Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2018.37

Einspracheentscheid vom 23. August 2018

Unfallkausalität

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer war als Intensiv-Pflegefachmann im [...]spital tätig und über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. März 2015 verunfallte er mit dem Motorrad, wobei er durch zu starkes Abbremsen stürzte und sein Motorrad ihm auf das linke Bein fiel (vgl. Unfallmeldung vom 1. April 2015, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die Erstbehandlung erfolgte im D____, wo eine Kniegelenksluxations-Fraktur links diagnostiziert und operiert wurde (vgl. AB 7). Der Beschwerdeführer war in der Folge arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. AB 3).

Im weiteren Verlauf traten Komplikationen auf und es musste eine weitere Operation (Kniearthroskopie) durchgeführt werden (vgl. AB 22). Die Beweglichkeit des Kniegelenkes blieb eingeschränkt und der Beschwerdeführer klagte zudem über linksseitige Schulterbeschwerden, die als schonhaltungsbedingt oder möglicherweise im Rahmen einer Dekompensation einer Rotatorenmanschetten-Symptomatik interpretiert wurden (vgl. AB 31). Der Beschwerdeführer nahm in der Folge seine Arbeit in einem Teilpensum mit administrativen Tätigkeiten wieder auf. In Bezug auf die geklagten Schulterbeschwerden erfolgte die Diagnose einer Frozen Shoulder links. Die behandelnden Ärzte sahen einen direkten Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis (vgl. Bericht des [...]spitals vom 21. Dezember 2015, AB 49). Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. med. E____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, der Bestimmung des weiteren Behandlungsbedarfes und zur Beurteilung der natürlichen Kausalität zum Unfallereignis (vgl. Gutachten vom 6. April 2016).

Ab dem 1. Juli 2016 arbeitete der Beschwerdeführer wieder in einem Pensum von 80 % in einer sitzenden Tätigkeit bei der Medizinischen Notrufzentrale Basel (vgl. AB 78). Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Operation, bei der das Metall entfernt wurde (AB 103). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei Dr. med. F____, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, eine weitere Aktenbeurteilung ein. Nachdem dieser die Unfallkausalität in Bezug auf die Schulterbeschwerden verneinte, in Bezug auf noch vorhandene Beschwerden einen Endzustand annahm und die bleibende Beeinträchtigung in Bezug auf die Knieproblematik gestützt auf die SUVA-Tabelle 5.2 auf 30 % einschätzte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2017 (AB 115) mit, sie stelle ihre Leistungen per 30. September 2017 ein und richte eine entsprechende Integritätsentschädigung von 30 % aus. Ein Rentenanspruch bestehe aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 6 % nicht. Der Beschwerdeführer mandatierte daraufhin Rechtsanwalt B____ (vgl. AB 116) und beauftragte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, zur Unfallkausalität und weiteren Therapiebedürftigkeit Stellung zu nehmen. Seine abweichende Einschätzung (vgl. Gutachten vom 3. November 2017, AB 120) legte die Beschwerdegegnerin wiederum Dr. F____ zur Stellungnahme vor, der an seiner früheren Beurteilung festhielt (vgl. Stellungnahme vom 1. Dezember 2017, AB 124). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 (AB 125) und Einspracheentscheid vom 23. August 2018 (AB 131) hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich an ihrem Entscheid fest.

II.       

Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, am 20. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihm ergänzend zur Integritätsentschädigung für das linke Knie infolge der Schulterverletzung links eine Integritätsentschädigung von 10 % auszurichten. Es seien zudem die Kosten für die weitere Heilbehandlung im Schulterbereich zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem die Kosten für die Beurteilung von Dr. G____ vollumfänglich zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. Dezember 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).   

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung der zwischen den Parteien umstrittenen Unfallkausalität der Schulterproblematik auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. F____ vom 14. September und 1. Dezember 2017 abgestellt. Sie macht geltend, dass die Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. G____, die lediglich als Parteibehauptung zu werten sei, die schlüssigen Beurteilungen von Dr. F____ nicht zu entkräften vermögen. Dr. F____ habe sich zudem minutiös mit der abweichenden Einschätzung von Dr. G____ auseinandergesetzt. Da die Beurteilung ausserdem nicht unerlässlich im Sinne von Art. 45 ATSG sei, bestehe kein Anlass, die daraus entstandenen Kosten zu tragen.

2.2.           Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, dass die Schulterverletzung gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. G____, und in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten von Dr. H____ und Dr. E____, auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Diesbezüglich sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes noch nicht auszuschliessen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kosten für die weitere Heilbehandlung im Schulterbereich zu übernehmen habe. Ergänzend zur Integritätsentschädigung für das linke Knie sei zudem eine Integritätsentschädigung von 10 % für die Schulterverletzung auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen. Die Kosten für die neutrale Beurteilung von Dr. G____, der nie behandelnder Arzt des Beschwerdeführers war, seien vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 

3.2.           Gemäss Art. 24 UVG hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen). 

3.3.           Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen). 

3.4.           Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b; zur Beweiswürdigung BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a). Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Das Gericht hat die Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, zu prüfen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdebeklagte eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

4.                

4.1.           Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und insbesondere der zwischen den Parteien strittigen Unfallkausalität der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers sind die zur Verfügung stehenden medizinischen Einschätzungen im Folgenden kurz darzulegen.

4.2.           Die Orthopädin Dr. med. E____ gibt mit Gutachten vom 6. April 2016 (AB 66) an, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden klinisch und radiologisch korrelierten. Die Beschwerdeproblematik sei am linken Kniegelenk wie auch am linken Schultergelenk rückläufig. Längerfristig werde es von Seiten des linken Kniegelenkes zu einer Arthroseentwicklung kommen. Am linken Schultergelenk sei von einer restitutio ad integrum auszugehen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien ausschliesslich noch konservative Therapiemassnahmen mit Fortsetzung der Physiotherapie und Muskelkräftigung angezeigt. Der ursächliche Zusammenhang zum Unfallereignis vom 20. März 2015 sei sowohl in Bezug auf das linke Kniegelenk als auch auf das linke Schultergelenk gegeben. Die angestammte Tätigkeit als Pflegefachmann auf einer Intensivstation sollte unfallbedingt auf Dauer nicht mehr verrichtet werden. Einschränkungen ergäben sich zudem für ausschliesslich gehende und stehende Tätigkeiten, die auch Bücken und Zwangshaltungen, das Steigen auf Leitern und Treppensteigen erforderten. Schweres Heben und Tragen sowie Drehbelastungen des Rumpfes sollten vermieden werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten, ergebe sich nach Abschluss einer MTT-Behandlung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkungen ergäben sich ausschliesslich aufgrund unfallbedingter Ursachen.

Mit Aktenbeurteilung vom 14. September 2017 (AB 111) führt Dr. med. F____, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden seien am linken Kniegelenk auf eine fortgeschrittene posttraumatische Gonarthrose zurückzuführen, am linken Schultergelenk auf eine Einsteifung bei periartikulären Vernarbungen im Rahmen einer Frozen Shoulder. Die Prognose am linken Knie sei ungünstig, früher oder später werde die Implantation einer Knietotalprothese nötig werden. An der linken Schulter bestehe eine eingeschränkte Funktion, die sich wohl auch mit einer Fortsetzung der physiotherapeutischen Behandlung 2 Jahre nach Auftreten der Frozen Shoulder nicht mehr relevant verbessern lasse. Es sei für das linke Kniegelenk als auch für das linke Schultergelenk ein Endzustand erreicht, da auch weitere konservative Therapiemassnahmen zu keiner wesentlichen Verbesserung mehr führten. Bezüglich des linken Kniegelenkes sei der Unfall vom 20. März 2015 die einzige Ursache. Die Unfallkausalität bezüglich der linken Schulter sei im Rahmen der primären Begutachtung durch Dr. E____ bejaht worden. Dr. F____ ist aber der Meinung, dass die Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Die Frozen Shoulder sei erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten, wodurch die zeitliche Koinzidenz fehle. Eine Mitbeteiligung der linken Schulter im Rahmen des Unfalls sei zudem nicht dokumentiert. Es dürfe sich eher um ein krankhaftes Geschehen mit zufälliger Koinzidenz handeln. Am linken Kniegelenk bestehe eine schwere Pangonarthrose, weswegen der Integritätsschaden gemäss SUVA-Tabelle 5.2 bei 30 % liege. Sofern die Unfallkausalität der linken Schulter-Symptomatik von der Beschwerdegegnerin bejaht werde, liege die Integritätsentschädigung gemäss SUVA-Tabelle 1.2 bei 10 %.

Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten bei Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2017 (AB 120) kommt zu einem anderen Schluss. Dr. G____ führt aus, dass er der Argumentation von Dr. F____ insofern nicht folgen könne, als zur Bejahung der Unfallkausalität eine Einsteifung des Schultergelenkes zeitlich viel näher zum Unfall hätte stattfinden müssen. Die Frozen Shoulder sei eine Erkrankung, deren Gesamtdauer im individuellen Verlauf in keinem Fall abzuschätzen sei. Statistisch gesehen kalkuliere man eine Krankheitsdauer von ein bis zwei Jahren. Eine Schultersteife sei nie direkte Unfallfolge sondern ein Prozess, der sowohl ohne erkennbare Ursache spontan auftreten könne oder eben posttraumatisch als sekundäre Form. Die Frozen Shoulder äussere sich durch langsam ansteigende, heftige bis unerträgliche Schmerzen, wobei zunächst die Bewegungseinschränkung nicht im Vordergrund stehe. Die Bewegungseinschränkung werde für den Patienten erst in einem zweiten Stadium erfahrbar. Das Arthro-MRI vom 19. November 2015 sei nicht in optimaler Technik durchgeführt worden, weshalb nicht klar erkennbar sei, um welchen Typ einer SLAP-Läsion es sich vorliegend handle. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne aber eine Auffaserung aufgrund der Beschreibung ausgeschlossen werden, was die Annahme einer degenerativen Läsion in den Hintergrund stelle. Der Beschwerdeführer sei nach der dem Unfall folgenden Hospitalisation mit schmerzlindernder Medikation entlassen worden, was die Hypothese, dass die primäre Schulterverletzung quasi durch den beim Unfall im Vordergrund stehenden Schmerz des Knies und später durch die schmerzlindernde Medikation überdeckt worden sei, stütze. Aufgrund dieser Befunde, Angaben und Überlegungen sei die Unfallkausalität für die aktuell in Form einer sekundären Frozen Shoulder bestehenden Schulterbeschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes könne in Bezug auf die Schulterbeschwerden zudem nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, weshalb Dr. G____ die Fortsetzung der Physiotherapie empfiehlt.  

Diese abweichende Einschätzung hat die Beschwerdegegnerin Dr. F____ zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser gibt mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (AB 124) an, er halte an seiner primären Beurteilung fest. Er gehe mit Dr. G____ einig, dass eine Schultersteife im Rahmen eines Schultertraumas auftreten könne. Dazu brauche es aber eine Traumatisierung der Schulter im Sinne einer Kontusion oder Distorsion, was in vorliegendem Fall im Rahmen der primären Hospitalisation nicht dokumentiert sei. Auch wenn man davon ausgehen könne, dass eine Schulterverletzung bei der primären Untersuchung übersehen worden sei, so hätte sich diese spätestens bei der Mobilisation des Beschwerdeführers mit Stöcken im Rahmen seiner schweren Knieverletzung manifestieren müssen. Auch diesbezüglich gebe es keinerlei Angaben. Erst im Sommer 2015 habe der Beschwerdeführer an zunehmenden linksseitigen Schulterschmerzen gelitten. Das MRI der linken Schulter habe dann den typischen Befund einer Frozen Shoulder und ausserdem eine SLAP Läsion gezeigt, wobei das MRI wie Dr. G____ bereits dargelegt habe, nicht in optimaler Technik vorliege. Diese Labrumläsion könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, es könnte sich hier durchaus auch um eine rein degenerative Veränderung handeln. Die zunehmenden linksseitigen Schulterschmerzen hätten sich trotz Schmerzmedikation innerhalb von 2–3 Wochen manifestieren müssen, nachdem die Schmerzmedikation im Rahmen der Knieverletzung aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso reduziert worden sei und der Beschwerdeführer aufgrund des Gehens an Stöcken seine linke Schulter anhaltend beansprucht habe. Wie Dr. G____ dargelegt habe, sei die Ursache einer Frozen Shoulder nicht geklärt, nebst dem traumatischen Faktor gebe es auch diverse andere Faktoren, sowie sehr oft auch eine völlig ungeklärte Ätiologie.

4.3.           Würdigt man die dargelegten medizinischen Stellungnahmen so kann festgehalten werden, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die eine Unfallkausalität der Frozen Shoulder und den damit einhergehenden Beschwerden und Einschränkungen verneint, nicht zu überzeugen vermag. So hat die Beschwerdegegnerin zur Klärung dieser Frage zunächst eine gutachterliche Einschätzung bei der Orthopädin Dr. E____ in Auftrag gegeben. Dr. E____ hat nach der Untersuchung des Beschwerdeführers eine Unfallkausalität klar bejaht (vgl. AB 66, S. 12). Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Notwendigkeit der Einholung einer weiteren Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin ist vor dieser Ausgangslage nicht ersichtlich und es drängt sich vorliegend zumindest die Frage auf, ob die Beschwerdegegnerin nur aus diesem Grund eine Zweitbeurteilung einholte, da ihr das Resultat der ersten Begutachtung nicht passte. Die Aktenbeurteilung durch Dr. F____, der den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat, kommt zum Schluss, dass eine Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Zur Begründung wird namentlich ausgeführt, dass eine Mitbeteiligung der linken Schulter im Rahmen des Unfalls nicht dokumentiert sei und dass die zeitliche Koinzidenz fehle, da die Frozen Shoulder erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten sei. Die zufällige Koinzidenz eines krankhaften Geschehens sei vorliegend naheliegender. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So gibt der beschriebene Unfallhergang klar vor, dass der Beschwerdeführer auf seine linke Körperseite fiel. Sein Motorrad begrub dabei sein Knie unter sich und verletzte es stark. Bei einem derart heftigen Sturz auf die linke Seite betrifft der Aufprall aber naturgemäss auch die linke Schulter. Da das Knie beim Sturz gebrochen wurde, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Schulterbeteiligung bei der primären Untersuchung in den Hintergrund gerückt worden ist und die Traumatisierung bei der Erstuntersuchung nicht dokumentiert worden ist. Zumal grundsätzlich gut nachvollziehbar ist, dass nach einem Unfall zunächst diejenigen Beschwerden untersucht und behandelt werden, welche im Vordergrund stehen und dabei andere Beschwerden selbst von der verletzten Person zunächst als weniger belastend empfunden werden. Ebenso nachvollziehbar ist die Begründung des Beschwerdeführers, die Schulterschmerzen seien durch die hohe Schmerzmedikation aufgrund der Knieverletzung überdeckt und vom Beschwerdeführer zunächst nicht wahrgenommen worden. Ebenso hat Dr. G____ in seiner medizinischen Beurteilung vom 3. November 2017 (AB 120) ausführlich zur Unfallkausalität Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass der zeitliche Verlauf einer sekundären Frozen Shoulder sehr individuell sei und eine Krankheitsdauer von ein bis zwei Jahren haben kann. Zudem könne eine Auffasserung aufgrund des MRI-Bildes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, was die Annahme einer degenerativen Läsion in den Hintergrund stelle. Die Unfallkausalität sei für die aktuell in Form einer sekundären Frozen Shoulder bestehenden Schulterbeschwerden links mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben.

4.4.           Auf diese ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. G____, die sich mit der Einschätzung der Erstbegutachterin Dr. E____ decken, kann demnach vorliegend abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf die Aktenbeurteilung durch Dr. F____ verneint. Da eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes gemäss der Einschätzung von Dr. G____ in Bezug auf die Schultersteife nach wie vor nicht ausgeschlossen werden könne, hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weiterhin Heilkosten zu übernehmen. Zusätzlich hat sie bei Erreichen des Endzustandes einen allfälligen Rentenanspruch sowie die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Dr. F____ den Integritätsschaden an der Schulter in seiner Einschätzung vom 14. September 2017 (AB 111) bereits gestützt auf SUVA-Tabelle 1.2 auf 10 % geschätzt hat.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden gegeben ist und der medizinische Endzustand diesbezüglich noch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin Heilkosten zu entrichten und bei Eintreten des Endzustandes einen allfälligen Anspruch auf Invalidenrentenleistungen und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos. 

5.3.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass in durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Sachverhalts- sowie Rechtsfragen als durchschnittlich anspruchsvoll einzustufen, weshalb ein Honorar von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62). Da sich der vorliegende Entscheid auf das Gutachten von Dr. G____ abstützt, sind dem Beschwerdeführer die Kosten für dieses privat eingeholte Gutachten zu ersetzen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. August 2018 insofern abgeändert, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen auch in Bezug auf die Schulterbeschwerden die gesetzlichen Leistungen (aus dem Unfallereignis vom 20. März 2015) zu erbringen hat.

            Das Verfahren ist kostenlos. 

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

            Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die Beurteilung von Dr. G____ zu ersetzen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: