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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL (REKTIFIKAT)
vom 3. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2018.34
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018
Kausalitätsbeurteilung; Beweiswert von Kreisarztberichten
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1968, arbeitete seit dem 1. Januar 2010 als Lastwagenchauffeur für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Juni 2017 verletzte er sich am linken Knie (vgl. implizit SUVA-Akte 15), woraufhin die SUVA die gesetzlichen Leistungen ausrichtete (vgl. SUVA-Akte 3, S. 1).
b) Am 9. Oktober 2017 verletzte sich der Beschwerdeführer beim Ausladen einer 500 Kilogramm schweren Palette überdies an der rechten Hüfte bzw. der rechten Leiste. Im D____spital wurde am 10. Oktober 2017 eine "ISG-Blockade rechts" diagnostiziert (vgl. SUVA-Akte 7, S. 3). In der Unfallmeldung wurde als Art der Verletzung eine Quetschung des rechten Hüftgelenkes bzw. der rechten Leiste angeführt (vgl. SUVA-Akte 1). Die SUVA anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht und richtete (auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %) Taggelder aus bzw. kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. SUVA-Akte 3, S. 1). Am 18. Dezember 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 24). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2018 mit, man gedenke, die Leistungen per 14. Januar 2018 einzustellen. Die geltend gemachten Hüftbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt (vgl. SUVA-Akte 26). Auf Begehren des Beschwerdeführers hin (vgl. SUVA-Akte 32) erliess die SUVA am 30. Januar 2018 eine Verfügung (vgl. SUVA-Akte 33). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 36), die er am 25. Juni 2018 näher begründete (vgl. SUVA-Akte 46). Am 28. Juni 2018 äusserte sich der Kreisarzt nochmals (vgl. SUVA-Akte 48). In der Folge wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 ab (vgl. SUVA-Akte 49).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 13. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm für die Folgen des Unfalles vom 9. Oktober 2017 über den 14. Januar 2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Dezember 2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. Dezember 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
e) Der Beschwerdeführer äussert sich nochmals mit Triplik vom 4. März 2019 und beantragt weiterhin die Gutheissung seiner Beschwerde.
III.
Am 3. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.3. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.1.2. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Allerdings vermag auch eine Vielzahl ärztlicher Abhandlungen mit einem abweichenden Resultat nicht per se Zweifel an der Zuverlässigkeit von Berichten, die der Versicherung nahestehende Experten erstattet haben, zu erwecken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2.).
4.2.2. Der Kreisarzt machte daraufhin in seiner Beurteilung vom 18. Dezember 2017 (SUVA-Akte 24) geltend, das Ereignis vom 9. Oktober 2017 habe zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich des rechten Hüftgelenkes geführt. Es sei zu einer Prellung bzw. Quetschung des rechten Hüftgelenkes gekommen. Diese Quetschungs- bzw. Prellungsproblematik sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens Ende Dezember 2017 folgenlos abgeheilt. Gestützt auf diese Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 30. Januar 2018 per 14. Januar 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 33).
4.2.3. Mit Bericht vom 22. Januar 2018 (SUVA-Akte 34) machte Dr. F____ geltend, die Infiltrationen ins Hüftgelenk hätten zu einer deutlichen Verbesserung geführt und würden die Diagnose des femoroacetabulären Impingements mit beginnender Cox-arthrose auf der rechten Seite stützen. Auf der anderen Seite sehe sie einen Verdacht auf eine mögliche traumatische Reizung des Nervus genitofemoralis auf der rechten Seite, welche durchaus mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang stehen könnte und die Hyposensibilität im Skrotum auslöse.
4.2.4. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (SUVA-Akte 35) führte Dr. F____ aus, vorerst sei keine weitere Behandlung notwendig. Was die Hyposensibilität angehe, welche gelegentlich auftrete und sich im Skrotum zeige, könnte es sich um einen verletzungs- oder traumarelevanten Schaden handeln. Es sei aber auch eine Athletic Pubalgia denkbar. Man empfehle eine Abklärung durch Dr. G____, c/o [...]klinik.
4.2.5. Dr. H____, c/o E____klinik [...], führte im Bericht vom 10. April 2018 (SUVA-Akte 46, S. 3 f.) als Diagnose an: "Enthesiopathie Spina iliaca anterior inferior rechts, am ehesten mechanisch bedingt durch Anprall". Des Weiteren machte Dr. H____ geltend, beim Patienten hätten weiterhin Schmerzen in der rechten Hüftregion mit Schmerzausstrahlung in die Leistenregion bis zum Hodensack bestanden. Anlässlich der heutigen Untersuchung habe es an der Spina iliaca anterior inferior eine Reproduzierbarkeit dieser Schmerzen gegeben. Das Hüftgelenk sei aktuell frei beweglich und ein Impingement sei hier nicht mehr auslösbar. Der Patient könne das rechte Bein gut belasten. Die Rückenschmerzen seien momentan nicht mehr vorhanden.
4.2.6. Der Kreisarzt stellte in der Folge in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2018 (SUVA-Akte 48) klar, wie bereits in der ärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2017 ausgeführt, habe der Versicherte am 9. Oktober 2017 eine Kompression im Bereich der rechten Leiste erlitten. Vom Unfallmechanismus her betrachtet seien Labrumschädigungen im Bereich des rechten Hüftgelenkes nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt erklärbar. Die von Dr. H____ im Bericht vom 10. April 2018 aufgeführte Enthesiopathie der Spina iliaca anterior inferior rechts stelle eine unfallfremde Diagnose dar. Eine Enthesiopathie beschreibe den Status, dass grundsätzlich Sehnenansatzpunkte schmerzbedingt auffällig würden. Eine strukturell objektivierbare Läsion in Zusammenhang mit dieser Enthesiopathie sei überwiegend wahrscheinlich nicht vorhanden. Echtzeitlich nach dem Unfallereignis habe der Versicherte keinerlei Beschwerden im Bereich der Spina iliaca anterior inferior angegeben. Dies ergebe sich aus dem Bericht des D____spitals vom 10. Oktober 2017 (SUVA-Akte 7, S. 3). Im Bericht vom 10. April 2018 werde die Diagnose der Enthesiopathie Spina iliaca anterior inferior erstmals erwähnt.
4.3.2. Wie vom Kreisarzt – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – zutreffend klargestellt wurde, ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Unfall vom 9. Oktober 2017 zu einer strukturell objektivierbaren Läsion im Bereich des rechten Hüftgelenkes geführt hat. Mittels Röntgendiagnostik konnten keine unfallbedingten ossären Verletzungen ausgemacht werden (vgl. u.a. SUVA-Akte 12; SUVA-Akte 31; SUVA-Akte 21, S. 2 f.). Wie der Kreisarzt – ebenfalls im Einklang mit der Aktenlage – klargestellt hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer "Kompressionssituation" auszugehen. So gab der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 13. Oktober 2017 zum Unfallhergang im Wesentlichen an, er sei an die Ladewand des LKW's gedrückt worden, wodurch er das ganze Gewicht in die rechte Leiste reingedrückt bekommen habe. Als Art der Verletzung wurde eine "Quetschung" angeführt (vgl. SUVA-Akte 1). Im Bericht der E____klinik [...] vom 17. Oktober 2017 wurde unter anderem ein Kompressionstrauma des rechten Hüftgelenkes erwähnt (vgl. SUVA-Akte 21, S. 2). Was das am 25. Oktober 2017 festgestellte "femoroacetabuläre Cam-Impingement mit Labrumschaden" (vgl. SUVA-Akte 11) angeht, so hat der Kreisarzt plausibel erklärt, dass eine Labrumschädigung im Bereich des rechten Hüftgelenkes vom Unfallmechanismus her (Kompressionssituation) nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt angesehen werden kann (vgl. die Beurteilung vom 28. Juni 2018; SUVA-Akte 48). Auch in Bezug auf die von Dr. H____ im Bericht vom 10. April 2018 aufgeführte "Enthesiopathie der Spina iliaca anterior inferior rechts" (vgl. SUVA-Akte 46, S. 3 f.) hat der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2018 (SUVA-Akte 48) schlüssig begründet, weshalb es sich dabei um eine unfallfremde Diagnose handelt. Namentlich fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht über Beschwerden im Bereich der Spina iliaca anterior inferior geklagt hat (vgl. den Bericht des D____spitals vom 10. Oktober 2017; SUVA-Akte 7, S. 3). Auch die übrigen Argumente des Kreisarztes erscheinen plausibel.
4.3.3. Der Bericht von Dr. H____ vom 27. November 2018 (Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes hervorzurufen. Dr. H____ machte – sich im Wesentlichen auf den Röntgenbericht vom 16. Oktober 2017 (SUVA-Akte 31) berufend – geltend, für den anhaltenden Schmerz, der sich nach dem Arbeitsunfall über Monate hingezogen habe, sei "hochwahrscheinlich" die Diskushernie im Segment LWK3/4 mit akuter Radikulopathie der L3-Wurzel rechts verantwortlich. Eine im Rahmen des Unfallereignisses erfolgte ungünstige Verlagerung von Diskusmaterial mit daraus resultierender Kompression der L3-Wurzel rechts mit einem damit in zeitlichem Zusammenhang stehenden Auftreten von Symptomen im Dermatom der rechten L3-Wurzel am proximalen rechten Oberschenkel sei naheliegend (vgl. S. 5 des Berichtes). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 21. Dezember 2018 zutreffend bemerkt, werden im Bericht von Dr. H____ keine bildgebend nachweisbaren unfallbedingten Verletzungen erwähnt. Die Schmerzen werden primär der (unfallfremden) Diskushernie zugeordnet. Eine unfallbedingte Kompression der L3-Wurzel rechts wird von Dr. H____ im Übrigen bloss als naheliegend angesehen. Damit erscheint eine unfallbedingte Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen lediglich als möglich, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Auch aus dem Bericht von Dr. G____ vom 27. Juni 2018 (Replikbeilage) ergeben sich keine klaren Hinweise auf eine unfallbedingte organische Verletzung, welche die vom Beschwerdeführer anhaltend geklagten Beschwerden erklären könnte. Dr. G____ erwähnt in erster Linie die Wurzelreizung L3 (vgl. S. 2f. des Berichtes). Wie bereits dargetan wurde, erscheint eine unfallbedingte Wurzelreizung bloss als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. In Bezug auf die von Dr. G____ angeführte Labrumläsion (vgl. S. 3 des Berichtes) hat der Kreisarzt plausibel dargetan, dass diese vom Unfallmechanismus her nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt erklärbar sei (vgl. die Beurteilung vom 28. Juni 2018; SUVA-Akte 48).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit