|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 6. März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten B____
Beschwerdeführerin
Gegenstand
UV.2018.35
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018
Unfallkausalität bei Vorschädigungen (Status quo sine oder ante)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist gemäss Unfallmeldung vom 29. November 2015 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 92) bei der D____, [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.
Gemäss Unfallmeldung erlitt die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2015 einen Sturz im Tram. Im Bericht über die Operation vom 16. Oktober 2015 der E____, [...] (AB 88), ist die Diagnose einer medialen Schenkelhalsfraktur rechts aufgeführt. Zur Operationsindikation hält der Bericht fest, die Versicherte habe sich „vor einer Woche bei einem Misstritt eine in leichtem Varus eingestauchte mediale Schenkelhalsfraktur rechts zugezogen“. Nach Diskussion möglicher Alternativen erfolgte zur Behandlung der Fraktur eine DHS-Osteosynthese (DHS = Dynamische Hüftschraube).
Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst für die Folgen des Ereignisses vom 9. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen.
b) Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte persistierten. Die behandelnden Ärzte bzw. Stellen berichteten zum Verlauf (vgl. u.a. Bericht der E____ vom 31. Mai 2016, AB 58, Bericht Prof. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. Juni 2016, 20. Januar 2017, 5. April 2017, 23. August 2017, AB 66, 50, 43, 35). Ebenso äusserten sich wiederholt beratende Ärzte bzw. Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin (vgl. u.a. Stellungnahme von Dr. G____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates gemäss Mails vom 12. Juli 2016, 15. Februar 2017, 19. April 2017, AB 64, 42 S. 3, 40, Stellungnahmen von Dr. H____, FHM Orthopädische Chirurgie, vom 27. Februar 2018 und 3. Juli 2018, AB 27 und 8).
c) Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 14. März 2018 (AB 25) die Leistungen per 22. August 2017 ein. Zur Begründung hielt sie fest, per Datum der Leistungseinstellung sei der Status quo (ante oder sine, vgl. Bericht Dr. H____ vom 27. Februar 2018, AB 27) erreicht. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 (AB 21) Einsprache. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (AB 6) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2018 beantragt die Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 9. Oktober 2015 über den 22. August 2017 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität der über den 22. August 2017 hinaus bestehenden Beschwerden zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über die Versicherungsansprüche der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie eine weitere medizinische Stellungnahme nachreichen und die vorliegende Beschwerde ergänzend begründen werde.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. November 2018 und mit Duplik vom 9. Januar 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. März 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer durch den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (AB 6) geschützten Verfügung vom 14. März 2018 die Leistungen mit Wirkung ab 22. August 2017 eingestellt. Sie erwog, der Versicherer sei nur so lange leistungspflichtig, als zwischen der Gesundheitsschädigung und dem versicherten Ereignis ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei. Vorliegend sei laut der Beurteilung des medizinischen Dienstes der Status quo (ante oder sine, vgl. Bericht Dr. H____ vom 27. Februar 2018, AB 27) spätestens per 22. August 2017 erreicht worden. Damit nimmt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid (AB 6 insb. Ziff. 2.3) Bezug auf einen - nicht unfallbedingten - Vorzustand.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen unter Hinweis auf medizinische Akten geltend, es bestünden „erhebliche Zweifel und einige offene Fragen, was die Kausalitätsbeurteilung durch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin angeht“ (Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Sei die Unfallkausalität - wie hier - einmal mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfalle die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhe. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genüge für den durch die Unfallversicherung zu erbringenden Nachweis des Wegfalls der Unfallfolgen nicht. Da die bisherigen Beurteilungen durch die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin an nicht zu überbrückenden Mängeln litten, könne anhand dieser Berichte kein entsprechender Nachweis erbracht werden (Beschwerde a.a.O.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert versicherungsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Nochmals hat Dr. H____ vor dem Erlass des Einspracheentscheides am 2. Juli 2018 Stellung genommen (AB 7). Dr. H____ führt aus, der Status quo sine sei deshalb als am 22. August 2017 erreicht anzusehen, weil zu diesem Zeitpunkt die Konsolidierung der Fraktur des Schenkelhalses radiologisch nachgewiesen sei (AB 7 S. 2).
4.2.1. Dass diese von Dr. H____ angesprochene knöcherne Konsolidierung am 22. August 2017 vorlag, ist nicht strittig. Dr. H____ leitet die Abheilung der Fraktur aus den von ihm angeführten Röntgenbildern vom 22. August 2017 ab. Prof. F____ spricht seinerseits in seinem zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 27. November 2018 (Replikbeilage) diese - konventionellen - Röntgenaufnahmen an, ohne jedoch die von Dr. H____ bejahte knöcherne Konsolidierung in Frage zu stellen. Als die Gehfähigkeit und damit die Arbeitsfähigkeit einschränkender und damit allenfalls auch noch behandlungsbedürftiger Faktor (noch nicht abgeschlossene Heilung der knöchernen Struktur des Oberschenkelhalses) fällt damit ein Gesundheitsschaden am Oberschenkelknochen selbst ausser Betracht.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 4 Ziff. 8), entgegen der Äusserung von Dr. H____ sei mit der knöchernen Konsolidiation eine Verkürzung des rechten Beines eingetreten.
Zu dieser Äusserung ist vorweg zu sagen, dass ein Zusammenhang zwischen einer angeblichen Beinlängendifferenz und der vorliegend noch im Vordergrund stehenden und nachfolgend zu erörternden Abduktoreninsuffizienz (vgl. nachfolgend Erw. 4.3.) unklar bleibt. Es ist somit nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der behaupteten Beinlängendifferenz herleiten will.
Dr. H____ führt dazu im Bericht vom 16. Oktober 2018 aus, beim Röntgenbild des Beckens vorne vom 22. August 2017 habe sich die Markierung an einem anderen Ort befunden als in jenem vom 24. April 2015. Daraus leitet er ab, es sei radiologisch gesehen wahrscheinlich, dass keine Verkürzung aufgrund der Fraktur vorliege. Um eine unterschiedliche Länge der unteren Gliedmassen aufzuzeigen, müssten Röntgenbilder der gesamten unteren Gliedmassen in stehender Position angefertigt werden. Ferner führt Dr. H____ aus, die klinische Analyse einer Beinlängendifferenz sei von einem Prüfer zum anderen oder im Verlauf der Zeit von ein und demselben Prüfer sehr unterschiedlich. Er verweist auf den Sprechstundenbrief von Prof. F____ vom 7. März 2018 (AB 26), der eine Besserung des Gangbildes notiert und die „Verkürzungs-Komponente“ als „erheblich regredient“ bezeichnet. Zu diesem Punkt äussert sich Prof. F____ in der Stellungnahme vom 27. November 2018 (Replikbeilage) nicht. Er hält dort einzig fest, die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei „heute wesentlich besser als vor drei Jahren“. Es fehlt somit an einem klaren Indiz dafür, dass eine Längendifferenz auf einen traumatischen Ursprung zurückzuführen ist. Plausibel erscheint vielmehr die Äusserung von Dr. H____, die vorliegende abduktorische Insuffizienz der Gesässmuskeln könne den Eindruck einer Verkürzung vermitteln.
4.2.3. Die involvierten Ärzte diskutieren sodann im Zusammenhang mit der Fraktur das Vorliegen einer Osteoporose (vgl. dazu Beschwerde S. 6 Ziff. 9, wo eine solche bestritten wird). Dr. H____ erwähnt einen solchen Befund in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018. In seiner lite pendente verfassten Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (AB 1) legt er dar, auf der Grundlage eines im April 2015 (vor dem Unfall) erstellten Röntgenbildes entsprächen die radiologischen Anzeichen einer Osteoporose im Grad 3 gemäss „Singh-Index“. Prof. F____ hält dazu in seinem Bericht vom 27. November 2018 fest, anhand des erwähnten „Singh-Indexes“ sei keine zuverlässige Beurteilung der Osteoporose möglich.
Ergänzende Abklärungen zu diesem Punkt erübrigen sich jedoch. Dass die Fraktur als solche eine Unfallfolge darstellt, steht ausser Frage. Ebenso anerkennt die Beschwerdegegnerin implizit, dass eine Leistungspflicht jedenfalls so lange besteht bzw. bestand, bis die Ausheilung („Konsolidierung“) der Fraktur vorlag.
4.3.1. Dr. H____ verneint jedoch einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser abduktorischen Insuffizienz und dem Unfallereignis. Er hält fest, die vorliegend gewählte Operationstechnik (DHS-Osteosynthese) verursache keine abduktorische Insuffizienz. Anders verhalte es sich bei einer Osteosynthese mittels Gammanagel (Stellungnahme vom 2. Juli 2018, AB 7 S. 4). Diese Feststellung wiederholt Dr. H____ an gleicher Stelle sinngemäss mit der Formulierung, die durchgeführte Operation verletze den mittleren Gesässmuskel nicht. Generell führe ein Oberschenkelhalsbruch nur selten zu einer abduktorischen Insuffizienz, dies im Gegensatz zu einer peritrochantären Femurfraktur (AB 7 S: 4). Diese Aussage wiederholt Dr. H____ an der gleichen Stelle sinngemäss mit der Formulierung, ein Oberschenkelhalsbruch rufe „für gewöhnlich keine Läsion am mittleren Gesässmuskel hervor“.
Diesen Darlegungen, wonach die Art der Verletzung (Oberschenkelhalsfraktur) sowie der Eingriff zu deren Behebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache der Abduktoreninsuffizienz in Betracht fallen können, widerspricht Prof. F____ in seinem Bericht vom 27. November 2018 (Replikbeilage) nicht.
4.3.2. Dr. H____ bezeichnet in seinem Bericht vom 2. Juli 2018 die abduktorische Insuffizienz als „eine klassische Folge“ einer Koxarthrose (AB 7 S. 4). An gleicher Stelle wiederholt Dr. H____ sinngemäss diese Feststellung mit der Formulierung, die Insuffizienz des rechten Gesässmuskels stelle ein pathognomisches (eine bestimmte Krankheit kennzeichnendes) Zeichen einer Koxarthrose dar. Dr. H____ verweist im Bericht vom 2. Juli 2018 (AB 7 S. 4) auf Röntgenaufnahmen des Beckens von vorne vom 24. April 2015 (vor dem Unfall) und vom 14. Oktober 2015, die eine „posteroinferiore Koxarthrose rechts“ zeigten. In der Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (AB 1 S. 3) hält Dr. H____ fest, das Röntgenbild vom 24. April 2015 habe eine Verschmälerung des inferioren Gelenkspalts aufgezeigt, was „auf ein Vorhandensein" einer Koxarthrose rechts "schliessen lässt“.
Prof. F____ legt dazu in seiner Stellungnahme vom 27. November 2018 (Replikbeilage) dar, als ein Element der Befundlage stelle sich der Umstand dar, dass „schon vor der Schenkelhalsfraktur gewisse arthrotische Veränderungen radiologisch festgestellt wurden“. In diesem Punkt stellt Prof. F____ somit die Feststellung von Dr. H____, es hätten auf der vom Unfall betroffenen rechten Seite schon vor dem Ereignis Anzeichen für eine Koxarthrose bestanden, nicht in Frage. Prof. F____ anerkennt zudem, dass „sicher ein gewisses Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen“ vorliege.
Es besteht somit Einigkeit der involvierten Ärzte darüber, dass Anzeichen für arthrotische Veränderungen schon vor dem Unfall vorlagen und dass sich dieser Befund seither verschlimmert hat. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 11), es habe weder zum Unfallzeitpunkt noch danach eine Koxarthrose bestanden, ist damit widerlegt.
4.3.3. Kein Beleg für die Nichtexistenz einer Koxarthrose auf der rechten Seite ergibt sich dagegen aufgrund des Operationsberichts der E____ vom 16. Oktober 2015 (AB 88 S. 2 ff.). Dort findet sich zwar der von der Beschwerdeführerin angeführte (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) Satz, es fänden sich intraoperativ keine Hinweise für eine beginnende Koxarthrose. Zu verweisen ist diesbezüglich auf den auch im Zusammenhang mit dem nachfolgend erörterten Befund einer Osteonekrose am Femurkopf wesentlichen Umstand, dass die Methode der durchgeführten Operation keine direkte Inspektion des Fermurkopfs zuliess (vgl. Bericht Dr. H____ vom 16. Oktober 2018, AB 1 S. 3).
4.4.1. Für eine solche Hüftkopfnekrose findet sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten jedoch kein Hinweis.
Zunächst hält Dr. H____ im Bericht vom 16. Oktober 2018 (AB 1 S. 3) fest, dass anlässlich der am 16. Oktober 2015 durchgeführten DHS-Osteosynthese der Hüftkopf intraoperativ nicht direkt untersucht wurde. Er begründet dies damit, dass bei dieser Operationsmethode eine solche direkte Inspektion nicht möglich sei. Prof. F____ widerspricht dem in seinem Bericht vom 27. November 2018 nicht.
Dr. H____ verweist in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (AB 1 S. 3) darauf, eine Nekrose des Femurkopfes sei auf den Standardröntgenbildern nicht sichtbar gewesen. Prof. F____ bestätigt in seiner Beurteilung vom 27. November 2018, auf der von Dr. H____ erörterten konventionellen Röntgenaufnahme vom 22. August 2017 sei eine Femurkopfnekrose nicht beschrieben.
4.4.2. Prof. F____ würdigt in seinem Bericht vom 27. November 2018 (Replikbeilage) die Äusserungen und Schlussfolgerungen von Dr. H____ dahingehend, dass dieser „die gestellten Fragen aufgrund der vorhandenen Unterlagen ohne Zweifel sehr sorgfältig und korrekt beantwortet“ habe. Prof. F____ ist jedoch der Meinung, damit könne der Zusammenhang der aktuellen Belastungseinschränkung nicht mit rein degenerativen Veränderungen im Hüftgelenk abschliessend bewertet werden. Dazu müsste sicher nochmals eine MRI-Bewertung der Muskulatur und der Kopfdurchblutung versucht werden.
Auch Dr. H____ räumt in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (Duplikbeilage) ein, „die „bevorzugte radiologische Untersuchung zur Feststellung einer Nekrose wäre ein MRI gewesen“. Hervorzuheben ist jedoch, dass auch Prof. F____ daran zweifelt, dass aufgrund einer weiteren Abklärung mittels MRI sichere Erkenntnisse zu erwarten wären. Wörtlich führt Prof. F____ aus, eine „Weiterabklärung mittels MRI ist gar nicht einfach, da die Metallimplantate im Hüftkopf trotz MARS-MRI Technik nicht zwingend eine zuverlässige Antwort erlauben würden“. Er stimmt hierin mit der Einschätzung von Dr. H____ gemäss Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (Duplikbeilage) überein.
Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist damit festzuhalten, dass von einer weiteren Abklärung mittels MRI abzusehen ist, da dieses vorliegend nach Einschätzung sowohl des behandelnden Facharztes als auch des versicherungsinternen Arztes keine zuverlässigen Ergebnisse erwarten liesse.
4.4.3. Prof. F____ erwähnt seinerseits in einem Bericht vom 27. November 2018 (Replikbeilage), dass die die Leistungsfähigkeit noch einschränkende Abduktoreninsuffizienz sich drei Jahre nach dem Unfall wesentlich gebessert habe. Dr. H____ hält dazu in seiner letzten Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 (Duplikbeilage) gut nachvollziehbar fest, dieser klinische Verlauf im Sinne einer Besserung spreche gegen die Bildung einer Nekrose des Femurkopfes.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit