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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.37
Einspracheentscheid vom 23.
August 2018
Unfallkausalität
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war als Intensiv-Pflegefachmann im [...]spital
tätig und über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen
die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. März 2015 verunfallte er mit dem
Motorrad, wobei er durch zu starkes Abbremsen stürzte und sein Motorrad ihm auf
das linke Bein fiel (vgl. Unfallmeldung vom 1. April 2015,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die Erstbehandlung erfolgte im D____, wo eine
Kniegelenksluxations-Fraktur links diagnostiziert und operiert wurde (vgl. AB
7). Der Beschwerdeführer war in der Folge arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(vgl. AB 3).
Im weiteren Verlauf traten Komplikationen auf und es musste
eine weitere Operation (Kniearthroskopie) durchgeführt werden (vgl. AB 22). Die
Beweglichkeit des Kniegelenkes blieb eingeschränkt und der Beschwerdeführer
klagte zudem über linksseitige Schulterbeschwerden, die als
schonhaltungsbedingt oder möglicherweise im Rahmen einer Dekompensation einer
Rotatorenmanschetten-Symptomatik interpretiert wurden (vgl. AB 31). Der
Beschwerdeführer nahm in der Folge seine Arbeit in einem Teilpensum mit
administrativen Tätigkeiten wieder auf. In Bezug auf die geklagten
Schulterbeschwerden erfolgte die Diagnose einer Frozen Shoulder links. Die behandelnden
Ärzte sahen einen direkten Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis (vgl.
Bericht des [...]spitals vom 21. Dezember 2015, AB 49). Die Beschwerdegegnerin
beauftragte in der Folge Dr. med. E____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers
zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, der Bestimmung des weiteren Behandlungsbedarfes
und zur Beurteilung der natürlichen Kausalität zum Unfallereignis (vgl.
Gutachten vom 6. April 2016).
Ab dem 1. Juli 2016 arbeitete der Beschwerdeführer wieder in
einem Pensum von 80 % in einer sitzenden Tätigkeit bei der Medizinischen
Notrufzentrale Basel (vgl. AB 78). Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere
Operation, bei der das Metall entfernt wurde (AB 103). Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge bei Dr. med. F____, Facharzt für Allgemein- und
Unfallchirurgie, eine weitere Aktenbeurteilung ein. Nachdem dieser die
Unfallkausalität in Bezug auf die Schulterbeschwerden verneinte, in Bezug auf
noch vorhandene Beschwerden einen Endzustand annahm und die bleibende
Beeinträchtigung in Bezug auf die Knieproblematik gestützt auf die SUVA-Tabelle
5.2 auf 30 % einschätzte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 21. September 2017 (AB 115) mit, sie stelle ihre Leistungen
per 30. September 2017 ein und richte eine entsprechende Integritätsentschädigung
von 30 % aus. Ein Rentenanspruch bestehe aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades
von 6 % nicht. Der Beschwerdeführer mandatierte daraufhin Rechtsanwalt B____
(vgl. AB 116) und beauftragte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, zur Unfallkausalität und weiteren Therapiebedürftigkeit Stellung zu
nehmen. Seine abweichende Einschätzung (vgl. Gutachten vom 3. November 2017, AB
120) legte die Beschwerdegegnerin wiederum Dr. F____ zur Stellungnahme vor, der
an seiner früheren Beurteilung festhielt (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember
2017, AB 124). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 (AB 125) und Einspracheentscheid
vom 23. August 2018 (AB 131) hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem
Entscheid fest.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt B____, am 20. September 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm ergänzend zur Integritätsentschädigung
für das linke Knie infolge der Schulterverletzung links eine
Integritätsentschädigung von 10 % auszurichten. Es seien zudem die Kosten für
die weitere Heilbehandlung im Schulterbereich zu übernehmen. Die
Beschwerdegegnerin habe ausserdem die Kosten für die Beurteilung von Dr. G____
vollumfänglich zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30.
November 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. Dezember 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der zwischen den Parteien
umstrittenen Unfallkausalität der Schulterproblematik auf die gutachterliche
Einschätzung von Dr. med. F____ vom 14. September und 1. Dezember 2017 abgestellt.
Sie macht geltend, dass die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. G____,
die lediglich als Parteibehauptung zu werten sei, die schlüssigen Beurteilungen
von Dr. F____ nicht zu entkräften vermögen. Dr. F____ habe sich zudem minutiös
mit der abweichenden Einschätzung von Dr. G____ auseinandergesetzt. Da die
Beurteilung ausserdem nicht unerlässlich im Sinne von Art. 45 ATSG sei, bestehe
kein Anlass, die daraus entstandenen Kosten zu tragen.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, dass die
Schulterverletzung gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. G____, und
in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten von Dr. H____ und Dr. E____,
auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes noch nicht auszuschliessen, weshalb die
Beschwerdegegnerin die Kosten für die weitere Heilbehandlung im Schulterbereich
zu übernehmen habe. Ergänzend zur Integritätsentschädigung für das linke Knie
sei zudem eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Schulterverletzung
auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten zur Frage der
Unfallkausalität einzuholen. Die Kosten für die neutrale Beurteilung von Dr. G____,
der nie behandelnder Arzt des Beschwerdeführers war, seien vollumfänglich von
der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten
Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine
Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8
ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet
werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
(IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.
Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung,
wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des
Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten
Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere
beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und
25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68
f. mit Hinweisen).
3.3.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes,
der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der
Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f.
E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Es ist
Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht
hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,
352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdebeklagte eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen.
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und
insbesondere der zwischen den Parteien strittigen Unfallkausalität der
Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers sind die zur Verfügung stehenden
medizinischen Einschätzungen im Folgenden kurz darzulegen.
4.2.
Die Orthopädin Dr. med. E____ gibt mit Gutachten vom 6. April 2016
(AB 66) an, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden klinisch
und radiologisch korrelierten. Die Beschwerdeproblematik sei am linken Kniegelenk
wie auch am linken Schultergelenk rückläufig. Längerfristig werde es von Seiten
des linken Kniegelenkes zu einer Arthroseentwicklung kommen. Am linken Schultergelenk
sei von einer restitutio ad integrum auszugehen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung
seien ausschliesslich noch konservative Therapiemassnahmen mit Fortsetzung der
Physiotherapie und Muskelkräftigung angezeigt. Der ursächliche Zusammenhang zum
Unfallereignis vom 20. März 2015 sei sowohl in Bezug auf das linke Kniegelenk
als auch auf das linke Schultergelenk gegeben. Die angestammte Tätigkeit als
Pflegefachmann auf einer Intensivstation sollte unfallbedingt auf Dauer nicht
mehr verrichtet werden. Einschränkungen ergäben sich zudem für ausschliesslich
gehende und stehende Tätigkeiten, die auch Bücken und Zwangshaltungen, das
Steigen auf Leitern und Treppensteigen erforderten. Schweres Heben und Tragen
sowie Drehbelastungen des Rumpfes sollten vermieden werden. Für körperlich
leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten,
ergebe sich nach Abschluss einer MTT-Behandlung eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich aufgrund
unfallbedingter Ursachen.
Mit Aktenbeurteilung vom 14. September 2017 (AB 111) führt Dr.
med. F____, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, gegenüber der
Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten
Beschwerden seien am linken Kniegelenk auf eine fortgeschrittene
posttraumatische Gonarthrose zurückzuführen, am linken Schultergelenk auf eine
Einsteifung bei periartikulären Vernarbungen im Rahmen einer Frozen Shoulder. Die
Prognose am linken Knie sei ungünstig, früher oder später werde die
Implantation einer Knietotalprothese nötig werden. An der linken Schulter
bestehe eine eingeschränkte Funktion, die sich wohl auch mit einer Fortsetzung
der physiotherapeutischen Behandlung 2 Jahre nach Auftreten der Frozen Shoulder
nicht mehr relevant verbessern lasse. Es sei für das linke Kniegelenk als auch
für das linke Schultergelenk ein Endzustand erreicht, da auch weitere konservative
Therapiemassnahmen zu keiner wesentlichen Verbesserung mehr führten. Bezüglich
des linken Kniegelenkes sei der Unfall vom 20. März 2015 die einzige Ursache.
Die Unfallkausalität bezüglich der linken Schulter sei im Rahmen der primären
Begutachtung durch Dr. E____ bejaht worden. Dr. F____ ist aber der Meinung,
dass die Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben
sei. Die Frozen Shoulder sei erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten,
wodurch die zeitliche Koinzidenz fehle. Eine Mitbeteiligung der linken Schulter
im Rahmen des Unfalls sei zudem nicht dokumentiert. Es dürfe sich eher um ein
krankhaftes Geschehen mit zufälliger Koinzidenz handeln. Am linken Kniegelenk
bestehe eine schwere Pangonarthrose, weswegen der Integritätsschaden gemäss
SUVA-Tabelle 5.2 bei 30 % liege. Sofern die Unfallkausalität der linken
Schulter-Symptomatik von der Beschwerdegegnerin bejaht werde, liege die
Integritätsentschädigung gemäss SUVA-Tabelle 1.2 bei 10 %.
Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten bei Dr.
med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2017 (AB
120) kommt zu einem anderen Schluss. Dr. G____ führt aus, dass er der
Argumentation von Dr. F____ insofern nicht folgen könne, als zur Bejahung der Unfallkausalität
eine Einsteifung des Schultergelenkes zeitlich viel näher zum Unfall hätte
stattfinden müssen. Die Frozen Shoulder sei eine Erkrankung, deren Gesamtdauer
im individuellen Verlauf in keinem Fall abzuschätzen sei. Statistisch gesehen
kalkuliere man eine Krankheitsdauer von ein bis zwei Jahren. Eine
Schultersteife sei nie direkte Unfallfolge sondern ein Prozess, der sowohl ohne
erkennbare Ursache spontan auftreten könne oder eben posttraumatisch als sekundäre
Form. Die Frozen Shoulder äussere sich durch langsam ansteigende, heftige bis
unerträgliche Schmerzen, wobei zunächst die Bewegungseinschränkung nicht im
Vordergrund stehe. Die Bewegungseinschränkung werde für den Patienten erst in
einem zweiten Stadium erfahrbar. Das Arthro-MRI vom 19. November 2015 sei nicht
in optimaler Technik durchgeführt worden, weshalb nicht klar erkennbar sei, um
welchen Typ einer SLAP-Läsion es sich vorliegend handle. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit könne aber eine Auffaserung aufgrund der Beschreibung
ausgeschlossen werden, was die Annahme einer degenerativen Läsion in den
Hintergrund stelle. Der Beschwerdeführer sei nach der dem Unfall folgenden
Hospitalisation mit schmerzlindernder Medikation entlassen worden, was die
Hypothese, dass die primäre Schulterverletzung quasi durch den beim Unfall im
Vordergrund stehenden Schmerz des Knies und später durch die schmerzlindernde
Medikation überdeckt worden sei, stütze. Aufgrund dieser Befunde, Angaben und
Überlegungen sei die Unfallkausalität für die aktuell in Form einer sekundären
Frozen Shoulder bestehenden Schulterbeschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit
gegeben. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes könne in Bezug auf
die Schulterbeschwerden zudem nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, weshalb
Dr. G____ die Fortsetzung der Physiotherapie empfiehlt.
Diese abweichende Einschätzung hat die Beschwerdegegnerin Dr. F____
zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser gibt mit Schreiben vom 1. Dezember 2017
(AB 124) an, er halte an seiner primären Beurteilung fest. Er gehe mit Dr. G____
einig, dass eine Schultersteife im Rahmen eines Schultertraumas auftreten
könne. Dazu brauche es aber eine Traumatisierung der Schulter im Sinne einer
Kontusion oder Distorsion, was in vorliegendem Fall im Rahmen der primären
Hospitalisation nicht dokumentiert sei. Auch wenn man davon ausgehen könne,
dass eine Schulterverletzung bei der primären Untersuchung übersehen worden
sei, so hätte sich diese spätestens bei der Mobilisation des Beschwerdeführers
mit Stöcken im Rahmen seiner schweren Knieverletzung manifestieren müssen. Auch
diesbezüglich gebe es keinerlei Angaben. Erst im Sommer 2015 habe der
Beschwerdeführer an zunehmenden linksseitigen Schulterschmerzen gelitten. Das
MRI der linken Schulter habe dann den typischen Befund einer Frozen Shoulder
und ausserdem eine SLAP Läsion gezeigt, wobei das MRI wie Dr. G____ bereits
dargelegt habe, nicht in optimaler Technik vorliege. Diese Labrumläsion könne
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt
werden, es könnte sich hier durchaus auch um eine rein degenerative Veränderung
handeln. Die zunehmenden linksseitigen Schulterschmerzen hätten sich trotz
Schmerzmedikation innerhalb von 2–3 Wochen manifestieren müssen, nachdem die
Schmerzmedikation im Rahmen der Knieverletzung aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso
reduziert worden sei und der Beschwerdeführer aufgrund des Gehens an Stöcken
seine linke Schulter anhaltend beansprucht habe. Wie Dr. G____ dargelegt habe,
sei die Ursache einer Frozen Shoulder nicht geklärt, nebst dem traumatischen
Faktor gebe es auch diverse andere Faktoren, sowie sehr oft auch eine völlig
ungeklärte Ätiologie.
4.3.
Würdigt man die dargelegten medizinischen Stellungnahmen so kann festgehalten
werden, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die eine Unfallkausalität
der Frozen Shoulder und den damit einhergehenden Beschwerden und
Einschränkungen verneint, nicht zu überzeugen vermag. So hat die Beschwerdegegnerin
zur Klärung dieser Frage zunächst eine gutachterliche Einschätzung bei der
Orthopädin Dr. E____ in Auftrag gegeben. Dr. E____ hat nach der Untersuchung
des Beschwerdeführers eine Unfallkausalität klar bejaht (vgl. AB 66, S. 12). Ihre
Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Notwendigkeit der
Einholung einer weiteren Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin ist vor
dieser Ausgangslage nicht ersichtlich und es drängt sich vorliegend zumindest
die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin nur aus diesem Grund eine Zweitbeurteilung
einholte, da ihr das Resultat der ersten Begutachtung nicht passte. Die
Aktenbeurteilung durch Dr. F____, der den Beschwerdeführer nicht selber
untersucht hat, kommt zum Schluss, dass eine Unfallkausalität nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Zur Begründung wird namentlich
ausgeführt, dass eine Mitbeteiligung der linken Schulter im Rahmen des Unfalls
nicht dokumentiert sei und dass die zeitliche Koinzidenz fehle, da die Frozen
Shoulder erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten sei. Die zufällige
Koinzidenz eines krankhaften Geschehens sei vorliegend naheliegender. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. So gibt der beschriebene Unfallhergang klar vor,
dass der Beschwerdeführer auf seine linke Körperseite fiel. Sein Motorrad
begrub dabei sein Knie unter sich und verletzte es stark. Bei einem derart
heftigen Sturz auf die linke Seite betrifft der Aufprall aber naturgemäss auch
die linke Schulter. Da das Knie beim Sturz gebrochen wurde, ist es durchaus
nachvollziehbar, dass die Schulterbeteiligung bei der primären Untersuchung in
den Hintergrund gerückt worden ist und die Traumatisierung bei der
Erstuntersuchung nicht dokumentiert worden ist. Zumal grundsätzlich gut
nachvollziehbar ist, dass nach einem Unfall zunächst diejenigen Beschwerden
untersucht und behandelt werden, welche im Vordergrund stehen und dabei andere
Beschwerden selbst von der verletzten Person zunächst als weniger belastend
empfunden werden. Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung des
Beschwerdeführers, die Schulterschmerzen seien durch die hohe Schmerzmedikation
aufgrund der Knieverletzung überdeckt und vom Beschwerdeführer zunächst nicht
wahrgenommen worden. Ebenso hat Dr. G____ in seiner medizinischen Beurteilung
vom 3. November 2017 (AB 120) ausführlich zur Unfallkausalität Stellung
genommen. Er hat ausgeführt, dass der zeitliche Verlauf einer sekundären Frozen
Shoulder sehr individuell sei und eine Krankheitsdauer von ein bis zwei Jahren
haben kann. Zudem könne eine Auffasserung aufgrund des MRI-Bildes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, was die Annahme einer
degenerativen Läsion in den Hintergrund stelle. Die Unfallkausalität sei für
die aktuell in Form einer sekundären Frozen Shoulder bestehenden
Schulterbeschwerden links mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben.
4.4.
Auf diese ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. G____,
die sich mit der Einschätzung der Erstbegutachterin Dr. E____ decken, kann demnach
vorliegend abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Unfallkausalität
der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf die Aktenbeurteilung
durch Dr. F____ verneint. Da eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
gemäss der Einschätzung von Dr. G____ in Bezug auf die Schultersteife nach wie
vor nicht ausgeschlossen werden könne, hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
weiterhin Heilkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat sie bei Erreichen des
Endzustandes einen allfälligen Rentenanspruch sowie die Höhe der Integritätsentschädigung
zu prüfen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Dr. F____ den
Integritätsschaden an der Schulter in seiner Einschätzung vom 14. September
2017 (AB 111) bereits gestützt auf SUVA-Tabelle 1.2 auf 10 % geschätzt hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
Es ist festzustellen, dass die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden gegeben
ist und der medizinische Endzustand diesbezüglich noch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdegegnerin hat weiterhin Heilkosten zu entrichten und bei Eintreten des
Endzustandes einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrentenleistungen und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in
durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der vorliegende
Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Sachverhalts- sowie
Rechtsfragen als durchschnittlich anspruchsvoll einzustufen, weshalb ein Honorar
von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint.
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat
eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die
Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62). Da
sich der vorliegende Entscheid auf das Gutachten von Dr. G____ abstützt, sind
dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses privat eingeholte Gutachten zu
ersetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. August 2018 insofern abgeändert, als die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen auch in Bezug
auf die Schulterbeschwerden die gesetzlichen Leistungen (aus dem Unfallereignis
vom 20. März 2015) zu erbringen hat.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10
Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. G____ zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: