Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.36

Einspracheentscheid vom 17. August 2018

Fallabschluss zu Recht erfolgt, kein Anspruch auf Rente oder Integritätsentschädigung

 


Tatsachen

I.         

a)               Die 1974 geborene Beschwerdeführerin brasilianischer Staatsangehörigkeit arbeitete jeweils in einem Teilzeitpensum bei der D____ als Büropflegerin, und bei der E____ als Reinigerin. Infolgedessen war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 2. Februar 2015 rutschte sie in der Badewanne aus und stürzte. Dabei verletzte sie sich am Knie und am Steissbein (Schadenmeldungen UVG der beiden Arbeitgeberinnen vom 9. April 2015 und vom 14. April 2015, SUVA-Akten 2 und 7). Aufgrund ihrer Verletzungen wurde sie zu 100% krankgeschrieben (vgl. z.B. Arztzeugnis vom 30. Februar 2015, SUVA-Akte 6, und Unfallschein UVG, SUVA-Akte 109). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. die Schreiben vom 14. April 2015, SUVA-Akten 3 bis 5, sowie die Schreiben vom 26. Mai 2015, SUVA-Akten 34 bis 37).

b)               Während ihrer Krankschreibung unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen zweier Operationen am Knie (vgl. Operationsbericht der Orthopädie/Traumatologie des F____spitals [...] vom 14. Oktober 2015, SUVA-Akte 83, S. 1, und Operationsbericht des G____spitals [...] vom 5. September 2016, SUVA-Akte 175). Zwischenzeitlich beendeten sowohl die E____ als auch die D____ ihr Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (SUVA-Akten 87 und 135). Im November 2016 begab sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in die H____klinik [...]. Ihr Aufenthalt wurde jedoch vorzeitig beendet (vgl. Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016, SUVA-Akte 200, und Telefonnotiz des Kreisarztes Dr. I____, Facharzt für Chirurgie, vom 29. November 2016, SUVA-Akte 195).

c)               In einem Schreiben vom 21. Dezember 2016 (SUVA-Akte 208) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2017 einstellen werde, da keine weitere Behandlung mehr notwendig sei. Es werde geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen ausgerichtet werden könnten. Mit Verfügung vom 1. März 2017 verneinte sie sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, als auch auf eine Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 223). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (Schreiben vom 31. März 2017 und vom 18. August 2017, SUVA-Akten 227 und 241). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 ab (SUVA-Akte 256).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018, zugestellt am 18. August 2018, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über das Datum des 28. Februars 2017 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 10% auszurichten.

3.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten.

b)               In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)               In der Replik vom 14. Januar 2019 und der Duplik vom 22. Februar 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 6. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und das Aktendossier sei unvollständig. Es habe zum Zeitpunkt des Fallabschlusses noch ein Rehabilitationspotential bestanden, weshalb ihr bis zur Erreichung des Endzustands weiterhin ein Taggeld und Heilkosten auszurichten seien. Für den Fall, dass der Fallabschluss zu Recht erfolgt sein sollte, sei ihr eine Integritätsentschädigung von 10% zuzusprechen.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Fallabschluss und somit die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 28. Februar 2017 rechtmässig erfolgte. Einen im Folgenden entstandenen Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint sie. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich auf die von den behandelnden Ärzten eingereichten Berichte, sowie auf die Beurteilungen der Kreisärzte.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 28. Februar 2017 eingestellt und einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.2.           3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin den Fallabschluss erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (SUVA-Akte 208) an. Dies geschah, nachdem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der H____klinik [...] vorzeitig abgebrochen worden war. Bereits am 29. November 2016 hatte der behandelnde Arzt der H____klinik [...] dem Kreisarzt Dr. I____ telefonisch mitgeteilt, dass man sehr schlecht Zugang zur Beschwerdeführerin finde. Alles, was angeboten werde, würde nach ihren Angaben eher zu einer Verschlechterung führen. Hinzu komme, dass sie zu Hause einen Sohn mit Morbus Perthes habe, der durch die berufliche Tätigkeit des Vaters nicht ganztags beaufsichtigt sei. Unter diesen Umständen könne sie keine Rehamassnahme wahrnehmen. Dr. I____ hielt dazu fest, dass einem Abbruch der Rehabilitation aufgrund der schwierigen Situation nichts im Wege stehe. Es bleibe dahingestellt, ob eine neue Reha angesichts der insgesamt schwierigen Konstellation Sinn mache (Telefonnotiz vom 29. November 2016, SUVA-Akte 195).

4.2.           Nach einem Aufenthalt von zwei Wochen (17. bis 30. November 2016), trat die Beschwerdeführerin daraufhin aus der H____klinik [...] aus. Die dortigen behandelnden Ärzte hielten fest, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne und schlugen den Fallabschluss vor (provisorischer Kurzbericht vom 30. November 2016, SUVA-Akte 194, und Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016, SUVA-Akte 200, S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten sie, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch (stehende-gehende Tätigkeiten sowie Arbeiten in der Hocke und im Knien). Eine leichte körperliche Arbeit sei der Beschwerdeführerin jedoch ganztags möglich. Dabei bestünden folgende Einschränkungen: keine vorwiegend stehenden und gehende Tätigkeiten, Arbeiten auf unebenem Grund, auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke, im Knien, kein Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb. Vorwiegend sitzende leichte Tätigkeiten könnten vollschichtig ausgeübt werden. Diese Beurteilung der Zumutbarkeit beziehe sich nur auf die Unfallfolgen (SUVA-Akte 200, S. 3 f.). Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2016 fällt zudem auf, dass die Ärzte unter anderem von einem auffälligen Schmerz- und Leistungsverhalten und dem Bestehen einer Symptomausweitung berichteten (a.a.O, S. 5). Auch stellten sie eine fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu physikalischen Therapien am Knie fest. Entgegen dem ärztlichen Rat strebe die Beschwerdeführerin die Implantation einer Knieendoprothese an. Sie erklärten, dies könnte auf einen zumindest sekundären Krankheitsgewinn, womöglich auf eine dysfunktionale Überzeugung, hindeuten (a.a.O., S. 4). Zum therapeutischen Verlauf führten sie zudem aus, dass das Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin mässig gewesen sei und die Konsistenz gut. Das Verhalten bezüglich der Rehabilitation werteten die Ärzte jedoch als negativ. Die analgetische Eintrittsmedikation sei unverändert fortgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in der Lage gefühlt, eine gewisse Aktivierung des Knies vorzunehmen. Sie habe angegeben, starke Schmerzen im Knie zu haben. Sie habe in der Therapie nur reden wollen, und sich geweigert, etwas mit dem Knie zu tun. Während des Aufenthaltes sei es zu zunehmenden Klagen über Schmerzen und gleichzeitig abnehmender Motivation für die Durchführung einer Physiotherapie gekommen (a.a.O., S. 4). So schlossen die Ärzte der H____klinik [...], im Vergleich zur Eintrittsuntersuchung habe sich keine wesentliche Befundänderung ergeben. Entgegen der ärztlichen Beurteilung sehe sich die Beschwerdeführerin derzeit für keinerlei Tätigkeit arbeitsfähig. Angesichts des beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin erachteten die Ärzte die Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung als ungünstig (a.a.O., S. 8 und 9).

Gestützt auf diese Berichte empfahl der Kreisarzt Dr. J____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ebenfalls den Fallabschluss (E-Mail vom 21. Dezember 2016, SUVA-Akte 207, S. 1).

4.3.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem Bericht des G____spitals [...] vom 15. März 2017 gehe hervor, dass die noch immer bestehenden Beschwerden im rechten Kniegelenk auf ein rehabilitatives Defizit zurückzuführen seien. Dies deute klar darauf hin, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei (Beschwerde, Ziff. 9).

Diese Aussage der Beschwerdeführerin trifft insofern zu, als die behandelnden Ärzte im Sprechstundenbericht des G____spitals [...] vom 15. März 2017 (SUVA-Akte 226) festhielten, dass sich die anhaltenden Schmerzen teilweise durch ein rehabilitatives Defizit erklärten. Dass diese ausschliesslich auf ein rehabilitatives Defizit zurückzuführen seien, schrieben sie nicht. Ähnlich wie die Ärzte der H____klinik [...], gingen sie davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende Tätigkeit zu 100% „ab sofort“ zumutbar sei. Dies beinhalte 50% Sitzen und 50% Stehen (mittelschwer belastend). Aus diesem Bericht ist nichts abzuleiten, was gegen den Fallabschluss sprechen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ist die Tatsache, dass sie von mehreren Ärzten zumindest in einer Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig angesehen wird, bei der Beurteilung des Endzustandes zu berücksichtigen. Fast noch gewichtiger erscheint vorliegend allerdings, dass die Möglichkeit einer blossen Verbesserung des Leidens oder der Befindlichkeit der versicherten Person durch weitere Behandlungsmassnahmen nicht genügt, um eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3.1.) anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 4.3.3., 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3, sowie 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Genau das ist vorliegend der Fall.

Hinzu kommt, dass nicht klar ist, welche Behandlung die Beschwerdeführerin gerne weiterführen würde ‑ ausser allenfalls der Implantation einer Knieprothese, die aber bisher von Seiten der Ärzte noch nicht empfohlen wurde (soweit aus den Akten ersichtlich). Aus dem erwähnten Bericht des G____spitals [...] vom 15. März 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Physiotherapie aufgrund einer Beschwerdeaggravation sistiert habe (SUVA-Akte 226). Hinzu kommt, dass bereits der Aufenthalt in der H____klinik [...] namentlich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn noch rehabilitative Möglichkeiten vorhanden wären, vermöchte dieser Umstand nicht dazu zu führen, dass noch nicht von einem Endzustand auszugehen wäre. Dies gilt einerseits aufgrund der Tatsache, dass eine blosse Verbesserung des Leidens (namentlich der Schmerzen) nicht genügt und andererseits, da die Beschwerdeführerin bereits mindestens zweimal Behandlungsmassnahmen abgebrochen hat. Eine Bereitschaft ihrerseits, an entsprechenden Rehabilitationsmassnahmen teilzunehmen, ist nicht ersichtlich. Dadurch ist erst recht keine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit (die in einer Verweistätigkeit ohnehin bereits bei 100% ist) zu erwarten.

4.4.           Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf den Bericht der H____klinik [...] (vgl. E. 4.2.) davon aus, dass der Endzustand eingetreten sei. Dafür wiederum stelle sie auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Januar 2018 (SUVA-Akte 249) ab. Gemäss dem Kreisarzt habe sich der neurologische Befund im Mai 2017 im Vergleich zum Vorjahr verbessert. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der neurologische Befund erst zwei Monate nach dem Fallabschluss erhoben worden sei. Zu dieser Zeit habe nach wie vor eine Schwächung der Quadrizepsmuskulatur bestanden. Die Muskulatur sei bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs vom 20. August 2016 (recte: 29. August 2016; vgl. Operationsbericht des G____spitals [...] vom 5. September 2016, SUVA-Akte 175) geschwächt gewesen und durch die anschliessende Ruhigstellung des Beines weiter geschwächt worden. Dies habe zu einer längeren Rehabilitationsdauer geführt (Beschwerde, Ziff. 10).

Was die geltend gemachte längere Rehabilitationsdauer betrifft, sei auf die Ausführungen unter E. 4.3. verwiesen. Die neurologischen Beurteilungen erfolgten beide durch Ärzte des G____spitals [...]. Im Bericht vom 20. Juni 2016 (SUVA-Akte 165) findet sich die Diagnose einer axonalen Läsion des Nervus saphenus rechts „mit/bei persistierender Knorpelschaden medialer Femurcondylus bei Status nach Knie-Arthroskopie und Knorpelglättung im Oktober 2015“. Bereits in diesem Bericht wurde festgehalten, dass aufgrund der vornehmlichen belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen von einer überwiegend somatischen und nicht neuropathischen Schmerzkomponente auszugehen sei. Im Bericht vom 9. Mai 2017 (SUVA-Akte 247) wurde von einer Normalisierung der vor einem Jahr pathologischen Neurographie des Nervus saphenus berichtet. Die Ärzte hielten fest, bei der L2 bis L5 versorgten Muskulatur am rechten Bein seien keine Auffälligkeiten nachweisbar und es sei keine primär peripher-neurologische Ursache für die beklagte Schwäche und den Schmerz nachweisbar. Auch aufgrund der neurologischen Berichte lässt sich nichts ableiten, was darauf hinweisen würde, dass der Endzustand am 28. Februar 2017 nicht bereits eingetreten war. Inwiefern hier weitere Akten zu einem anderen Schluss hätten führen können (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, Ziff. 12), ist nicht nachvollziehbar. Sofern die Beschwerdeführerin im Übrigen davon ausgeht, dass konkrete Berichte in den Akten fehlten, wäre es an ihr gewesen, den Bericht einzureichen (vgl. E. 3.2.2).

Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von kreisärztlichen Berichten dazu führen, dass weitere Abklärungen notwendig sind (Beschwerde, Ziff. 13; vgl. zudem die rechtlichen Ausführungen unter E. 3.2.3). Vorliegend stütze sich der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 (SUVA-Akte 207) zunächst auf die Beurteilung der H____klinik [...] (vgl. E. 4.2.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm der Kreisarzt Dr. J____ eine ausführlichere Beurteilung vor (Beurteilung vom 18. Januar 2018, SUVA-Akte 249). Darin hielt er fest, dass die zwischenzeitlich eingeholten Berichte in Bezug auf den Endzustand und die Arbeitsfähigkeit nichts an der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2016 änderten. Er verwies namentlich auf den Bericht des G____spitals [...] vom 15. März 2017 (SUVA-Akte 226) und die darin enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3.). Die Schlussfolgerungen des Kreisarztes sind aufgrund der übrigen vorliegenden medizinischen Akten nachvollziehbar. Es ergibt sich sodann nichts aus den Akten, was zu Zweifeln an deren Beurteilung führen würde.

Was die nach dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheides bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte des G____spital [...] vom 15. August 2018, vom 22. Juni 2018 und vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akten 257 bis 259), betrifft, so vermögen sie an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie vermögen die Einstellung von Taggeld- und Heilkosten per Ende Februar 2017 nicht in Frage zu stellen. Der Kreisarzt bestätigte am 20. September 2018 (SUVA-Akte 260), dass die geltend gemachten Beschwerden teilweise auf das Unfallereignis vom 2. Februar 2015 zurückzuführen seien und seit dem Behandlungsabschluss am 1. März 2017 eine Verschlimmerung eingetreten sei. Eine Verschlimmerung kann dabei höchstens seit Januar 2018 stattgefunden haben. Aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. J____ vom 19. Januar 2018 (SUVA-Akte 249) wird nämlich deutlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands stattgefunden hatte. Sofern hier tatsächlich eine länger anhaltende und allenfalls behandlungsbedürftige Verschlimmerung vorliegt, sind deren Auswirkungen im Rahmen eines Rückfalls zu prüfen.

4.5.           Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf die Beurteilung der Kreisärzte bzw. der H____klinik [...] und des G____spitals [...] abgestellt. Der Fallabschluss per 28. Februar 2017 ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat die Taggeld- und Heilkostenleistungen zu Recht eingestellt.

5.                

5.1.           Infolge des Fallabschlusses, hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise geprüft, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat.

5.2.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).

Anders als in der Invalidenversicherung oder bei der Ermittlung der Höhe der Unfalltaggelder, wird der Lohn bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen auf ein 100%-Pensum umgerechnet (BGE 135 V 287, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S. 127, und Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 16, N 16).

5.3.           Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Lohnangaben der E____ (Fr. 18.90 pro Stunde bzw. Fr. 22.42 pro Stunde inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn; E-Mail vom 23. Februar 2017, SUVA-Akte 220) und der D____ (Fr. 18.50 pro Stunde bzw. Fr. 21.95 pro Stunde inkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn, SUVA-Akte 212) für das Jahr 2017, einen durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 18.90 angenommen. Multipliziert mit 52 Wochen pro Jahr und 42 Stunden Arbeit pro Woche und unter Berücksichtigung von Zulagen in Höhe von 8.33%, schloss sie so auf ein Valideneinkommen von Fr. 44‘716.-- (vgl. Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 222). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert.

Von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht kritisiert wird das Invalideneinkommen von Fr. 49‘323.--. Dieses errechnete die Beschwerdegegnerin anhand der DAP Nr. 16173778, 599, 9418, 349000 und 9734.

5.4.           Beim Vergleich der beiden Einkommen zeigt, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit sogar mehr verdienen könnte als in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin. Daher liegt der Invaliditätsgrad bei 0%, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat (vgl. E. 5.2.).

6.                

6.1.           Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr eine Integritätsentschädigung von 10% zuzusprechen. Auch wenn an ihrem rechten Knie bereits ein gewisser abnutzungsbedingter Vorzustand bestanden habe, so habe der Unfall zu einer richtungsgebenden Verschlechterung ihrer Kniegelenksarthrose geführt (Beschwerde, Ziff. 15).

6.2.           Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 14. Mai 2019). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 zur UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.3.2.).

6.3.           Der Kreisarzt Dr. J____ hat sich in seiner Beurteilung vom 18. Januar 2018 ausführlich zum Integritätsschaden geäussert (SUVA-Akte 249, S. 5). Er hat namentlich ausgeführt, dass sich aus dem Bericht des MRI des rechten Kniegelenkes vom 29. April 2015 (SUVA-Akte 28) und aus dem Operationsbericht vom 14. Oktober 2015 (SUVA-Akte 83, S. 1) erkennen lasse, dass die Knorpelveränderungen im Knie der Beschwerdeführerin (im genannten Operationsbericht als Chondropathie Grad III bis IV beschrieben) vorbestehend seien. Es handle sich dabei nicht um leichte degenerative Veränderungen, vielmehr sei von einem höhergradigen Vorzustand auszugehen. Dass der Befund vorbestehend sei, sei bereits vom Kreisarzt Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 9. September 2015 (SUVA-Akte 72) festgestellt worden. Aus kreisärztlicher Sicht sei keine „Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes“ gegeben, die zu einer Integritätsschädigung führen würde.

Im Weiteren führte er aus, dass der Erfahrung nach zu erwarten sei, dass die Gonarthrose im weiteren Verlauf zunehmen werde. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin wäre es theoretisch möglich, dass in 40 Jahren eine ausgeprägte und schwere Gonarthrose vorhanden sei ‑ mit entsprechend hohem Integritätsschaden. Es sei jedoch möglich, dass bereits früher eine Knieendoprothese implantiert werde. Für den Kreisarzt sei es unmöglich, den weiteren zeitlichen Verlauf der Arthrose-entwicklung und das Stadium, an dem es zur Implantation einer Knietotalendoprothese komme, einzuschätzen und vorwegzunehmen. Ausserdem handle es sich derzeit noch nicht um einen dauerhaften Zustand, da die Arthrose zunehme. Dr. J____ schlug deshalb vor, bei noch nicht erreichter Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit, gegebenenfalls im Rahmen eines allfälligen Rückfalles in einigen Jahren, die Integritätsentschädigung erneut zu prüfen. Typischerweise erfolge eine solche Prüfung nach Implantation anhand der praeoperativen Bilder.

6.4.           Die Ausführungen des Kreisarztes zum Integritätsschaden sind nachvollziehbar. Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, was gegen das Abstellen auf diese Beurteilung sprechen würde. Die Beschwerdegegnerin hat eine Integritätsentschädigung zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids daher zu Recht verneint.

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–            Beschwerdeführerin
–           
Beschwerdegegnerin
–            Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: