise eingeholt werden (vgl. Replik Rz. 9). Entgegen der An­sicht der Beschwerdegegnerin sei das Alter der pensionierten Beschwerdeführerin vorliegend nicht massgebend, sondern nur, ob zwischen dem am 31. Ja­nuar 2014 gemeldeten Rückfall und dem Unfallereignis vom 24. Juli 1993 ein Kausalzusammenhang bestehe und dessen Behandlungskosten somit von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien.

2.3.           Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu Recht verneint hat, für den am 31. Ja­nuar 2014 gemeldeten Rückfall neben der Invalidenrente erneut Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ausrichten zu müssen.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.           3.2.1.  Der Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ob eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1; 8C_207/2011 vom 26. Ju­li 2011 E. 6.1).

3.2.2.     Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (sog. Heilbehandlung). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie nach konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer die Heilbehandlung nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Be­handlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1).

3.3.           3.3.1.  Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.

3.3.2.     Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_61/‌2016 vom 19. De­zem­ber 2016 E. 3.2).

3.3.3.     Rückfälle und Spätfolgen setzen in aller Regel voraus, dass die Heilbehandlung nach dem Grundfall abgeschlossen wurde. Wurde der Grundfall mit Zusprache einer Invalidenrente abgeschlossen, werden die Leistungen nach dem Wortlaut von Art. 11 UVV nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 21 UVG ausgerichtet. Ge­mäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur gewährt, wenn er: an einer Berufskrankheit leidet (lit. a); unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b); zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c); erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich ver­bessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (vgl. BGE 144 V 418, 420 E. 2.2; 140 V 130, 132 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.1).

3.3.4.     Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1; 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (vgl. BGE 118 V 293, 296 E. 2c). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           4.1.1.  Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückfallmeldung vom 31. Januar 2014 über den Januar 2015 hinaus neben der Invalidenrente Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen hat. Vornehmlich geht es um die Weiterführung der von der Beschwerdegegnerin seit der Rentenzusprache im Jahr 1999 übernommenen Kosten für Physiotherapien.

4.1.2.     Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 24. Juli 1993 eine Querfraktur des Querfortsatzes des ersten Brustwirbelkörpers sowie der angrenzenden ersten Rippe rechts mit geringer Dislokation erlitt, ansonsten ergaben die bildgebenden Abklärungen keinerlei Frakturen von Wirbelbögen bzw. Wirbelkörpern und insbesondere unauffällige Befunde der Halswirbel C6/7 (Bericht Dr. med. I____, Arzt für Radiologie, vom 9. August 1993; SUVA-Akte 8). Gemäss Bericht von Dr. med. I____ vom 10. November 1993 (SUVA-Akte 18) war kernspinthomographisch ein kleiner medialer Prolaps C6/7 erkennbar, allerdings ohne Hinweise auf posttraumatische Läsionen. Ab dem 8. November 1993 bestand eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (SUVA-Akte 19) und ab 6. Dezember 1993 eine Arbeitsfähigkeit von 100% (SUVA-Akte 20). In der ärztlichen Untersuchung nach Abschluss der Behandlung vom 18. Februar 1994 (SUVA-Akte 25) hielt Kreisarzt Dr. med. H____ fest, dass sich die Frakturen bis auf die kostalen Residuen erledigt hätten. Die Beschwerden dürften noch einige Zeit persistieren bei letztendlich ziemlich guter Prognose. Die Arbeitsfähigkeit bleibe einstweilen erhalten. Zur Erhaltung solle die Versicherte ihren Arzt konsultieren, damit eine gezielte Therapie eingeleitet werden könne.

4.1.3.     In den Zwischenberichten des behandelnden Arztes Dr. med. J____, Orthopäde, der Jahre 1995 (SUVA-Akte 39) und 1996 (SUVA-Akte 46) wurde ein chronisches rezidivierendes Halswirbelsäule (HWS)/Brustwirbelsäule (BWS)-Syndrom mit rezidivierenden HWS-Blockierun­gen bei Z.n. BWK1 Querfortsatzfraktur diagnostiziert und es wurden gegen die Beschwerden jeweils Krankengymnastik mit Manualtherapie, Massagen und Akupunkturbehandlungen verordnet. Dr. med. H____ führte anlässlich der orientierenden kreisärztlichen Untersuchung vom 20. März 1997 (SUVA-Akte 50) aus, es liege eine unveränderte vertebrale und muskuläre Problematik der Hals- und Brustwirbelsäule vor. Die Beschwerden seien eng mit Muskelmasse und Tonus korreliert. Das Erhaltungsprogramm der Versicherten sollte überprüft und allenfalls modifiziert werden. Dadurch könne die Fremdtherapie von momentan zwei Sitzungen pro Woche auf eine Sitzung zurückgehen.

4.1.4.     Im Oktober 1997 erfolgte ein Rückfall. Die Beschwerdeführerin nahm ihre Ar­beit im November 1997 wieder in einem 50%-igen Pensum auf. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 9. Februar 1998 (SUVA-Akte 57) und einer Untersuchung in der orthopädischen [...]klink, [...], vom 10. September 1998 (SUVA-Akte 77) erfolgte die abschliessende kreisärztliche Untersuchung am 12. Oktober 1998 (vgl. SUVA-Akte 79). Dr. med. H____ diagnostizierte als einigermassen stabile Restfolgen ein ausgeprägtes Zervikothorakalsyndrom ohne neurale Beteiligung. Das Zentralnervensystem habe sich beruhigt. Die Erhaltungstherapie sollte auf ein tolerables Minimum zurückgeführt werden. Ein Ende des Therapie­bedarfs sei momentan nicht absehbar. Mit Verfügung vom 7. April 1999 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 65% basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 10% zugesprochen (SUVA-Akte 97).

4.2.           4.2.1.  In der Folge meldete die Beschwerdeführerin mehrfach Rückfalle, zuletzt am 31. Januar 2014. Mit Bericht vom 11. August 2014 (SUVA-Akte 197 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. K____, Orthopädische Chirurgie FMH, chronifizierte Schmerzen im Bereich der HWS nach einem HWS-Trauma im Jahre 1993. Die Versicherte benötige dauernde Betreuung und Hilfeleistung bei auftretenden Schmerzen im Bereich des Nackens mit Sensibilitätsstörungen in der rechten Hand, wobei die Beschwerden mehrfach jährlich auftretend seien. Er verordnete eine Physiotherapie/‌Wasser­therapie. Mit Schreiben vom 5. September 2014 (vgl. SUVA-Akte 198) lehnte die Beschwerdegegnerin aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs der Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 24. Juli 1993 die Kostenübernahme der Therapie ab. Daran hielt sie mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (SUVA-Akte 210) fest.

4.2.2.     Der Anspruch auf eine Heilbehandlung aufgrund eines Rückfalls setzt nach Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass das unfallbedingte Leiden der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Rentenzusprache einen stabilen Zustand erreicht hat. Obwohl vorhersehbar immer wieder eine vorübergehende Verschlechterung bzw. eine Verschlimmerung der Beschwerden eintritt, muss der medizinische Endzustand als erreicht betrachtet werden, können doch weitere Behandlungen zu keiner namhaften Verbesserung mehr führen. Rechtsprechungsgemäss kann bei einer allfälligen blossen Verbesserung allein des Leidens an sich, einer nur kurzfristigen Linderung, einer blossen Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, nicht von einer auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung gesprochen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. Sep­tem­ber 2018 E. 4.3.3; 8C_306/‌2016 vom 22. Sep­tem­ber 2016 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.2.3.     Gemäss Bericht von Dr. med. K____ benötigt die Beschwerdeführerin wegen der vorhersehbar mehrfach jährlich auftretenden Beschwerden eine andauernde Betreuung (vgl. SUVA-Akte 197). Dass mit den verordneten medizinischen Massnahmen eine relevante Besserung der unfallbedingten Beschwerden erreicht werden soll, ist nicht ersichtlich. Eher ist von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, der mit einer physiotherapeutischen Massnahme begegnet werden soll, auszugehen. Mit Urteil U 244/04 vom 20. Mai 2005 hielt das Bundesgericht fest, dass das vorhersehbare Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stabilen Gesundheitsschaden kein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit und damit keinen Rückfall darstelle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Lukas Oetiker, Rückfälle im Unfallversicherungsrecht – Eine Betrachtung aus praktischer Sicht, in: Kieser/Lend­fers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2014, S. 227). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

4.2.4.     Zusammenfassend ist somit nicht vom Vorliegen eines Rückfalls i.S. v. Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 11 UVV auszugehen, weshalb die Frage der Unfallkausalität offengelassen werden kann. Damit erweist sich das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Kausalitätsfrage als hinfällig.

5.                

5.1.           5.1.1.  Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die weiteren Be­stimmungen von Art. 21 Abs. 1 UVG Anspruch auf die verlangten Versicherungsleistungen hat.

5.1.2.     Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a UVG kommt offensichtlich nicht in Frage, da keine Berufskrankheit vorliegt. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG setzt eine vollständige Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/‌2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt 65%, sie gilt deshalb nicht als vollinvalid. Somit sind die Voraussetzungen der lit. a und d von Art. 21 Abs. 1 UVG ebenfalls nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die physiotherapeutische Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin notwendig ist.

5.1.3.     Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG Bezügern einer Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen im Falle eines Rückfalls nur gewährt würden, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden könne. Die pensionierte Beschwerdeführerin arbeite nicht mehr und folglich könne ihre Erwerbsfähigkeit durch weitere Therapien auch nicht wesentlich ver­bessert resp. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden. Die Frage nach dem kausalen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Rückfall vom Januar 2014 und dem Unfallereignis vom Juli 1993 könne offen bleiben, da auch bei Annahme einer Kausalität kein Leistungsanspruch bestehe. Wie bereits erwähnt (E. 4.2.4.) liegt vorliegend kein Rückfall i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG vor, doch auch der Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG erfordert eine verbleibende Erwerbsfähigkeit des Rentenbezügers.

5.1.4.     Höchstrichterlich ist ungeklärt, ob nach Erreichen des AHV-Alters die unfallbedingten Heilbehandlungen weiterhin von der Unfallversicherung übernommen wer­den müssen oder ob dann die Krankenversicherung zuständig wird. Jedenfalls solange Taggelder der Unfallversicherung nach Erreichen des AHV-Renten­alters ausgerichtet werden, ist auch der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten gegeben (vgl. Kaspar Gehring, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/‌Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Art. 10 UVG Rz. 29). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit voraus (vgl. BGE 116 V 41, 45 E. 3b). Die Versicherung der Erwerbsfähigkeit gemäss UVG kann somit unter Umständen auch über das ordentliche Rentenalter hinaus andauern, der Anspruch bleibt aber auf die Dauer der erwerblichen Aktivität beschränkt (BGE 144 V 418, 422 f. E. 3.3.2).

5.2.           5.2.1.  Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 (SUVA-Akte 83) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie auch nach der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung für erhaltungstherapeutische Massnahmen und ärztliche Kontrollen aufkommen werde. In der Folge finanzierte sie verschiedene Therapien zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen der Rentenleistungen (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 11. März 1999, Dr. med. J____ [SUVA-Akte 98]; Schreiben an die Arbeitgeberin vom 9. März 2000 [SUVA-Akte 115]; Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2000 [SUVA-Akte 124], in dem unter Hinweis auf Art. 21 UVG bis auf weiteres die Kosten für die unfallbedingt notwendigen ärztlichen Kontrollen sowie auf ärztliche Verordnung hin 2 - 4 Sitzungen Massagen/manuelle Therapie pro Monat übernommen werden).

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Kosten für die Physiotherapie-Behandlungen dann jedoch ab 23. Januar 2015 gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 (SUVA-Akte 237) im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____ vom 26. Au­gust 2014 (SUVA-Akte 195) sowie vom 3. Oktober 2014 (SUVA-Ak­te 204). Zwar seien die in den Befundberichten der behandelnden Ärzte ausgewiesenen Diagnosen (SUVA-Akten 177, 178, 193) aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig, sie seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal zum Ereignis vom 24. Juli 1993.

5.2.2.     Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie sich bewusst sei, dass sie den Zustand vor dem Unfall nicht mehr erreichen werde. Damit habe sie sich inzwischen abgefunden. Wichtig sei ihr aber, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht weiter verschlechtere. Dafür engagiere sie sich intensiv seit dem Unfall in der Therapie und absolviere zuhause zuverlässig ihr individuelles Therapieprogramm, das ihr von den Fachpersonen empfohlen werde (siehe Replik Rz. 6). Aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen sei ihre Behandlungsbedürftigkeit selbst vom Kreisarzt bejaht worden (Replik Rz. 11). Die verordneten Therapien seien erfolgreich und führten zu einer Besserung ihrer Beschwerden (vgl. SUVA-Akten 199, 201).

5.2.3.     Ein Anspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG besteht - unabhängig davon, ob der Rentenbezüger seine Restarbeitsfähigkeit verwertet oder nicht - lediglich dann, wenn die entsprechenden Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Nach der Rechtsprechung reicht es nicht aus, dass die durchgeführten Behandlungen zu einer Stabilisierung oder gar Verbesserung des Gesundheitszustands, insbesondere von Schmerzen, führen und sich lediglich im sozialen Bereich eingliederungswirksam auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1011/‌2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.5). Die Leistungspflicht erfordert vielmehr, dass die medizinischen Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dienen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_50/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.3; 8C_518/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.4). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin physiotherapeutische Massnahmen erfordern. Dass diese Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit notwendig seien, wird jedoch weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch er­gibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Zwar hat Dr. med. J____ mit ärztlichem Zwischenbericht vom 11. März 1999 (SUVA-Akte 98) der Versicherten zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und zur Vermeidung einer Verschlimmerung der Beschwerden eine Akupunkturbehandlung verordnet. Nach der Pensionierung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2000 (Beschwerdebeilage 2) hat keiner der behandelnden Ärzte mehr eine Verordnung medizinischer Massnahmen zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ausgestellt. Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nicht (mehr) erfüllt sind. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Gesetzesbestimmung ist daher nicht ausgewiesen.

5.3.           Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten medizinischen Massnahmen zu Recht verneint hat. Die Frage der Unfallkausalität kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

6.                

6.1.           Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2018 zu bestätigen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: