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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.32
Einspracheentscheid vom 11. Juli
2018
Zeckenbiss, Würdigung der Arztberichte,
Zweifel am versicherungsinternen Bericht
Tatsachen
I.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit März 2003 bei
der [...] AG als Technical Manager und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva
unfallversichert. Zuvor arbeitete er von Oktober 1996 bis 28. Februar 2003 bei
der [...], Pratteln (Suva-Akte 6). Er liess der Suva melden, dass er am 1.
Januar 1997 von einer Zecke gebissen worden sei und sich mit Borreliose
infiziert habe; seit dem 9. August 2017 habe er starke Gelenkschmerzen (Schadenmeldung
des Arbeitgebers vom 7. November 2017, Suva-Akte 1).
Im August 2017 suchte der Beschwerdeführer aufgrund
Gliederschmerzen und Schmerzen der grossen Gelenke notfallmässig das C____
Basel auf, wo er Schmerzmittel erhielt (Suva-Akte 7), jedoch nicht auf einen
Zeckenbiss untersucht worden sei (Telefonnotiz der SUVA vom 21. November 2017, IV-Akte
4). Der Hausarzt Dr. med. D____, Frankreich, diagnostizierte aufgrund einer Laboruntersuchung
vom 17. August 2017 eine Borreliose; zur Behandlung ordnete er Antibiotika an (Suva-Akte
12 S. 7-8; IV-Akte 4). Da sich die Beschwerden nicht besserten, konsultierte
der Beschwerdeführer Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH;
der gestützt auf den Lymphozytentransformationstest für Borrelien (LTT) vom 13.
Dezember 2017 (IV-Akte 12 S. 2) eine aktive Borreliose feststellte (Bericht
vom 1. März 2018; IV-Akte 12 S. 1).
Die Suva legte den Fall ihren beiden Ärztinnen pract. med. F____
und Dr. med. G____ vor. In ihrer Beurteilung vom 8. März 2018 (Suva-Akte 15)
kamen sie zum Schluss, dass die Symptomatik beim Beschwerdeführer
möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge eines Zeckenbisses
sei.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 lehnte die Suva einen Anspruch
des Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 18). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Akte
19) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ab (Suva-Akte 24).
II.
Mit Beschwerde vom 31. August 2018 erhebt der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, Advokatin, Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom
11. Juli 2018. Er ersucht um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen gemäss UVG
aufgrund des Zeckenbisses vom 1. Januar 1997; eventualiter sei die Sache an die
Suva zurückzuweisen und ein Gutachten anzuordnen.
III.
Die Suva schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. November 2018 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. Dezember
2018 auf eine Duplik.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die seit 1. Januar 1997
bestehenden Beschwerden sich im August 2017 akzentuiert hätten und auf den Zeckenbiss
vom 1. Januar 1997 zurückzuführen seien.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet im Wesentlichen dagegen ein, es
bestehe kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenbiss
aus dem Jahr 1997 und den gemeldeten Beschwerden.
2.3.
Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerden auf einen
Zeckenbiss zurückzuführen sind oder ob auf den Bericht der Suva-internen
Ärztinnen abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20). Eine versicherte
Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen
aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge
eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie
zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ein Zeckenbiss
sämtliche Anforderungen des Unfallbegriffs (BGE 122 V 230 E. 3.; Urteil des
Bundesgerichts vom 7. März 2012, 8C_924/2011, E. 3.).
3.3.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
sodann weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare
Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende
Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Adäquanz spielt dabei als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V
248 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.5.
Nicht entscheidend ist, ob sich die versicherte Person an einen
Zeckenbiss erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen
Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der
vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem
Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der
erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen
Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf
eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen
Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den
Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium
ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen
kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und
die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (BGer 8C_924/2011,
E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.6.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.7.
Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen,
ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art.
44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer gibt in einem Telefonat mit der Suva am 21.
November 2017 (Suva-Akte 4) an, dass er am 1. Januar 1997 von einer Zecke
gebissen und diese von seinem damaligen Hausarzt entfernt worden sei. Er habe
keine Medikamente eingenommen. Zwischen 1997 und 2007 habe er manchmal eine
Schwellung der Gelenke gehabt, die er auf den Sport zurückgeführt habe. Im
August 2017 hätten erneut Schwellungen an den Gelenken begonnen. Am rechten Arm
sei die Schwellung so stark gewesen, dass er diesen nicht mehr habe bewegen
können. Im August 2017 habe er notfallmässig das C____ Basel aufgesucht, wo Kontrollen
durchgeführt worden seien und er mit Schmerzmittel wieder entlassen worden sei.
Er sei dort nicht auf einen Zeckenbiss kontrolliert worden. Aufgrund persistierender
Beschwerden habe er seinen Hausarzt Dr. med. D____, Frankreich, aufgesucht.
Dieser habe Laboruntersuchungen angeordnet, die Borreliose sei vom Labor
bestätigt worden und er habe für drei Wochen Antibiotika erhalten. Er sei vom
9. August 2017 bis 17. September 2017 und vom 6. bis 12. November 2017
arbeitsunfähig gewesen.
4.2.
Der Hausarzt verschrieb dem Beschwerdeführer Antibiotika (Ciprofloxacin
und Amoxicillin) für drei Wochen (vgl. SUVA-Akte 12 S. 4). Die vom Hausarzt angeordneten
Laboruntersuchungen zeigten am 17. August 2017 an, dass aufgrund des
serologischen Profils ein Kontakt mit dem Bakterium borrelia burgdorferi weder
ausgeschlossen noch bestätigt werden könne (SUVA-Akte 12, S. 7), die Untersuchung
vom 7. November 2017 ergab sodann eine negative Serologie.
4.3.
Im Weiteren konsultierte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017
(Suva-Akte 12 S. 1) Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin FMH, Liestal. Er
liess einen Lymphozytentransformationstest durchführen, der positive Reaktionen
auf Borrelienantigene gezeigt habe, die auf eine aktive Borrelieninfektion
hindeuten würden (Suva-Akte 12 S. 2). Er verordnete dem Beschwerdeführer daher
ab dem 29. Dezember 2017 eine Therapie mit zwei anderen Antibiotika (Minocyclin
und Plaquenil, Suva-Akte 12). In der Folge trat eine Besserung ein.
4.4.
Die SUVA-Ärztinnen med. pract. F____, Fachärztin für Allgemeine
Innere Medizin FMH und Dr. med. G____, Fachärztin für Arbeitsmedizin
FMH, erläuterten in ihrer ärztlichen Kurzbeurteilung vom 8. März 2018
(SUVA-Akte 15), dass die Borreliose eine klinisch gestellte Diagnose sei. Dazu
gebe es Symptome, wie zum Beispiel das Erythema chronicum migrans, welche kurz
nach dem Zeckenstich die Erkrankung vermuten liessen. Zudem sei alleine der
Nachweis einer positiven Serologie nicht wegweisend. Die Serologie zeige
lediglich, ob ein Kontakt mit einer Zecke stattgefunden habe, etwa 10% der
Schweizer Bevölkerung zeige eine positive Serologie ohne Beschwerdesymptomatik.
Der Lymphozytentransformationstest sei nicht validiert. Es müssten wegweisende
Symptome vorhanden sein, Arthralgien könnten bekanntermassen auftreten, würden
aber als führendes Symptom nicht ausreichen, um die Diagnose zu bestätigen. Des
Weiteren sollte eine antibiotische Therapie mit Amoxicillin für zehn Tage zur
Krankheitsbekämpfung ausreichend sein. Diese sei hier über drei Wochen
durchgeführt worden ohne durchgreifende Besserung. In Zusammenschau all dieser
Fakten sei ein Zusammenhang der Symptomatik als Folge eines Zeckenbisses
möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.5.
Hinsichtlich des Fehlens des Erythema hat das Bundesgericht in
seinem Urteil 8C_924/2011 vom 7. März 2012 unter Bezugnahme auf die
Fachliteratur festgehalten, dass dieses keine obligate Manifestation der Lyme-Borreliose
sei und es nur bei 20 bis 30 % der Patienten in Europa aufträte (E. 6.1). Was
die Serologie betrifft, weist das Bundesgericht ohnehin darauf hin, dass die
Interpretation der serologischen Befunde oft Schwierigkeiten bereite (E. 6.2). Auch
die Guidelines der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie erläutern die
Schwierigkeiten in Bezug auf die Abklärung, Diagnose und Therapie der Lyme-Borreliose
bereits in der Einleitung: „Zur Interpretation müssen der klinische Kontext und
eine breite Differentialdiagnose beachtet werden. Die Schwierigkeiten in der
Diagnostik werden durch das Fehlen eines mikrobiologischen Goldstandards
erschwert. Hinzu kommt, dass sich Beschwerden bei einem Befall der Gelenke oder
des Nervensystems auch nach adäquater Therapie nur verlangsamt zurückbilden
können und seltenerweise gar Residualzustände persistieren“ (Abklärung und
Therapie der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und bei Kindern, Empfehlungen der
Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 1: Epidemiologie und
Diagnostik, S. 1, www.sginf.ch/guidelines/guidelines-of-the-ssi.html). „Es ist
nicht möglich, detaillierte Angaben zur Sensitivität und Spezifität von
serologischen Tests zu machen, sind doch in der Schweiz 47 verschiedene
Produkte von 17 Firmen zugelassen. Eine Validierung dieser Tests ist erschwert,
da die Kultur der Erreger, welche den Goldstandard darstellen würde, unzuverlässig
ist. Die Sensitivität und Spezifität ist zudem vom Stadium der Erkrankung und
von der Dauer der Infektion abhängig“ (ebenda, S. 2.). „Kaum eine Manifestation
der LB [Lyme-Borreliose] ist ohne Differentialdiagnosen. Generell gilt, dass
aufgrund der hohen Seroprävalenz in der Bevölkerung in der Schweiz andere
Differentialdiagnosen ausgeschlossen sein sollten, bevor eine LB diagnostiziert
wird“ (ebenda, S. 2.). Wichtig ist demzufolge insbesondere der Ausschluss von
Differentialdiagnosen. In Frage kommende Differentialdiagnosen prüften die
Suva-Ärztinnen nicht. Sie stellten richtigerweise fest, dass Arthralgien
alleine nicht ausreichten, um eine Lyme-Borreliose zu diagnostizieren (vgl.
dazu auch die Guidelines, 1. Teil, S. 3, Tabelle 1). Dr. med. E____ dokumentierte
im Bericht vom 1. März 2018 (Suva-Akte 12 S. 1) jedoch das Auftreten von Gelenkbeschwerden,
Achillessehnenschmerzen, Kopfhautbrennen und Darmproblemen. Auch im Bericht des
C____ Basel vom 13. August 2017 wurden starke Halsschmerzen, Auftreten von
Gliederschmerzen und Schmerzen der grossen Gelenke, insbesondere des linken
Kniegelenks und des rechten Schultergelenks dokumentiert (Suva-Akte 7). Dass
der Beschwerdeführer im Telefonat mit der Suva vom 21. November 2017 (Suva-Akte
2) lediglich über Schwellungen, insbesondere eine starke Schwellung des Ellenbogens
berichtete, liegt wohl daran, dass diese Beschwerden für ihn im Vordergrund
standen. Zudem führte er das Telefonat mit einer Angestellten der Suva, nicht
jedoch mit einem Arzt, diese Erhebung erfolgte somit ohne Anamnese. Was die
Kritik der Suva-Ärztinnen am Lymphozytentransformationstest anbelangt, so wird
der Test in Anbetracht der hohen Zahl an falschpositiven und falsch-negativen
Resultaten zur Diagnostik nicht empfohlen (ebenda, S. 7), er kann jedoch ein
Indiz unter mehreren für das Vorliegen einer Borreliose sein. Es wird sich
daher ein Infektiologe mit der Bedeutung dieses Tests im Zusammenhang mit dem
vom Hausarzt veranlassten Labortest, der vorliegenden Symptomatik und Krankengeschichte
zu äussern haben. Schliesslich liessen die Suva-Ärztinnen den Therapieverlauf
völlig ausser Acht.
4.6.
Eine Reinfektion ist möglich, da eine durchgemachte oder noch aktive
Lyme-Borreliose keine protektive Immunität hinterlässt (Abklärung und Therapie
der Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und bei Kindern, Empfehlungen der
Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 3: Prävention,
Schwangerschaft, Immundefizienz, Post-Lyme-Syndrom, S. 2). Es ist daher nicht
auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2017 ein weiteres Mal
aufgrund eines Zeckenbisses infiziert hat. Denn dieser bleibt häufig, nämlich
in bis zu 50 % der Erkrankungsfälle, unbemerkt (Abklärung und Therapie der
Lyme-Borreliose bei Erwachsenen und Kindern, Empfehlungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Infektiologie, Teil 1: Epidemiologie und Diagnostik, in: Schweizerische
Ärztezeitung 2005, S. 2). Ebenso ist es möglich, dass er an Langzeitfolgen einer
Lyme-Borreliose leidet. Bei vereinzelten Patienten kann es nämlich zu einem
verzögerten Ansprechen auf die Therapie oder zu persistierenden Beschwerden
trotz adäquater Therapie kommen (ebenda, S. 3).
4.7.
Insgesamt ist die kurze Beurteilung der Suva-Ärztinnen nicht
schlüssig und überzeugt nicht. Die Annahme des Hausarztes als auch von Dr. med.
E____, es liege eine Borreliose vor, gestützt auf die entsprechenden
Laborberichte, beschriebenen Symptome und den Krankheitsverlauf lassen zumindest
geringe, jedoch ausreichende Zweifel aufkommen, die Beurteilung der
Suva-internen Fachärzte könnte zu schnell und zu oberflächlich erfolgt sein. Die
Suva wird daher ein externes infektiologisches Gutachten einzuholen haben, um
die Frage zu klären, ob ein Zeckenbiss überwiegend wahrscheinlich einen
massgeblichen Ursachenanteil am Beschwerdebild hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und
anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemes-sene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: